Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6574/2020 law/fes
Urteil v o m 1 3 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2020 / N (…).
D-6574/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ bei D._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2020 mit einem am 29. Januar 2020 vom schweizerischen Konsulat in Istanbul ausgestellten Visum und gelangten gleichentags über den (…) E._______ legal in die Schweiz. Sie hielten sich daraufhin bei ihren beiden Töchtern in E._______ auf. Am 26. Juni 2020 verlängerte das (…) E._______ die Aufenthaltserlaubnis bis am 23. September 2020. Am 21. September 2020 stellten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch. B. Am 24. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum E._______ zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Dabei reichten sie ihre Reisepässe und Identitätskarten ein. C. Am 28. Oktober und 12. November 2020 liess die damalige Rechtsvertretung dem SEM Arztberichte vom 21. Oktober und 4. November 2020 betreffend die Beschwerdeführerin zukommen. D. Am 23. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein. Es handelte sich um einen «Beschluss in sonstigen Sachen» des zweiten Friedensstrafrichteramtes vom 30. Juni 2020 (in Kopie), einen Festnahmebefehl des zweiten Friedensstrafrichteramtes vom 30. Juni 2020 (in Kopie), ein Dokument der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 betreffend die Anzeige ihres türkischen Rechtsanwalts F._______ (in Kopie), ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwaltes an das zuständige Gericht vom 29. September 2020 (in Kopie) und sechs Fotos (in Kopie), welche die Sachbeschädigungen am Haus dokumentieren würden. E. Am 26. November 2020 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. Tags darauf wurde die Beschwerdeführerin befragt und zu den Asylgründen angehört.
D-6574/2020 Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen geltend gemacht, im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer in D._______ mit dem Erbe seines Vaters ein (…)geschäft eröffnet. lm 2017/2018 sei es zweimal zu Trickdiebstählen im (…)geschäft gekommen. Vermeintliche Kunden hätten echten (…) entwendet und durch unechten ersetzt. Sie hätten erhebliche Einbussen erlitten. Sie würden vermuten, dass Anhänger der MHP (Milliyetgi Hareket Partisi) für die Diebstähle verantwortlich gewesen seien. Als Angehörige der kurdischen Bevölkerung habe er (der Beschwerdeführer) der HDP (Halkların Demokratik Partisi) monatlich Geld gespendet und wenn es dazu gekommen sei, heimlich an Sitzungen teilgenommen, und vor Wahlen für die Partei geworben. Sie hätten unter der hohen Präsenz von MHP-Anhängern in ihrem Quartier und den damit einhergehenden Schikanen und Beleidigungen gelitten. Die Polizei habe die Diebe nie gefasst. Aus Angst vor erneuten Diebstählen hätten sie einen Teil des Vermögens in Immobilien und Autos angelegt. Dabei hätten sie jedoch Verluste gemacht. So seien sie in einen finanziellen Engpass geraten. Sie seien gezwungen gewesen, Schulden zu machen. Die Schulden hätten sich über zwei, drei Jahre hinweg angehäuft. Der Druck ihrer Gläubiger habe allmählich zugenommen. Zudem habe der Beschwerdeführer damals gesundheitliche Probleme gehabt. Schliesslich hätten sie ihr Hab und Gut verkauft. Dies habe aber nicht ausgereicht, um die Schulden zu begleichen. Am 3. Dezember 2019 seien sie nach G._______ und später nach H._______ gegangen. Der Beschwerdeführer habe dort seine medizinischen Probleme behandeln lassen. Das Geschäft hätten sie für rund zwei Wochen geschlossen. Danach habe ihr Sohn das Geschäft wieder geöffnet und für kurze Zeit weitergeführt. Ihre Gläubiger hätten den Druck in diesem Zeitraum zusätzlich erhöht. Diese hätten den Beschwerdeführer aufgrund der Insolvenz bei der Staatsanwaltschaft und beim Betreibungsamt angezeigt. Gegen ihn und den Sohn sei ein strafrechtliches (Ermittlungs-)Verfahren eingeleitet worden. Zudem hätten die Gläubiger die sogenannte «Checkund Schuldenmafia» (nachfolgend: Mafia) eingeschaltet. Es handle sich bei diesen Personen um einen Familienclan namens «Alanlar». Der Clan sei in ihrer Region für sein unbeirrbares Vorgehen und die guten Verbindungen zur Polizei bekannt. Ende Dezember 2019 seien innerhalb einer Woche mehrfach Angehörige der Mafia im Geschäft aufgetaucht. Ihr Sohn sei von diesen unter Druck gesetzt beziehungsweise mit dem Tod bedroht worden. Glücklicherweise hätten die Besitzer der benachbarten Geschäfte eingegriffen und Schlimmeres verhindern können. Von den Besitzern der Nachbargeschäfte hätten sie erfahren, dass die Gläubiger beziehungsweise die Mafia ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten, nachdem sie aus D._______ weggegangen seien. Aufgrund der Arztbesuche habe
