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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 D-6577/2024

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,192 mots·~11 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6577/2024

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4848/2024 vom 16. September 2024 / N (…)

D-6577/2024 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Januar 2023 ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-4848/2024 vom 16. September 2024 abgewiesen. B. In seinem Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2024 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 21. Oktober 2024) machte der Gesuchsteller geltend, er habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen türkischen Rechtsanwalt mit der Klärung seiner rechtlichen Situation in der Türkei beauftragt. Dieser habe ihn daraufhin informiert, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Ermittlungsnummer (…) gegen ihn mit dem Tatvorwurf «Propaganda für eine Terrororganisation» bei der Generalstaatsanwaltschaft hängig sei. Dies sei sehr überraschend für ihn gekommen, da er fast keine Beiträge mit politischem Inhalt in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Wie den Ermittlungsakten entnommen werden könne, sei Gegenstand dieses Verfahrens der Bericht der Online-Nachrichtenagentur (…) und eine damit veröffentlichte Videoaufnahme ([…]). Er erscheine in einigen Teilen dieser Aufnahme, insbesondere zwischen den Minuten (…). Er habe an einem Marsch mit hunderten Menschen für die Freiheit des PKK-Führers Abdullah Öcalan teilgenommen und sei entdeckt worden. Im Open Source Ermittlungs- und Feststellungsbericht heisse es, dass dies nicht aufgrund einer Anzeige, sondern aufgrund von Nachforschungen der türkischen Polizei erfolgt sei. Dies zeige, dass er von der türkischen Polizei intensiv verfolgt werde. Dieses Verfahren sei nicht neu und vor fast einem Jahr eingeleitet, aber erst vor einem Monat entdeckt worden. Damit sei die Frist von drei Monaten für ein Revisionsgesuch eingehalten worden. Da er bereits früher in einem politisch motivierten Strafverfahren verurteilt worden sei, weil er die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise die KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) unterstützt haben solle, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass er exilpolitisch aktiv sei, an zahlreichen Protesten teilgenommen habe und von der türkischen Polizei intensiv überwacht werde, sodass möglicherweise neue strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet würden.

D-6577/2024 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller entsprechende Ermittlungsakten ein, darunter drei Bildschirmfotos der UYAP-Seite des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und eine Kopie des Open-Source- Ermittlungs- und Feststellungsberichts vom (…) 2023 sowie des Haftbefehls des Friedensstrafrichtersamts vom (…) 2024. C. Am 21. Oktober 2024 wurde der Vollzug mittels superprovisorischer Verfügung einstweilen ausgesetzt. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Der Gesuchsteller wurde gleichzeitig aufgefordert, eine aktuelle Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, er sei nicht bedürftig, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen wäre. Weiter habe er zur Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen Stellung zu nehmen und einen vollständigen UYAP-Aktenauszug zum geltend gemachten Strafverfahren in der Form eines Papierausdrucks sowie eines ungeteilten Datensatzes im originalen Datei-Format einzureichen, in welchem Daten vom UYAP-System heruntergeladen werden könnten. E. Mit Eingabe vom 10. November 2024 reichte der Gesuchsteller eine Bedürftigkeitsbestätigung, drei weitere Dokumente aus dem Strafverfahren sowie einen USB-Stick mit einem ungeteilten Datensatz im originalen Datei-Format (udf) zu den Akten und wies darauf hin, dass einige Dokumente auf dem UYAP-Portal nicht geöffnet werden könnten. Gleichzeitig nahm er zur Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches Stellung. F. Am 14. November 2025 leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Berichts der Kantonspolizei (…) vom 4. November 2025 weiter, wonach der Gesuchsteller einen gefälschten türkischen Führerausweis beim Strassenverkehrsamt eingereicht habe.

D-6577/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Es entscheidet in Revisionsverfahren in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG sowie BVGE 2021 IV/4). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen rechtserheblichen Tatsachen und die nachträglich aufgefundenen relevanten Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.3 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit seines Revisionsbegehrens Stellung zu nehmen. In seinem Gesuch mache er geltend, er habe erst nach Abschluss

