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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 D-6576/2009

24 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,701 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6576/2009 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N .

D-6576/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 20. Januar 2008 und gelangte am 26. Januar 2008 auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am 28. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2008 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 10. März 2008 und 8. September 2009 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige und stamme aus dem Dorf N._______ bei O._______ in der Provinz P._______. Sie habe dort als ältestes von sechs Geschwistern zusammen mit ihren Eltern gelebt. Indessen sei ihr Vater zu Beginn der 1990er-Jahre in die Schweiz gezogen, gefolgt von der Mutter und den jüngeren Geschwistern im Jahre 2003. Da sie damals bereits volljährig gewesen sei, habe sie kein Visum der Schweizer Behörden erhalten. Sie habe nach dem Wegzug der Mutter und Geschwister alleine weiter in N._______ gelebt. Im Oktober 2004 habe sie ein Besuchervisum für die Schweiz erhalten und sei am 20. Oktober 2004 in die Schweiz eingereist. Am 19. Januar 2005 sei sie in die Türkei zurückgekehrt. Ein weiterer Visumsantrag vom April 2006 sei im Mai 2006 abgelehnt worden. Eines Tages sei sie im Zusammenhang mit einer Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Familienmitgliedern in den 1980er-Jahren in N._______ von mehreren Männern vergewaltigt und unter Drohungen dazu aufgefordert worden, keinem Menschen von diesem Vorfall zu erzählen. Nach diesem Ereignis, das sie niemandem gemeldet habe, sei es ihr psychisch schlecht ergangen und sie habe in ärztliche Behandlung gebracht werden müssen. Ausserdem habe sie Kontakt mit ihrer Familie aufgenommen, und es sei beschlossen worden, sie solle illegal, mit Hilfe eines Schleppers, in die Schweiz kommen. Der Mann einer Tante habe den Kontakt zu einem Schlepper und die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert. Sie habe am 20. Januar 2008 das Dorf N._______ verlassen, sei per Auto nach Istanbul gelangt und von dort in einem Lastwagen versteckt auf ihr unbekannten Wegen in die Schweiz gekommen. A.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin acht Dokumente betreffend medizinischer Behandlungen in den Jahren

D-6576/2009 2006 und 2007, zwei Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie eine gerichtliche Bestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2009 – eröffnet am 28. September 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihres familiären Beziehungsnetzes in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt sei. Zudem bestünden weitere, die Fluchtgründe betreffende widersprüchliche Angaben. So habe die Beschwerdeführerin stets angegeben, sie sei vergewaltigt worden, weil in den 1980er-Jahren ihre Tante mütterlicherseits namens B._______ entführt und vergewaltigt und die Grossmutter mütterlicherseits in diesem Zusammenhang sogar getötet worden seien. Die Durchsicht der Asylakten ihres Vaters aus den 1980er-Jahren zeige jedoch, dass im Oktober 1983 die Schwester des Vaters entführt und vergewaltigt und die Mutter des Vaters getötet worden seien. Das damalige Entführungs- Vergewaltigungs- und Tötungsdelikt habe also nicht Verwandte mütterlicher-, sondern solche väterlicherseits betroffen. Auf die Angaben ihres Vaters angesprochen, habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärungen lediglich auf ihrer Version der Geschichte beharrt. Zudem habe sie einmal angegeben, ihre damals vergewaltigte Tante B._______ lebe in Izmir, während sie zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe, die Tante sei gestorben. Darauf angesprochen, dass sie bisher nichts davon gesagt habe, dass die Tante verstorben sei, habe die Beschwerdeführerin erneut in situativ korrigierender Weise angegeben, sie habe nicht gewusst, dass sie getötet worden sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung gemacht. Sie habe zudem Beweismittel eingereicht, welche ihre gesundheitlichen Probleme nach der Vergewaltigung belegen sollten. Die eingereichten Beweismittel (Akte A14, Beweismittel 1 – 8) datierten indessen alle aus der Zeit zwischen Juli 2006 und April 2007 und könnten daher in Bezug auf eine angebliche Vergewaltigung im August 2007 gar nichts belegen. Darauf angesprochen, habe die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise keine Antwort gewusst. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. September 2009 habe die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung nun neu auf Juli 2006 datiert. Dass sie mehrmals vergewaltigt worden sei,