D-6574/2020 die Personennummer des Beschwerdeführers zurückverfolgt werden können. Am 24. Januar 2020 habe es in D._______ ein starkes Erdbeben mit etlichen Todesopfern gegeben. Dies habe die Situation noch zusätzlich verschärft. Ihr Sohn sei aufgrund der Bedrohungssituation nach Kirgistan geflohen, wo er sich bis heute aufhalte. Sie seien nach den Ereignissen nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt. Bereits in G._______ hätten sie sich Identitätskarten und Pässe ausstellen lassen. Bis am 10. Februar 2020 hätten sie sich in H._______ bei den Schwestern der Beschwerdeführerin und anderen Verwandten aufgehalten. Danach seien sie mit ihren Pässen und Besuchervisa zu ihren Töchtern in die Schweiz gereist. Mittlerweile sei in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmebefehl ergangen. Die Anwälte der Gläubiger hätten die Sache nach ihrer Ausreise vor Gericht weitergezogen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob ihm in diesem Zusammenhang allenfalls eine Haftstrafe drohen würde. Ihr türkischer Rechtsanwalt habe ihnen jedenfalls nahegelegt, nicht zurückzukommen, weil ihr Leben in Gefahr sei. Nach ihrer Ausreise seien Drohschreiben an der Haustüre ihres Mietshauses – das Mietsverhältnis bestehe bis heute fort – angebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei darin mit dem Tod gedroht worden. Der Gemeindevorsteher habe die Schreiben fotografiert. Der Text sei allerdings verwittert und auf den Fotos nicht mehr lesbar gewesen. Zudem sei es im Oktober 2020 zu einem Angriff mit Sachbeschädigungen am Haus gekommen. Der Gemeindevorsteher habe diese Vorfälle bei der Gendarmerie zur Anzeige gebracht. Auch ihr türkischer Rechtsanwalt habe diese Vorfälle und die Drohungen bei der Polizei angezeigt. Die Gendarmerie habe vor Ort keine Hinweise auf die Täterschaft gefunden und gehe deshalb von einer unbekannten Täterschaft aus. Der Beschwerdeführer sei jedoch überzeugt, dass die Mafia hinter diesem Angriff und den Drohungen stecke. Anlässlich der Anhörung vom 26. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des türkischen Anwalts inklusive Übersetzung, ein Schreiben des Gemeindevorstehers von C._______ inklusive Übersetzung, Fotos der Bedrohungsschreiben an der Haustür und ihre Flugunterlagen ein. F. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D-6574/2020 G. Die Rechtsvertretung reichte am 7. Dezember 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden seien. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche vom 21. September 2020 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Am 9. Dezember 2020 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Mit der Beschwerde reichten sie ein Fact Sheet zur Türkei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2020 und verschiedene Zeitungsberichte mit den Titeln: «das Brutale Erbe der Grauen Wölfe», «Freigelassener Mafiaboss Cakici droht CHP-Chef Kilicdaroglu offen», «Foltervorwürfe im Gefängnis Diyarbakir untersuchen» und «Frauen in türkischer U-Haft vollständig entblösst» ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6574/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318; Covid-19-Verordnung Asyl]; 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der asylrelevante Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend und unvollständig festgestellt und in inhaltlicher Sicht entweder nicht ganz richtig wiedergegeben oder falsch und zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt. Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei niemals politisch aktiv gewesen, sei nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe bei der Frage 31 ausdrücklich angegeben, dass er
