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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 D-6550/2008

30 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,490 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6550/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Angola, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, G.______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6550/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein angolanischer Staatsangehöriger aus S._______ in der Provinz C._______, ersuchte am 5. August 2002 in der V._______ um Asyl. Dazu wurde er vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: Bundesamt für Migration [BFM]) am 7. August 2002 befragt und am 5. Dezember 2002 von den zuständigen Behörden des Kantons Y._______ angehört. Er gab an, am 10. April 1986 in der Region C._______ geboren und dort zusammen mit seinen vier Geschwistern aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere, sondern lediglich eine Cédula Pessoal von L._______ zu den Akten. Er machte geltend, er habe keine Möglichkeit, gültige Dokumente zu beschaffen. Nach einer Überprüfung der eingereichten Cédula Pessoal durch das BFF wurde festgestellt, dass es sich um eine Fälschung handle. B. Mit Verfügung des BFF vom 24. März 2004 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Das gefälschte Dokument wurde eingezogen. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 24. April 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2006 ab. C. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. September 2006. D. Am 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein als „Demande de révision ou de reconsidération en matière d'asile et de renvoi“ bezeichnetes Schreiben ein. Das BFM stellte mit Schreiben vom 11. September 2006 fest, dass der Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er um Wiedererwägung des Entscheids vom 24. März 2004 ersuche, keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf D-6550/2008 hingewiesen, dass sein Asylverfahren in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossen und die angeordnete Wegweisung vollziehbar sei. E. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2007 von einer Delegation der Botschaft von Angola beim BFM zwecks Identifikation und Papierbeschaffung angehört. Nach der Anhörung stellte die angolanische Botschaft in Aussicht, dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer auszustellen. Erforderlich seien jedoch noch weitere Abklärungen. Das BFM informierte das Amt für Migration mit Schreiben vom 11. Juni 2007, die angolanische Botschaft habe versichert, für den Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen. Dieses sei jedoch trotz mehrfacher Nachfrage noch nicht ausgestellt worden. Es sei nicht bekannt, welches die Gründe dafür seien. F. Das BFM teilte am 15. Mai 2008 auf Anfrage des Amtes für Migration mit, dass das zugesagte Laissez-Passer noch nicht eingetroffen sei. Gründe für die lange Dauer seien von der angolanischen Botschaft keine genannt worden. Der zuständige konsularische Beamte weile derzeit in Angola. G. Mit Eingabe vom 5. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM vom 24. März 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sowie von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Mit – am 15. September 2008 eröffneter – Verfügung vom 12. September 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. März 2004 fest. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer mit- D-6550/2008 tels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2008 sei aufzuheben, die Unmöglichkeit des Vollzugs sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dringlich zu sistieren. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt praxisgemäss letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-6550/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1.c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 4. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zwar treffe es zu, dass sich die Beschaffung eines Laissez-Passer für eine Rückkehr nach Angola in die Länge ziehe, was bei Ländern wie Angola – aus meist nicht bekannten Gründen – hin und wieder vorkomme. Erfahrungsgemäss sei die Dauer derartiger Phasen mit einem geringen Ausstoss von Ersatz-Reisepapieren in aller Regel absehbar und vermöge keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sei, weil er nicht habe glaubhaft machen können, sein Heimatland aus den von ihm geltend gemachten Gründen und in der behaupteten Art und Weise verlassen zu haben. Dies impliziere, dass er Angola offensichtlich auf normalem Weg und behördlich kontrolliert verlassen habe und im Besitz der dafür benötigten Reisepapiere sei, wel- D-6550/2008 che er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Stattdessen habe er als Beleg für seine Identität lediglich eine gefälschte Cédula Pessoal abgegeben. Weil der Beschwerdeführer auch bei der Organisation der Ausreise der Mitwirkungspflicht unterstehe, sei er gehalten, seinen Reisepass vorzulegen, womit es ihm jederzeit möglich sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Sein Vorbringen, wonach ihm dies nicht möglich sei, entbehre daher der Grundlage. