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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-6571/2008

12 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,719 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Texte intégral

Abtei lung IV D-6571/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Angola, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6571/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, _______, reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2002 zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern seiner Schwägerin _______ unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte noch gleichentags ein Asylgesuch. Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, _______, wurde laut Aussagen seines Vaters am 10. November 2003 von einer unbekannten Person auf unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht. Am 4. März 2004 reichte eine weitere (angebliche) Nichte von _______ (Ehemann der Beschwerdeführerin), _______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 12. Januar 2005 reiste die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer beiden anderen Kinder, _______ in die Schweiz ein und suchte ebenfalls um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihres Gatten sowie ihrer drei Kinder ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit einer weiteren Verfügung desselben Datums wies das BFM die Asylgesuche der drei angeblich verwandten Kinder _______ ab, erachtete den Vollzug der Wegweisung indes als unzumutbar und nahm die drei - nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im selben Haushalt lebenden - Kinder in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 31. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Verfügung vom 29. August 2006 gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin, ihres Gatten und der drei Kinder vollumfänglich ab. II. D-6571/2008 C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2007 ersuchten die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die drei Kinder beim BFM um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, es sei ihren Kindern _______ nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen, während die verwandten Kinder _______ als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz bleiben könnten. Mit Verfügung vom 17. August 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2007 ebenfalls ab. III. D. Am 30. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Zu dessen Begründung führte sie an, im Heimatland sexuell missbraucht worden zu sein, was sie bisher aus Scham verschwiegen habe. Aufgrund dieser Erlebnisse und der drohenden Ausreise habe sich ihr Gesundheitszustand seit rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren verschlechtert. Sie stehe nun wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 erachtete die Vorinstanz besagtes Gesuch für aussichtslos. Der geltend gemachte angebliche sexuelle Missbrauch müsse in Anbetracht der Aktenlage als nachgeschoben bezeichnet werden. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ferner hielt das Bundesamt fest, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs werde einem allfällig eingehenden Gesuch um Kostenbefreiung "keine Beachtung geschenkt". F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 gab die Beschwerdeführerin durch ihre mandatierte Rechtsvertretung einen Arztbericht vom 12. Januar 2008 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um wiedererwägungswei- D-6571/2008 sen Kostenerlass und legte dar, gemäss dem eingereichten spezialärztlichen Bericht leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sei aktuell subakut suizidal. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 trat die Vorinstanz auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2007 nicht ein. Der Entscheid vom 29. August 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der erhobene Kostenvorschuss sei innert Frist nicht geleistet worden. H. Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2008, Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2007 ohne vorgängige Erhebung eines Kostenvorschusses, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die Aussetzung des angeordneten Vollzugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verbunden mit Erlass der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die bereits in den Eingaben vom 30. September 2007 und 18. Januar 2008 genannten Elemente an. I. Mit Zwischenverfügungen vom 3. beziehungsweise 10. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den angeordneten Vollzug der Wegweisung aus und hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut. J. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2008 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente müssten als offensichtlich nachgeschoben und demnach unglaubhaft qualifiziert werden. Die im Arztbericht diagnostizierte Krankheit könne demnach nicht auf die angebliche Ursache zurückgeführt werden. Das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2007 sei vom Bundesamt mithin zu Recht als von vornherein aussichtslos bezeichnet worden. Der gefällte Nichteintretensentscheid sei entsprechend nicht zu beanstanden. D-6571/2008 K. Mit Replik vom 8. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Der Eingabe lag ein sie als Patientin betreffendes medizinische Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2007 bei. L. Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Die Rekursinstanz hielt dazu fest, eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Wiedererwägungsgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten beziehungsweise erweisen würden. Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar unbestritten, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens - vorliegend die geltend gemachte sexuelle Gewalt - durch ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. Hinzu komme, dass im Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2007 die geltend gemachte erlittene sexuelle Gewalt anders dargestellt werde als in der Beschwerde und im Arztbericht der Psychiaterin. Insgesamt sei der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, die Beschwerdeführerin versuche, durch ein erneutes Wiedererwägungsgesuch den anstehenden Vollzug der Wegweisung durch unlautere Mittel zu vereiteln. Andererseits seien im Bericht vom 12. Januar 2008 durch eine Fachärztin psychische Leiden diagnostiziert worden, die ein akutes und gravierendes Krankheitsbild darstellten. Insbesondere sei fachärztlich eine subakute Suizidalität festgestellt worden. Auch ergäben sich aus den Akten einige Hinweise, die sexuelle Gewalterlebnisse nicht ausschliessen lassen würden. Schliesslich sei auf die Praxis der Asylbehörden hinzuweisen, wonach bei einem Wegweisungsvollzug nach Angola bei erkrankten Personen Zurückhaltung geübt werde. Spätestens nach Einreichung des besagten Arztberichts, welcher beim BFM noch vor Ablauf der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses eingetroffen sei, wäre die Vorinstanz demnach gehalten gewesen, den beantragten Kostenerlass zu gewähren. IV. D-6571/2008 M. Mit Verfügung vom 15. September 2008 - eröffnet am 17. September 2008 - wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2007 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 29. August 2006 fest. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe behauptet, die erlittene sexuelle Gewalt bisher verschwiegen zu haben, weil die Anhörungen jeweils im Beisein von männlichen Personen durchgeführt worden seien. Es treffe indes nicht zu, dass alle Anhörungen unter solchen Umständen durchgeführt worden seien. Vielmehr seien bei der Anhörung vom 18. Februar 2005 ausschliesslich weibliche Personen zugegen gewesen. Es wäre der Beschwerdeführerin mithin bereits damals möglich und zumutbar gewesen, über die nun geltend gemachten Missbräuche zu berichten. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens oder im ersten Wiedererwägungsverfahren auf die angeblich erlittene sexuelle Gewalt hingewiesen hätte. Insbesondere sei zu beachten, dass sie auf Rekursebene im ordentlichen Verfahren durch eine Rechtsvertretung unterstützt worden sei; entsprechend hätte auch in diesem Lichte besehen eine frühere Erwähnung schwerer psychischer Probleme als Folge von sexueller Gewalt nahe gelegen. Die neu geltend gemachten Vorbringen müssten daher als offensichtlich nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermöge der Arztbericht vom 18. Januar 2008 nichts zu ändern, zumal er nicht geeignet sei, die angebliche Ursache des vorgebrachten psychischen Leidens zu belegen. Überdies habe die Beschwerdeführerin die angeblich erlittene sexuelle Gewalt widersprüchlich geschildert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie zwar an psychischen Problemen leide, diese aber nicht auf die geltend gemachte Ursache zurückgeführt werden könnten. Dem BFM sei bekannt, dass Asylsuchende bei negativem Verfahrensausgang bisweilen depressiv würden. Diese Verschlechterung der gesundheitlichen Situation stelle in der Regel jedoch kein Vollzugshindernis dar, andernfalls hätten es von einem Wegweisungsentscheid betroffene Personen in der Hand, sich in dieser Art und Weise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Die Frage einer allfälligen Suizidalität sei sodann ohnehin erst im Zeitpunkt eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Allenfalls sei eine medizinisch begleitete Rückkehr zu veranlassen. Die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in Angola eher rudimentär sei, rechtfertige vorliegend keine andere Einschätzung, zumal nicht von einer für sie existenzbedrohenden Situation vor Ort ausgegangen werden müsse. Schliesslich D-6571/2008 sei festzuhalten, dass sie es bis zum heutigen Datum unterlassen habe, ihre wahre Identität sowie die wirklichen familiären Verhältnisse offen zu legen. Sie habe als Identitätsbeleg eine offensichtlich gefälschte ID-Karte eingereicht. Es sei aber nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, Asylsuchende, welche in keiner Art bereit seien, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom vom 17. