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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 D-6590/2020

11 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,180 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6590/2020

Urteil v o m 11 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2020 / N (…).

D-6590/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 18. Oktober 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 zunächst auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ anordnete, diesen Entscheid nach Ablauf der Überstellungsfrist aber wieder aufhob und das nationale Verfahren in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund angab, er stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und sei im Kindesalter nach D._______ im selben Distrikt gezogen, wo er bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie (Eltern und […] Geschwister) gelebt habe, dass er die Schule auf O-Level-Niveau nach einem (…) abgebrochen habe und seither als (…) tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe in seiner Tätigkeit als (…) einen Mann ins Spital gefahren, dass Letzterem illegal Organe entnommen worden seien und er (der Beschwerdeführer) daraufhin Probleme mit ihm unbekannten Personen bekommen habe, dass er sich versteckt habe und schliesslich über Colombo ausgereist sei, nachdem die Suche nach ihm und die damit verbundenen Behelligungen seiner Familie nicht aufgehört hätten, dass diese nach seiner Ausreise fortgesetzt worden seien und seine Mutter sich deswegen bei der Polizei gemeldet habe, die jedoch nichts unternommen habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch seine Identitätskarte und seinen Fahrausweis, jeweils im Original, sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde einreichte,

D-6590/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2020 – eröffnet am 30. November 2020 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen und den ihn behelligenden Personen in der Befragung zur Person (BzP) sowie in der Anhörung wiesen erhebliche Widersprüche auf (BzP: Fahrt des Mannes ins Spital und Abholung, erneute Fahrt und Information über Organentnahme, Anzeige bei der Polizei und deswegen Probleme mit Unbekannten und Angehörigen des Criminal Investigation Department [CID]; Anhörung: einmalige Fahrt des Mannes ins Spital und keine Abholung, nach einem Monat Kenntnis von dessen Tod, in der Folge Probleme mit Unbekannten, möglicherweise Angehörige des Verstorbenen oder Ärzte), dass er diese in der Anhörung auf Nachfrage nicht habe auflösen können, sondern lediglich auf seine Vergesslichkeit und ein Durcheinander aufgrund von Stress verwiesen habe und darauf, die CID-Beamten vergessen zu haben, obschon er zuvor Behördenkontakte verneint habe, dass er zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse wenig Auskunft habe geben können und diese weitere Unstimmigkeiten aufweise (keine Angabe zum Jahr der Fahrt ins Spital; Tod des Mannes nach einem Monat Spitalaufenthalt, Ausreise nach einem weiteren; später: keine Kenntnis von Dauer des Spitalaufenthalts, bei Tod des Mannes bereits im Ausland; BzP: vier Monate vor Ausreise in Colombo, Anhörung: eine Woche), dass seine Angaben ferner jegliche Substanz und persönlichen Bezug vermissen liessen, so zum Grund der Probleme mit den Unbekannten und betreffend den Moment, der ihn zur Ausreise bewegt haben solle, dass die Aufforderung zu kurzen und zusammenfassenden Angaben in der BzP an der mangelnden Glaubhaftigkeit angesichts der Widersprüchlichkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchte, dass dies auch für die geltend gemachten psychischen Beschwerden gelte, welche zudem bei der Anhörung sowie bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien, dass zudem auch bei traumatisierten Personen anzunehmen sei, sie könnten sich an wichtige biographische Ereignisse erinnern,

D-6590/2020 dass mangels Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Vorbringen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sodann keine Risikofaktoren im Fall des Beschwerdeführers ersichtlich seien, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, dass sich aus den Akten des Weiteren keine Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation nach der Präsidentschaftswahl 2019 und in deren Folge ergäben und der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfüge, er und seine Familie finanziell gut gestellt seien und ihm aufgrund einer gewissen Schulbildung und Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Sri- Lanka zumutbar sei, dass schliesslich auch sein physischer und psychischer Gesundheitszustand nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass er zudem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2021 aufforderte,

D-6590/2020 dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls ist und regelmässig – so auch hier – endgültig entscheidet (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, zumal diese von Amtes wegen besteht, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6590/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – auf welche hier verwiesen sei – zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer diesen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag, dass es zwar wünschenswert ist, wenn die anhörende Person mit jener identisch wäre, welche den Entscheid getroffen hat, daraus aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert und eine solche auch nicht geltend gemacht wurde, dass im Übrigen – wie nachfolgend dargelegt – massgeblich auf die fehlende Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt wird und nicht auf dessen persönliche Glaubwürdigkeit, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erübrigen, dass die vom SEM angeführten Widersprüche nicht nur zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung, sondern auch in der Anhörung selbst zahlreiche und – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – noch dazu zentrale Aussagen des Beschwerdeführers betreffen, namentlich zum Anlass seiner Probleme, deren Verursacher sowie den zeitlichen Abläufen bis zur Ausreise,