D-6576/2009 könne ausgeschlossen werde, habe sie doch auf gezielte Nachfrage hin angegeben, sie sei einmal vergewaltigt worden. Angesichts der vorherigen Angaben, wonach diese Vergewaltigung im August 2007 stattgefunden habe und in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche hierzu eingereichten Beweismittel aus der Zeit Juli 2006 bis April 2007 datierten, liege die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigung neu auf Juli 2006 datiert, damit diese nun mit den eingereichten Beweismitteln zeitlich übereinstimme. Ein derart situativ korrigierendes Aussageverhalten sei indes nicht überzeugend. Dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung stünden, sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben dazu nicht glaubhaft. Ihre Erklärungsversuche, wonach sie Erinnerungsprobleme habe, seien zudem pauschal und nicht überzeugend. Ausserdem bestünden aufgrund der weiteren eingereichten Beweismittel (Akte A14, Beweismittel Nr. 9 und 11) zusätzliche Diskrepanzen, die die Beschwerdeführerin nicht habe auflösen können. Diese Dokumente könnten in Anbetracht ihrer Datierung in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung nichts belegen. Im Übrigen stelle sich heraus, dass durchaus weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in N._______ lebten. Die Angaben in den beiden Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführerin alleine in N._______ lebe, seien somit zweifelhaft. Auch das letzte eingereichte Dokument, eine Kopie einer gerichtlichen Bestätigung, sei ungeeignet, als Beweismittel für die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu dienen, sondern werfe vielmehr weitere Fragen auf. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Dokument nach ihrer Vergewaltigung und von ihr selbst beantragt. Sie habe angegeben, damit belegen zu wollen, dass ihr dasselbe passiert sei wie ihrer Tante. Da indessen das Dokument vom 1. März 2005 datiere und die Beschwerdeführerin im Juli 2006 oder August 2007 vergewaltigt worden sein wolle, sei mithin weder einzusehen, wie sie dieses Dokument nach ihrer Vergewaltigung erhalten habe, noch weshalb sie es eigentlich beantragt habe. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise eine Korrektur angebracht und neu behauptet, nicht sie, sondern ihr Vater habe das Dokument beantragt. Dieser Erklärungsversuch vermöge aber nicht zu überzeugen und lasse insbesondere nach wie vor die Frage offen, weshalb im März 2005 ein solches Dokument beantragt wurde. Nach dem Gesagten stehe fest, dass aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden könne, sie habe nach dem Wegzug ihrer Mutter und Geschwister alleine in N._______ gelebt, noch

D-6576/2009 sei sie dort eines Tages vergewaltigt worden. Ihre Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei zulässig und zumutbar. Insbesondere sprächen keine individuellen Gründe gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Sie verfüge in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei davon auszugehen, dass sie bereits vor der Ausreise bei ihren Verwandten gelebt habe und bei ihrer Rückkehr auf dieses Beziehungsnetz zählen könne. Zudem könnten ihre Eltern sie wie bislang unterstützen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme stehe weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei habe behandeln lassen können. Es sei ihr zuzumuten, allenfalls auch inskünftig notwendige medizinische Behandlungen in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2009 (Fax-Datum vom 19. Oktober 2009) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei dringend ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Fotokopien einer Bestätigung vom 25. November 2004 des Dorfvorsteheramts, zweier Spitalentlassungsberichte, der Rezeptur eines Psychiaters sowie der Adressangabe einer psychiatrischen Poliklinik zu den Akten reichen. D.

D-6576/2009 D.a. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wies der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Anordnung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zu 13. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. November 2009. E. E.a. Mit Eingabe vom 24. November 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: Diverse Korrespondenz des Inselspitals, datiert vom 27. April 2009, vom 4. August 2009, vom 28. September 2009, vom 21. Oktober 2009 sowie vom 10. November 2009. E.b. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in R._______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Veränderung der Betrachtungsweise führen könnten, weshalb auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-6576/2009 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