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2008, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die Aussetzung des angeordneten Vollzugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verbunden mit Erlass der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen die diagnostizierte Traumatisierung und Suizidalität ihrer Mandantin an. Sie sei in Angola nach der Ausreise ihres Ehemannes sexueller Gewalt schutzlos ausgesetzt gewesen. Aus Scham und aus Angst, ihr Ehemann könnte davon erfahren, habe sie das Erlebte bisher verschwiegen. Am 10. Dezember 2007 habe sie sich wegen schwerwiegender psychosomatischer und psychischer Symptome in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, das Erlebte früher geltend zu machen. Bei der kantonalen Anhörung vom 18. Februar 2005, welche in einem Frauenteam stattgefunden habe, sei sie durch die zwei anwesenden Kinder abgelenkt gewesen. Die ergänzende Bundesanhörung vom 25. Juli 2006 sei im Beisein von männlichen Personen durchgeführt worden. Im ordentlichen Verfahren, in welchem ihre Interessen nicht durch die aktuelle Rechtsvertretung wahrgenommen worden seien, hätten die Fluchtgründe ihres Gatten im Vordergrund gestanden. Sie habe grosse Angst gehabt, dass er von ihren Erlebnissen erfahre. Auch zur Hausärztin habe sie nicht davon gesprochen. Nach der Akzentuierung der psychischen Beschwerden im Dezember 2007 und der notfallmässigen Überweisung an eine Fachärztin, welche portugiesisch spreche, sei sie schliesslich in der Lage gewesen, vom Erlebten zu berichten. Das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2007 sei durch eine Bekannte der Beschwerdeführerin verfasst worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten zwar im ordentlichen Verfahren die aktuelle Rechtsvertretung kontaktiert. Die Vertretung habe dabei aber nie allein mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Erst am 18. Januar D-6571/2008 2008 sei das Mandat übernommen worden. Die Beschwerdeführerin leide gemäss eingereichtem Arztbericht an einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung. Eine solche könne entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht auf die Hoffnungslosigkeit wegen der angedrohten Wegweisung zurückgeführt werden. Vielmehr müssten schwere Gewalterlebnisse im Heimatland die Ursache sein. Im Falle der Rückkehr drohe eine Retraumatisierung. Die benötigte qualifizierte psychotherapeutische Behandlung sei in Angola kaum möglich. Die erwähnte Selbstmordgefährdung sei nach der erfolgten Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs wieder sehr akut. Es sei die Einweisung in eine Klinik geprüft worden. Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 12. August 2008 und eine handschriftliche Notiz bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Q. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Die angeblich schwierigen Begleitumstände der Anhörung vom 18. Februar 2008 müssten aufgrund der Aktenlage verneint werden. Die dargelegten Gründe, wonach es der Beschwerdeführerin damals nicht möglich gewesen sei, über das Vorgefallene zu berichten, vermöchten demnach nicht zu überzeugen, zumal auch auf dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung entsprechende Bemerkungen fehlten. R. Mit Replik vom 4. November 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Gemäss internem Protokoll der an der erwähnten Befragung anwesenden Hilfswerkvertretung sei es wegen der anwesenden Kinder schwierig gewesen, Zusatzfragen zu stellen. Alle Anwesenden hätten sich bemüht, die Befragung baldmöglichst zu beenden. Die Rechtsvertretung verfüge leider über keine Kopie des D-6571/2008 kantonalen Protokolls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das D-6571/2008 Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. Dass die geltend gemachte sexuelle Gewalt nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen war, wurde im Übrigen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 dargelegt (vgl. E. 4). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend insbesondere geltend, aufgrund einer wesentlich veränderten Sachlage sei der Vollzug der Wegweisung nach _______ nicht mehr zumutbar. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we- D-6571/2008 gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2007, einem zweiten Wiedererwägungsgesuch, geltend, sie sei in ihrem Heimatland sexuell missbraucht worden. Im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens gab sie in der Folge am 4. April 2008 ein diesbezügliches ärztliches Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2007 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Ärztin mitgeteilt habe, sie möchte sich in eine spezialärztliche Untersuchung begeben, „da sie Vergangenes mit sexueller Gewalt in Angola (Freund des jetzigen Ehemannes) je länger je mehr belaste“. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz. Es trifft zwar zu, dass Opfer sexueller Gewalt mitunter nicht in der Lage sind, das Vorgefallene bereits anlässlich der ersten Befragung zu schildern. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30. Dezember 2007, anlässlich der Anhörungen seien Personen männlichen Geschlechts zugegen gewesen, weshalb sie aus Scham geschwiegen habe, kann indes nicht gehört werden. Vielmehr fand die kantonale Anhörung vom 18. Februar 2005 in einem reinen Frauenteam statt (vgl. B 8/23). Auch der Ehemann, welcher vom Vorgefallenen nichts wisse und nichts erfahren dürfe, war gemäss Aktenlage nicht anwesend. Zutreffend ist immerhin, dass die beiden Kinder anwesend waren, was einer entspannten Befragungssituation kaum zuträglich sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die sexuelle Gewalt nicht erwähnte, sondern die entsprechenden Jahre vor der Ausreise ganz anders darstellte. So führte sie anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle – einem Zeitpunkt zu dem sie noch nicht einmal