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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2020 D-6612/2018

2 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,717 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018

Urteil v o m 2 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

1. A._______, geboren am (…) (D-6612/2018 / N […]), 2. B._______, geboren am (…), (D-6617/2018 / N [ …]), 3. C._______, geboren am (…), und ihre Tochter D._______, geboren am (…), (D-6618/2018 / N […]), Beschwerdeführerinnen, alle Irak, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. Oktober 2018 / N (…).

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Töchter Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus E._______ – suchten am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. November 2015 gab die Beschwerdeführerin 1 unter anderem an, im Jahre 2005 sei ihr Ehemann umgebracht worden. Sie sei von verschiedenen Milizen verfolgt worden. Der Auslöser für ihre Ausreise sei die Tötung ihrer Nachbarsfamilie durch unbekannte Milizen gewesen. Ihre grösste Sorge sei es gewesen, dass ihre Töchter entführt werden könnten. Andere Gründe gebe es keine (vgl. A3 F7.02). Anlässlich der Anhörung vom 21. September 2017 machte sie geltend, vom 1. März 2003 an sei ihr Ehemann bei einer staatlichen Verwaltungsstelle als Nachtwächter tätig gewesen und am 30. April 2005 von Milizionären getötet worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie telefonische Drohanrufe erhalten, wobei ihr mit der Entführung ihrer Töchter gedroht worden sei. Ungefähr im April 2006 sei sie von bewaffneten Personen, welche sich als staatliche Angestellte ausgegeben hätten, bei ihr zuhause aufgesucht, geschlagen und vergewaltigt worden und es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Sie habe erfahren, dass ihr Ehemann als Informant für die Amerikaner tätig gewesen sei. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gezogen. Einen Monat später habe sie erfahren, dass ihr Schwiegervater, der ebenfalls für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen sei, bei einer Explosion ums Leben gekommen sei. Sie habe weitere Drohanrufe erhalten, wobei sie zur Herausgabe von Beweismitteln, die angeblich ihr Ehemann beschafft gehabt habe, aufgefordert worden sei. Ungefähr 2007 sei sie mit ihrer Mutter nach Jordanien gereist und habe dort beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch nach ungefähr sechs Monaten wieder in den Irak zurückgekehrt. Dort sei sie eines Tages unter Waffengewalt erneut zur Herausgabe von Beweismitteln aufgefordert und später von der Miliz im Hause ihrer Eltern abermals vergewaltigt worden. Ihre Mutter sei mit einem Schlag auf den Kopf getötet worden. Vergeblich habe sie sich den Verfolgern durch regelmässige Wohnortswechsel zu entziehen versucht. Aufgrund dieser andauernden Bedrohungslage habe sie sich zusammen mit ihrem Vater und ihren Töchtern erneut nach Jordanien