D-6590/2020 dass sich das SEM auf diese widersprüchlichen Angaben daher zu Recht und in legitimer Weise gestützt hat, dass sich die Beschwerdevorbringen zu den einzelnen Widersprüchen darüber hinaus im Wesentlichen in einer Wiederholung der Asylvorbringen und Verweise auf die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers erschöpfen (dazu sogleich), dass sich angesichts der Widersprüche in zentralen Aussagen und im Hinblick auf nachfolgende Erwägungen Ausführungen zu weiteren Unstimmigkeiten, etwa dazu, welches Organ entnommen worden sei, erübrigen, dass das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung ferner nicht allein auf die Widersprüche, sondern auch auf die fehlende Substanz der fluchtauslösenden Vorbringen abstellte, dass es dabei explizit dem physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trug, weshalb der wiederholte Einwand nicht verfängt, die Unstimmig- und Ungenauigkeiten in seinen Angaben sowie das fehlende Erinnerungsvermögen könnten namentlich mit seiner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Vergesslichkeit erklärt werden, dass die bereits auf vorinstanzlicher Ebene erwähnten psychischen und physischen Probleme wie (…), (…), (…), (…) ([…]) und Vergesslichkeit infolge eines (…) bis dato nicht mit medizinischen Berichten untermauert und die Beibringung solcher auch auf Beschwerdeebene nicht in Aussicht gestellt wurden, dass dies ebenso für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte PTBS gilt, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verdränge deshalb relevante biographische Ereignisse und könne sich an zeitliche Abfolgen nicht erinnern, und sich weitere Ausführungen zu den Einwänden an der vorinstanzlichen Argumentation betreffend das Erinnerungsvermögen traumatisierter Personen erübrigen, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon gemäss Aktenlage zu den Umständen der Suche nach ihm und den Behelligungen seiner Familienangehörigen – im auffälligen Widerspruch zu seinen Aussagen betreffend den Anlass und die Verursacher seiner Probleme – sehr wohl detaillierte Angaben machen konnte, was den Eindruck erweckt, diese seien auf andere als die geltend gemachte Verfolgung zurückzuführen,

D-6590/2020 dass das SEM vor diesem Hintergrund gerade nicht davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer sei Zeuge eines Transportes in ein Krankenhaus geworden, welches illegal Organe verkaufe, dass es somit auch keine Prüfung der Asylrelevanz vorzunehmen brauchte und sich daher weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erübrigen, dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen zum Organhandel in Sri Lanka sowie die Hinweise auf entsprechende Berichte nichts zu ändern vermögen, zumal sie gerade keinen konkreten Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers aufweisen, dass ferner auch für das Gericht beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren ersichtlich sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), aufgrund derer er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde, dass er gemäss den obigen Ausführungen keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor Ausreise glaubhaft machen konnte, nach eigenen Angaben auch keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam oder Probleme deswegen beziehungsweise aus anderen Gründen mit den Behörden hatte, dass die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche illegal ausgereist sind und nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen, dies alleine aber nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt, dass selbst die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme bietet, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) am Flughafen oder später am Wohnort hinausgehen, dass daran auch die Narbe an der Schläfe nichts zu ändern vermag, zumal es sich lediglich um einen schwachen Risikofaktor handelt,

D-6590/2020 dass das Gericht im Weiteren die – in der Beschwerde näher dargelegten – Entwicklungen in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl 2019 aufmerksam verfolgt und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt, dass beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen ist, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). dass es aktuell aber keinen Grund zur Annahme gibt, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka wären ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weshalb weiterhin im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht, dass den – zumal erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten – Vorbringen dazu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde angesichts der genannten Entwicklungen in individueller Hinsicht einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei Rückkehr ausgesetzt, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-6590/2020 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka gilt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Sri nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und gemäss der Rechtsprechungspraxis des Gerichts der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht

D-6590/2020 werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 bis 13.4), dass dies im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, zumal (…) Geschwister und seine Mutter (Vater zwischenzeitlich verstorben) ebenso wie Onkel und Tanten mütterlicherseits weiterhin in Sri Lanka leben und er damit über ein weites familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass er und seine Familie zudem nach eigenen Angaben finanziell gut gestellt sind (mehrere Grundstücke und […]), dass er sodann noch jung ist und ihm angesichts einer gewissen Schulbildung (bis zum O-Level) und seiner Berufserfahrung als (…) die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Sri-Lanka zugemutet werden kann, dass hinsichtlich der psychischen Probleme auf die diesbezüglichen Erwägungen im Asylpunkt verwiesen werden kann, dass abgesehen davon diese wie auch seine physischen Probleme in Folge des (…) in Sri Lanka behandelbar sind und Letztere nach eigenen Angaben in der BzP dort auch schon behandelt wurden, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6590/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 21. Januar 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6590/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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