gewusst haben will, dass sich ihr Ehemann in der D-6571/2008 Schweiz befindet - aus, sie habe die letzten Jahre vor der Ausreise bei ihrer Freundin im Quartier _______ verbracht und sei nur wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist. Hinzu kommt, dass sie anlässlich der erwähnten Anhörung vom 18. Februar 2005 auch auf gezieltes Nachfragen bezüglich der erst zwei Jahre nach der Flucht ihres Gatten erfolgten Ausreise die angebliche sexuelle Gewalt erneut nicht erwähnte und schliesslich darlegte, abgesehen von den Problemen ihres Mannes gerne nach Angola zurückkehren zu wollen (B 8/23, S. 14 und 19). Schliesslich ist auch festzustellen, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens wie auch des ersten Wiedererwägungsverfahrens keinerlei Andeutungen auf erlebte sexuelle Gewalt gemacht wurden. Offenbar war auch eine psychiatrische Behandlung erst Jahre nach der Einreise notwendig. Insgesamt kommen aufgrund des langen Zuwartens der Beschwerdeführerin, das angeblich Erlebte vorzubringen oder zumindest die damit zusammenhängenden Umstände anzudeuten, erste Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf. 6.2 Ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen zahlreiche Ungereimtheiten in den Akten. So bleibt bis heute unklar, wie und woher die Beschwerdeführerin und vor allem auch die übrigen Familienmitglieder in die Schweiz gereist sind. Ebenfalls grosse Rätsel weist die Familienzusammensetzung auf. Weshalb der Ehemann zunächst mit einer Nichte und einem Neffen einreiste, ist angesichts der unglaubhaften Fluchtgründe in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso Fragen werfen die selbständig nachgereisten Kinder, ein Sohn und eine weitere Nicht auf. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann wie auch mit ihrer Familie seit der Ausreise des Ehemannes keinerlei Kontakt hatte, ist zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen nicht glaubhaft, weil weder der nachgereiste Sohn noch die Nichte, die ja bei ihrer Familie der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen sei, den Weg zu ihrem Onkel beziehungsweise zum Vater gefunden hätten. Der Sohn sei ihr von den Verwandten des Ehemannes weggenommen worden, und es fragt sich in diesem Zusammenhang, weshalb sie dann diese Familienmitglieder des Ehemannes nicht um Hilfe gebeten hätte, wäre sie tatsächlich von einem seiner Freunde während zweier Jahre gefangen gehalten und sexuell ausgebeutet worden. Ohnehin vermochte die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren kaum glaubhaft darzustellen, wie sie zusammen mit ihren Kindern von einer Privatperson gefangen gehalten werden konnte, ohne dass eine Möglichkeit bestanden hätte, sich hilfesuchend an Freunde, Familie oder die staatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Schliesslich ist festzustellen, dass die von der Beschwerde- D-6571/2008 führerin eingereichte Identitätskarte als Fälschung erkannt worden ist und dass auch die sprachlichen Fähigkeiten der Familienmitglieder (insbesondere des Ehemannes und des einen Sohnes; vgl. B11, S. 4) an den bisherigen Vorbringen auch bezüglich Herkunft grösste Zweifel erwecken. Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer ernsthaft zu zweifeln, was sich auch auf die Ursachen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme auswirkt. Ausserdem bleibt es für die Asylbehörden unter den gegebenen Umständen nur bedingt möglich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu klären, zumal über die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat oder in Bezug auf Kontakte zu Personen in anderen Staaten nur spekuliert werden kann. 6.3 Mit einem ärztlichen Gutachten kann schliesslich die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit nur bedingt bewiesen werden. Die behandelnde Ärztin wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist sie indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen ihrer Patientin angewiesen, da sie nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass die Patientin das Geschilderte tatsächlich erlebt hat; sie wird somit einzig die Auffassung vertreten bzw. den Schluss ziehen können, sie halte die von der Patientin vorgebrachten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum Beispiel eine Gewalterfahrung jedoch genau so und zu diesem Zeitpunkt zugetragen hat, kann nicht von einer Ärztin beurteilt werden. Insgesamt kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Vorbringen) glaubhaft sind; das Gutachten oder der Arztbericht ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Beschwerdeführerin ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144). Im vorliegenden Fall wurde bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2007 ein akutes und gravierendes Krankheitsbild diagnostiziert. Die im Arztbericht vom 12. Januar 2008 festgehaltene Diagnose ("Die Patien- D-6571/2008 tin leidet an einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nach chronischer sexualisierter Gewalt in Form von Übergriffen und Vergewaltigung sowie anderen Formen von Misshandlung und Gewalt über mehrere Jahre bis zur Flucht aus Angola vor drei Jahren") scheint dabei die Anamnese sehr stark zu gewichten. Selbst aber, wenn die Ärztin von erlebter sexueller Gewalt ausgeht, können weder der Zeitpunkt noch die Umstände solcher traumatisierender Erlebnisse abschliessend durch die Ärztin evaluiert werden, weshalb die oben angeführten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aus dem Weg geräumt sind. Letztlich kann diese Frage jedoch aufgrund der heute bestehenden Aktenlage offen bleiben. 