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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2009 D-6576/2006

7 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,298 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6576/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, palästinensischer Herkunft, vertreten durch Bernhard A. Leuenberger, Fürsprecher und Notar, Bahnhofstrasse 15, Postfach 300, 3250 Lyss, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6576/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein nach eigenen Angaben aus der von Israel besetzten Westbank stammender Palästinenser – verliess seinen Herkunftsstaat am 28. November 2001 und gelangte am 20. Dezember 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 27. Dezember 2001 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 2. April 2002 im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______, einer im Dreieck zwischen Nablus, Tulkarm und Jenin liegenden Ortschaft, welche von israelischen Truppen kontrolliert werde. Er sei Sympathisant der Hamas, habe sich jedoch nie konkret für diese engagiert. Seine Probleme rührten daher, dass am 20. November 2001 zwei Freunde zu ihm nach Hause gekommen seien und sich während einer Woche dort aufgehalten hätten. Am 27. November 2001 seien sie gegangen, um eine Operation gegen die Israelis durchzuführen. Kurz nachdem er in der Nacht entfernte Schüsse beziehungsweise eine Explosion vernommen habe, seien israelische Soldaten in sein Dorf gekommen, worauf er sich im Lebensmittelladen seines Vaters versteckt habe. Die Armee habe das Haus seiner Familie durchsucht und erfolglos nach ihm gefahndet. Am 28. November 2001 sei sein Vater in den Laden gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass einer seiner Freunde von der palästinensischen Polizei festgenommen und an die israelischen Behörden ausgeliefert worden sei. Aus Angst, entweder von palästinensischen Verrätern beziehungsweise der palästinensischen Polizei wegen seiner Sympathie zur Hamas ebenfalls festgenommen und an die Israelis übergeben oder direkt von der israelischen Polizei entdeckt zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren weder Identitätspapiere – mit der Begründung, er habe nie einen Reisepass beantragt und seine orange Identitätskarte habe er zuhause zurückgelassen – noch etwelche Beweismittel zu den Akten. B. Die Fachstelle Lingua des BFF liess die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft in der Folge durch einen Experten prüfen; dieser kam D-6576/2006 im Rahmen der Auswertung eines am 6. Juni 2002 mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonates in seinem Analysebericht vom 2. Juli 2002 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers angesichts seiner geografisch-kulturellen Kenntnisse und seiner sprachlichen Ausdrucksweise als Palästinenser entweder in der Westbank oder in Jordanien stattgefunden habe. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die von Israel besetzte Westbank als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2003 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 20. Oktober 2006 ging bei der ARK eine weitere Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2006 ein. Der Beschwerdeführer, wel- D-6576/2006 chem die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte in der Folge mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2006, diese Stellungnahme des Bundesamtes sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht, es sei D-6576/2006 die Eingabe des BFM vom 19. Oktober 2006 aus dem Recht zu weisen, da sie über drei Jahre nach der Einreichung seiner Beschwerde und damit verspätet eingegangen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich aufgrund der Akten der Hergang dieser Eingabe des Bundesamtes nicht mehr rekonstruieren lässt, wobei immerhin keine Hinweise darauf bestehen, dass der damals zuständige Instruktionsrichter ausdrücklich einen zweiten Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG angeordnet hatte. Eine förmliche Entfernung der Eingabe aus den Akten erübrigt sich indessen, da sie inhaltlich nicht über die ebenfalls nicht einlässliche Standardvernehmlassung des BFM vom 22. Februar 2005 hinausgeht und damit ohne jegliche Bedeutung für das Beschwerdeverfahren ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein aus der von Israel besetzten Westbank stammender Palästinenser, womit er unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fällt. Da er sich in der Schweiz ausserhalb des UNRWA-Gebietes befindet, ist indessen die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar, sondern individuell zu prüfen, ob er aufgrund seiner Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 und 6 S. 499 ff.). