Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 D-6541/2015

28 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,835 mots·~14 min·1

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 16. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6541/2015

Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (VrG); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ sowie H._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…).

D-6541/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Rahmen einer Härtefallregelung wurde ihm am 27. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Aus den Akten folgt sodann, dass am 9. Juni 2015 Angehörige des Beschwerdeführers – B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ sowie H._______ (Schwager/Schwester/Nichten und Neffe des Beschwerdeführers) – beim schweizerischen Generalkonsulat in I._______ schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise auf Ausstellung humanitärer Visa einreichten. Aus ihren Anträgen geht hervor, dass der Reisezweck familiären Besuchsgründen diente, was durch das undatierte Einladungsschreiben des Beschwerdeführers (Gastgeber) untermauert wurde. Zur Begründung wurde in diesem Einladungsschreiben im Wesentlichen ausgeführt, wegen der prekären Lage in Syrien sei es den Gesuchstellenden nicht mehr zuzumuten, dort zu leben. Zudem seien seine Schwester und deren Kinder psychisch krank geworden. Auch leide die Schwester an einer (Krankheitsbild 1), weswegen sie auf Medikamente angewiesen sei, welche in Syrien nicht permanent verfügbar seien. Sein Schwager sei immer noch vom Assad-Regime und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) verfolgt. Weiter wurden zur Begründung ausführliche Textpassagen allgemeiner Natur zur Lage in Syrien, zur Registrierung bei den türkischen Behörden, zum Schutz in den Flüchtlingslagern sowie zum Aufenthalt und Verbleib in der Türkei angeführt. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in I._______ am 22. Juni beziehungsweise Juli 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für

D-6541/2015 ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 beim SEM Einsprache. Unter zusätzlichen Ausführungen (u.a. zur allgemeinen Wehrpflicht in den von der PYD kontrollierten kurdischen Gebieten, zur Zwangsrekrutierung von Kindern und zur Einberufung von Reservisten) berief er sich inhaltlich grundsätzlich auf dieselben Gründe wie im undatierten Einladungsschreiben und präzisierte, seine Schwester leide unter einer (Krankheitsbild 1). Bei ihr sei eine (Spezifikation der Operation) durchgeführt worden und sie müsse sich demnächst nochmals einer Operation unterziehen, welche im Heimatland wegen fehlender Medizin und in den Nachbarländern – aufgrund der hohen Kosten – nicht durchgeführt werden könne. Eine solche Operation könne nur im Ausland in einer Spezialklinik durchgeführt werden. Die Nichte D._______ werde von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwecks Zwangsrekrutierung gesucht. Ferner wird abschliessend ausgeführt, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015 – unter Verrechnung mit dem bezahlten Kostenvorschuss ab. Zur Begründung führte es aus, ein Visum aus humanitären Gründen könne nur erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Unter Verweis auf die umfangreiche Rechtsprechung sowie die Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 führte es weiter aus, die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden hindeuten würden. Solche würden auch nicht substantiiert dargelegt oder belegt, sondern es werde pauschal auf die Ländersituation in Syrien oder in der Türkei verwiesen. Ohne die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei in Abrede zu stellen, sei indes

D-6541/2015 grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden. Allgemein betrachtet sei die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden keine Abschiebung nach Syrien. Der Umstand, dass sie sich zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, stelle ein starkes Indiz dar, dass die früher geltend gemachte Gefährdung dort aktuell nicht mehr bestehe. Gegebenenfalls sei es für die Gesuchstellenden als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Für weitergehende Unterstützung bestehe für sie in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Auch stehe die Möglichkeit offen, bei verschiedenen in der Türkei tätigen Hilfsorganisationen Unterstützung zu erhalten. Hinzu komme, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten, was ein erneuter Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]. Abschliessend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden sei und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen- Raum zu bieten vermöge. Vorliegend hätten die Gesuchstellenden die Absicht dauerhaft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten