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 begeben und dort beim UNHCR um Asyl nachgesucht, sei jedoch aus finanziellen Gründen noch vor Ergehen des Asylentscheides nach dreimonatigem Aufenthalt in den Irak zurückgekehrt. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie weitere Male entführt und vergewaltigt worden, zuletzt anfangs 2014. Sie habe danach weiterhin Drohanrufe erhalten und manchmal habe jemand an ihrer Türe geklingelt. Eine Nachbarsfamilie sei von einer Miliz enthauptet worden. Aus Furcht um ihre Töchter habe sie sich schliesslich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem ihre Identitätskarte, ihren Ehevertrag, Zivilregisterauszüge in Kopie, mehrere Polizeirapporte und Untersuchungsakten betreffend den Tod ihres Ehemannes und Kopien der Arbeitsverträge ihres Ehemannes ein. C. Die Beschwerdeführerin 2, Tochter von Beschwerdeführerin 1, wurde aufgrund ihres Alters (geboren am […]) nicht zu den Asylgründen befragt. D. Die Beschwerdeführerin 3 gab im Rahmen ihrer BzP vom 20. November 2015 unter anderem an, sie kenne die Gründe für die Ausreise aus dem Irak nicht. Sie wisse lediglich, dass der Tod ihres Vaters ein Grund dafür gewesen sei (vgl. A4 F7.01ff). Anlässlich der Anhörung vom 21. September 2017 machte sie geltend, den Irak verlassen zu haben, weil sie, ihre Mutter und ihre Schwester bedroht worden seien. Im Jahre 2008 sei sie zusammen mit ihrer Mutter in einem Fahrzeug gesessen, als der Fahrer von schwarz gekleideten Personen angehalten und vor ihren Augen getötet worden sei. Im Jahre 2013 seien vermummte und bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie, ihre Schwester und den Grossvater in ein Zimmer gesperrt und ihrer Grossmutter auf den Kopf geschlagen. Sie habe ihre Mutter schreien gehört und das Haus sei durchsucht worden. Ihre Grossmutter sei nach dem Angriff gestorben und sie sei zusammen mit ihren Familienangehörigen (Mutter, Schwester, Grossvater) nach Jordanien gereist, indessen aus finanziellen Gründen in den Irak zurückgekehrt. Nach dem Tod ihres Grossvaters habe sie im Irak keine Bekannten mehr gehabt. Ausserdem habe sie Drohbriefe erhalten, weshalb sie ausgereist sei (vgl. A32 S. 6 und 7). Sie habe am 14. Januar 2016 in der Schweiz den irakischen Staatsangehörigen F._______ (N …) religiös geheiratet. Am (…) sei in der Schweiz

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 ihre Tochter geboren worden, welche F._______ als sein Kind anerkannt habe. Sie lebe nicht mit F._______ zusammen (vgl. hängiges Strafverfahren gegen F._______ wegen Vergewaltigung, Köperverletzung und Drohung laut eingereichter Verfügung der Staatsanwaltschaft des G._______ vom 24. Juli 2017). Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 3 unter anderem ihre Identitätskarte, ihren Reisepass, eine Kopie ihres religiösen Ehevertrags vom 14. Januar 2016 und eine Kopie der Übersetzung eines irakischen Scheidungsurteils vom (…) betreffend F._______ ein. E. Mit separaten Entscheiden vom 19. Oktober 2018 (Eröffnung am 22. Oktober 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 21. November 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1–3 des Dispositivs), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen seien zu vereinigen. G. Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Rechtsvertreter Fürsorgebestätigungen und eine Honorarnote ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeverfahren D-6612/2018, D-6617/2018 und D-6618/2018 wurden vereinigt.

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 I. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Psychiaters H._______ vom 3. Dezember 2018 ein, worin dieser zu einem vom Rechtsvertreter verfassten Fragekatalog Stellung nimmt und der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 und ergänzender Vernehmlassung vom 13. Dezember 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerden. K. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2018 und vom 14. Dezember 2018 wurden vom Rechtsvertreter zwei ärztliche Berichte der I._______ eingereicht (Erstgesprächsbericht vom 11. Dezember 2018 und ergänzender Bericht vom 11. Dezember 2018). L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 würdigte das SEM die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. Mit Replik vom 11. Februar 2019 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation des SEM und reichte unter anderem eine aktualisierte Honorarnote ein. N. Mit Eingabe vom 13. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um einen baldigen Entscheid. Er legte zwei Verfügungen des SEM betreffend Namensberichtigungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (diese wurden im Rubrum des vorliegenden Urteils berücksichtigt) sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. O. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 19. November 2020.