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-6576/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom 16. Juli 2003 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. 5.1.1 So habe sich der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der beiden Anhörungen in wesentlichen Punkten seiner Schilderungen widersprüchlich geäussert, indem er beispielsweise bei der Empfangsstellenbefragung vorgebracht habe, seine beiden Freunde seien am letzten Tag ihres Aufenthaltes bei ihm bewaffnet gewesen, in der einlässlichen Anhörung indessen geltend gemacht, dies sei nicht der Fall gewesen. Ferner wolle er gemäss seinen Angaben in der summarischen Befragung eine Explosion in der Nähe seines Heimatdorfes wahrgenommen, laut denjenigen an der Anhörung vom 2. April 2002 jedoch weit entfernte Schüsse gehört haben. Nach seiner Darstellung in der Empfangsstellenbefragung seien sodann die beiden Freunde im Anschluss an ihre Aktion zu ihm nach Hause zurückgekehrt, um sich dort zu verstecken, was er indessen bei der kantonalen Befragung verneint habe, und auch bezüglich der Frage, ob die israelische Armee das Haus seiner Familie zerstört habe, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht, sein Vater habe ihm am Morgen nach dem Anschlag seiner Freunde mitgeteilt, einer der beiden sei von der palästinensischen Polizei festgenommen und an die israelischen Behörden übergeben worden, während er bei der einlässlichen Anhörung vorgebracht habe, er habe erst nach seiner Ausreise erfahren, dass dieser Freund entweder verhaftet oder getötet worden sei (vgl. Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003, Ziff. I/1, S. 3). 5.1.2 Im Weiteren seien gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu bezeichenen. So sei es unter anderem nicht glaubhaft, dass seine beiden Freunde sich bei ihm aufgehalten hätten, um einen Anschlag vorzubereiten, da sie dadurch die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei das angebliche Vorgehen der israelischen Armee, die nach seinen Angaben D-6576/2006 anlässlich der Hausdurchsuchung die von ihr vorgefundenen Dokumente zerstört statt beschlagnahmt habe und welche zwar das gesamte Dorf, nicht aber den Lebensmittelladen seines Vaters nach ihm abgesucht habe (vgl. Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003, Ziff. I/2, S. 4). 5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. August 2003 wird demgegenüber ausgeführt, die Begründung des Bundesamtes, wonach er widersprüchliche Angaben gemacht habe, greife zu kurz. Es falle nämlich bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass an der Anhörung vom 2. April 2002 vermutlich eine eher gereizte Stimmung geherrscht habe, da der Befrager den Beschwerdeführer insbesondere entgegen dessen erklärten Willen zum Aussprechen hebräischer Worte habe bewegen wollen und ihn dabei recht eigentlich genötigt habe; ferner habe ihm der Befrager unterstellt, nicht aus der von ihm angegebenen Region zu stammen, was auf eine Voreingenommenheit schliessen lasse und jedenfalls den Beschwerdeführer verunsichert habe. Im Weiteren seien die ihm vorgehaltenen Widersprüche keineswegs derart gravierend, dass sie seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten. Die Ungereimtheiten beträfen nämlich eher Details und seien möglicherweise auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen, zumal der an der Anhörung vom 2. April 2002 anwesende Dolmetscher ägyptischer Herkunft gewesen sei und sich das ägyptische Arabisch deutlich vom palästinensisch-arabischen Dialekt unterscheide. Auch wenn gewisse Widersprüche nicht wegzudiskutieren seien, seien sie unwesentlich, da seine Aussagen jedenfalls im Kern deckungsgleich ausgefallen seien. So sei es einerlei, ob er in der Nacht Schüsse oder eine Explosion gehört habe, denn zum einen wechselten sich in seiner Herkunftsregion Schüsse und Explosionen täglich ab und zum anderen sei es nachvollziehbar, dass seine Erinnerung alleine des Zeitablaufs wegen nicht mehr präzise sein könne. Aus diesem Grund wisse er heute auch nicht mehr mit Sicherheit, ob seine beiden Freunde tatsächlich Waffen auf sich getragen hätten. Insgesamt seien seine Angaben demnach glaubhaft ausgefallen. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2003 die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung – wie in oben stehender E. 5.2.1 angegeben – in zutreffender Weise zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf, D-6576/2006 welche entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung als grob zu bezeichnen sind und sich auf zentrale Punkte seiner Gesuchsbegründung beziehen. Der Beschwerdeführer nimmt denn auch zu denjenigen Ungereimtheiten gar nicht Stellung, bei welchen sich seine anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen geradezu diametral entgegenstehen, wie namentlich bezüglich der Fragen, ob seine Freunde nach ihrer Aktion zu ihm nach Hause zurückgekehrt sind, ob der eine der beiden von der palästinensischen Polizei verhaftet worden ist und ob die israelische Armee das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört hat. Soweit der Beschwerdeführer sodann die ihm vorgehaltenen Widersprüche betreffend die von ihm wahrgenommenen Schüsse/Explosion und die Bewaffnung seiner Freunde mit wegen Zeitablaufs eingetretener unpräziser Erinnerung zu erklären sucht, ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Punkten um ihn selber konkret betreffende Ereignisse handelte, die erfahrungsgemäss im Gedächtnis besser haften bleiben, und zudem zwischen den geschilderten Vorfällen und den Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden lediglich ein Monat (Empfangsstellenbefragung) beziehungsweise fünf Monate (kantonale Anhörung) verstrichen waren. Die widersprüchlichen Angaben lassen sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer gerügten angeblich schlechten Stimmung bei der Anhörung vom 2. April 2002 und allfälligen Missverständnissen bei der Übersetzung ausräumen. So ist dem Protokoll der einlässlichen Anhörung zunächst nichts zu entnehmen, das auf eine angespannte Befragungssituation deuten liesse. Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Passagen im Zusammenhang mit seinen Hebräischkenntnissen und den vom Befrager geäusserten Zweifeln an der von ihm angegebenen Herkunftsregion lassen mitnichten auf eine Voreingenommenheit des Sachbearbeiters schliessen, sondern vielmehr auf die von diesem wahrgenommene Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen; die mit einem gewissen Nachdruck gestellten Fragen erscheinen dabei keineswegs einschüchternd und wurden in sachlicher Weise formuliert. Ebensowenig ergeben sich sodann aus demselben Protokoll Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung vom 2. April 2002 einerseits zweimal ausdrücklich angegeben, er verstehe den Dolmetscher 'ausgezeichnet' beziehungsweise 'hundertprozentig' (vgl. A10, S. 8 und 19), und andererseits die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt; vor diesem D-6576/2006 Hintergrund muss er sich auf den protokollierten Vorbringen behaften lassen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das Bundesamt hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-6576/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 210 f.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Westbank lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-6576/2006 7.2.1 Die Lage in der seit 1967 von Israel besetzten Westbank wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser massiv eingeschränkt und zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage geführt hat. Insbesondere in der Zeit des bis zum Jahre 2006 dauernden Mauerbaus wurden verschiedene Gebiete zunehmend isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern, Arbeitstätten oder den von ihnen bewirtschafteten Feldern zu gelangen. An den Checkpoints wurde ihnen zudem oft das Durchkommen willkürlich verweigert und Bewilligungen für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazastreifen wurden ebenfalls nach blossem Gutdünken vergeben (vgl. http://www.deza.ch/de/Home/Laender/Naher_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; www.refugees.org; > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survey > Israeli Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other Occupied Arab Territories, S. 14 ff., abgerufen am 20. November 2009). 