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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6599/2018

11 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,090 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6599/2018

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).

D-6599/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Punjabi, aus der Provinz Punjab stammend, am 17. Juli 2010 sein Heimatland. Am 8. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 20. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. Oktober 2016 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, habe drei Brüder und zwei Schwestern, wobei einer der Brüder in die Schweiz eingereist sei und mit richtigem Namen E._______ heisse, sich aber unter dem Namen F._______ habe registrieren lassen. Er selber sei seit ungefähr dem Jahr 2000 verheiratet und habe sechs Töchter, welche alle bei seiner Ehefrau in C._______ leben würden. Sie hätten finanzielle Probleme und könnten die Schulgebühren nicht begleichen. Er selber habe nur während vier Jahren die Schule besuchen können und habe danach einige Zeit als Chauffeur gearbeitet. Später habe er in seinem Heimatdorf mit seinem Traktor Aufträge erledigt. Gleichzeitig sei er Landwirt gewesen und habe verschiedene Ländereien gepachtet, wo er vorwiegend Kartoffeln angebaut habe. Um das Land bewirtschaften zu können, habe er auch Dünger kaufen müssen. Da er während mehrerer Jahre schlechte Preise für seine Waren erhalten habe, sei es zu massiven Verschuldungen gekommen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, von den Pachtverträgen zurückzutreten, weil diese eine Laufzeit von drei oder fünf Jahren gehabt hätten. Da er sich beim Landbesitzer in der Höhe von 900'000 pakistanischen Rupien und beim Düngerverkäufer um eine Million derselben verschuldet habe, sei es zu verschiedenen Streitigkeiten gekommen, jedoch nie so weit, dass die Polizei eingeschaltet worden wäre. Nach seiner Ausreise hätten die Gläubiger jedoch seine Familie belästigt, beschimpft und gedroht, die Kinder zu entführen, sollten die Schulden nicht beglichen werden. Durch verschiedene Interventionen einiger Dorfbewohner und seines Bruders habe seine Familie seit 2014 etwas Ruhe vor seinen Gläubigern.

D-6599/2018 Nachdem er seinen Traktor verkauft habe, um die Reise finanzieren zu können, habe er während rund fünf Jahren in Griechenland gearbeitet und einen Teil seiner Schulden zurückzahlen können.

Der Beschwerdeführer legte dem Gesuch eine Kopie seiner pakistanischen Identitätskarte, die Geburtsurkunden seiner sechs Kinder, eine Heiratsurkunde, eine Schulbestätigung der Kinder, ein Foto von seiner Ehefrau und den sechs Kindern sowie verschiedene Belege von ihren unbezahlten Schulkosten bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die vollumfängliche Einsicht in die Akten A21/2 sowie A22/1 zu gewähren und eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen sowie die Behandlung des Akteneinsichtsgesuches bis zum 19. Dezember 2018 zu erledigen.

D-6599/2018 F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018, welche dem Beschwerdeführer am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde, an ihren Erwägungen fest und äusserte sich hinsichtlich des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme (A21) sowie der Akte A22. G. Mit Replik vom 27. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und legte eine Kopie des Superintendent Office of the District & Sessions Judge D._______ – englische Übersetzung, beglaubigt am 8. November 2018 – respektive der Anzeige seines Vaters gegen zwei Gläubiger vom 6. Oktober 2018 sowie weitere Rapporte – jeweils datiert vom 10., 12. und 15. Oktober 2018 – bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2019 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben sowie eine von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Rechtsmittels hervorgeht. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei aufgrund seines laufenden Ehevorbereitungsverfahren zu seiner Verlobten gezogen, wobei die Migrationsbehörden jederzeit über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien. Zudem halte er an der Aufrechthaltung des Rechtsmittels fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-6599/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer machte verschiedene formelle Rügen geltend, welche vorab zu klären sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.

3.1.2 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem (internen) Antrag auf die vorläufige Aufnahme und somit der Akte A21. Aus dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis gehe hervor, dass das SEM während einer kurzen Zeitspanne der Meinung gewesen sei, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, da gemäss einem internen Antrag vom 20. Januar 2017 ein solcher Antrag erfasst und paginiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar und