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3, nach dem Todes des Ehemannes beziehungsweise Vaters von Milizen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Bedrohungslage anlässlich der BzP anders geschildert hätten als im Rahmen der Anhörung. So habe die Beschwerdeführerin 1 bei der BzP lediglich in allgemeiner Weise ausgesagt, immer wieder von Milizen verfolgt worden und nach der Tötung ihrer Nachbarsfamilie aus Furcht vor Entführung der Töchter ausgereist zu sein. Erst im Rahmen der Anhörung habe sie geltend gemacht, jahrelang verfolgt, vergewaltigt und bedroht und zur Herausgabe von durch ihren verstorbenen Ehemann gesammelten Informationen aufgefordert worden zu sein. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, sie habe sich bei der BzP nicht getraut, ihre persönliche Verfolgung zu schildern (vgl. A30 F124). Es wäre indessen zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer summarischen Befragung ihre Kernvorbringen erwähnen würde. Die Beschwerdeführerin 3 ihrerseits habe bei der BzP angegeben, sie würde die Gründe für die Ausreise aus dem Irak nicht kennen. Sie wisse lediglich, dass der Tod ihres Vaters ein Grund dafür gewesen sei. Erst im Rahmen der Anhörung habe sie geltend gemacht, nach dem Tod ihres Vaters bedroht und verfolgt worden zu sein. Da sie diese, erst auf Nachfrage hin konkretisierten Ereignisse bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, seien diese als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Die Angabe, wonach sie bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, vermöge das Nichterwähnen von Kernvorbringen nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren seien die Beschwerdeführerinnen nicht

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 in der Lage gewesen, ihre Vorbringen nachvollziehbar und substantiiert zu schildern. So habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals angegeben, anfangs 2014, nach dem Tod ihres Vaters, zum letzten Mal vor ihrer Ausreise im Oktober 2015 mit ihren Verfolgern in Kontakt gekommen zu sein (vgl. A30 F71ff). Auf die weitere Frage, wie sie sich das abrupte Ende der Behelligungen erkläre, habe sie nachgeschoben, sie hätte auch nach dem letzten Vorfall anfangs 2014 Anrufe von Unbekannten erhalten und sie und ihre Töchter seien bedroht worden (vgl. A30 F90). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern trotz der angeblichen Behelligungen zweimal von Jordanien in den Irak zurückgekehrt sei. Die nicht näher substantiierte Angabe der Beschwerdeführerin 1, wonach sie sich 2014 nicht freiwillig in den Irak begeben habe, sei nicht geeignet, ihr Verhalten plausibel zu erklären. Die Schilderungen der Vorkommnisse nach der Rückkehr aus Jordanien im Jahre 2014 durch die Beschwerdeführerin 3 seien im Übrigen vage ausgefallen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, dass der gewaltsame Tod des Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden sei, weshalb eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen sehr wahrscheinlich erscheine. Im Weiteren könne nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 die erlittenen Vergewaltigungen bei der BzP in einer nicht geschlechtsgleichen Befragungsrunde erwähne. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, sich kurz zu fassen und keine Details zu nennen. Nachfragen seien unterblieben. Im Weiteren stelle die ergänzende Angabe der Beschwerdeführerin 1, wonach sie auch nach dem letzten Vorfall anfangs 2014 Anrufe von Unbekannten erhalten und sie und ihre Töchter bedroht worden seien, keinen Widerspruch zur vorherigen Aussage dar, anfangs 2014 zum letzten Mal vor ihrer Ausreise im Oktober 2015 mit ihren Verfolgern in Kontakt gekommen zu sein. Bei telefonischen Drohungen handle es sich nicht um persönliche Kontakte zu den Verfolgern. Was die zweimaligen Rückkehrversuche aus Jordanien in den Irak betreffe, so habe das SEM die frauenspezifische Situation der Beschwerdeführerinnen im irakischen Kulturkreis verkannt. Diese hätten nicht selber über die Rückkehr in den Irak entscheiden können, sondern der Vater der Beschwerdeführerin 1 habe dies getan. Im Weiteren habe das SEM die gute Beweislage betreffend die Todesumstände des Vaters mit dem blossen Hinweis, dass die eingereichten Beweismittel die konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerinnen nicht belegen könnten, «weggewischt». Es liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor, da das SEM versucht habe, die Aussagen als nicht plausibel darzustellen, um dann daraus zu schliessen, die