D-6576/2009 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2009 macht die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend, nicht sie selbst, sondern ihr Vater habe sich unzutreffend geäussert, als er behauptet habe, seine Mutter sei während der Entführung einer der Tanten getötet worden. Wie sich nämlich aus einer Gerichtsbestätigung ergebe, sei es ihre Grossmutter mütterlicherseits gewesen, die getötet worden sei. Die Frage, ob damals die Mutter des Vaters oder die Grossmutter mütterlicherseits zu Tode gekommen sei, ändere indessen nichts an der weiter bestehenden Gefahrenlage für die Beschwerdeführerin. Sie sei in der Türkei von ihren Feinden vergewaltigt und anschliessend mit dem Tode bedroht worden. Nun fürchte sie sich vor ihnen und gleichfalls von der Kenntnisnahme des wahren Sachverhalts durch ihre Eltern. Ihre Probleme hätten zu einem Suizidversuch geführt. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt seien unzutreffend. Demgegenüber könne sie als Indiz für die Richtigkeit ihrer Vorbringen die freiwillige Rückkehr in die Türkei nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz ins Feld führen. Verhielte es sich so, wie das BFM behaupte, so wäre sie damals nicht in die Türkei zurückgekehrt, sondern gleich in der Schweiz geblieben. Was die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin anbelange, so sei eine gerichtliche psychiatrische Begutachtung einzuholen, dränge sich doch der Eindruck auf, die Widersprüche seien medizinisch indiziert; jedenfalls sei die Beschwerdeführerin traumatisiert. Was den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass ihre ganze Familie in der Schweiz lebe, sie sich an die neue Umgebung gewöhnt habe, weshalb die Ausschaffung nach ihrem derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz noch einmal ein harter Schlag für die psychisch zerstörte Beschwerdeführerin wäre. 4.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die sogenannte Gerichtsbestätigung vom 1. März 2005 zum einen lediglich in Kopie

D-6576/2009 vorliegt und zum anderen den Eindruck erweckt, der Aussteller der Urkunde, ein türkischer Strafrichter, sei mit der Terminologie seines Fachgebiets nicht vertraut. Dementsprechend entfaltet dieses Dokument ebenso wenig Beweiswert wie die Bestätigung vom 25. November 2004 des Dorfvorsteheramts, welche sich als Gefälligkeitsschreiben charakterisiert und im Übrigen inhaltlich insoweit im Widerspruch steht zur Gerichtsbestätigung vom 1. März 2005, als der Strafrichter einen anderen Entlassungsgrund angab. Darüber hinaus bleibt der Widerspruch bezüglich der Identität des Mordopfers zwischen den entsprechenden Vorbringen ihres Vaters und denjenigen der Beschwerdeführerin bestehen, zumal ein Beweis für die Identität des Mordopfers fehlt. Bezeichnenderweise war es der Beschwerdeführerin lediglich möglich, die Fotokopie der obgenannten Gerichtsbestätigung, nicht aber das (echte) Strafurteil gegen den oder die Täter zu beschaffen. Dementsprechend erweist sich schon die Vorgeschichte zur späteren Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin fielen die Vorbringen widersprüchlich aus, insbesondere bezüglich der Chronologie. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An der dort vertretenen Betrachtungsweise vermag auch die Rekonstruktion des Hymens der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts zu ändern, lassen doch Muslimas derartige Operationen nicht nur nach Vergewaltigungen vornehmen. Dementsprechend beweisen auch die eingereichten Spitaldokumente keine Vergewaltigung und sind angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten bei den Begleitumständen nicht einmal ein Indiz für eine solche. Die widersprüchlichen Angaben lassen sich auch nicht auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zurückführen, die sich dem psychiatrischen Arztbericht vom 7. Oktober 2010 zufolge als posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer leichten depressiven Episode charakterisieren lässt. Umgekehrt lassen sich weder aus dem geltend gemachten Suizidversuch noch aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung irgendwelche Schlüsse bezüglich tatsächlicher Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Türkei ableiten, weshalb es sich im Rahmen des Instruktionsverfahrens erübrigte, von Amtes wegen ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. 4.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen oder den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-6576/2009 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

D-6576/2009 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die mutmassliche Suizidalität der Beschwerdeführerin nichts, zumal es in der Türkei zahlreiche Kliniken gibt, in denen die Beschwerdeführerin

D-6576/2009 nötigenfalls Aufnahme finden kann, falls eine ambulante Therapie nicht ausreicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die den Akten zufolge junge und physisch gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe vom Jahre 2003 an ohne ihre Eltern in der Türkei gelebt, und dies aus Gründen der Sozialadäquanz bei Verwandten mütter- oder väterlicherseits. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass ihr diese Möglichkeit inskünftig verwehrt sein sollte, oder dass ihre Eltern ihr die bislang gewährte finanzielle Unterstützung versagen würden. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über ein ausreichendes soziales Netz, wenngleich sie dieses unverzagt zu dissimulieren sucht. Aus den Akten (A14 Beweismittel 1 – 8) lässt sich zudem auf den Umfang des bisherigen faktischen Zugangs zu psychiatrischer Behandlung in der Türkei schliessen, weshalb davon auszugehen ist, der Zugang zur allenfalls erforderlichen psychiatrischen Versorgung werde ihr auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat offen stehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-6576/2009 6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6576/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 9. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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