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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 D-6608/2006

4 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,720 mots·~29 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Juli...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6608/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Juli 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6608/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 15. April 2002 per Flugzeug und gelangte am 19. April 2002 via Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. April 2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am folgenden Tag wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 27. Mai 2002 hörte das BFF den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei am 15. Oktober 2000 in E._______ (Colombo) von Angehörigen der Polizei festgenommen und auf den Posten von F._______ verbracht worden. Dort habe man ihn eine Woche lang festgehalten, befragt und dabei auch misshandelt. Am sechsten Tage habe man ihm zwei Personen vorgeführt und ihn gefragt, ob er diese kenne. Er habe die beiden als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiedererkannt, da er sie früher gelegentlich zwischen ihren Kampfeinsätzen mit Esswaren unterstützt habe. In der Folge habe er der Polizei unter Einwirkung von Folter die Identität der zwei Personen preisgegeben. Wenig später sei er einem Gericht vorgeführt und anschliessend freigelassen worden. Gleichzeitig sei er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden, die er jedoch nicht befolgt habe und stattdessen nach Vavuniya zu seinen Grosseltern gezogen sei. Am 28. März 2002 hätten ihn Mitglieder der LTTE in Vavuniya aufgesucht und festgenommen. Anschliessend hätten sie ihn in ein Camp im Vanni-Gebiet gebracht. Dort sei er während zwei Wochen festgehalten und immer wieder heftig misshandelt worden, wobei er unter anderem auch mit Metallkabeln geschlagen worden sei. Dabei habe man ihm immer wieder vorgehalten, im Oktober 2000 die beiden LTTE-Guerillas an die Polizei verraten zu haben. Nach zwei Wochen sei ihm die Flucht gelungen, weil der Lagerkoch sich seiner erbarmt und ihm einen Fluchtweg aus dem Lager gezeigt habe. In der Folge sei er zu seinem Grossvater nach Vavuniya zurückgekehrt, welcher ihn D-6608/2006 angesichts des Geschehenen unverzüglich in G._______ versteckt habe, wo er - ohne seine Wunden behandeln zu lassen - bis zu seiner Mitte April 2002 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka geblieben sei. B. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel (mehrere Fotos, welche Narben an seinem Oberkörper dokumentieren, ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Allgemeine Medizin, I._______, FMH vom 12. Juni 2002, eine Haftbestätigung des srilankischen Verteidigungsministeriums Nr. J._______, einen undatierten Haftbefehl Case No K._______, ein Schreiben seiner Schwester vom 9. Dezember 2002, eine Mitgliedschaftsbestätigung der LTTE vom 20. Dezember 2002 für seine Schwester und zwei Fotos seiner Schwester in LTTE-Uniform) zu den Akten. Am 20. November 2002 unterzog das BFF den Haftbefehl Case No K._______ sowie die Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums Nr. J._______ einer Dokumentenanalyse, legte dem Rechtsvertreter deren wesentlichen Inhalt mit Zwischenverfügung vom 25. November 2002 offen und räumte ihm ein Recht zur Stellungnahme ein, wovon der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 - eröffnet am 3. Juli 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie teilweise widersprüchlich, teilweise unsubstanziiert ausgefallen seien. Im Weiteren qualifizierte das BFF sowohl den Haftbefehl als auch die Haftbestätigung als Blankofälschungen und zog diese gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. D. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 4. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des D-6608/2006 Bundesamtes für Flüchtlinge sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die zu den Akten gereichte Haftbestätigung sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als echt einzustufen. Die entsprechenden Vorhaltungen der Vorinstanz bezüglich der Fälschungsmerkmale seien nicht nachvollziehbar. Es sei vor diesem Hintergrund angezeigt, die Echtheit der Haftbestätigung über die Schweizer Botschaft in Colombo abklären zu lassen. Im Weiteren seien die von der Vorinstanz namhaft gemachten Widersprüche hinsichtlich des Ursprungs der Narben auf seinem Oberkörper beziehungsweise des Zeitpunkts ihrer Zufügung auf Übersetzungsfehler zurückzuführen. Darüber hinaus lasse sich der