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 Beweise seien irrelevant statt vom Bewiesenen auszugehen und auf die vermutlich wahren Folgen zu schliessen. Schliesslich hätte die Vorinstanz bei Zweifeln an den schwer traumatisierenden Erlebnissen der Beschwerdeführerin 1 nicht ohne weitere Abklärungen (Begutachtung, Einholen eines ärztlichen Berichts) entscheiden dürfen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei ausführlich begründet werde, aus welchen Gründen dies der Fall sei. Insbesondere im ergänzenden ärztlichen Bericht der I._______ vom 11. Dezember 2018 werde auf spezifische Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung näher eingegangen (Erzählweise der Beschwerdeführerin, Vermeidungsverhalten). 4.3 Das SEM wies in seinen Vernehmlassungen darauf hin, dass sich das ärztliche Zeugnis vom 3. Dezember 2018 in keiner Weise auf die von der Beschwerdeführerin 1 im Asylverfahren geltend gemachte erlittene sexuelle Gewalt und die Gründe dafür beziehe. Gemäss den ärztlichen Berichten der I._______ (Erstgesprächsbericht vom 11. Dezember 2018 und ergänzender Bericht vom 11. Dezember 2018) leide die Beschwerdeführerin 1 an einer PTBS und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es sei festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden könne. Aufgrund einer fachärztlichen Feststellung einer PTBS könne einzig glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person traumatisierende Ereignisse erlebt haben müsse. Vorliegend entsprächen die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Berichten im Wesentlichen ihren im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Vorbringen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2018 fänden sich aus klinischer Sicht keine Argumente, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 sprechen würden. Indessen seien die Arztberichte nur ein Element, welches zusammen mit den gesamten übrigen Akten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herbeizuziehen sei. Auch wenn das SEM nicht ausschliessen könne, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer von Vergewaltigungen geworden sei und sicherlich traumatisierende Ereignisse erlebt habe, habe die Beschwerdeführerin 1 die Vergewaltigungen, sollten sie tatsächlich stattgefunden haben, unter den im Asylverfahren geltend gemachten Umständen nicht glaubhaft darlegen können.

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 4.4 In der Replik vom 11. Februar 2019 wurde entgegnet, dass nach der Argumentation der Vorinstanz keine ärztlichen Berichte denkbar seien, die für die Glaubhaftmachung ins Gewicht fallen könnten. Eine solche Sichtweise halte weder vor Art. 7 AsylG noch vor der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung stand. Kein Beweismittel sei a priori ausgeschlossen. Die Glaubhaftmachung sei auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte vorzunehmen. Ansonsten könne nicht mehr von einer willkürfreien Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden. Wenn es glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie geltend gemacht vergewaltigt worden sei, sei nicht einsehbar, warum die Vergewaltigung durch Milizionäre nicht ebenfalls glaubhaft erscheine. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, nach dem – von der Vorinstanz nicht bezweifelten – Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters von Milizen behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht hat, jahrelang verfolgt, vergewaltigt und bedroht und zur Herausgabe von durch ihren verstorbenen Ehemann gesammelten Informationen aufgefordert worden zu sein. Anlässlich der BzP hatte sie lediglich in pauschaler Weise angegeben, immer wieder von Milizen verfolgt worden zu sein. Auf die Frage, was der Auslöser für ihre Ausreise gewesen sei, erwähnte die Beschwerdeführerin den gewaltsamen Tod einer Nachbarsfamilie (vgl. A3 F.7.02). Danach gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, gab sie an, ihre allergrösste Sorge sei, dass ihre Töchter entführt würden (vgl. A3 F7.03). Die zentralen Vorbringen (Vergewaltigungen, Drohungen und Herausgabe von Beweismitteln) erwähnte sie mit keinem Wort. In der Beschwerde wird eingewendet, es könne nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 die erlittenen Vergewaltigungen bei der BzP in einer nicht geschlechtsgleichen Befragungsrunde erwähne. Die Beschwerdeführerin 1 sei gebeten worden, sich kurz zu fassen und keine Details zu nennen. Nachfragen seien unterblieben. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Vorbringen keineswegs um Details handelt. Im Weiteren erscheint zwar verständlich, wenn jemand vor einer Person des anderen Geschlechts nicht über eine Vergewaltigung erzählen will, indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinen sollte. Die Beschwerdeführerin 3 ihrerseits gab bei der BzP an, sie kenne