D-6599/2018 zudem willkürlich, wieso dieselbe Instanz knapp zwei Jahre später zu einem anderen Entscheid gekommen sei. Deshalb müsse vorliegend die Sache zwingend zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Unter diesen Umständen hätte ihm auch Akteneinsicht in die Akten A21/2 und A22/1 gewährt werden müssen. Die Unterlassung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht dar. Vor diesem Hintergrund hätte ihm zudem neben der Akteneisicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt werden müssen. 3.1.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz hinsichtlich des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme dar (Akte A21), dass zwar tatsächlich in Erwägung gezogen worden sei, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen, jedoch angesichts der fehlenden existentiellen Bedrohung und aufgrund der individuellen Gründe nicht davon ausgegangen worden sei, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Da es sich dabei lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, welcher voreilig vom Sekretariat paginiert worden sei, sei das Dokument verworfen und daher auch obsolet geworden. Bezüglich der Akte A22 sei zu erwähnen, dass es sich um einen internen Hinweis auf ein Verweisdossier handle, welcher in materieller Hinsicht keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall habe.

3.1.4 In seiner Replik beschwerte sich der Beschwerdeführer, dem Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten A22/1 und A21/2 sei trotz klarer Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 4. Dezember 2018 nicht nachgekommen worden. Aus diesem Grund sei es offensichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen werden müsse. Zudem wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen, auf den Beizug des Dossiers seines Bruders sowie über den Stand des entsprechenden Verfahrens zu verweisen. Zudem sei das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden, indem ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den angeblichen Ungereimtheiten, welche sich aus der Akte A22 ergeben würden, gewährt worden sei.

3.2 3.2.1 Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen. Nach ständiger (bundesrechtlicher) Rechtsprechung bleiben jedoch verwaltungsinterne Akten vom gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen. Darunter fallen

D-6599/2018 etwa Entscheidentwürfe, Anträge oder Notizen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich für die verwaltungsinterne Willensbildung und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Der interne Antrag auf vorläufige Aufnahme dient ausschliesslich dem Amtsgebrauch und weist keinen Beweischarakter auf (vgl. statt vieler BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). 3.2.2 Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Aktenedition bezüglich der Akte A21 zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Daran vermag auch die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine summarische Prüfung der Begehren handelte und dabei nicht die explizite Aktenherausgabe, sondern vielmehr die Behandlung des Akteneinsichtsgesuches verfügt wurde. Sodann handelt es sich bei der Akte A22 um eine interne Notiz, worin der Bruder des Beschwerdeführers erwähnt wird und welche weder auf den Entscheid einen Einfluss hat noch einen diesbezüglichen Beweischarakter aufweist. Deshalb wurde auch diese Akte zu Recht nicht herausgegeben. 3.3 3.3.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E.2.2.1).

3.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör seien verletzt worden, da es unterlassen worden sei, detailliert zu begründen, weshalb es ihm nach einer achtjährigen Landesabwesenheit möglich sein sollte, sich in Pakistan eine neue Existenz aufbauen zu können. Dies wiege umso schwerer, als dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht bezweifelt worden sei. Deshalb

D-6599/2018 hätte unter diesen Umständen zudem zwingend auf die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen werden müssen. Sodann sei die Verletzung der Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt worden, da seit dem Einreichen seines Asylgesuchs bis zum Entscheid über drei Jahre vergangen seien. 3.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat genügend gründlich dargelegt, von welchen Überlegungen zur Entscheidfindung sie sich leiten liess und hat die relevanten Sachverhaltselemente gewürdigt. Dass sie dabei nicht zu der vom Beschwerdeführer erwünschten Entscheidung gelangt ist, stellt keine verfahrensrechtliche Verletzung dar. Bezüglich der Unzulässigkeit wegen langer Landesabwesenheit ist auf die nachfolgenden Erwägungen E. 8.2 zu verweisen. 3.3.4 Hinsichtlich der bemängelten und als zu lange bezeichneten Verfahrensdauer ist zu erwähnen, dass im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als obsolet erweist.

D-6599/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Verschuldung sei jedoch nicht asylrelevant und es seien keine flüchtlingsrelevanten Motive im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in Pakistan keine Situation allgemeiner generalisierter Gewalt herrsche. Ferner gelte der pakistanische Staat, ausgenommen der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung als schutzwillig, weshalb in seiner Heimatregion, dem Punjab respektive dem Distrikt D._______, von einem innerstaatlichen Schutzsystem ausgegangen werden könne. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems objektiv nicht zugänglich oder zumutbar wäre. Ferner würden keine Hinweise darauf hindeuten, dass die Rückkehr in sein Heimatland unzulässig wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er als junger Mann mit jahrelanger Arbeitserfahrung sowie einem familiären Netz bei einer Rückkehr ins Heimatland in keine finanzielle Notlage geraten würde, sondern vielmehr von einer Unterstützung bei einer wirtschaftlichen Reintegration durch seine Familienangehörige ausgegangen werden könne. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

