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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 D-6560/2006

29 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,962 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-6560/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6560/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2001 und gelangte über die Türkei am 8. November 2001 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 26. November 2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 1. Februar 2002 im Wesentlichen vor, er sei im Iran seit 1999 ein Mitglied der C.________ gewesen und habe mit Unterstützung seines Cousins D.________ im Iran und im Irak kurdisches Propagandamaterial und Informationen verteilt. Eines Tages sei die iranische Polizei - mit seinem an Handschellen gefesselten Cousin D._______ - bei ihm zu Hause aufgetaucht, indessen sei ihm die Flucht gelungen und er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise am 10. Oktober 2001 in den Bergen versteckt gehabt, wo er mehrmals von seinem Bruder E._______ besucht und mit Essen versorgt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der kurdischen Organisation C.________ samt Übersetzung im Original ein, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit 1999 bestätigt und im Weiteren festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde vom iranischen Regime gesucht. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. November 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer - unter Einreichung seiner iranischen Identitätskarte im Original und eines weiteren Bestätigungsschreibens der kurdischen Organisation C.________vom 30. Oktober D-6560/2006 2003 - Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2003. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 28. Januar 2004 fristgerecht replizierte. G. In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Besuchskarte der Ehefrau des genannten inhaftierten Cousins des Beschwerdeführers namens D.________ und eine Kopie des Scheidungsurteils vom F.________ betreffend den Beschwerdeführer ein und stellte das Originalurteil in Aussicht. Sie führte aus, aus dem Urteil gehe hervor, dass die iranischen Behörden durch den Antrag der Ehefrau auf Scheidung vom jetzigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie dessen Beweggründen für die Ausreise erfahren hätten. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2006 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Originale der bisher nur in Kopie eingereichten Dokumente samt Übersetzung nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 3. März 2006 reichte die Rechtsvertreterin die betreffenden Originale und mit Eingabe vom 13. März 2006 die entsprechenden Übersetzungen ein. Im Weiteren wurden eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwereführers bei der G._________vom D-6560/2006 2. Oktober 2005 sowie Fotografien verschiedener Kundgebungen mit dem Beschwerdeführer als Teilnehmer eingereicht. J. Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 6. November 2006 an ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2003 fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. K. In ihrer Replik vom 20. November 2006 reichte die Rechtsvertreterin zur Illustration der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz unter anderem eine Kopie der Bewilligung für eine Kundgebung vom 21. Juni 2006 sowie für eine Kundgebung vom 29. Juni 2006 samt im Internet veröffentlichte Fotografien ein. L. Mit Urteil vom H._________10. September 2007 des I._________ wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum) zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. M. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2007 und 15. September 2008 wurden unter anderem weitere Kopien von Bewilligungen für mehrere Umzüge und Kundgebungen in Bern und Genf - mit entsprechenden Fotografien - wie auch Fotografien von einem G_______-Stand in Zürich vom 20. Januar 2007 mit dem Beschwerdeführer sowie die Kopie eines Schreibens der iranischen G.________vom 8. März 2007 an den Beschwerdeführer eingereicht. N. In ihrem - nicht unterzeichneten - Schreiben vom 22. Oktober 2008 reichte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons St. Gallen im Namen des Beschwerdeführers eine Mitgliederkarte des Beschwerdeführers der kurdischen Organisation B._________sowie ein Schreiben dieses Organisation vom 15. Mai 2002 in Kopie ein. D-6560/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-6560/2006 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft. D-6560/2006 Sie führte aus, zum Einen sei die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach ihm, nachdem die Polizei an die Haustüre geklopft und er dieser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen sei, obwohl er dabei unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe überwinden müssen (vgl. BFM-Protokoll A2, S. 4; A6, S. 5 und 7), auffallend realitätsfremd ausgefallen. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer im Verlauf der kantonalen Anhörung davon abweichend ausgesagt, er habe die Türe nicht geöffnet, sondern habe vielmehr mit Blick aus dem Fenster die Polizei und seinen gefesselten Cousin erkannt, weshalb er anschliessend, unter anderem über die drei Meter hohe Mauer, geflüchtet sei (vgl. A6, S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder habe ihn während seines achttägigen Aufenthaltes in den Bergen jeweils nach Mitternacht insgesamt fünfzehn Mal in seinem Versteck aufgesucht (vgl. A6, S. 9), womit der Beschwerdeführers von seinem Bruder zweimal pro Nacht aufgesucht worden wäre, was nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der kurdischen Organisation B.