D-6577/2024 des ordentlichen Verfahrens Kenntnis von einem [schon seit Ende 2023] gegen ihn laufenden Strafverfahren erlangt. Aufgrund seiner Vorbringen und der vorgelegten Beweismittel sei davon auszugehen, er habe über seinen von ihm mandatierten heimatlichen Anwalt Zugang zum türkischen U- YAP-System. Aus der Eingabe gehe jedoch nicht hervor, inwiefern es ihm in Beachtung seiner prozessualen Sorgfaltspflicht nicht möglich gewesen sein solle, entsprechende Erkundigungen im Heimatstaat bereits während des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen (vgl. Art. 46 VGG). 2.4 Gemäss dieser Aufforderung hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. November 2024 Stellung genommen und ausgeführt, während des Beschwerdeverfahrens habe er keine Kenntnis von der Existenz des Verfahrens gehabt. Obwohl er an vielen exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen habe, sei er nie auf die Idee gekommen, dass ein solches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte, da er keine politischen Beiträge über diese Demonstrationen in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Das erkläre auch, warum er diese im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht habe. Er sei auch finanziell nicht in der Lage gewesen, seinem Anwalt Aufträge für Nachforschungen zu erteilen. Dies habe er erst gemacht, als seine Beschwerde abgewiesen worden sei und er Angst vor einer Rückkehr in die Türkei gehabt habe. 2.5 Diese Erläuterungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Dass er just nach Ergehen des Urteils umgehend Nachforschungen bei einem türkischen Anwalt in Auftrag gab, ist augenfällig. Dass er dies nur getan habe, weil er nach der Urteilsfällung Angst vor einer Rückkehr in die Türkei gehabt habe, vermag angesichts der schon im Juli ergangenen SEM-Verfügung nicht zu überzeugen. Ohnehin wäre der Gesuchsteller aufgrund seiner prozessualen Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen bereits im ordentlichen Verfahren zu tätigen. Nach dem Gesagten kann nicht von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ausgegangen werden. 3. 3.1 Revisionsvorbringen können ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Revision führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

D-6577/2024 lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei muss vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 3.2 Aufgrund der vorliegend neu eingereichten Beweismittel werden jedoch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse in diesem Sinne offensichtlich. Aufgrund des verspäteten Einreichens entstehen bereits Zweifel an der Echtheit der nachgereichten Beweismittel. Sie werden durch den Polizeibericht zur Fälschung eines Führerausweises im Jahr 2025 noch gestärkt. Die neuen Beweismittel wurden zudem lediglich in türkischer Sprache eingereicht. Auf eine Übersetzung dieser kann aber in antizipierter Beweiswürdigung ebenso verzichtet werden wie auf die Sichtung der originalen Datei-Formate (udf). Denn entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln, die sich gemäss eigenen Angaben auf Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» beziehen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in die Türkei. Gemäss den eingereichten Dokumenten befindet sich das Verfahren in der Ermittlungsphase und die letzten eingereichten Akten stammen aus dem Jahr 2024. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde. Zudem gilt es zu betonen, dass auch die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens nichts an dieser Einschätzung ändern würde, da weiterhin offenbleiben würde, ob der Gesuchsteller in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In den letzten Jahren erfolgte nämlich lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch. Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend den hier interessierenden Straftatbeständen betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 3.3 Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit in politische Verfahren involviert war. Die gegen ihn wegen

D-6577/2024 einer Explosion in der Nähe seines Heimatdorfes im Jahr 2008 eingeleiteten Verfahren, Verurteilungen und Gefängnisstrafen wegen Mithilfe und Beherbergung einer Terrororganisation und die Verurteilung auf Bewährung im Jahr 2014 wegen eines beim Bombenanschlag verletzten (…), sind aber seit Jahren offiziell abgeschlossen und er hat seine ihm auferlegten Haftstrafen ordentlich verbüsst. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Ableben des (…) wurde er lediglich zu einer Geldzahlung verurteilt (vgl. Verfahren D-4848/2024). Obwohl damit insgesamt von einer gewissen Schärfung des Profils des Gesuchstellers auszugehen ist, vermögen die nunmehr geltend gemachten Ermittlungen wegen Propaganda nicht zu einem schlüssigen Nachweis einer konkreten Gefahr im Sinne der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse zu führen. So lag die verbüsste Gefängnisstrafe im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurück, der Gesuchsteller war seit 2012 auf freiem Fuss und lebte bis zur Ausreise im Jahr 2023 relativ unbehelligt im Heimatdorf. Eine über dreijährige Strafe im Jahr 2014 wurde auf Bewährung ausgesprochen, was nicht auf einen bestehenden Politmalus hinweist. Politisch war der Gesuchsteller in dieser Zeit offenbar nicht aktiv. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers vermögen sein Profil nicht genügend zu schärfen. So gab er in seinem Revisionsgesuch lediglich an, er habe an zahlreichen Protesten teilgenommen. Durch die blossen Teilnahmen des Gesuchstellers an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz, erreicht er aber kein genügend exponiertes politisches Profil, von dem anzunehmen wäre, dass er dadurch seitens der Türkei als staatsfeindlich respektive als gefährlicher Regimegegner eingestuft würde. Seit dem Revisionsgesuch im Jahr 2024 wurden zudem bezeichnenderweise keine weiteren Aktivitäten mehr geltend gemacht. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan sind und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4848/2024 vom 16. September 2024 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Begehren mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 nicht als

D-6577/2024 aussichtslos bezeichnet wurden und der Gesuchsteller am 10. November 2024 aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung nachgereicht hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6577/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-6577/2024 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 D-6577/2024 — Swissrulings