Vorwurf, er habe den Tagesablauf seiner zweiwöchigen Haft im LTTE- Camp nur oberflächlich zu schildern vermocht, bei objektiver Würdigung der Akten nicht aufrecht erhalten. E. Mit Verfügung vom 19. August 2003 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Begleitschreiben vom 3. August 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen diesen betreffenden ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. L._______, Psychiatriezentrum M._______ vom 9. Juli 2004 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leide der Beschwerdeführer seit etwa Anfang 2003 an Schlafstörungen verbunden mit Albträumen sowie unter erhöhter Nervosität und Aggressivität. Er werde wegen der beschriebenen Symptomatik aktuell psychiatrisch behandelt, wobei die Behandlung in regelmässigen Gesprächen sowie einer Psychopharmakatherapie bestehe. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und den Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). D-6608/2006 G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin, sein Mandant habe eine Schwester, welche zu den führenden Mitgliedern der LTTE zu gehören scheine, da sie öfters der LTTE- Delegation an internationalen Konferenzen angehöre, was durch mehrere Fotos dokumentiert werde. Auf den eingereichten, aus dem Jahre 2003 stammenden Fotos sei die Schwester des Beschwerdeführers als Sprecherin der LTTE (Foto 1), als Teil einer offiziellen LTTE-Delegation (Foto 2, neben Karuna und Tamil Selvan), auf Besuch bei der UNO in Genf (Fotos 3 bis 5) sowie zusammen mit dem Beschwerdeführer auf dem Flughafen (Foto 6) zu erkennen. Letztmals habe die Schwester des Beschwerdeführers im Februar 2005 an einer Konferenz in der Schweiz teilgenommen. Die Stellung dieser Schwester innerhalb der LTTE sei einer der Gründe gewesen, weshalb der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2000 von der srilankischen Armee festgenommen, verhört und gefoltert worden sei. Im Weiteren sei einem Brief der Schwester des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre und auch sie selber um ihr Leben fürchten müsse. Gleichzeitig halte die Schwester in besagtem Brief fest, dass sie nach wie vor für die LTTE arbeite und dabei insbesondere im "Centre for Women's Development and Rehabilitation" (CWDR), einer 1992 gegründeten Nichtregierungsorganisation, tätig sei. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte die Vorinstanz namentlich aus, die Aussage des Beschwerdeführers, seine Schwester gehöre zu den führenden Mitgliedern der LTTE und habe in den Jahren 2003 und 2005 an LTTE-Konferenzen in der Schweiz teilgenommen, vermöge mangels eines eigenen politischen Profils nicht zur Annahme einer begründeten Furcht wegen Reflexverfolgung zu führen. I. Mit Eingabe vom 29. August 2005 machte der Rechtsvertreter von dem ihm mit Verfügung vom 12. August 2005 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er unter anderem fest, sein Mandant sei durch die erlittene Folter schwer traumatisiert. Er beantragte die Einholung eines amtlichen Gutachtens bei einem Spezialisten. Ein solches Gutachten würde sich auch mit der Frage auseinandersetzen, warum Folteropfer häufig wesentliche Bestandteile ihrer traumatischen D-6608/2006 Erlebnisse nicht mehr rekonstruieren könnten und deshalb bei einer standardisierten Asylbefragung den Eindruck von Unglaubwürdigkeit erwecken würden. Das Gutachten würde sich zudem mit der Frage befassen, ob sich die Narben am Körper seines Mandanten mit den geschilderten Foltermethoden vereinbaren liessen. Hiervon abgesehen erhöhe das Vorhandensein allfälliger Narben die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung im Heimatland. Denn es sei bekannt, dass sowohl die srilankische Armee als auch die mit ihr verbündeten tamilischen Organisationen Verdächtige auf Narben hin untersuchen würden, welche nicht durch gewöhnliche Unfälle entstanden sein können. Schliesslich sei sein Mandant wegen seiner prominenten Schwester einer hohen Gefährdung durch Reflexverfolgung ausgesetzt. J. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008, worin das Gericht eine neue Lageanalyse hinsichtlich Sri Lanka vorgenommen und die zukünftige Praxis festgelegt hatte, zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. K. Mit Verfügung vom 3. März 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2003 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. L. Mit Verfügung vom 14. März 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 2. Juli 2003 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei, und fragte den Beschwerdeführer an, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 31. März 2008 werde eine Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt. Bei ungenutzter Frist werde davon D-6608/2006 ausgegangen, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. M. Der Rechtsvertreter hat innert der vorgenannten Frist für den Beschwerdeführer keine entsprechende Rückzugserklärung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). D-6608/2006 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein D-6608/2006 Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2003 vorab damit, der Beschwerdeführer habe sein zentrales Vorbringen, Mitte Oktober 2000 in Colombo von der Polizei wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE festgenommen und eine Woche lang festgehalten, verhört und misshandelt worden zu sein, mittels Einreichung gefälschter D-6608/2006 Dokumente zu belegen versucht, was als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen gewertet werden müsse. Hinsichtlich des im Original eingereichten Haftbefehls hielt die Vorinstanz fest, auf dem Dokument fehlten unter der Rubrik "name and address of complainant" wichtige Angaben. Weiterhin fehlten auf der Vorderseite des Dokuments Angaben zur ausstellenden Person des Haftbefehls und auch die Rückseite enthalte unkorrekte Angaben. Abgesehen hiervon sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls habe gelangen können. Hinsichtlich der Haftbestätigung hielt das BFF fest, dass auch hier wichtige Rubriken nicht ausgefüllt worden seien und die Eintragungen auf dem Dokument aufgrund des Schriftbilds von insgesamt drei verschiedenen Personen stammten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte in Bezug auf den Haftbefehl ein, es sei denkbar, dass der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka dessen Ausstellung durch eine Geldzahlung erwirkt habe, was auch die vorhandenen Mängel erklären würde (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2002, act. A17). Damit räumt er implizit ein, dass der Haftbefehl tatsächlich eine Fälschung darstellt, da ein Haftbefehl korrekterweise bereits vor der beabsichtigten Verhaftung eines Gesuchten ausgestellt wird und das Original eines Haftbefehls in jedem Fall bei der ausstellenden Behörde verbleibt. Bezüglich der Haftbestätigung vertritt der Rechtsvertreter indessen den Standpunkt, diese sei echt und die vom BFF genannten Fälschungserkenntnisse seien "nicht nachvollziehbar", zumal sämtliche Rubriken (wenn auch nicht vollständig) ausgefüllt, bloss zwei verschiedene Handschriften erkennbar seien und ihm die Haftbestätigung bei der Haftentlassung persönlich ausgehändigt worden sei (vgl. act. A17). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht vorweg fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFF vom 27. Mai 2002 die Frage, ob man ihm bei seiner Freilassung vom Posten eine diesbezügliche Bestätigung oder sonst etwas Schriftliches mitgegeben habe, explizit verneint hat (vgl. act. A12 S. 7, Fragen und Antw. 58 und 59). Gleichzeitig merkte er anlässlich der vorerwähnten Anhörung an, er werde durch seinen Grossvater noch "etwas [...] holen lassen und das schicken lassen" (vgl. act. A12 S. 7, Antw. 58). Aufgrund des Gesagten ist deshalb anzunehmen, dass die Haftbestätigung gleichfalls erst nachträglich ausgefertigt worden ist, was im Ergebnis gegen die Echtheit der Haftbestätigung spricht. Hinzu tritt die D-6608/2006 Tatsache, dass die darin enthaltenen handschriftlichen Einträge tatsächlich drei Personen zuzuordnen sein dürften, was nicht plausibel erscheint. Darüber hinaus fehlt in besagtem Dokument das Ausstellungsdatum, was angesichts seines Zwecks, eine Haftverbüssung und insbesondere auch deren jeweilige Dauer zu bestätigen, als gravierender Formfehler aufzufassen ist. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärte, er habe in Sri Lanka keinen Anwalt gehabt (vgl. act. A12 S. 7, Frage und Antw. 54). Mit dieser Aussage lässt sich jedoch die Darstellung in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 bzw. in der Beschwerde, wonach der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka für die Beschaffung der eingereichten Dokumente besorgt gewesen sein soll, kaum vereinbaren. Auch dieser Umstand deutet deshalb darauf hin, dass die eingereichten Dokumente nicht von den zuständigen Personen nach den vorgesehenen Regeln ausgestellt worden sind, zumal unklar bleibt, auf welchen Wegen diese Dokumente in die Hände des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt sind. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden vorerwähnten Dokumente zu Recht als Fälschungen eingestuft und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. Gestützt auf das Gesagte besteht auch keine Veranlassung, zwecks nochmaliger Überprüfung der Haftbestätigung an die Schweizer Botschaft in Colombo zu gelangen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4.2 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung vom 2. Juli 2003 indessen selbst eingeräumt hat, bildet die Tatsache der beiden gefälschten Dokumente lediglich ein Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ereignisse spricht, welche durch sie hätten belegt werden sollen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtungsweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei namentlich zu untersuchen ist, ob die vom BFF im Zusammenhang mit den beiden angeblichen Festnahmen des Beschwerdeführers aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten geeignet sind, insgesamt auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. 4.2.1 Das Bundesamt hielt in diesem Zusammenhang zunächst fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation bei Dr. D-6608/2006 H._______ am 6. Mai 2002 behauptet, die streifigen, auf seinem Rücken und seiner Brust sichtbaren Hautveränderungen seien ihm im Oktober 2000 während Misshandlungen durch Angehörige der srilankischen Armee zugefügt worden, wogegen er bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen behauptet habe, diese Hautveränderungen rührten von Schlägen her, die er bei seiner Inhaftierung im LTTE-Camp am 28. März 2002 erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der Kurzanhörung in der Empfangsstelle, sondern auch anlässlich der Bundesanhörung übereinstimmend erklärt hat, die Striemen am Oberkörper seien durch Schläge mit einem Metallkabel hervorgerufen worden, die er im LTTE- Camp erlitten habe (vgl. act. A6 S. 4 f., Ziff. 15; act. A12 S. 3, Antw. 16). Wiewohl die Angaben im Arztzeugnis hinsichtlich des Ursprungs der Narben tatsächlich mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden differieren, kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben im Arztzeugnis auf Übersetzungsfehler des damals anwesenden Dolmetschers zurückzuführen sind, zumal nicht aktenkundig ist, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer den Inhalt seiner Übersetzung im Rahmen jener Arztvisite überhaupt rückübersetzt hat (so die sinngemässe Argumentation in der Beschwerde S. 4). Diese Einschätzung erscheint auch deshalb als angemessen, weil die ärztliche Visite am 6. Mai 2002 stattfand, zeitlich also zwischen den beiden - am 25. April beziehungsweise am 27. Mai 2002 erfolgten - Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden lag, was die entsprechenden Divergenzen noch weniger nachvollziehbar erscheinen lassen würde. 4.2.2 Das BFM hielt im Weiteren fest, der Beschwerdeführers habe sich bei den Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden auch hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er im LTTE-Camp mit Kabeln misshandelt worden sei soll, widersprochen. So habe er bei Kurzbefragung in der Empfangsstelle angegeben, er sei am 28. März 2002 - dem Tag seiner Festnahme - mit Kabeln geschlagen worden (vgl. act. A6 S. 5), wogegen er bei der Bundesanhörung erklärt habe, er sei erst vier oder fünf Tage nach seiner Festnahme mit einem Metallkabel geschlagen worden (vgl. act. A12 S. 13, Frage und Antw. 116). D-6608/2006 Stellt man die beiden vorerwähnten, vom BFM zitierten Protokollstellen einander direkt gegenüber, weisen diese tatsächlich auf einen deutlichen Widerspruch hin. Nach vollumfänglicher Durchsicht der beiden Protokolle erfährt der genannte Widerspruch jedoch eine weitgehende Relativierung. So schilderte der Beschwerdeführer etwa zu Beginn der Bundesanhörung den Ablauf der Geschehnisse nach seiner Überführung ins LTTE-Camp auf eine Art und Weise, welche spontan den Eindruck vermittelt, er sei bereits kurz nach seiner Festnahme am 28. März 2002 mit einem Metallkabel misshandelt worden: "... Dann, am 28. März kam die Bewegung zu mir nach Hause, nahm mich fest und mit. Man hat meine Hände und Augen verbunden und mich in einem Kleinbus mitgenommen. Das geschah nachts. Dann hat man mich mit einem Metallkabel geschlagen und mich gefragt, weshalb ich N._______ verraten habe. [...]" (vgl. act. A12 S. 3, Antw. 16). Diese Einschätzung wird durch die wenig später erfolgte Präzisierung des Beschwerdeführers bestätigt, er sei unmittelbar nach seiner Ankunft im Camp in ein Zimmer gebracht und dort schwer zusammengeschlagen worden (vgl. act. A12 S. 5, Frage und Antw. 29). Die Anschlussfrage, womit man ihn damals geschlagen habe, beantwortete er nämlich dahingehend, er sei mit einem Metallkabel geschlagen worden (vgl. act. A12 S. 5, Frage und Antw. 33). Stellt man auf all diese - unmissverständlichen - Aussagen des Beschwerdeführers ab, ist er - in Übereinstimmung mit seinen entsprechenden Aussagen bei der Kurzanhörung - bereits kurz nach seiner Ankunft im LTTE-Camp mit Kabeln geschlagen worden. Vor dem Hintergrund des Gesagten liegt letztlich im Dunkeln, weshalb der Beschwerdeführer gegen Ende der Bundesanhörung die gegenteilige Aussage gemacht hat, erst vier oder fünf Tage nach seinem Eintritt in das LTTE-Camp mit Metallkabeln geschlagen worden zu sein. Angesichts der im Zeitpunkt jener Frage bereits fortgeschrittenen Befragungsdauer kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kurzfristig sein Konzentrationsvermögen verloren hat. Die letzterwähnte Aussage des Beschwerdeführers kann jedenfalls in Würdigung seiner Gesamtaussagen nicht zum Anlass genommen werden, nachträglich seine zu Beginn der Bundesanhörung recht anschaulichen Angaben hinsichtlich der chronologischen Einordnung der Misshandlungen mit Kabeln entscheidend in Zweifel zu ziehen. D-6608/2006 4.2.3 Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Anzahl der ihn im LTTE-Camp misshandelnden Personen widersprochen, indem er in der Empfangsstelle von einer Person, bei der Bundesbefragung indessen von mehreren Personen gesprochen habe. Diese Darstellung der Vorinstanz erweist sich nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle als tatsachenwidrig beziehungsweise unzutreffend. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar anlässlich der Bundesanhörung beiläufig, er sei zeitweise in ein dunkles, knöcheltief mit Wasser gefülltes Zimmer gebracht worden, wo sich noch andere Leute aufgehalten hätten; diese hätten ihn geschlagen, wenn er sie in der Dunkelheit versehentlich angefasst habe (vgl. act. A12 S. 10, Frage und Antw. 83); ausserdem habe es in diesem Raum gestunken (vgl. act. A12 S. 14, Frage und Antw. 130). Bei den vorgenannten Personen handelte es sich indessen allem Anschein nach um Mitgefangene und nicht um Aufseher des LTTE-Camps. Soweit der Beschwerdeführer zur Frage seiner Misshandlung durch LTTE-Aufseher Stellung bezogen hat, machte er nie geltend, gleichzeitig von mehreren Personen misshandelt worden zu sein, weshalb auch keine diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen bestehen. 4.2.4 Das BFM vertrat schliesslich in seiner Verfügung vom 2. Juli 2003 den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine hinlänglich konkreten Angaben hinsichtlich des Motivs seiner Festnahme durch die srilankische Polizei machen können. Ebenso seien seine Schilderungen hinsichtlich eines Tagesablaufs während seiner zweiwöchigen Haft im LTTE-Camp nur oberflächlich ausgefallen. Hinzu komme, dass seine Angaben zur genauen Lage dieses Camps bloss pauschaler Natur seien, da er sich diesbezüglich auf den Hinweis beschränkt habe, es liege im Vanni-Gebiet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass auch der vom BFM gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ins Feld geführte Mangel an Substanziiertheit einer näheren Betrachtung nicht standhält. So hielt der Beschwerdeführer - nach den Gründen für seine Festnahme durch die srilankische Polizei befragt - fest, seine ältere Schwester sei bei der Bewegung und jemand habe ihn (mutmasslich) verraten (vgl. act. A12 S. 6, Frage und Antw. 43). Danach befragt, weshalb man ihn verraten habe, äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, man habe einfach behauptet, auch er würde in der Bewegung mitmachen D-6608/2006 (vgl. act. A12 S. 6, Frage und Antw. 44). Angesichts der - auch von Seiten der Vorinstanz nicht bestrittenen - Tatsache, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine ältere Schwester hat, welche innerhalb der LTTE eine vergleichsweise bedeutende Position einnimmt, ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Aussage, auch der Schwester wegen festgenommen worden zu sein, nicht ein stichhaltiges Motiv für seine Mitte Oktober 2000 erfolgte Festnahme durch die srilankische Polizei gewesen sein sollte. Hinzu kommt, dass ihn die Polizisten möglicherweise gerade deswegen festgenommen haben, weil sie die Hoffnung hegten, mit seiner, durch massive Misshandlungen erzwungenen Hilfe zwei LTTE-Kämpfer identifizieren zu können, was ihnen denn auch gelungen zu sein scheint. Hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Prägnanz bei der Schilderung eines Tagesablaufs im LTTE-Camp bleibt Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat zwar tatsächlich nicht den Versuch unternommen, einen chronologischen Querschnitt aus dem Lager- Alltag während seiner zweiwöchigen Haft zu geben. Seine Schilderungen weisen indessen bezüglich diverser Einzelheiten etliche