________ vom 15. Mai 2002, worin unter anderem die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer behauptet werde, zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet. 3.2 In seiner Beschwerde hielt der damalige Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitselementen unter anderem fest, das Hinunterspringen von einer drei Meter hohen Mauer berge zwar ein Risiko in sich, jedoch erscheine es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der drohenden Gefahr dazu entschlossen habe. Zum Anderen sei der Beschwerdeführer in der Nacht von seinem Bruder aufgesucht worden, weil zu dieser Tageszeit das Risiko, von den Behörden entdeckt zu werden, geringer gewesen sei; diese Besuche seien auch nötig gewesen, um die Ausreise zu organisieren. Aus diesen Gründen erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Schliesslich wies der Rechtsvertreter auf ein mit der Beschwerde eingereichtes Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation B._______vom 30. Oktober 2003 samt Übersetzung in englischer Sprache hin, worin unter anderem festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei und deswegen von den iranischen Behörden gesucht werde. D-6560/2006 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 hielt die Vorinstanz zur Entgegnung in der Beschwerde fest, die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Flucht ergebe sich insbesondere aus der Schilderung des Beschwerdeführers, ihm sei, nachdem die Polizei an die Haustüre geklopft und er dieser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen, obwohl er dabei unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe überwunden müssen, weshalb die Entgegnung in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermöge. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, im Verlauf der kantonalen Anhörung davon abweichend ausgesagt, er habe die Türe nicht geöffnet, sondern habe vielmehr mit Blick aus dem Fenster die Polizei und seinen gefesselten Cousin erkannt, weshalb er anschliessend, unter anderem über die drei Meter hohe Mauer, geflüchtet sei . Schliesslich sei das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation B.________vom 30. Oktober 2003, wie bereits jenes vom 15. Mai 2002, zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet. 3.4 Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens wies die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem mit Eingabe vom 13. März 2006 im Original eingereichten Scheidungsurteils vom E._______betreffend den Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörungen mehrmals angegeben, er habe in der Heimat einen Sohn, indessen sei im Scheidungsurteil mehrfach die Feststellung enthalten, die Ehe sei kinderlos verlaufen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom E.________ erst auf Beschwerdeebene im Jahre 2006 eingereicht habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines seit dem 24. Juni 1999 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Bruders K.________ zu verneinen sei, habe der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörungen nie geltend gemacht, wegen seines Bruders Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten. 3.5 In ihrer Replik vom 20. November 2006 entgegnete die Rechtsvertreterin, nach dem islamisch-iranischen Familienrecht habe der Vater nur die Obhut über die Kinder, daher vermute der Beschwerdeführer nach dessen Angaben zwischen seinem Vater und der Ex-Ehefrau vor dem Scheidungsantrag eine Vereinbarung über seinen Sohn getroffen worden sei - dass seine geschiedene Ehefrau, welche nochmals heira- D-6560/2006 ten möchte, dem Gericht gegenüber das Kind bewusst verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer sei sich der Notwendigkeit der Einreichung des Gerichtsurteils vom (....) erst durch den Kontakt mit der Rechtsvertreterin bewusst worden, weshalb er dieses erst jetzt auf Beschwerdeebene eingereicht habe. 3.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, als - seit 1999 aktives - Mitglied der B._________mit Unterstützung seines Cousins C._______ im Iran und im Irak kurdisches Propagandamaterial und Informationen verteilt zu haben und nach der Verhaftung von C._______einer drohenden Festnahme entkommen zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Darstellung der geltend gemachten Flucht vor der Polizei und des nachfolgenden Aufenthaltes in einem Versteck in den Bergen teils realitätsfremd, teils widersprüchlich ausgefallen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Hinunterspringen von einer drei Meter hohen Mauer zwar ein Risiko in sich berge, es jedoch nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der drohenden Gefahr dazu entschlossen habe, vermag die geltend gemachte Flucht nicht realistischer erscheinen zu lassen, ergibt sich deren Unglaubhaftigkeit doch insbesondere aus der Schilderung des Beschwerdeführers, ihm sei, nachdem die Polizei an die Haustüre geklopft und er dieser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen, obwohl er dabei unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe überwunden müssen. Im Weiteren stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Bruder habe ihn während seines achttägigen Aufenthaltes in den Bergen jeweils nach Mitternacht insgesamt fünfzehn Mal in seinem Versteck aufgesucht (vgl. A6, S. 9), womit der Beschwerdeführer von seinem Bruder zweimal pro Nacht aufgesucht worden wäre, was tatsächlich realitätsfremd ist. Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht von seinem Bruder aufgesucht worden sei, weil zu dieser Tageszeit das Risiko, von den Behörden entdeckt zu werden, geringer gewesen sei, vermag nicht erklärt D-6560/2006 werden, weshalb solche Besuche zweimal in der Nacht hätten stattfinden sollen. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation B.________vom 15. Mai 2002 und 30. Oktober 2003, worin unter anderem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit 1999 und die behördliche Suche nach ihm bestätigt wird, nichts zu ändern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Ebensowenig ist die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Besuchskarte vom 8. Juli 2002, worin die Besuchszeit der Ehefrau des inhaftierten C.________aufgeführt wird, geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu stützen. Unabhängig von der Frage der Authentizität des Dokumentes, steht zum Einen nicht fest, ob es sich bei C.________, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich um dessen Cousin handelt, zum Anderen kann aufgrund der Besuchskarte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund sich C.________, sollte es sich tatsächlich um den Cousin des Beschwerdeführers handeln, inhaftiert wurde. Die alleinige Tatsache, dass sich der angebliche Cousin des Beschwerdeführers in Haft befindet, ist daher mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht als relevant zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Scheidungsurteil vom E._______ ist aufgrund des fraglichen Inhalts und der fraglichen Herkunft zum Nachweis der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer nicht geeignet. Zum Einen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen mehrmals angegeben hat, er habe in der Heimat einen Sohn, indessen ist im Scheidungsurteil mehrfach die Feststellung enthalten, die Ehe sei kinderlos verlaufen. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom E.________ erst auf Beschwerdeebene im Jahre 2006 eingereicht hat. Die Entgegnung im Rahmen des Replikrechts, wonach der Beschwerdeführer vermute, dass seine geschiedene Ehefrau, welche nochmals heiraten möchte, dem Gericht gegenüber das Kind bewusst verschwiegen habe, vermag nicht zu überzeugen, erscheint es doch nicht realistisch, dass während D-6560/2006 eines Scheidungsverfahrens die Existenz eines Kindes unentdeckt geblieben wäre, insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäss Scheidungsurteil mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in das Verfahren einbezogen worden waren, die wohl kaum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ebensowenig vermag die Entgegnung, der Beschwerdeführer sei sich der Notwendigkeit der Einreichung des Gerichtsurteils vom (....) erst durch den Kontakt mit der Rechtsvertreterin bewusst worden, die erst vier Jahre später erfolgte Einreichung des Scheidungsurteils plausibel zu erklären. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, sich vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied der kurdischen Organisation B.________der drohenden Festnahme durch die iranischen Behörden durch Flucht entzogen zu haben. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines seit dem (....) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Bruders K.________ zu verneinen ist, hat der Beschwerdeführer doch - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - anlässlich der Anhörungen nie geltend gemacht, wegen seinem Bruder Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten. 3.7 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 3.8 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein politisches Engagement in der Schweiz - namentlich durch seine Mitgliedschaft bei der H._______, sowie mehrfacher Teilnahme an Demonstra-tionen und Informationsveranstaltungen - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 3.8.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen D-6560/2006 (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beobachten die iranischen Behörden seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, welche die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine D-6560/2006 gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3. S. 39 f.). 3.8.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufgezeigt, noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes, nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen macht der Beschwerdeführer geltend, er führe als aktives Mitglied der H._______sein politisches Engagement gegen die iranische Regierung auch im Ausland beziehungsweise in der Schweiz fort. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein politisches Engagement gegen die iranische Regierung auch in der Schweiz fortzuführen, ist festzuhalten, dass den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im November 2004 und damit erst drei Jahre nach seiner Ausreise Mitglied der H._______ geworden ist und erst seit Juni 2006 an mehreren politischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Zur Stützung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen ein, an welchen er teilgenommen hat. Indessen ist der Beschwerdeführer auf diesen kaum erkennbar und befindet sich ausserdem meist im Hintergrund der Fotos beziehungsweise in keiner exponierten Lage, welche auf eine allfällige bedeutende Funktion in der genannten Organisation schliessen lassen könnte. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch die alleinige Tatsache, dass die behördlichen Bewilligungen an den Beschwerdeführer gerichtet wurden, lässt nicht zwingend auf eine bedeutende Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation D-6560/2006 schliessen; im Weiteren kann mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen werden, dass der Name des Beschwerdeführers nicht an die Öffentlichkeit gelangte. Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise intensiviert wird oder, wie vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit aufgenommen hat. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es bestehen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 3.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. D-6560/2006 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-6560/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-6560/2006 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als grundsätzlich zumutbar. Der - nach eigenen Angaben gesunde - Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz und war bis zu seiner Ausreise als Kaufmann tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art.83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt(Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der D-6560/2006 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-6560/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 19

D-6560/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 D-6560/2006 — Swissrulings