D-6599/2018 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, eine wirtschaftliche Reintegration nach über acht Jahren Abwesenheit im Heimatland sei nicht mehr möglich, er würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine ihn an Leib und Leben gefährdende Situation geraten. Zudem seien seine Fluchtvorbringen asylrelevant, da er und seine Familie wegen seiner massiven Verschuldung von seinen Gläubigern gesucht und verfolgt würden. So seien die Gläubiger erst kürzlich erneut bei seiner Familie gewesen und es sei zu einem Angriff gekommen, so dass ihm nach seiner Rückkehr nach Pakistan seine Verhaftung, Misshandlungen, der Tod oder das Verschwindenlassen durch seine Verfolger drohe. Seine Verfolgung sei politisch motiviert, da die pakistanischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Es sei weiter zu erwähnen, dass die erst kürzlich erfolgte Eskalation mit den Gläubigern in Pakistan mithilfe von Waffen erfolgt sei, so dass sein Vater in der Folge am 6. Oktober 2018 eine Anzeige erstattet habe. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass ihm aufgrund der drohenden Verfolgung durch seine Gläubiger eine unmenschliche Behandlung respektive ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. 4.5 Der Replik legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Anzeige seines Vaters gegen die Gläubiger sowie die diesbezüglichen englischen Übersetzungen der dazugehörenden Rapporte des Superintendent Office of the District & Session Judge D._______ – alle beglaubigt am 8. November 2018 – bei und beantragte, diese Beweismittel seien bei der Entscheidfindung miteinzubeziehen. 4.6 Nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 sein verbleibendes und aktuelles Rechtsschutzinteresse am Rechtsmittel und erklärte, er lebe bei seiner Verlobten. Er sei der Kollektivunterkunft in G._______ zugeteilt worden und befinde sich nun wieder dort. Da seine in die Wege geleitete Heirat mit einer Schweizer Bürgerin kurz bevorstehe, stehe diese Beziehung bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. 5. 5.1 Wie bereits zutreffend von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Er konnte in nachvollziehbarer sowie verständlicher Weise darlegen, wie er, um seine achtköpfige Familie ernähren zu können, neben seiner Tätigkeit als Traktorfahrer mehrere Ländereien gepachtet habe und aufgrund

D-6599/2018 erlittener Ernteverluste sowie ungenügender Absatzmöglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Produkte die Schulden nicht habe zurückzahlen können. Auch erscheint es schlüssig, dass es wegen der fehlenden Schuldensanierung zu Konflikten gekommen sei und dass die Gläubiger nach seiner Ausreise weiterhin bei seiner Familie versucht haben, die Schulden einzutreiben.

Hingegen ergeben sich wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anzeige des Vaters gegen die angeblichen Gläubiger. So fallen insbesondere die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Gläubiger auf. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen gab er an, nur den Gläubigern H._______, welcher ihm zu den Pachtverträgen verholfen habe, sowie dem Händler I._______ Geld zu schulden (vgl. act. A20/14, F35; F38). Aus der eingereichten Kopie der Anzeige des Friedensgerichts J._______, Distrikt D._______, seines Vaters geht hingegen hervor, dass es sich bei den beiden Gläubigern (des Beschwerdeführers) um den Ländereibesitzer K._______ sowie um den Händler L._______ handle und er bei diesem hohe Schulden habe. Diese divergierenden Aussagen lassen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt hinsichtlich einer Verfolgung seiner Familienangehörigen im Oktober 2018 entstehen, zumal in der Replik denn auch nicht näher auf die eingereichte Kopie der Anzeige seines Vaters oder die genaueren diesbezüglichen Umstände eingegangen wurde. Ferner erscheint es nicht einleuchtend, weshalb die angeblichen Gläubiger erst rund acht Jahre nach seiner Ausreise bei seinem zwischenzeitlich 74 Jahre alten Vater erschienen sind und ihn mit Waffen bedroht haben sollen, insbesondere, weil aus der Anhörung hervorgeht, dass seit ungefähr dem Jahr 2014 die Belästigungen durch die (einzigen) Gläubiger H._______ und I._______ zurückgegangen seien. Zudem seien bis zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatland keine weiteren Familienangehörigen, sondern lediglich seine Ehefrau und die Töchter bedroht worden. Da es sich um sein eigenes Geschäft respektive um den persönlichen Pachtvertrag gehandelt habe, woran er allein beteiligt gewesen sei, seien keine weiteren Familienangehörigen belästigt worden (vgl. act. A20/14, F39-42). Auch wenn eine Anzeige gegen die beiden gewaltbereiten Personen K._______ und L._______ durch den Vater des Beschwerdeführers eingereicht worden sein soll, muss davon ausgegangen werden, dass dies zum Schutz des Vaters des Beschwerdeführers erfolgt war.

