Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6557/2016 wiv
Urteil v o m 2 3 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Alexander Graber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
D-6557/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Herkunft, zuletzt wohnhaft in C._______ (D._______, E._______), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und reiste über diverse Länder am 27. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl für sich und ihre Tochter nachsuchte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie an der Befragung zur Person im EVZ Basel am 28. Mai 2015 und an der Anhörung zu den Asylgründen am 27. Juni 2016 im Wesentlichen aus, sie sei geschieden und habe eine ältere Tochter aus erster Ehe, der sie 2014 zur Ausreise aus Eritrea verholfen habe, damit diese bei ihrem Vater (dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin) in der Schweiz leben könne. Wegen der Flucht ihrer Tochter sei sie während eines Monats beziehungsweise dreier Monate inhaftiert gewesen und gegen Leistung einer Bürgschaft von 60‘000 Nakfa entlassen worden, verbunden mit der Auflage, ihre Tochter den heimatlichen Behörden zuzuführen. Wegen andauernder Schikanen durch dieselben und einer nahenden Gerichtsverhandlung habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden und ihr Vorhaben ohne weitere Vorbereitungshandlungen umgesetzt. Sie habe vorher lediglich ihre jüngere Tochter bei ihren Eltern abgegeben, sich angezogen und sei, mit etwas Wasser ausgestattet, losgelaufen und schliesslich als Beifahrerin in einem Lastwagen zur sudanesischen Grenze gebracht worden. Erschwerend komme hinzu, dass ihr gegenwärtiger Ehemann seit 2012 inhaftiert sei und sie nach der Haftentlassung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe (vgl. A9 und A38). A.c Mit am 23. September 2016 eröffneter Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.d Am 8. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2016 und beantragte,
D-6557/2016 diese sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung einer Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung. B.b Mit Verfügung vom 1. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Motivsubstitution sowie eine Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.c Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung mit folgenden Rechtsbegehren ein: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und daher die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhaltes betreffend Ausreise an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Angelegenheit wegen der formellen Unzulässigkeit der Praxisänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren (Ziff. 5 und 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6557/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt das Abkommen über die Rechtstellung von Flüchtlingen (Flüchtlingskonvention). 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
D-6557/2016 und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
D-6557/2016 nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verhaftung und anschliessenden Haft nach der Ausreise ihrer Tochter widersprüchlich, unkonkret, detaillarm, undifferenziert, oberflächlich und unsubstantiiert, zur Haftentlassung gegen Bürgschaft nicht übereinstimmend, zum Ausreisezeitpunk chronologisch divergierend und zum Militärdienst nachgeschoben ausgefallen seien, weshalb ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei (vgl. A5, S. 8 und A38, F132 ff., F147, F158 ff., F163 ff., F184 ff., F240 ff).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise sei zu prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die auf eine Verfolgung im Heimatstaat hindeuteten. Hierzu sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten und ob sie eine sogenannte Diaspora-Steuer
D-6557/2016 bezahlen sowie ein Reueformular unterschreiben würden. Davon befreit seien unter anderem Personen, die das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Aufgrund der verfügbaren Informationen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle und die illegale Ausreise dabei nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss der vorinstanzlichen Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen und den Akten lägen keine Hinweise vor, wonach bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung bestünde. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG folglich nicht stand, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei, sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
4.2 Zur Begründung Ihrer Beschwerdeanträge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung immerhin festgehalten, dass sie an den Befragungen die „typischen Punkte einer eritreischen Gefangenschaft“ genannt habe. Ausserdem habe sie sachgemäss alle Fragen zur aufgeworfenen Thematik beantwortet und es stelle sich „aus logischer Perspektive“ die Frage, wie eine Einöde detailliert zu beschreiben sei. Schliesslich habe die Vorinstanz den „Themenkomplex mit der Bürgschaft“ nicht richtig erfasst. Die Beträge von 50‘000 und 60‘000 Nakfa seien aus unterschiedlichen Gründen geschuldet gewesen, nämlich im Rahmen der mit ihrer Haftentlassung zusammenhängenden Bürgschaft und aufgrund der illegalen Ausreise ihrer Tochter. Davon unbenommen könnten die vermeintlichen Unstimmigkeiten zum Ausreisezeitpunkt im Juni beziehungsweise September 2014 „bei näherer Betrachtung“ aufgelöst werden. Sie habe die Ausreise nach F._______ nicht als „effektive Ausreise“ aufgefasst, da die Stadt nach ihrem subjektiven Empfinden in einer „Art Niemandsland (…) weder in Sudan noch Eritrea“ liege, wo sie sich während mehrerer Monate in einer Flüchtlingsunterkunft aufgehalten habe. Zwar habe der tatsächliche Grenzübertritt im Juni 2014 stattgefunden, unter Sudan verstehe sie jedoch Khartum beziehungsweise