D-6574/2020 der HDP monatlich Geld gespendet und heimlich an Sitzungen teilgenommen sowie vor den Wahlen für die Partei geworben habe. 4.2 Das SEM legte die Asylgründe der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar und erwähnte, dass der Beschwerdeführer die HDP heimlich finanziell unterstützt hat. Dabei stellt es auch fest, dass die Beschwerdeführenden niemals politisch aktiv gewesen seien. Es erklärte aber auch, wie dies zu verstehen sei, indem es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keiner Partei angehört. Der Beschwerdeführer habe die HDP lediglich als Sympathisant heimlich finanziell unterstützt. Insofern das SEM im Sachverhalt nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer heimlich an Sitzungen der HDP teilgenommen und vor den Wahlen für diese geworben habe, handelt es sich nicht um wesentliche Vorbringen. Die Beschwerdeführenden gaben beide an, sie seien ausgereist, weil sie Schulden gehabt hätten, welche von den Gläubigern eingefordert worden seien, und nicht, weil sie politisch aktiv gewesen seien. Die politischen Unterstützungen für die HDP wurden von den Beschwerdeführenden nur am Rande erwähnt und diese sind nicht der Grund für die Ausreise beziehungsweide die geltend gemachte Verfolgung gewesen. Insofern bestand für das SEM kein Anlass, jegliche Unterstützungsformen für die HDP aufzuzählen. Eine unzureichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden kann demnach nicht festgestellt werden. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-6574/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei grundsätzlich legitim, wenn ein Staat in Erfüllung seiner rechtsstaatlichen Pflichten eine Straftat ahnde respektive ein strafrechtliches Verfahren einleite. Ausnahmsweise könne aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies treffe unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben werde, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde. lm Fall des Beschwerdeführers würden die staatlichen Verfolgungsmassnahmen jedoch durchaus legitim erscheinen. Wie beide Beschwerdeführende übereinstimmend erklärt hätten, würden die staatlichen Massnahmen, namentlich auch die ihnen bei einer Rückkehr drohende Inhaftierung, ausschliesslich in den vermögensrechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Insolvenz begründet liegen. Ihre Gläubiger hätten die Sache vor Gericht (weiter)gezogen, weil sie sich deren Zugriff durch ihre Ausreise entzogen hätten. Entsprechend sei nach ihrer Ausreise ein Festnahmebefehl gegen sie ergangen (vgl. Akten 1076110-26/20 [nachfolgend A26/20] F126, F146 f., F140; A27/18 F83 f.). Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Grund zur Annahme gäben, dass das eingeleitete gerichtliche Verfahren mit einem Politmalus behaftet und demnach rechtsstaatlich nicht legitim wäre. Bei rein zivil- und gemeinrechtlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass sie in der Regel rechtsstaatlich korrekt abliefen. Sie seien strafrechtlich nicht vorbelastet, hätten kein politisches Profil und würden auch keine anderen Risikofaktoren aufweisen (vgl. Akte A27/18 F125). Sie hätten erklärt, niemals politisch aktiv gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe die HDP lediglich als Sympathisant heimlich finanziell unterstützt (vgl. Akten A26/20 F29 ff.; A27/18 F49 f.). Auch liessen sich den vagen Prognosen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine allenfalls zu erwartende Untersuchungshaft keine Hinweise dafür entnehmen, dass er in der Türkei eine unrechtsmässige Strafverfolgung befürchten müsste (vgl. Akte A26/20 F129, F141). Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, dass sie als Kurden bei einer Fest-