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. März 2004 beseitigen könnten Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend gemacht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich ernsthaft um eine Rückkehr nach Angola bemüht. So habe er sich mit einem Suchauftrag an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gewandt, damit ihm seine Familienangehörigen bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnten, jedoch ohne Erfolg. Zudem habe er das Amt für Migration wie auch die heimatliche Botschaft in der Schweiz um Hilfe ersucht. Er habe einen ehrlichen Rückkehrwillen, wie auch das Amt für Migration mit Schreiben vom 23. Februar 2007 bestätigt habe. Er habe alles unternommen, um nach Angola auszureisen. Dennoch sei es ihm bis heute nicht möglich gewesen, nach Angola zurückzukehren. Die angolanische Botschaft, welche ihn als angolanischen Staatsangehörigen anerkannt habe, verzögere seit fast zwei Jahren die Papierausstellung D-6550/2008 ohne Angabe von Gründen. Sie habe die Papierausstellung gegenüber dem BFM jedoch seit eineinhalb Jahren zugesichert. Eine Änderung dieser Situation sei nicht zu erwarten, wie aus dem Faxschreiben des BFM an das Amt für Migration vom 15. Mai 2008 ersichtlich werde. Dieser Zustand des verunmöglichten Vollzugs dauere nun bereits länger als ein Jahr und es sei nicht absehbar, wann sich etwas ändern werde. Der Vollzug der Wegweisung scheine somit auf unbestimmte Zeit unmöglich. Der Hinweis der Vorinstanz, seine Angaben zum Reiseweg seien nicht glaubhaft gewesen, woraus geschlossen werde, er habe sein Heimatland behördlich kontrolliert verlassen und verfüge über Ausweispapiere, sei nicht zutreffend. Er habe nachweislich mit den Schweizer Asylbehörden und den heimatlichen Behörden kooperiert. Der Vorwurf des BFM, er verfüge über Ausweispapiere, die er den Schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, sei sachfremd. Relevant sei lediglich, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere habe. Niemand zweifle aber seine Identität an. Unter diesem Umständen könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. 5.4 Praxisgemäss ist der Vollzug der Wegweisung dann als unmöglich zu betrachten, wenn die betroffene Person sich allen vom Kanton angeordneten Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung unterzogen hat und absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 f., 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 147, 1997 Nr. 27 E. 4.b S. 207 f., 1995 Nr. 14 E. 8.a S. 134 f.). Als unmöglich im Sinne des Gesetzes ist der Vollzug dann anzusehen, wenn äussere Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr verhindern. Die für die Unmöglichkeit erforderlichen objektiven Hindernisse können insbesondere dann vorliegen, wenn die Behörden des Heimatstaates sich weigern, jenen Personen Identitätspapiere auszustellen, welche das Land verlassen hatten, oder wenn die Behörden sich weigern, diese wieder aufzunehmen, selbst wenn sie Identitätspapiere besitzen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.b S. 208). Erforderlich ist in zeitlicher Hinsicht, dass das Vollzugshindernis noch länger als ein Jahr besteht, wobei für die Bestimmung das Datum der Urteilsfällung massgeblich ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vorläufig aufzunehmen sei, da die bereits bestehende Periode unmöglichen Vollzugs länger als ein Jahr gedauert habe und der Vollzug bis auf weiteres unmöglich D-6550/2008 sei. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, müsse zwingend die vorläufige Aufnahme erteilt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Besteht das Vollzugshindernis seit mehr als zwölf Monaten, wird die vorläufige Aufnahme praxisgemäss dann gewährt, wenn vorhersehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs unbestimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar, die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs jedoch mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.d S. 209, 1996 Nr. 37 E. 5.b S. 335, 1995 Nr. 14 E. 8.e S. 139). Auch wenn der Vollzug vorliegend bereits während mehr als zwölf Monaten verunmöglicht ist, ist nicht vorhersehbar, dass das Vollzugshindernis auf unbestimmte und unabsehbare Zeit oder noch länger als ein Jahr besteht, zumal sich die angolanischen Behörden nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers bereit erklärten, ihm ein Laissez-Passer auszustellen. Aus diesem Grund ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu beurteilen. Somit besteht kein Sachverhalt, der sich seit dem Urteil der ARK vom 10. Juli 2006 in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Bei dieser Sachlage muss nicht geprüft werden, ob die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend sind oder nicht. Demgemäss erübrigt es sich auch, auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzuges und die diesbezügliche Anweisung an die kantonalen Behörden für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- D-6550/2008 bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung in Bezug auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) D-6550/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das R._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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