D-6541/2015 und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert habe. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden zur Einreise in die Schweiz (Neubeurteilung der Visumsgesuche). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.–, zahlbar bis zum 6. November 2015, zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 3. November 2015 geleistet. I. Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Poststempel) fand ein die Ehefrau/Mutter der Gesuchstellenden betreffender ärztlicher Bericht vom 5. Februar 2015 in Kopie Eingang in die Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

D-6541/2015 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 22. Juni 2015 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde, seinen sich in der Türkei befindlichen (Bst. A hiervor) beziehungsweise nach Syrien zurückgekehrten (Bst. C hiervor) Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (Beschwerde S. 7). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf die in BVGE 2015/5 E. 3 und 4 enthaltene Rechtsprechung verwiesen werden.

D-6541/2015 4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den zitierten Bestimmungen im obgenannten Urteil. Vonseiten des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle seiner nach Syrien zurückgekehrten Angehörigen ersuche er in Berücksichtigung der dortigen aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen um Neubeurteilung der Visagesuche. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wird dem zentralen Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermocht) begegnet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das widersprüchliche Vorbringen der Gesuchstellenden hinsichtlich ihres wirklichen Aufenthaltsortes (vgl. Beschwerde S. 7). Aufgrund ihrer Ausreise (Flucht) aus Syrien und der in der Türkei gestellten Visaanträge wird jedenfalls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Umgekehrt ist aus der in der Einsprache erwähnten Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien – wie das SEM festhielt – zu schliessen, dass die früher geltend gemachte Gefährdung dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret besteht beziehungsweise ihnen die Möglichkeit offensteht, falls erforderlich in die Türkei zurückzukehren, wo sie Schutz in Anspruch nehmen und sich auf ein den Umständen entsprechendes, funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystems stützen können Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist. 4.3 4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls

D-6541/2015 offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.3.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht (Einladungsschreiben, Beschwerde), die sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden würden sich in einer absolut prekären Notsituation befinden. Sie seien bei den türkischen Behörden nicht registriert und würden von diesen keine Unterstützung erhalten. Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom SEM sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Es gilt festzuhalten, dass sich die in den diversen Rechtsschriften allgemein gehaltenen Ausführungen bedingt durch den jeweils angeführten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden – abgesehen vom Umfang – inhaltlich nicht wesentlich unterscheiden. Ebenfalls ist zu vermerken, dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich unterbleibt (u.a. Grundversorgung und Zugang zu medizinischen Basisleistungen; Möglichkeiten weitergehender Unterstützung). Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend die Ehefrau/Mutter der Gesuchstellen soll diese an einer (Krankheitsbild 1) leiden. Auch sei bei ihr eine (Spezifikation der Operation) durchgeführt worden. Im nicht näher kommentierten eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2015 wird ihr eine (Krankheitsbild 2) diagnostiziert. Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass die (Teilaspekt des Krankheitsbildes 2) frei von Krebs seien. Ein notwendiger behandlungsbedürftiger Befund wurde in diesem Attest nicht angeführt. Substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krankheitsbildern fehlen gänzlich. Die angebliche Suche nach der Nichte des Beschwerdeführers zwecks Zwangsrekrutierung durch die

D-6541/2015 YPG wird nicht weiter substanziiert. Das Vorbringen, wonach Hassan und Khalil an Leib und Leben gefährdet wären, sollten sie vom Regime oder der YPG gefasst werden, ist unbehelflich, weil sich unter den Gesuchstellenden keine Personen mit diesen Namen befinden. Der Beschwerdeführer lässt es im Weiteren bei pauschalen Ausführungen bewenden (vgl. Bst. C hiervor). In Anbetracht der allgemein gehaltenen Vorbringen ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kommt nach dem Gesagten und mangels Fallbezugs dem eingereichten Bericht von KurdWatch, ein Projekt des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien, Berlin, vom Mai 2015 über die Zwangsrekrutierungen und den Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien keine beweisrechtliche Bedeutung zu. Mit Verweis auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich weitere Erörterungen. 5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6541/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-6541/2015 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 D-6541/2015 — Swissrulings