D-6557/2016 G._______ (vgl. A38, F178 ff.). Ferner rührten die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer – ein Monat beziehungsweise drei Monate – von einer „Übersetzungsverkürzung“ und den in Eritrea und Äthiopien unterschiedlichen Zeitrechnungen her, da solche Übersetzungen eine vorgängige Umrechnung bedingten, was ein fehleranfälliges Unterfangen darstelle. Schliesslich sei auch die illegale Ausreise als erstellt zu erachten, weshalb die Beschwerdeführerin selbst bei Verneinung einer Vorverfolgung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeeingaben vom 24. Oktober 2016 und 15. November 2016 verwiesen. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin – ihre Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise ihrer ältesten Tochter und eine Einberufung ins Militär, welcher sie sich durch Flucht entzogen habe – von der Vorinstanz zurecht als unglaubhaft erachtet wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A46 und in zusammengefasster Form vorstehend). Sodann gehen aus den Akten weitere Widersprüche hervor, welche der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen abträglich sind. Beispielsweise gab sie bezüglich ihrer Verhaftung unterschiedlich an, sie sei bei sich zuhause beziehungsweise auf dem Polizeiposten verhaftet worden (vgl. A38, F139 ff. und F156). Die anschliessende Haft erscheint bereits aufgrund der unterschiedlich präsentierten Versionen der Verhaftung unplausibel. Des Weiteren ist bei Wahrunterstellung des Vorbringens anzunehmen, dass sie trotz ihres tiefen Bildungsstandes, dem „stressbegünstigenden Faktor“ einer möglichen Überstellung nach Italien und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft den Ort der Inhaftierung detaillierter als erfolgt zu beschreiben gewusst hätte (vgl. A38, F147). Ferner habe ihre Familie von ihrer Inhaftierung erfahren, weil sie einer Mitinsassin ihre Telefonnummer aufgeschrieben hätte, die nach ihrer Entlassung ihren Onkel informiert habe. Hierzu stellen sich die Fragen, woher sie die benötigten Utensilien hätte hernehmen und wie sie von der kommenden Entlassung dieser Mitgefangen hätte Kenntnis nehmen sollen. Schliesslich hätten sich Entlassungen aus dem Gefängnis so gestaltet, dass die zu Entlassende aus dem Gefängnis geholt, ins Sicherheitsbüro gebracht und schliesslich (allenfalls gegen die Leistung einer Bürgschaft) entlassen worden sei (vgl. A38, F167). Ihr kühnes Vorgehen kann ihr unter den geschilderten Umständen und aufgrund des Ausgeführten nicht geglaubt werden. Davon unbenommen gab sie bezüglich Haftdauer
D-6557/2016 neben Datumsangaben auch eine effektive Zeitspanne an: „Ich war einen Monat im Gefängnis“ (vgl. A5, S. 8). Eine Auseinandersetzung mit den spekulativen Ausführungen zur „Übersetzungsverkürzung“ und zur Umrechnungsproblematik bei unterschiedlichen Zeitrechnungen erübrigt sich in Anbetracht des vorstehend Ausgeführten. Sodann wird in der Beschwerdeeingabe ausgeführt, dass der (nach Brauch geehelichte) Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung einer bestimmten Mitinsassin von dieser über die Gefangenschaft der Beschwerdeführerin hätte unterrichtet werden sollen. In Anbetracht dessen geltend gemachter Inhaftierung seit 2012 erscheint auch diese Angabe zweifelhaft (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4, Ziff. 3, A5, S. 4 und A38, F161). Im Übrigen lässt Bekanntes nicht zwingend auf Erlebtes schliessen, weshalb unter den gegebenen Umständen ihr allgemein verfügbares Wissen zu den „typischen Punkte[n] einer eritreischen Gefangenschaft“ nicht als Glaubhaftigkeitselement zu ihren Gunsten zu werten ist. Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Haft nicht geglaubt werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur mit ihrer Entlassung zusammenhängenden Bürgschaft. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass ihr auch die Einberufung in den Militärdienst nicht geglaubt werden kann, da sie dieses Vorbringen erst anlässlich der Anhörung und auf explizite Nachfrage der Hilfswerksvertreterin geltend machte und ausser Stande war, dieses zu substantiieren (vgl. A38, F234 ff). Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der illegalen Ausreise erweist sich ebenfalls als unglaubhaft. Aufgrund der Praxisänderung, wonach jene nur unter bestimmten, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führt, kann eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend unterbleiben. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil (vgl. vorstehend E. 3.3) ist auf die Beschwerdeausführungen zu BVGE 2010/54 nicht weiter einzugehen. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (Mutter mit Kind und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
D-6557/2016 BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit Eingabe vom 15. November 2016 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2016 ein. 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend erfüllt, das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 7.3 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a AsylG unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutzuheissen. MLaw Alexander Graber ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 1‘200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D-6557/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a AsylG wird unter Beiordnung von MLaw Alexander Graber als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘200.‒ zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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