7.2.2 Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die – von israelischer Seite weiterhin besetzte – Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah über eine Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen 'West Bank Models' zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach zum Modell eines palästinensischen Staates und Motor für politische Entwicklungen werden. Mit der Durchsetzung von 'Law and Order', mithin einer Verbesserung der inneren Sicherheit auf dem Gebiet der Westbank, soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft – unter anderem eine tendenzielle Verminderung der Arbeitslosenraten – und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der Westbank konnte eine gewisse Abnahme der Aktivitäten der Miliz beobachtet werden. Ferner hob die israelische Regierung ab April D-6576/2006 2008 verschiedene Checkpoints und Hindernisse auf, um die innerterritoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff.; Ruling Palestine II: The West Bank Model? S. 1 ff.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April–11. September 2008, S. 1). Diese Phase der Entspannung wurde während und auch noch nach der vom 27. Dezember 2008 bis zum 18. Januar 2009 dauernden israelischen Militäroperation im Gazastreifen zwischenzeitlich unterbrochen. So kamen bei Protestkundgebungen auch in der Westbank – die für mehrere Tage gänzlich von der Aussenwelt abgeriegelt wurde – mehrere Palästinenser durch die israelischen Sicherheitskräfte ums Leben und gleichzeitig wurden für einige Zeit erneut Kontrollposten errichtet und vermehrt Häuser zerstört (vgl. Human Rights Council, Human Rights in Palestine and other Occupied Arab Territories, Report of the United Nations Fact Finding Mission on the Gaza Conflict, 12. September 2009). Anschliessend trat indessen wieder eine Beruhigung der Lage ein, so dass im heutigen Zeitpunkt mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist; er ist eigenen Angaben zufolge zwar Sympathisant der Hamas, verfügt jedoch nicht über ein spezifisches Risikoprofil, da er für diese Organisation keinerlei konkrete Tätigkeiten ausgeübt hat. 7.2.3 Es sind auch sonst keine individuellen Gründe ersichtlich, die im Falle des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Obwohl anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Westbank aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten bei der Reintegration konfrontiert sein dürfte, ist festzuhalten, dass der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet hat und über eine 12-jährige Schulbildung verfügt; zudem leben seine Eltern und weitere Verwandte nach wie vor in der Westbank, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. 7.2.4 In Würdigung der gesamten Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. D-6576/2006 7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. 7.3.1 Nach dem 'Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip' vom 28. September 1995 muss eine Person, um in die Westbank reisen zu können, einen gültigen Pass besitzen und im 'West Bank Population Registry' eingetragen sein. Eingetragen sind in diesem Reiseregister nur Palästinenser, die 1967 in den Gebieten Palästinas wohnhaft waren. Die ausgegebenen Identitätspapiere werden heute zwar von der PA ausgestellt, jedoch von den israelischen Behörden mit einer Identifikationsnummer ausgestattet und sind zehn Jahre gültig. In der nahen Vergangenheit kam es vermehrt zu Einreiseverweigerungen bei in der Westbank geborenen Palästinensern, welche in der Zwischenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt haben, sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen, welche in die Westbank zu Familienangehörigen reisen wollten; betroffen sind auch Personen, die im Jahre 1967 durch die Nichtpräsenz in den palästinensischen Gebieten ihre Niederlassung verloren haben (vgl. zum Ganzen: UNHCR > www.refworld.org > Israel > Travel documents issued by the Israeli government to residents of the West Bank and Gaza [...], 17. März 2008, abgerufen am 20. November 2009; Forced Migration Review > www.fmreview.org/FMRpdfs/FMR26/FMR2611.pdf, Identity and Movement Control in the OPT, abgerufen am 20. November 2009). 7.3.2 Der Beschwerdeführer besass eigenen Angaben zufolge eine orange Identitätskarte. Solche Identitätspapiere wurden von den israelischen Behörden noch vor der Gründung der Palästinensischen Autonomiebehörde im Jahre 1994, nach der vorgenommenen Registrierung im September 1967 ausgestellt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im obgenannten Registrierungssystem eingetragen ist und somit keine Mühe haben wird, erneut in die Westbank einzureisen. 7.3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann D-6576/2006 anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14). Sollte sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6576/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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