D-6574/2020 nahme mit Folter und Misshandlungen rechnen müssten, würden im fallspezifischen Kontext nicht begründet erscheinen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund der verschärften Menschenrechtslage nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 für Personen, die in Verfahren mit «politischem» Hintergrund verwickelt seien, ein erhöhtes Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen und ausstehenden Haftstrafen bestehe. In ihrem Fall handle es sich jedoch, wie aufgezeigt, um Vorwürfe rein gemeinrechtlicher Natur und es seien auch sonst keine Risikofaktoren erkennbar, die eine derartige Behandlung befürchten liessen (vgl. Akte A27/18 F87 ff., F124 f.). An dieser Einschätzung könnten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumente nichts ändern. Diese enthielten keine über ihre Schilderungen hinausgehenden Hinweise, welche die Rechtsstaatlichkeit des gerichtlichen Verfahrens zweifelhaft erscheinen lassen würden. Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Gläubiger beziehungsweise die Angehörigen der Mafia sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Die Beschwerdeführenden würden in ihren Schilderungen eine behördliche Untätigkeit aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der guten Beziehungen, welche die mutmasslichen Verfolger zu den Polizeibehörden pflegen würden, implizieren (vgl. Akte A26/20 F124, F105). Das SEM erachte diese Bedenken als nicht begründet. Die Polizei habe die Anzeigen des Gemeindevorstehers und ihres türkischen Rechtsanwaltes aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet. Sie hätten in diesem Zusammenhang ein Dokument der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 sowie das Schreiben ihres türkischen Rechtsanwaltes vom 29. September 2020 eingereicht. Sie hätten sich zum relevanten Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Türkei aufgehalten, weshalb sie zumindest nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Ihre Schilderungen bezüglich der Vorfälle, die sich alle in ihrer Abwesenheit ereignet hätten, liessen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine bestimmte Täterschaft zu (vgl. Akten A26/20 F106 ff.; A27/18 F85 ff.). Auch das Schreiben ihres Anwalts enthalte keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Täterschaft (vgl. Akte A26/20 F144). Es erstaune daher nicht, dass die zuständigen Behörden keine Sofortmassnahmen ergriffen hätten und von einer unbekannten Täterschaft ausgingen. Zudem sei von einem lokal oder regional beschränkten Einflussbereich des Clans auszugehen, welcher mutmasslich für die Verfolgungsmassahmen verantwortlich sei (vgl. Akte A26/20 F105 ff.). Es sei ihnen deshalb durchaus zuzumuten, sich allfälligen gegen sie gerichteten
D-6574/2020 Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, indem sie ihren Aufenthaltsort beispielsweise nach H._______ verlegen würden. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte würden dort leben. Sie hätten sich bereits vor ihrer Ausreise bei diesen aufgehalten (vgl. Akte A27/18 F42 ff.). Selbst wenn ihre Verfolger die Möglichkeit hätten, sie dort ausfindig zu machen, wäre es ihnen ebenfalls zuzumuten, sich in H._______ um behördlichen Schutz zu bemühen. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen, welche die Beschwerdeführenden nicht weiter konkretisiert hätten, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ihre Theorien, wonach Anhänger der MHP für die Diebstähle in ihrem Geschäft oder die Verfolgungsmassnahmen durch Angehörige der Mafia verantwortlich seien, hätten sie nicht weiter substantiieren können. Aufgrund ihrer gesamten Angaben sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um gezielte gegen sie als Kurden gerichtete Angriffe durch eine bestimmte Gruppierung gehandelt habe (vgl. Akten A26/20 F74 ff., F150 ff.; A27/18 F125 ff.). Die geltend gemachten Nachteile seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ihre Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne deshalb verzichtet werden. In der Stellungnahme werde im Wesentlichen festgehalten, dass sie mit dem geplanten Entscheid des SEM nicht einverstanden und über diesen sehr enttäuscht seien. Das SEM verkenne ihre ausweglose Situation. Entgegen der Ansicht des SEM könnten sie aus den bereits erwähnten Gründen nicht auf den Schutz der türkischen Polizei zählen. Auch die Annahme, dass sie in H._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden, sei nicht korrekt. Wie erwähnt, seien sie auch dort ausfindig gemacht worden, als sie sich vor der Ausreise in H._______ aufgehalten hätten. Überdies müssten sie, wie vorgebracht, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung und damit einhergehend Folterungen befürchten. Schliesslich würden sie darum bitten, zu berücksichtigen, dass sie bereits ältere Personen seien.