5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung und die daraus resultierenden Probleme der Rückzahlung

D-6599/2018 glaubhaft darlegen konnte. Hingegen kann ihm nicht geglaubt werden, dass sein Vater rund acht Jahre nach seiner den Dorfbewohnern (und somit auch den Gläubigern) bekannten Ausreise aufgrund seiner Schulden Drohungen ausgesetzt war.

6. 6.1 In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, ob die glaubhaft gemachte Verschuldung mit der einhergehenden Verfolgung durch die Gläubiger des Beschwerdeführers Asylrelevanz aufweist. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 6.3 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit

D-6599/2018 und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 6.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Staat Pakistan fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018, E. 6; E-1266/2016 vom 25. April 2017, E. 5.3; E- 3844/2016 vom 11. Juli 2016, E. 5). 6.5 Vorliegend scheitert die geltend gemachte Verfolgung am Mangel eines flüchtlingsrelevanten Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG sowie an der Intensität derselben. Der Hauptgrund seiner Fluchtmotivation sind unbezahlte Schulden in der Höhe von rund 1,9 Millionen pakistanischer Rupien aufgrund verschiedener Pachtverträge sowie aufgrund vom Kauf von Dünger (vgl. act. A20/14, F29). Dass die Gläubiger ihre ausstehenden Schulden eintreiben wollten, stellt rechtstaatlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, sondern ist als legitime Forderung zu erachten. Ferner sind auch seine geltend gemachten weiteren finanziellen Probleme und die Zahlungsunfähigkeit, die Schulgebühren der Töchter zu begleichen, ebenfalls als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine politisch motivierte Verfolgung handeln soll. Ferner muss beachtet werden, dass es ausser einigen Belästigungen seitens der Gläubiger wegen seiner Schulden bis zu seiner Ausreise nie zu grösseren Konflikten gekommen sei und die Polizei nicht habe eingeschaltet werden müssen (vgl. act. A20/14, F37), weshalb es den Vorbringen auch an der erforderlichen Intensität der Verfolgung fehlt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die pakistanischen zuständigen Behörden nicht gewillt gewesen seien, seine Ehefrau und die Töchter zu schützen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass diese um behördliche Hilfe oder Schutz ersucht haben. Schliesslich ist in Anbetracht der länderspezifischen Einschätzung und unter Berücksichtigung der erfolgreich aufgenommenen Anzeige des Vaters davon auszugehen, dass der pakistanische Staat respektive vorliegend die pakistanische Polizei willens und bereit ist, seine Bürger

D-6599/2018 zu schützen. Aus den verschiedenen Rapporten des Superintendent Office of the District & Sessions Judge D._______ ist zu entnehmen, dass seinem Vater neben einer erfolgreich entgegengenommenen Anzeige mit dem Bericht vom 15. Oktober 2018 ein FIR (First Information Report) gegen die beschuldigten, gewalttätigen Gläubiger ausgestellt worden war. 6.6 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder in begründeter Weise befürchten müsste, solchen Nachteilen im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht, zumal einzig aus einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin kein Anspruch aus dieser Norm geltend gemacht werden kann. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren wurde gemäss den Akten nicht weiter anhand genommen. Zudem ist nicht zu vergessen, dass er in Pakistan bereits verheiratet ist und sechs Kinder mit seiner Ehefrau hat. Der Wegweisungsvollzug ist auch in dieser Hinsicht zulässig. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-6599/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aus der Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nicht mehr in seinem Heimatland gewesen ist und es ihm deshalb unmöglich sei, eine neue Existenz aufzubauen, kann nicht geschlossen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. Schliesslich konnte er nicht ausführen, weshalb er eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einen «real risk» zu befürchten hätte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-6599/2018 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1, E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 8.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). 8.2.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden, verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Traktorfahrer und Chauffeur sowie über breite Erfahrung im landwirtschaftlichen Sektor im Heimatland sowie im Ausland, welche ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan hilfreich sein können. Seinen Aussagen zufolge leben neben seiner Ehefrau und den sechs Töchtern zudem sein Vater sowie Brüder und Onkel im Heimatland, weshalb davon auszugehen ist, dass er über ein breites familiäres Netz, welches ihn bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland unterstützen kann, verfügt. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-6599/2018 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6599/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6599/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6599/2018 — Swissrulings