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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 D-6610/2007

10 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,714 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 30. August 2007 i. S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6610/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A.A._______, geboren (...), und deren Kinder B.A._______, geboren (...), C.A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Dr. Claudia Schaumann, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6610/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 19. Oktober 2005 und hielt sich daraufhin bis am 15. Dezember 2005 in D._______ auf. In der Folge reiste sie per Flugzeug nach E._______ und hernach per Auto am 16. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangszentrum (EZ) F._______ um Asyl nach. Nach der Überführung ins EZ G._______ wurde sie dort am 28. Dezember 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuches zusammengefasst an, sie sei Mitglied der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) und für diese bereits in Kinshasa tätig gewesen. Im Verlauf einer Demonstration sei sie am 30. Juni 2005 verhaftet und bis zum 11. Juli 2005 festgehalten worden. In dieser Zeit habe man sie vergewaltigt. Am 13. Juli 2005 habe sie sich auf Aufforderung hin auf dem Polizeiposten H._______ gemeldet, wo man ihr mitgeteilt habe, sie sei verhaftet. Sie sei jedoch unter verschiedenen Bedingungen provisorisch gleich wieder entlassen worden. Aus Angst vor weiterer Verhaftung sei sie ausgereist. B. In den Akten befinden sich folgende, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebene Beweismittel: eine Mitgliedkarte der UDPS, ein Mandat de Comparution des Parquet de Grande Instance de H._______ vom 12.07.2005, ein Avis de recherche des Parquet de Grande Instance de Kinshasa/H._______ vom 22.07.2005, eine Bestätigung der UDPS vom 7.11.2005, ein Zeitungsausschnitt aus "L'Observateur" vom (...) mit einem "Avis de recherche" einschliesslich Foto der Beschwerdeführerin, ärztliche Berichte über die Beschwerdeführerin vom 6. September 2006, 14. November 2006 und 6. Juni 2007. C. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. Diese wurde in das erstinstanzliche Verfahren miteinbezogen. D-6610/2007 D. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Kinshasa mit Schreiben vom 7. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007, welchem der Bericht des Vertrauensanwaltes beilag, beantwortete die Vertretung in Kinshasa diese Anfrage. Mit Schreiben vom 16. August 2006 (recte: 2007) gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 23. August 2007 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 30. August 2007 – eröffnet am 31. August 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren stellte die Beschwerdeführerin verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, insbesondere sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel einreichen, insbesondere verschiedene Berichte aus Zeitungen und Internet über die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2007 sowie eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 12. September 2007. G. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, Personalien und den Aufenthaltstitel des Kindsvaters mitzuteilen. Weiter wurde der D-6610/2007 Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Zudem wurde dem Akteneinsichtsgesuch teilweise entsprochen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den fraglichen Aktenstücken eingeräumt. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde hingegen unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 15. November 2007 die verlangten Angaben zum Kindsvater ein. I. Mit seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin folgende neue Beweismittel (je Kopien) einreichen: den an einen Anwalt in Kinshasa gerichteten Fragebogen sowie den in der Folge erstellten Bericht, eine "Ordonnance de mise en liberté provisoire", Brief des Anwaltes an den Procureur de la République près le Tribunal de Grande Instance de et à Kinshasa/H._______ und entsprechendes Antwortschreiben, eine Bestätigung der UDPS, E-Mail der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den Anwalt in Kongo sowie dessen Antwort, Geburtsurkunde betreffend B.A._______ sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2008. Gleichzeitig stellte sie die Verfahrensanträge, (bisher nicht offen gelegte) Angaben zum beigezogenen Anwalt in Kinshasa dürften unter keinen Umständen an die demokratische Republik Kongo oder an weitere Amtsstellen, insbesondere auch nicht an die Schweizerische Botschaft in Kongo, weitergegeben werden, sofern nicht das konkrete schriftliche Einverständnis des Betroffenen vorliege. K. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. D-6610/2007 L. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 wurden die Verfahrensanträge (vgl. Bst. J) abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Bekanntgabe der Personalien des Verfassers des eingereichten Berichtes eingeräumt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 nach. M. Angesichts der neu eingereichten Beweismittel wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2009 Frist zur erneuten Stellungnahme angesetzt. Nach zweimaliger Fristerstreckung hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. O. Zusammen mit einer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. April 2009 ging der ärztliche Bericht in Bezug auf die Beschwerdeführerin vom 7. April 2009, eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sowie eine "Empfehlung für B.A._______" des Jugendsekretariates I._______ vom 2. Juli 2008 am 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. P. Die Kostennote der Rechtsvertreterin wurde am 11. Mai 2009 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine D-6610/2007 Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-6610/2007 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dabei stützte sich das Bundesamt in erster Linie auf die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa, wonach die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel als nicht authentisch eingestuft wurden. Nachfragen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nie Mitglied der UDPS und für diese Partei nie politisch aktiv gewesen sei. Die eingereichte Vermisstenanzeige der Beschwerdeführerin sei gemäss Auskunft der fraglichen Zeitung gegen Bezahlung durch die Familie der Beschwerdeführerin publiziert worden. Bei der eingereichten Mitgliederkarte der UDPS ergäben sich schliesslich Fälschungsmerkmale und Nachforschungen in den betreffenden Registern hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung nicht festgenommen worden sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Insbesondere seien die vom BFM veranlassten Abklärungsergebnisse durch den Bericht des von der Beschwerdeführerin beauftragten Anwaltes in Kinshasa widerlegt worden. Hinzu komme, dass sich die Traumatisierung der Beschwerdeführerin auch aus dem ärztlichen Bericht klar ergebe. Zwar bilde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keinen strikten Beweis, dass die Inhaftierung und Vergewaltigung durch staatliche Instanzen erfolgt sei. Sie bilde aber Beweis für immense traumatische Erfahrungen, die über das erträgliche Mass hinausgingen. Auch die starken Reaktionen während der Befragung, als das Thema auf die Vergewaltigungen gekommen sei, seien starke Indizien, die zu berücksichtigen seien. Dies führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Behörden- respektive Polizei- und Militärwillkür geworden sei. 5. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die D-6610/2007 Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.1 Die Beschwerdeführerin führt die von ihr geltend gemachte Verfolgung einzig auf ihre politischen Aktivitäten als Mitglied der UDPS zurück. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Situation in Bezug auf die UDPS im Heimatland seit 2005 erheblich verändert. Bereits während der Transitionsphase manövrierte sich die Partei ins politische Abseits, indem sich Parteiführer Etienne Tshisekedi weigerte, an den Übergangsinstitutionen mitzuwirken. Im Jahre 2005 und 2006 boykottierte die UDPS-Führung das Referendum und die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, isolierte sich damit weiter und verlor an Einfluss. Trotz Boykott-Aufrufen nahmen viele UDPS- Mitglieder am Referendum und an den Wahlen teil. Die UDPS wurde geschwächt, hat die frühere Führungsrolle der Opposition an die MLC (Mouvement de Libération du Congo) verloren und ist weder im Parlament noch im Senat vertreten. Mit der geschilderten Schwächung des Einflusses gab es 2007 und 2008 weniger Übergriffe gegen UDPS-Mitglieder. Derzeit ist davon auszugehen, dass diese nicht gefährdet sind (vgl. zum Ganzen auch United Kingdom Home Office: Country of Origin Information Report Democratic Republic of the Congo, 27. Januar 2009, S. 69 Rz 17.10). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im heutigen Zeitpunkt – selbst wenn ihre Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet würde – keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. 5.2 Bei dieser Sachlage kann im Zusammenhang mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, im Einzelnen einzugehen. Offen bleiben kann auch, ob die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen berechtigt gewesen ist. D-6610/2007 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder demnach zur Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer kann unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Kinder nach Kongo (Kinshasa) zu Recht angeordnet hat. Vorab ist dabei festzustellen, dass die unter Erwägung 7 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als D-6610/2007 undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf die Erörterung, ob weitere Vollzugshindernisse vorliegen, zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 in Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Die im Westen liegende Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa, ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. 7.2.2 Im genannten Entscheid EMARK 2004 Nr. 33 hat die ARK auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Stellung genommen. Sie erachtete diesen nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder D-6610/2007 eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach ihren eigenen Angaben in J._______, Provinz K._______, geboren, zog jedoch mit ihrer Familie nach dem Tod des Vaters nach Kinshasa (vgl. A 15/45 S. 11 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in Kinshasa lebte und dort als (...) arbeitete. In Kinshasa kann die Lage mittlerweile als ruhig und weitgehend sicher betrachtet werden. Allerdings hat sich die Situation der Beschwerdeführerin insofern massgeblich verändert, als sie heute zwei kleine Kinder im Alter von rund (...) Jahren und rund (...) Monaten zu betreuen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Juli 2008 mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert erschien, so dass dieser während dreier Tage pro Woche – obschon die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist – ein Krippenbesuch ermöglicht wurde (vgl. "Empfehlung für B.A._______" des Jugendsekretariates I._______ vom 2. Juli 2008). Umso schwieriger präsentiert sich die Situation mit einem zweiten Kind. Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung ist somit von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für die unverheiratete Beschwerdeführerin zusammen mit ihren zwei noch sehr kleinen Kindern auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin - wie das BFM gestützt auf die Botschaftsabklärungen annimmt - über ein familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa verfügt, oder ob die diesbezügliche Bestreitung der Beschwerdeführerin zutrifft. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin können weitere Abklärungen unterbleiben. Insbesondere braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, in welchem Ausmass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und welches die tatsächlichen Ursachen der diagnostizierten psychischen Störung sind. Ebenso erübrigt es sich, bei der behandelnden Ärztin konkrete Auskünfte einzuholen, da die allgemein D-6610/2007 gehaltenden Angaben, die Beschwerdeführerin sei aktuell immer noch in ambulanter Behandlung und bekomme Antidepressivum und Beruhigungsmittel (vgl. Ärztlicher Bericht vom 7. April 2009), für eine Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu genügen vermögen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihr Heimatland - der bisherigen Praxis entsprechend - als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 30. August 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind – die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt – ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen, wobei der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin - angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand der Rechts- D-6610/2007 vertreterin von 39.27 Stunden – auch in Berücksichtigung gleichgelagerter Fälle – nicht vollumfänglich als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE. Dies gilt insbesondere für Kontaktnahmen mit Drittpersonen, soweit ein Bezug zum konkreten Verfahren nicht ersichtlich ist. Ebenso sind die persönlichen, schriftlichen wie auch telefonischen Mandantenkontakte nur eingeschränkt als notwendig zu betrachten. Unter Berücksichtigung eines reduzierten Aufwandes für die verschiedenen Rechtsschriften erscheint insgesamt ein als notwendig zu erachtender Zeitaufwand von rund 24 Stunden als angemessen, weshalb die Honorarnote entsprechend auf gerundete Fr. 5'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die angesichts des teilweisen Unterliegens um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen; das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6610/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. August 2007 werden aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons L._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 14

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