6.4 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im ordentlichen Verfahren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen betreffend Folgendes festgehalten: "Die Beschwerdeführer stammen gemäss eigenen Angaben aus _______ beziehungsweise haben die letzten Jahre vor ihrer Ausreise dort gewohnt und verfügen dort über ausgedehnte familiäre Beziehungsnetze (vgl. Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführer, S. 4 f., und Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführerin, S. 4 f.). Sodann haben die drei Kinder der Beschwerdeführer mittlerweile alle ihren sechsten Geburtstag hinter sich und sind - wie ihre Eltern - soweit aktenkundig gesund. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Händler und Verkäufer. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Angola in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten." Im ersten Wiedererwägungsverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 27. November 2007 unter anderem fest, dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2007 noch diejenigen in der Eingabe vom 28. September 2007 (wiederum Hinweise auf das angeblich fehlende soziale Netz in der Heimat und die "psychische und moralische" Gefährdung, welcher die Kinder im Falle eine Rückkehr oder Trennung ausgesetzt wären) zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen könnten. Nachdem sich die allgemeine Situation in _______ seither insgesamt nicht zu Ungunsten verändert hat und die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Angehörigen, deren Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, zurückkehren kann, ist entgegen den diesbezüglichen erneut nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nach wie vor von der grund- D-6571/2008 sätzlichen Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es bleibt einzig zu prüfen, ob ihre aktuelle gesundheitliche Situation dem angeordneten Wegweisungsvollzug entgegensteht. 6.5 Gemäss Arztbericht vom 12. August 2008 muss die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor als fragil bezeichnet werden, auch wenn (vorübergehende) Tendenzen hin zu einer Verbesserung erkennbar seien. Der bisherige Verlauf könne als zumindest zufriedenstellend bezeichnet werden. Aktuell werde ungefähr wöchentlich eine ambulante Therapiesitzung durchgeführt. In der Ferienzeit seien die Intervalle zwischen den Sitzungen länger, weil die Beschwerdeführerin durch ihre Kinder von den Traumasymptomen "abgelenkt" werde. Wichtig für die Beschwerdeführerin war offenbar auch eine ihre Landessprache sprechende ärztliche Bezugsperson (vgl. Beschwerde vom 17. Oktober 2008, S. 4). Zwar ist die medizinische Versorgung in Angola namentlich ausserhalb grosser Zentren als bescheiden zu bezeichnen. Eine gewisse medizinische Betreuung erscheint indes namentlich in _______, wo auch medizinisch fokussierte NGOs tätig sind, im Bedarfsfall als gewährleistet, auch wenn der entsprechende Standard zweifellos nicht demjenigen der Schweiz entspricht. Der laut Arztbericht befürchteten akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zu wieder entstehender Suizidaliät aufgrund des vorliegenden negativen Entscheides könnte durch geeignete medizinische Vorkehrungen entgegengetreten werden. Zudem könnte der Beschwerdeführerin unter Umständen auch ein Vorrat allenfalls erforderlicher Medikamente mitgegeben werden. Die Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid im Übrigen eine allfällige medizinisch begleitete Rückkehr. Da die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über eine grosse Familie verfügt, die ihr bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme helfen kann, und die Rückkehr gemäss bestehender Aktenlage namentlich auch im Beisein ihrer Kinder, welche für sie gemäss Arztbericht offenbar einen zentralen Lebensinhalt darstellen, wird antreten können, erscheint insgesamt eine auf Dauer verunmöglichte (soziale) Reintegration oder eine existenzgefährdende Situation vor Ort aus gesundheitlichen Gründen nicht als überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die angebliche Ursache der psychischen Probleme die Übergriffe einer Privatperson gewesen seien, denen die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Eine entsprechende Gefahr wäre heute jedoch gebannt, nachdem die Beschwerdeführerin im Kreis ihrer Familie und insbesondere unter dem Schutz ihres Ehemannes zurückkehren kann. Es bleibt demnach unklar, inwiefern die D-6571/2008 Gefahr einer Retraumatisierung bestehen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin selbst in Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung in vergleichbaren Fällen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Aktenlage und mit Blick auf die ungeklärten Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat als nach wie vor zumutbar zu erachten. 7. In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Entscheides verwiesen werden kann. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-6571/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 17

D-6571/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-6571/2008 — Swissrulings