Realkennzeichen auf. So hielt er beispielsweise fest, er sei längere Zeit zusammen mit anderen Personen in einem knöcheltief mit Wasser gefüllten und stinkenden Zimmer inhaftiert gewesen, wobei er zufolge völliger Finsternis das Zeitgefühl verloren habe (vgl. act. A12 S. 10, Frage und Antw. 83 i.V.m. S. 15, Frage und Antw. 132). Das - nebst dem teilweise mit Wasser gefüllten - alternativ von ihm bewohnte Zimmer schilderte er dahingehend, er habe darin die Beine nicht strecken können, unter Mücken gelitten und keine Decke zum Zudecken bekommen (vgl. act. A12 S. 15, Frage und Antw. 140). Emotional authentisch wirkt auch die vom Beschwerdeführer auf das Ersuchen hin, einen Tagesablauf zu schildern, gegebene Antwort, er habe in seinem Herzen immer Angst gehabt, dabei stetig seinen Tod befürchtet und sein Denken formal auf diese Gefühle eingeengt (vgl. act. A12 S. 15, Frage und Antw. 139). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, das LTTE-Camp befinde sich an einem ihm nicht näher bekannten Ort im Vanni-Gebiet. Zunächst hat der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zum Ausdruck gebracht, man habe ihm vor seinem zweieinhalbstündigen Transport in das besagte Camp die Augen verbunden (vgl. act. A12 S. 3, Antw. 16 und S. 5, Frage und Antw. 28). Darüber hinaus dürfte es auch D-6608/2006 angesichts des Hinweises des Beschwerdeführers, das Lager der LTTE habe im Walde gelegen (vgl. act. A6 S. 5), in der Tat nicht einfach sein, nähere Angaben hinsichtlich des genauen Standorts jenes Lagers zu machen, welche über die Feststellung, nach der Flucht innert einer Nacht wieder nach Hause gelangt zu sein (vgl. act. A12 S. 16, Antw. 146), hinausgeht. 4.2.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beiden Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2002 durch die srilankische Polizei respektive Angehörige der LTTE den Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen und insbesondere davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mutmasslich während der zweiten Inhaftierung massive Verletzungen am ganzen Oberkörper zugefügt worden sind, welche noch heute als deutliche streifenförmige Narben an seinem Oberkörper erkennbar sind. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen kann. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism Act) wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den D-6608/2006 Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten sie landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der D-6608/2006 singhalesischen Sprache nicht mächtig sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von der LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus B._______ (Jaffna) im Norden Sri Lankas. Als glaubhaft einzustufen ist seine Aussage, wonach seine Festnahme Mitte Oktober 2000 durch die srilankische Polizei insbesondere wegen seiner in den Reihen der LTTE agierenden Schwester O._______ erfolgt sei. Glaubhaft ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach seiner Verhaftung auf polizeiliche Veranlassung hin wieder freigelassen worden ist, nachdem er unter massiver Anwendung von Gewalt zwei ihm persönlich bekannte LTTE-Kämpfer identifiziert hat. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass den srilankischen Sicherheitsbehörden einerseits seine nahe verwandtschaftliche Beziehung zu seiner bei der LTTE agierenden Schwester, andererseits ziemlich sicher auch seine im Oktober 2000 erfolgte einwöchige Inhaftierung bekannt ist. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als objektiv erheblich, zumal seine Freilassung im Oktober 2000 augenscheinlich nicht deswegen erfolgte, weil man ihn nicht mehr als LTTE-Sympathisanten verdächtigte, sondern weil er durch die Identifizierung zweier Guerillas der LTTE mit den Sicherheitsbehörden "kollaboriert" hatte. In diesem Zusammenhang ist weiter zu vermerken, dass im Falle einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch seine zahlreichen Narben am Oberkörper entdeckt würden, welche die staatlichen Sicherheitsbehörden in ihrem Verdacht, es könne sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE handeln, bestärken dürften. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung erscheint insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv begründet. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne D-6608/2006 von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6608/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2003 wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: sechs Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 20

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