D-6574/2020 Das SEM verkenne nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführenden als ältere Personen keine einfache sei und die Rückkehr in den Heimatstaat für sie mit einigen Strapazen und Unsicherheiten verbunden sei. Was jedoch ihre Befürchtungen in Bezug auf eine konkrete (flüchtlingsrelevante) Gefährdung angehe, könne vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorliegenden Verfügung verwiesen werden. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG stelle das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren und der erlassene Haftbefehl klarerweise eine Gefährdung der Freiheit und damit einen flüchtlingsrechtlich relevanten und ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Die Beschwerdeführenden würden grundsätzlich nicht bestreiten und hätten auch anlässlich der Anhörungen mehrmals angegeben, dass der gegen den Beschwerdeführer erlassene Haftbefehl und das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 155 des türkischen StGB von gemeinrechtlicher Natur und damit auch grundsätzlich legitim sei (vgl. Akten A26/20 F20, F65, F126, F136, F140, F145, F147; A27/18 F66, F83 f.). Wie sie aber ebenfalls mehrmals angegeben hätten, hätten sie die Befürchtung, für den Fall einer Rückkehr bereits im Flughafen wegen des bestehenden Haftbefehls verhaftet, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und unverhältnismässig bestraft zu werden (vgl. Akten A26/20 F129, F135, F141, F146 f.; A27/18 F66-67, F87-88, F97, F124). Diese Befürchtung des Beschwerdeführers sei vorliegend entgegen der Behauptung der Vorinstanz begründet. Der Beschwerdeführer sei von kurdischer Ethnie und in seinem Wohnort D._______ als Unterstützer der HDP bekannt. Aus diesem Grund seien er und seine Ehefrau bereits von örtlichen türkischen Nationalisten unter Druck gesetzt worden (vgl. Akten A26/20 F74, F76-78; A27/18 F27, F125, F127-128). Gemäss beiliegendem Datenblatt SFH vom Februar 2020 würden auch Unterstützer der Parteien HDP und DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) ein Risikoprofil aufweisen. Wie die Vorinstanz selbst einräume und auch im zitierten Auszug und der teilweise aktualisierten Übersetzung der im August 2020 veröffentlichten englischen COI Compilation führt ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Dokumentation) sehr detailliert dargestellt werde, bestehe in der Türkei derzeit kein faires Zivil- und Strafverfahren. Menschen, die ein Risikoprofil aufweisen würden, würden bei Festnahmen Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden. Hinzu komme die Tatsache, dass die Judikative in der Türkei derzeit vollständig von der Regierung kontrolliert werde.
D-6574/2020 Weiter sei auch vor dem angeblichen Putschversuch vom 2016 gerichtsnotorisch, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermöchten (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Gemäss Art. 155 Abs. 2 des türkischen StGB drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und bis zu 3000 türkische Lira Geldstrafe. Wie aktenkundig sei, bestehe für ihn derzeit in der Türkei ein Haftbefehl. Daher werde er, falls er freiwillig oder unfreiwillig in die Türkei zurückkehre, bereits am Flughafen beziehungsweise bei einer Einreise auf dem Landweg an der Grenze wegen des bestehenden Haftbefehls verhaftet und zur zuständigen Staatsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft D._______) zugeführt. Im Haftbefehl werde zwar erwähnt, dass er nach seiner Einvernahme freigelassen werde. Weil er aber den türkischen Behörden wegen seiner eigenen Tätigkeiten für die HDP bekannt und damit auch in ihren Fokus geraten sei, werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit als Staatsfeind angesehen und deshalb und in Anbetracht des ihm androhenden Strafmasses nicht freigelassen. Dies insbesondere deswegen, weil die türkische Regierung und der Staatspräsident Erdogan seit 2015 einen sehr verstärkten nationalistischen Kurs verfolge, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt sei. Unter diesen Umständen werde der Beschwerdeführer definitiv nicht fair oder gleich wie andere Beschuldigte behandelt. Im Übrigen sei die Praxis von Folter und Misshandlung in türkischen Haftanstalten immer noch weitverbreitet. Deshalb drohe dem heute (…) Jahre alten Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Damit sei aber die Furcht des Beschwerdeführers, für den Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines persönlichen Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv begründet beziehungsweise nachvollziehbar, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die MHP sei allgemein dafür bekannt, dass sie mit der Mafia enge Verbindungen pflege beziehungsweise mit den nationalistischen Mafia-Gruppen kooperiere. So habe der Parteichef der MHP Devlet Bahceli vor Kurzem den Mafiaboss Alattin Cakici aIs Kameraden und Patrioten genannt, nachdem Cakici den Chef der grössten Oppositionspartei Herr Kemal Kilicdaroglu in einem offenen Brief mit dem Tod bedroht gehabt habe. Die nationalistischen Mafiagruppen in der Türkei hätten heutzutage nichts zu befürchten, da ihre Partei als Koalitionspartner die Türkei regiere. Wie die
