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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2014 D-6558/2013

14 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,187 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6558/2013

Urteil v o m 1 4 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N _______.

D-6558/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im April 2009 und gelangte am 31. Oktober 2011 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 8. November 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe seit ihrem sechsten Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Am 24. Juni 2013 fand die direkte Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie sei von Äthiopien nach Eritrea deportiert und ihr Bruder von der Polizei mitgenommen worden. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters ins Recht. D. D.a Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichte äthiopische Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien sei offensichtlich gefälscht. Die angebrachte Fotografie sei über einen behördlichen Stempel geklebt worden und die Beschwerdeführerin habe die Behörde, die dieses Dokument ausgestellt haben solle, nicht benennen können. Des Weiteren habe sie erklärt, ihr Bruder habe dieses Dokument für sie besorgt, wobei zu erwarten sei, dass sie selber bei der Behörde hätte vorstellig werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei zu diesen Ungereimtheiten das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei ihr jedoch nicht gelungen, die Unstimmigkeiten aufzulösen. Deshalb werde das eingereichte Dokument vom BFM eingezogen. Ebenso werde die eingereichten Kopie der eritreischen Iden-

D-6558/2013 titätskarte ihres Vaters eingezogen. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und dieses Dokument nur in Kopie vorliege, komme diesem Beweismittel kein Beweiswert zu. Schliesslich befremde auch, dass die fragliche Identitätskarte vor 21 Jahren ausgestellt worden sei, zumal anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin ein aktuelles Dokument eingereichte hätte, wenn ihr Vater noch immer in Eritrea leben würde. Aufgrund der als gefälscht erkannten Identitätskarte sowie weiterer Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle. D.c Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, im Besitz einer eritreischen Geburtsurkunde zu sein, dennoch habe sie diese ohne hinreichende Erklärung nicht zu den Akten gereicht. Des Weiteren verfüge sie weder über Kenntnisse des Tigrinya, der Muttersprache ihrer Mutter, noch habe sie angeben können, wo sich dieser Ort in Eritrea befinde. Auch den Aufenthaltsort ihres Vaters, welcher noch immer in Eritrea leben solle, habe sie nicht benennen können. D.d Ebenso wenig sei die Darstellung der angeblich in Äthiopien erlittenen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe einerseits geltend gemacht, sie habe sich dort aufgrund ihrer eritreischen Herkunft versteckt aufgehalten (vgl. BFM-Akten A8/37 S. 6 F. 59), andererseits wolle sie dort von 1990 bis 2008 die Schule besucht haben (vgl. A8/37 S. 10 F. 108). Zudem habe sie im Verlauf der Anhörung erklärt, von 2002 bis 2007 habe sie bei den Angehörigen einer Freundin ihrer Mutter gewohnt. Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, von 2003 bis 2007 mit ihrem Bruder eine Wohnung gemietet zu haben (vgl. A8/37 S. 22 F. 254), um dann anschliessend zu erklären, ihr Bruder habe bei der eritreischen Botschaft gearbeitet (vgl. A8/37 S. 27 F. 309), und an anderer Stelle geltend gemacht, er habe ihr nur Informationen zukommen lassen beziehungsweise er habe dort Freunde gehabt (vgl. A8/37 S. 29 F. 329). Darüber hinaus habe sie an einer Stelle der Anhörung erklärt, sie habe in Äthiopien keine behördlichen Probleme gehabt (vgl. A8/37 S. 23 F. 259), um dann geltend zu machen, sie sei auf dem Polizeirevier von den Behörden eingeschüchtert worden (vgl. A8/37 S. 30 F. 335). Aufgrund der widersprüchlichen Schilderung könne ihre Darstellung nicht geglaubt werden. D.e Bezüglich der geltend gemachten Deportation ihres Vaters nach Eritrea sowie der Festnahme ihres Bruders hielt das BFM fest, die diesbe-

D-6558/2013 züglichen Darstellungen seien zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könnten, da die Beschwerdeführerin grundlegende Angaben schuldig geblieben sei. D.f Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Deportation ihres Vaters auf das Jahr 2002 datiert (vgl. A8/37 S. 18 F. 210). Deportationen der vorgebrachten Art seien indes nicht in diesem Zeitrahmen erfolgt. Da ihre Darstellung nicht tatsachengerecht sei, könne sie nicht geglaubt werden. Angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten könne darauf verzichtet werden, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten einzugehen, es werde stattdessen auf die Protokolle verwiesen. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2013 liess die Beschwerdeführerin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin sei in der Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe Fr. 600.– bis am 16. Dezember 2013 aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-

D-6558/2013 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

D-6558/2013 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es keine Abwägung zwischen den für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselementen vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des BFM handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln um rechtsgenügliche Urkunden für ihre eritreische Herkunft. Indem das BFM jegliche Beweismittel als Fälschung qualifiziere, verletze es neben dem Untersuchungsgrundsatz auch die Begründungs- und Abklärungspflicht; die Vorgehensweise des BFM grenze schon an Willkür. Ausserdem sei der Nachweis der Täuschung mit der blossen Behauptung, dass die Beweismittel gefälscht seien, nicht erbracht. 4.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Zwar war das BFM gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht schon im Umstand, dass das BFM in seinen Erwägungen insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Auch die Würdigung der eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführerin war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach ist weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen. 4.3 Der Umstand, dass das Bundesamt den eingereichten Dokumenten den Beweiswert absprach, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte des Vaters der Be-

D-6558/2013 schwerdeführerin um eine Fotokopie handle, welcher in dieser Eigenschaft kein Beweiswert zukomme. 4.4 Des Weiteren hat das BFM festgestellt, dass die eingereichte äthiopische Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien offensichtlich verfälscht sei. Näher ist auf die gewonnenen Erkenntnisse, die sich mit jenen des Gerichts in vergleichbaren Fällen decken, aus Gründen der in diesem Zusammenhang gebotenen Zurückhaltung bei Fälschungsmerkmalen nicht einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bestrittene Richtigkeit der Analyse des BFM in Frage zu stellen; es teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aufenthaltsbewilligung ebenfalls um eine Fälschung handelt, und die eingereichten Beweismittel gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar

D-6558/2013 nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit ihrer Vorbringen sowie an der Echtheit der von ihr eingereichten Beweismittel festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2013 verwiesen werden. 6.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-6558/2013 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6558/2013 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 In Äthiopien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und ihre Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Wie vorstehend ausgeführt hat die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen teils widersprüchlich, teils unbegründet und tatsachenwidrig geschildert. Darüber hinaus hat sie gefälschte Beweismittel ins Recht gelegt. Angesichts dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin die Folgen der mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, sie habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).

D-6558/2013 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6558/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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