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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 D-6559/2006

1 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,933 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6559/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Afghanistan, alias F._______, geboren B._______, Afghanistan, alias C._______, geboren D._______, Afghanistan, alias E._______, geboren U._______, Afghanistan, alias F._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. April 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6559/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus G._______, reichte am 26. November 2001 am H._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 29. November 2001 am H._______ ein erstes Mal befragt. Nach der am 30. November 2001 bewilligten Einreise in die Schweiz wurde er am 6. Dezember 2001 vom BFF in der Empfangsstelle I._______ ein zweites Mal befragt und am 29. Oktober 2002 von den zuständigen Behörden des Kantons J._______ angehört. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan Ende September bzw. im Oktober 2001 verlassen und sei nach K._______ ausgereist. Im November 2001 habe er K._______ mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug verlassen. Am 3. Dezember 2001 sei er in die Schweiz eingereist. Zur Begründung des Asylgesuchs führte er aus, in G._______ geboren und aufgewachsen zu sein und zusammen mit seinen Eltern und fünf Geschwistern bis zur Machtübernahme durch die S._______ im Jahr 1992 dort gewohnt zu haben. Sein Vater sei zur Zeit des Najibullah-Regimes als Sicherheitsbeamter beim L._______ tätig gewesen. Er habe ebenfalls drei Jahre dort als Sicherheitsbeamter gearbeitet, zusammen mit seinem Vater. Als es ihnen zu gefährlich geworden sei, hätten sie diese Arbeit im Jahr 1992 aufgegeben. Die S._______ hätten die Stadt überfallen. Da ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe seine Familie Afghanistan verlassen müssen und sei nach K._______ geflohen. Im Jahr 1997 sei er nach G._______ zurückgekehrt, denn die Lage sei dank des Regimes der Taliban wieder stabiler geworden. Wegen ihrer Parteizugehörigkeit bei der M._______ seien er und sein Vater im August 2001 von den Taliban verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Sein Vater und er hätten ihre Parteiausweise jedoch versteckt. Es sei auch möglich, dass sie wegen ihrer Tätigkeit beim L._______ von den Nachbarn denunziert worden seien. Er sei gefragt worden, ob er Waffen besitze und welche Funktion er beim L._______ gehabt habe. Da ihnen nichts habe nachgewiesen werden können, seien sie nach zwei Monaten unter der Drohung frei gelassen worden, falls etwas über sie herausgefunden werde, würden er und sein Vater verhaftet und hart bestraft werden. Darum hätten sie sich gezwungen gesehen wegzugehen. Die D-6559/2006 S._______ würden ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland umbringen, da er für den L._______ gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Er reichte die Kopie einer Identitätskarte und einen Parteiausweis der M._______ ein. Er gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben, und machte geltend, es sei ihm nicht möglich, ein solches Dokument bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zu beantragen, da er Probleme mit den S._______ und den (...) habe. B. Mit – am 29. April 2003 eröffneter – Verfügung vom 24. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 (Faxeingang) beziehungsweise vom 30. Mai 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. April 2003 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2003 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2004 hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich stellte am 1. September 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG einen afghanischen Identitätsausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. Das Dokument war am 7. Januar 2005 in Afghanistan ausgestellt worden. D-6559/2006 G. Am 22. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm durch die Behörden des Kantons Zürich am 10. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. H. Mit Schreiben vom 28. November 2005 gab die ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er angesichts seines durch die Heirat erworbenen Aufenthaltsrechts in der Schweiz seine Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls werde davon ausgegangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien. Innert angesetzter Frist und bis zum Urteilsdatum ging keine Antwort ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-6559/2006 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer darzutun vermag, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andau- D-6559/2006 ernden Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.3 Die Vorinstanz hielt fest, die Kriegsereignisse in Afghanistan, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in den Iran (recte: Pakistan) geflüchtet sei, würden nicht als asylrelevante Verweigerung staatlichen Schutzes gelten. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren und die 2001 eingesetzte Übergangsregierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei nicht mehr begründet und eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei deshalb nicht asylrelevant. Ferner habe der Beschwerdeführer – gemäss seinen eigenen Aussagen – nur eine untergeordnete Funktion beim L._______ eingenommen, sei er doch lediglich in einer Werkstatt für die Reparatur der Fahrzeuge zuständig gewesen. Das Gleiche gelte in Bezug auf seine Tätigkeit für die Partei. Er habe sich dort weder besonders exponiert noch sonst eine besondere Rolle inne gehabt. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers entbehre daher jeglicher Grundlage, sei es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die S._______ an einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers, welcher sich weder politisch noch sonst exponiert habe, ein gezieltes Interesse haben sollte. Auch der von ihm abgegebene Parteiausweis sei nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers – weder durch die Taliban noch durch die S._______ – zu belegen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da die Vorbringen des Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, sei sein Asylgesuch abzulehnen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlicher Seite verfolgt zu werden und wegen der dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet zu sein. Er hätte Massnahmen D-6559/2006 zu befürchten, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Er begründet dies mit seiner Parteizugehörigkeit einerseits und mit seiner Mitarbeit beim L._______ andererseits. Zudem habe sein Vater als R._______ und als Mitglied des Q._______ sowie des Komitees für V._______ eine wichtige Funktion beim L._______ eingenommen und sei ein wichtiges Mitglied des P._______ gewesen. Da der Beschwerdeführer zum Teil am gleichen Ort gearbeitet habe, sei er den Taliban ebenfalls bekannt. Wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Positionspapier „Asylsuchende aus Afghanistan“ vom 10. März 2003 festgehalten habe, könnten einer asylrelevanten Verfolgung insbesondere Personen unterliegen, welche mit dem Y._______ in Verbindung gestanden seien, in Verbindung gebracht würden oder sich für einen säkularen Staat einsetzten, was Mitglieder der Y._______ sowie des L._______ betreffe. Diese seien besonders gefährdet, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Der Gefährdungsgrad hänge dabei – gemäss SFH – vom Grad der Identifikation mit der Y._______, dem Bekanntheitsgrad, dem früheren Rang oder Position, von erweiterten familiären Beziehungen sowie von Bildungsgrad und Auslandaufenthalten ab. 4.5 Zunächst ist auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban einzugehen. Wie die ARK in ihrer Lageanalyse in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 festhielt, haben die Taliban nach der militärischen Intervention vom Oktober 2001 ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft verloren (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8 S. 62 ff., sowie auch EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.4 S. 98 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der damaligen Lageanalyse und aufgrund von Berichten (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America, 27. Februar 2008; SFH, Afghanistan-Update: Aktuelle Entwicklungen vom 21. August 2008, S. 4 f.) davon aus, aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster Vergangenheit verübten Anschläge und des weiteren Vormarsches der Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass es diesen in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen Staatsgebiets im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewinnen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6546/2006 vom 28. April 2008 E. 5.3 S. 12 f.). So sind zwar zahlreiche Angriffe im vergangen Jahr vor D-6559/2006 allem im Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im bisher ruhigen Norden ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben und es ist erwiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakistanischafghanischen Grenze, aber auch zunehmend in anderen Regionen des Landes reorganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind. Auch wenn die Taliban in gewissen Gebieten Afghanistans an Einfluss gewinnen und allgemein eine zunehmende Verschärfung der Sicherheitslage festzustellen ist, kann nicht von einer erneuten Machtübernahme der Taliban ausgegangen werden. Insbesondere kann, wie erwähnt, nicht davon gesprochen werden kann, dass die Taliban alle Gebiete des Landes beherrschen. Erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban kommt daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verbindungen zur M._______ und Y._______ nichts zu ändern. 4.6 Was sodann die geltend gemachte staatliche Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der M._______ oder höher positionierter Regierungsbeamter aus der W._______ besteht (vgl. hierzu auch SFH, Afghanistan-Update: Aktuelle Entwicklungen vom 21. August 2008, S. 11). Demgemäss arbeiten viele ehemalige Mitglieder der M._______ heute wieder in der afghanischen Regierung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Stellung und seinen Aufgaben beim L._______ ist sein Exponiertheitsgrad ohnehin als gering einzustufen. Somit wäre bei einer Rückkehr auch die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Gefährdung wegen seiner Tätigkeit beim L._______ gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer müsste im heutigen Zeitpunkt wegen des in Afghanistan Erlebten oder aus anderen Gründen befürchten, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur M._______ und seiner Tätigkeit beim L._______ in Afghanistan verfolgt zu werden, ist angesichts der veränderten Lage objektiv nicht D-6559/2006 mehr begründet, weshalb die entsprechenden Vorbringen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant bezeichnet werden müssen. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind oder nicht, da dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Nach dem Gesagten muss auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für den L._______ Menschenrechtsverletzungen begangen hatte oder nicht, ob mit anderen Worten Asylausschlussgründe bestehen oder nicht, nicht eingegangen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin durch die kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Er verfügt somit über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. oben E. 5.2). D-6559/2006 7. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 24. April 2003 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird. 7.2 In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. 7.3 Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs aus ausserhalb des Asylbeschwerdeverfahrens liegenden Gründen gegenstandslos, war der Grund dafür doch die Heirat mit einer Schweizerbürgerin und die in der Folge erteilte Aufenthaltsbewilligung. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen wäre. Ebenfalls wäre deren Vollzug in Anbetracht der Herkunft des Beschwerdeführers aus G._______ als zutreffend zu erachten gewesen. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6559/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das J._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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