D-6574/2020 Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht hätten, seien die Mitglieder der Mafiagruppe «Alanlar» türkische Nationalisten und MHP-Leute. Weil sie mit der Polizei enge Verbindungen hätten und auch teilweise zusammen kooperieren würden, hätten sie die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführenden jeweils sehr einfach und schnell ausfindig gemacht (vgl. Akten A26/20 F107 f., F130; A27/18 F41, F46, F78 f., F84, F104-106, F108 f.). Zudem sei die Erwartung der Vorinstanz, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein türkischer Anwalt die Täterschaft bestimmen sollten, unrealistisch. Dies weil sich die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Angriffe nicht mehr in D._______ aufgehalten hätten und andererseits die Mafia sie durch ihre den Beschwerdeführenden unbekannten Mitglieder bedroht habe. Trotz der unbekannten Täterschaft habe der Beschwerdeführer aber ganz genau gewusst, welcher Mafiagruppe diese Angreifer angehörten (vgl. Akte A26/20 F105 f.). Ferner sei auch die Behauptung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden durch Verlegung ihres Wohnortes in eine andere Stadt von der gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen entziehen könnten, unzutreffend und widerspreche der aktenkundigen Tatsachen. Die Mafia habe ihren jeweiligen Aufenthaltsort in G._______ und H._______ aufgrund eines Arztbesuches oder Medikamentenbezugs ausfindig machen können. Da sie sowohl für die Erledigung ihrer bürokratischen Angelegenheiten jeweils ihre nationale Identifikationsnummer benützen müssten, und auch aufgrund ihrer bestehenden chronischen Krankheiten wie Bluthochdruck und Diabetes Mellitus auf ärztliche und medikamentöse Behandlung angewiesen seien, werde ihr Aufenthaltsort für den Fall einer Rückkehr erneut sehr schnell ausfindig gemacht (vgl. Akten A26/20 F107 f., F130; A27/18 F41, F46, F78 f., F84 F104-106, F108 f.). Für diesen Fall würde auch eine Anzeige bei der Polizei nichts nützen, da auch in diesem Fall die Täter weiterhin unbekannt bleiben würden, falls davon ausgegangen werden könnte, dass die Polizei gegen die Täterschaft auch tatsächlich vorgehen würde. Da die türkische Polizei aus oben erwähnten Gründen weder im Stande noch gewillt sein werde, sie zu schützen, würden die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr auf sich allein gestellt sein. Für den Fall eines gewaltsamen Übergriffs würden sie sich aber wegen ihres fortgeschrittenen Alters kaum verteidigen können. Weiter hätten die Verfolger bereits durch die Sachbeschädigungen sowie ihre verbale und schriftliche Androhung ihre Bereitschaft und Absicht zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführenden gezeigt, weshalb die Beschwerdeführenden in Angst und Schrecken geraten seien und unter diesen Umständen keinesfalls zurückkehren wollten. Zudem seien sie bereits vorher von Anhängern der MHP in ihrem Quartier mehrmals attackiert und wegen ihrer Ethnie auch erniedrigt und
D-6574/2020 beschimpft worden (vgl. Akten A26/20 F74, F76, F150; A27/18 F27, F125- 128). Die Nachteile würden zwar für sich allein betrachtet die für die Schutzgewährung verlangte Intensität noch nicht erreichen. Wenn sie aber mit den subjektiven Erlebnissen der Beschwerdeführenden und mit den Verfolgungshandlungen der Mafia zusammen betrachtet würden, würden sie schon die für die Schutzgewährung verlangte Intensität erreichen. Somit sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor einem erneuten Übergriff seitens der Mafia begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllen würden und weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien verschuldet und würden deswegen einerseits von den türkischen Behörden verfolgt, weil die Gläubiger ein Betreibungsverfahren beziehungsweise ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hätten und andererseits durch die Mafia, welche ebenfalls von den Gläubigern zur Eintreibung der Schulden angeheuert worden sei. Der geltend gemachten Verfolgung der türkischen Behörden und der Anhänger der Mafia beziehungsweise der Gläubiger liegen einzig und allein finanzielle Motive zugrunde. Mehrmals betonten die Beschwerdeführenden selbst, dass sie nur aus vermögensrechtlichen Gründen verfolgt werden. Den Aussagen der Beschwerdeführenden können keine Hinweise dafür entnommen werden, dass dies bloss ein Vorwand wäre, um sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zu verfolgen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Kurde im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung einem höheren Strafmass ausgesetzt wäre. Im eingereichten Festnahmebefehl vom 30. Juni 2020 steht sogar in Grossbuchstaben, dass er nach der Befragung wieder zu entlassen sei. Auch die HDP-Unterstützung lässt keinen anderen Schluss zu. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nur heimlich gemacht (vgl. Akte A26/20 F30). Andererseits soll dies den MHP-Leuten aber bekannt geworden sein, woraufhin sie ihm das Leben schwergemacht hätten, indem sie ihn zwei Mal bestohlen und sich gegenseitig nicht respektiert hätten (vgl. Akte A26/20 F76 ff.). Weitergehende Konsequenzen hatte dies nicht. Abgesehen von den eingeleiteten Verfahren wegen vermögensrechtlichen Delikten hatte der Beschwerdeführer mit den türkischen Behörden keine Probleme geltend gemacht. Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass die Beschwerdeführenden strafrechtlich nicht vorbelastet seien, kein politisches Profil hätten und auch keine anderen Risikofaktoren aufweisen würden. Es bestehen
D-6574/2020 deshalb keine konkreten Anhaltpunkt dafür, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ein rechtsstaatlich unfaires Verfahren für sein vermögensrechtliches Delikt in der Türkei erwarten würde. Es handelt sich demnach um eine Verfolgung, die nicht auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive wie der Ethnie oder auf ihrer politischen Anschauung beruht. Somit vermag dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die eingereichten Zeitungsberichte stehen überdies in keinem persönlichen Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden. 7.2 Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Benachteiligungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Diese beruhen zwar auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, erreichen jedoch keine Intensität einer asylrechtlichen Verfolgung. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6574/2020 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden führten aus, sie fürchteten sich vor der Mafia, welche ihre Gläubiger zur Eintreibung der Schulden eingesetzt hätten. Diese habe sie bereits im Dezember 2019 bedroht und nach ihrer Ausreise Sachbeschädigungen an ihrem
D-6574/2020 Haus und Drohschreiben an ihrer Tür angebracht. Auch ihre Aufenthaltsorte in H._______ und G._______ habe sie mittels der Identifikationsnummer ausfindig gemacht. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden hat die Polizei die Anzeige, welche sie durch ihren türkischen Anwalt eingereicht hätten, entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet. Der Gemeindevorsteher von C._______ hat die Drohschreiben an der Tür fotografiert und eine Anzeige bei der Gendarmerie aufgegeben. Insofern bestehen keine Hinweise, dass die Behörden nicht gewillt wären, gegen die Täter vorzugehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Mafia den Beschwerdeführenden in den zweieinhalb Monaten bei den Verwandten in G._______ und H._______ bis zur Ausreise nichts angetan hatte, obwohl sie ihren Aufenthaltsort angeblich hatte ausfindig machen können. Das SEM ist deshalb zu Recht von einem regional beschränkten Einflussbereich der Mafia ausgegangen, weshalb sich die Beschwerdeführenden den Drohungen der Mafia durch einen Aufenthalt bei den Verwandten entziehen könnten. Bezüglich dem eingeleiteten Strafverfahren beziehungsweise Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde bereits festgehalten (vgl. E.7.1), dass keine konkreten Hinweise für ein rechtsstaatlich illegitimes Verfahren vorliegen beziehungsweise er einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zwar um ältere Personen,
D-6574/2020 welche in der Türkei vor ihrer Ausreise finanzielle Probleme hatten. Gleichzeitig sind sie aber immer noch im Besitz eines (…)geschäftes und das Mietverhältnis in C._______ besteht weiterhin. Zudem verfügen sie sowohl in der Türkei wie auch in Europa über Familienangehörige, welche sie unterstützen können, was in der Beschwerde bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer stammt sodann aus wohlhabenden Verhältnissen (vgl. Akten A26/20 F27, F45 ff.; A27/18 F26) und sie haben sich bereits vor ihrer Ausreise bei Verwandten in G._______ und H._______ aufgehalten. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung sprechen keine gesundheitlichen Probleme gegen eine Rückkehr in die Türkei (vgl. Akten A26/20 F49 f.; A27/18 F62 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-6574/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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