Abtei lung IV D-6580/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ alias B.___ Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. April 2003 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6580/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2002 unter der Identität A.____ in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen syrischen Ausländerausweis ein und gab an, er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei kurdischer Ethnie und stamme aus C.____ Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei 1985 Mitglied der PDKS (Kurdische Demokratische Partei Syriens) geworden und im Zeitraum von 1993 bis 2001 sieben oder acht Mal festgenommen und jeweils einige Stunden bis maximal zwei, drei Tage festgehalten worden. Am Newroz-Fest vom 21. März 2001 hätten ihn die syrischen Behörden, da er bei diesem Anlass als Fotograf tätig gewesen sei, erneut verhaftet und in der Folge unter Anwendung von Folter verhört und nach Damaskus verlegt. Erst am 1. August 2001 habe man ihn nach Bezahlung von Schmiergeld und unter der Bedingung, als Spitzel für die Behörden tätig zu sein, wieder freigelassen. Nach seiner Freilassung habe der Geheimdienst erneut Kontakt mit ihm aufgenommen und ihm in Aussicht gestellt, ihn für seine Spitzeldienste zu bezahlen. Angesichts des behördlichen Drucks sei er am 15. November 2001 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS vom 1. Januar 2002 im Original ein. B. Daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hatte und im Weiteren vor seinem Aufenthalt in Deutschland in Österreich unter der Identität B.___ daktyloskopiert worden war. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum festgestellten Aufenthalt in Deutschland und Österreich reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2003 eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 4. April 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) - teils von der Unglaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D-6580/2006 E. In der Eingabe vom 5. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 4. April 2003 und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2003 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge fristgerecht einging. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Fotografien im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf, Bestätigungsschreiben des Mukhtars von C.___, Vorladung des syrischen Innenministeriums vom 25. Juli 2001, alle im Original samt Übersetzung, Auszug aus dem Internet im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration vom 25. Juni 2003 in Damaskus). H. Mit Eingaben vom 27. September 2005 und 24. Oktober 2005 wurden vom - am 27. September 2005 mandatierten - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Dokumente eingereicht (drei regimekritische Artikel des Beschwerdeführers im Internet samt Übersetzung, zwei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen vom 20. und 25. September 2005, Bestätigungsschreiben eines in Schweden lebenden Cousins des Beschwerdeführers, Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens vom 29. September 2005 samt Übersetzung und eines in Deutschland lebenden Cousins des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2005, ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes vom 13. Dezember 2004, zwei Arbeitszeugnisse). I. Im Rahmen der Vernehmlassung ordnete das BFM mit Verfügung vom 15. November 2005 in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D-6580/2006 J. In seinem Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage mit, sein Mandant halte an der Beschwerde fest. K. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine undatierte Erklärung des in Syrien lebenden Bruders D.____ein, wonach letzterer wegen des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit in einem Hotel in der Schweiz mit einer jüdischen Direktion vom syrischen E.____ vorgeladen und befragt worden sei. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein von einem Hotel in der Schweiz am 22. September 2005 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Arbeitszeugnis eingereicht. L. Mit Eingaben vom 20. Juni 2007 und 7. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter zwei vom Beschwerdeführer im Internet publizierte Artikel über die Newroz-Feiern und über die aktuelle Lage in Syrien, einen im Internet veröffentlichten Bericht des kurdischen Nachrichtennetzes von Qamishli vom 29. April 2004 über die Freilassung von inhaftierten Aktivisten, darunter der Bruder D.____ des Beschwerdeführers, und ein Referenzschreiben des im Exil in Amman politisch tätigen Komitees für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten und der Menschenrechte in Syrien, allesamt Übersetzungen. M. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver- D-6580/2006 waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit D-6580/2006 verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). D-6580/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers, vom 21. März bis am 1. August 2001 von den syrischen Behörden unter Gewaltanwendung festgehalten und nach seiner Freilassung zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, weshalb er am 15. November 2001 seinen Heimatstaat (erstmals) verlassen habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Daktyloskopische Abklärungen ergaben nämlich, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und in der Folge am 31. Juli 2001 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 7. Dezember 2001 nach Anhörung vom 10. August 2001 von den deutschen Asylbehörden abgelehnt worden war. Daher erweisen sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Haft als tatsachenwidrig. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der deutschen Asylbehörden, dass die dortigen Angaben des Beschwerdeführers in einigen Punkten mit denjenigen im schweizerischen Asylverfahren nicht vereinbar sind. So gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Anhörung durch die deutschen Behörden vom 10. August 2001, wonach er am 23., 24. und 25. März 2001 von den syrischen Behörden jeweils vorgeladen worden und schliesslich vom 25. März 2001 an in Haft gewesen sei (vgl. A17, S. 5), im vorliegenden Verfahren an, anlässlich des Newroz-Festes vom 21. März festgenommen worden zu sein (vgl. A7, S. 6). Im Weiteren sind auch die Angaben bezüglich der geltend gemachten erlittenen Folter während der Haft unterschiedlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer im deutschen Asylverfahren an, man habe ihn in einen Reifen gesteckt, weshalb seitdem zwei Wirbel kaputt seien; nach seiner Entlassung aus der Haft habe er keinen Arzt aufgesucht, sondern sei zweimal zu einem Heilpraktiker gegangen, der ihn massiert habe (vgl. A17, S. 5 und 6). Im vorliegenden Asylverfahren machte der Beschwerdeführer indessen geltend, man habe ihn mit einer Peitsche geschlagen, in kaltem Wasser gebadet und ihm Elektroschocks verabreicht; nach seiner Haftentlassung habe er einen Arzt aufgesucht, welcher ihm Medikamente verabreicht habe (vgl. A7, S. 10). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. März 2003 (vgl. A27), er habe Syrien am 24. Juni 2001 verlassen. Aus Furcht, nach Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland nach Syrien ausgeschafft zu werden, habe er in der Schweiz um Asyl nach- D-6580/2006 gesucht und hier den schweizerischen Asylbehörden aus Furcht, sofort nach Syrien ausgeschafft zu werden, den Aufenthalt in Deutschland verschwiegen. Auf die festgestellten Widersprüche nimmt der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 31. März 2003 noch auf Beschwerdeebene Bezug. Im Weiteren vermögen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zum Einen weisen die zahlreichen Fotografien, die den Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf zeigen sollen, eines im Internet veröffentlichten Berichtes einer friedlichen, von der Polizei gewaltsamen aufgelösten Demonstration vom 25. Juni 2003 und die Vorladung des syrischen Innenministeriums vom (...) keinen hinreichend konkreten Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, und es werden im Weiteren hinsichtlich der erwähnten Vorladung keine Angaben zu deren Herkunft gemacht, was deren Beweistauglichkeit herabsetzt. Zum Anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2004 ohne näheren Befund lediglich die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen wiedergegeben wird. 4.2 Die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS vermag auch bei allfälliger Authentizität des Dokuments an der Einschätzung der fehlenden Verfolgung im Heimatstaat im Zeitpunkt der Ausreise nichts zu ändern, sind doch einfache Mitglieder ohne exponierte Stellung wie der Beschwerdeführer in Syrien nicht systematischer Verfolgung ausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Im Weiteren sind unabhängig von deren Unglaubhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zeitraum von 1993 bis 2001 sieben oder acht Mal festgenommen und jeweils einige Stunden bis maximal zwei, drei Tage festgehalten worden zu sein, bereits mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Dasselbe gilt für das weitere, von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrische Staatangehörigkeit nicht zu besitzen, sind doch die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen ohnehin für sich allein als zu wenig intensiv zu er- D-6580/2006 achten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhalten könnten (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). 4.3 Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile bis zu seiner Ausreise aus Syrien Mitte 2001 zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. 5. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, D-6580/2006 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/ MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6. 6.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der sy- D-6580/2006 rischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/ cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland unter Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8). 6.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem September 2005, mithin seit drei Jahren regelmässig für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Kopien der von ihm verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel, teilweise mit einer Fotografie seiner Person versehen und teilweise mit der Erwähnung seines vollen Namens, eingereicht. Die Berichte zeigen den Beschwerdeführer als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos ist er deutlich erkennbar. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der - zuvor umrissenen - Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen). D-6580/2006 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72). 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Ausschlussgründe ist die Vorinstanz damit anzuweisen, den Beschwerdeführer, der mit Verfügung des BFM D-6580/2006 vom 15. November 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, nunmehr als Flüchtling anzuerkennen und ihn in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 8. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen; dieser Betrag ist in entsprechendem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-zu verrechnen; der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-6580/2006 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 11. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-6580/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier, in Kopie; Ref.-Nr. N____ - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 15