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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 D-6549/2010

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,071 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6549/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, alias C._______, geboren Y._______, alias D._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6549/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer nach einem gemäss eigenen Angaben erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in E._______ im Z._______ erstmals in die Schweiz gelangte, wo er unter dem Namen B._______ ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2004 abgelehnt wurde, dass auf die dagegen eingereichte Beschwerde die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. September 2004 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass sich der Beschwerdeführer nach dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid in der Schweiz erneut nach E._______ begab, nach einem (...) Aufenthalt im (...) nach F._______ gelangte, wo er ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchlief und von wo er von den (...) Behörden im (...) nach E._______ rückgeführt wurde, wo er ein zweites Asylgesuch einreichte, welches erneut abgelehnt wurde, dass er laut seinen Angaben im (...) von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er am 5. Februar 2010 unter der Identität A._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach E._______ verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 21. April 2010 mit Urteil vom 26. April 2010 abwies und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erwog, die Rückreise nach Sri Lanka und damit das Verlassen des Dublinraumes für mindestens (...) Monate sei nicht glaubhaft (vgl. D-2742/2010), D-6549/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 27. Juli 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. April 2010 einreichen liess, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei es dem Beschwerdeführer zu erlauben, sich bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 die Bezahlung eines Gebührenvorschusses verlangte, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2010 eine Gesuchsergänzung einreichte und gleichzeitig mitteilte, er habe den Gebührenvorschuss bezahlt, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich am (...) mit H._______ verheiratet, welche über die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge, was als Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. j der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zu betrachten sei, dass seine Ehefrau im (...) Monat schwanger sei, weshalb gestützt auf die "humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO die Verfügung vom 6. April 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei, dass das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 mit Verfügung vom 3. September 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, diese mit dem bezahlten Vorschuss verrechnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung anführte, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2010 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Dublin-II-VO keine Rechte zu seinen Gunsten ableiten könne, D-6549/2010 dass Art. 7 Dublin-II-VO nur dann anwendbar wäre, wenn Frau H._______ das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden wäre, was in casu nicht zutreffe, dass Frau H._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und ihr Status nicht mit demjenigen eines anerkannten Flüchtlings verglichen werden könne, dass für Art. 7 Dublin-II-VO allein die Anerkennung als Flüchtling gemäss der in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definition massgebend sei und ein im Zusammenhang mit einem subsidiären Schutzstatus erworbener Aufenthaltstitel keine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Dublin-II-VO zu begründen vermöge, dass ebensowenig Art. 15 Dublin-II-VO anwendbar sei, weil nach diesem Artikel der Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Asylgesuchs ge mäss Dublin-II-VO nicht zuständig wäre, gehalten sei, "auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats" das Asylgesuch der betroffenen Person aus humanitären Gründen zu prüfen, womit der zuständige Mitgliedstaat – in casu E._______ – die Schweiz um Aufnahme des Beschwerdeführers und um Prüfung dessen Asylgesuches ersuchen müsste, dass sich zudem eine Person nur dann auf den Schutz des Familien lebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, entweder das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung, verfüge, dass Frau H._______ lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge und somit der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass von diesem Grundsatz auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen werde, da dieses voraussichtlich in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogen und ebenfalls kein gefestigtes Aufenthaltsrecht erlangen werde, dass sodann festzuhalten sei, dass Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wonach Ehegatten von vorläufig aufgenommenen D-6549/2010 Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, auch für den Beschwerdeführer gelte und er diese Bestimmung nicht durch die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz umgehen könne, weshalb er den Familiennachzug in E._______ abzuwarten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010 (Faxeingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuches vom 5. Februar 2010 festzustellen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei der Vollzug der auf den 15. September 2010 geplanten Wegweisung nach E._______ unverzüglich zu sistieren und die kantonalen Migrationsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem um Mitteilung ersuchte, wer mit der Instruktion des Beschwerdeverfahrens betraut sei und wer an einem Entscheid weiter mitwirken werde, dass auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel), sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte, dass mit Eingabe vom 21. September 2010 mitgeteilt wurde, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am (...) wegen dessen drohender Ausschaffung nach E._______ bei den (...) hospitalisiert werden müssen, D-6549/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist zwar noch läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, D-6549/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. Februar 2010 festgehalten hat, D-6549/2010 dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend E._______) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin beziehungsweise humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2742/2010 vom 26. April 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass E._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer als wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand anführt, er habe sich mit einer in der Schweiz vorläufig auf genommenen srilankischen Staatsangehörigen verheiratet, die schwanger sei, dass, sofern ein Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Ei genschaft als Flüchtling gewährt wurde, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls die betroffenen Personen dies wünschen (vgl. Art. 7 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vorbringt, Art. 7 Dublin-II-VO sei dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch bei Familienangehörigen mit einer vorläufigen Aufnahme zur Anwendung kommen könne, womit die Schweiz zur Beurteilung seines Asylgesuches zuständig sei, D-6549/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Anforderungen von Art. 7 Dublin-II-VO als nicht erfüllt qualifiziert, dass nämlich nach dem klaren Wortlaut zur Erfüllung von Art. 7 Dublin- II-VO vorausgesetzt wird, dass der in der Schweiz lebende Familienangehörige die Flüchtlingseigenschaft aufweist, denn der blosse Refoulement-Schutz nach Art. 3 EMRK oder ein Aufenthaltstitel aufgrund ei nes temporären oder subsidiären Schutzanspruches begründet keine Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 7), dass unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, sondern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und somit lediglich über einen temporären beziehungsweise subsi diären Schutzanspruch verfügt, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 7 Dublin-II-VO nicht nur die Aufnahme als Flüchtling, sondern auch die subsidiäre Schutzform der im schweizerischen Recht vorgesehenen vorläufigen Aufnahme beinhalte und ob ein qualifiziertes Schweigen oder eine echte Lücke vorliege, aufgrund der klaren Rechtslage nicht weiter einzugehen ist, dass sich ebenso eine Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine mögliche Neufassung dieser Bestimmung erübrigt, da der derzeit geltende Text der Dublin-II-VO massgebend ist, dass nach dem Gesagten die Anforderungen von Art. 7 Dublin-II-VO nicht erfüllt sind, dass auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt sind, da die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine vorläufige Aufnahme und mithin keinen gefestigten Aufenthalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat (vgl. BVGE 2007/45 E. 5.3 S. 591 f.), dass gemäss Art. 15 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist und in diesem Fall jener Mit - D-6549/2010 gliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffen Person prüft, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen, dass entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde auch kei ne Verletzung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegt, da die "humanitäre Klausel" ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15), dass Art. 15 Dublin-II-VO bedingt, dass sich die betroffene Person (vorliegend der Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erklären könnte, dass nach dem Gesagten Art. 15 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall kei ne Anwendung findet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht dafür zuständig ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein Einreiseverbot verfügt worden, wonach er in den folgenden drei Jahren die Schweiz ohne Bewilligung des BFM nicht betreten dürfe, zudem habe seine Ehefrau mit der vorläufigen Aufnahme kein Recht, ihn in E._______ zu besuchen, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe, um die zwangsweise Trennung von seiner Familie zu verhindern, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, das verfügte Einreiseverbot beschwerdeweise anzufechten (siehe Rechtsmittelbelehrung der diesbezüglichen Verfügung des BFM vom 13. September 2010) oder – falls dieses in Rechtskraft erwachsen sollte – allenfalls eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen, um seine Ehefrau in der Schweiz zu besuchen, dass es ihm unbenommen ist, die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu ersuchen, seine Anwesenheit in der Schweiz zu regeln, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Möglichkeit hat, im Rahmen der gesetzlichen Ordnung den Beschwerdeführer in E._______ D-6549/2010 zu besuchen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 307 f.), dass betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dessen geplante Ausschaffung stelle für sie eine psychische und physische Belastungssituation dar, welche die Schwangerschaft negativ beeinflussen und eine Frühgeburt provozieren könne (vgl. Arztzeugnis vom 13. September 2010), dass sie am (...) in einer (...) habe hospitalisiert werden müssen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit W._______ in der Schweiz lebt, sich am (...) mit dem Beschwerdeführer, der sich im Rahmen des zweiten Asylverfahrens seit 2. Februar 2010 in der Schweiz aufhält, verheiratete, weshalb davon auszugehen ist, sie habe neben ihrem Ehemann auch andere Bezugspersonen, die sie unterstützen können, dass ihr zum Zeitpunkt der Eheschliessung bekannt sein musste, dass ihr Ehemann verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, zumal dessen Beschwerde vom 21. April 2010 gegen die Rückführung nach E._______ im Rahmen der Dublin-II-VO mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2010 abgewiesen worden war, dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel eingabe und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 5. Februar 2010 festhielt, D-6549/2010 dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei einem Direktentscheid von der Bekanntgabe des Spruchgremiums abzusehen ist, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6549/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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