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 die Gründe für die Ausreise aus dem Irak nicht. Sie wisse lediglich, dass der Tod ihres Vaters ein Grund dafür gewesen sei. Erst im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, nach dem Tod ihres Vaters bedroht und verfolgt worden zu sein. Die Angabe anlässlich der Anhörung, wonach sie bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, vermag das Nichterwähnen von Kernvorbringen nicht plausibel zu erklären. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin 1 auf die Frage, wie sie sich das abrupte Ende der Behelligungen im April 2014 erkläre, erstmals an, sie habe auch nach dem letzten Vorfall anfangs 2014 Anrufe von Unbekannten erhalten und sie und ihre Töchter seien bedroht worden (vgl. A30 F90), was im Widerspruch zu den vorherigen Aussagen steht, anfangs 2014, nach dem Tod ihres Vaters, zum letzten Mal vor ihrer Ausreise im Oktober 2015 mit ihren Verfolgern in Kontakt gekommen zu sein (vgl. A30 F71ff). In der Beschwerde wird eingewendet, die ergänzende Angabe der Beschwerdeführerin 1, wonach sie auch nach dem letzten Vorfall anfangs 2014 Anrufe von Unbekannten erhalten und sie und ihre Töchter bedroht worden seien, stelle keinen Widerspruch zur vorherigen Aussage dar, anfangs 2014 zum letzten Mal vor ihrer Ausreise im Oktober 2015 mit ihren Verfolgern in Kontakt gekommen zu sein, handle es sich doch bei telefonischen Drohungen nicht um persönliche Kontakte zu den Verfolgern. Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass ausdrücklich nachgefragt wurde, ob die Beschwerdeführerin nach dem letzten Vorfall anfangs April 2014 bis zu ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit den Verfolgern gehabt habe (vgl. A30 F89), was auch telefonische Drohungen einschliesst. Auch die Beschwerdeführerin 3 vermochte nicht plausibel zu erklären, warum sie erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht hat, nach dem Tod ihres Vaters bedroht und verfolgt worden zu sein. Da sie diese, erst auf Nachfrage hin konkretisierten Ereignisse bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, sind diese als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Die Angabe, wonach sie bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, vermag das Nichterwähnen dieser Kernvorbringen – wie bereits erwähnt – nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern trotz der angeblichen Behelligungen zweimal von Jordanien in den Irak zurückgekehrt sein will. Weder die nicht näher substantiierte Angabe der Beschwerdeführerin 1, wonach sie sich 2014 nicht freiwillig in den Irak begeben habe, noch die Hinweise in der Beschwerde darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 als Frau nicht selbst habe entscheiden können, sondern ihr Vater dies getan habe, vermögen zu überzeugen. Schliesslich hat das SEM zutreffend die im Zusammenhang mit dem Tod

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen eingereichten Beweismittel mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als nicht relevant erachtet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt keine «willkürliche Beweiswürdigung» vor. Auch die weitere Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz bei Zweifeln an den schwer traumatisierenden Erlebnissen der Beschwerdeführerin 1 nicht ohne weitere Abklärungen (Begutachtung, Einholen eines ärztlichen Berichts) hätte entscheiden dürfen, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts entschieden. Die Notwendigkeit der Vornahme von weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit war nicht gegeben. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Psychiaters H._______ vom 3. Dezember 2018 eingereicht, worin dieser zu einem vom Rechtsvertreter verfassten Fragekatalog Stellung nimmt und der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen einer PTBS attestiert. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2018 und vom 14. Dezember 2018 wurden vom Rechtsvertreter im Weiteren zwei ärztliche Berichte der I._______ eingereicht (Erstgesprächsbericht vom 11. Dezember 2018 und ergänzender Bericht vom 11. Dezember 2018). 5.2.1 Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung – welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist – zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). 5.2.2 Gemäss dem Erstgesprächsbericht vom 11. Dezember 2018 werden der Beschwerdeführerin 1 eine «posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)» und eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)» attestiert. Diese Diagnose stützt sich hauptsächlich auf die Anamnese (d.h. Befragung und Aussagen der Beschwerdeführerin 1 an acht Konsultationen), welche einen Grossteil der Ausführungen im Bericht ausmacht. Als weitere Quelle nennt das Gutachten klinische und psychometrische Befunde. Die unter dem Titel „traumaspezifische Psychopathologie“ aufgeführten sieben Kriterien – u.a. traumatisches

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 Ereignis („Vergewaltigungen und Bedrohungen des Lebens der Töchter»), Wiedererleben, Vermeidungsverhalten (u.a. Verzicht auf Kontakte mit Landsleuten), negative Veränderungen in Kognition und Stimmung, dürften ebenfalls mehrheitlich direkt oder indirekt auf den Angaben der Beschwerdeführerin 1 beruhen. In ihrem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2018 nahmen die behandelnden Ärzte im Weiteren zu Fragen der Rechtsvertretung (auch bezüglich des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren) Stellung. Dabei wurde auf die Frage, ob es aus medizinsicher Sicht Gründe dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin 1 die erlittene Gewalt in der ersten Befragung in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nicht im Detail erwähnt habe, festgehalten, dass das ausgeprägte Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin 1 dafür spreche, dass sie in keinem Setting mit ihr unbekannten Menschen die erlittene Gewalt im Detail erzählen könnte. Aufgrund dieser Feststellung bleibt indes nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinte beziehungsweise unerwähnt liess. Auch wenn die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin 1 in den ärztlichen Berichten im Wesentlichen ihren im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Vorbringen entsprechen mögen und sich laut ärztlichem Bericht vom 11. Dezember 2018 aus klinischer Sicht keine Argumente finden lassen, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, ist festzuhalten, dass Arztberichte nur ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sodann das SEM in seiner Vernehmlassung die Frage der Glaubhaftigkeit auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte vorgenommen. Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Vergewaltigungen geworden ist. Aufgrund der aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Aussagen ist indessen davon auszugehen, dass sich solche Vergewaltigungen – sollten sie tatsächlich stattgefunden haben – unter anderen als den von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen haben. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 gewertet werden. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage somit zum Schluss, dass die diagnostizierte PTBS nicht auf Ver-

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 gewaltigungen zurückzuführen sind, die sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Ereignisse zugetragen haben. Es bestehen insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen. 6. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerden weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des (vereinigten) Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und die Nachweise der Bedürftigkeit erbracht wurden, mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 8.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Eingabe vom 13. November 2020 hat der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. Darin macht er einen zeitlichen Aufwand von 14.35 Stunden, Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 150.– und weitere Auslagen von Fr. 118.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für die anwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Die ausserdem geltend gemachten Kosten betreffend «6.12.2018 Arztbericht» im Betrag von Fr. 140.–, welche vermutungsweise das mit der Eingabe vom 6. Dezember 2018 eingereichte Arztzeugnis vom 3. Dezember 2018 betreffen, sind jedoch weder ausgewiesen (es liegt keine Arztrechnung bei), noch bildet jenes Arztzeugnis eine wichtige Grundlage dieses Entscheides, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Dem Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'689.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-6612/2018, D-6617/2018, D-6618/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 3'689.30 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli

Versand:

D-6612/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2020 D-6612/2018 — Swissrulings