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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2007 D-6541/2007

26 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-6541/2007 teb/mak {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Walter Stöckli, Hans Schürch Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni N._______, _______, Kongo (Kinshasa), _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2007 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6541/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Gesuches anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 25. Juli 2007 sowie anlässlich der ebenfalls dort am 15. August 2007 durchgeführten direkten Bundesanhörung vorbrachte, sie gehöre der Ethnie der Yombe an, stamme aus A._______ (Provinz Bas-Congo), habe aber seit Abschluss ihrer Ausbildung als Direktionsassistentin in Kinshasa gelebt und gearbeitet und dort auch ihren im Januar 1990 geborenen Sohn alleine aufgezogen, dass sie sich im Februar 2003 der religiösen Bewegung "Restauration du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" angeschlossen und in der Folge die Bevölkerung von B._______/Kinshasa für die Anliegen der Organisation "sensibilisiert" habe, dass sie am 2. April 2003 anlässlich einer Versammlung der Bewegung "Restauration du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" festgenommen und in der Haft befragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass sie am 4. April 2003 unter der Auflage, Kinshasa nicht zu verlassen, wieder freigekommen sei, dass ihr während der Haft zahlreiche persönliche Gegenstände gestohlen worden und Soldaten in ihre Wohnung gekommen seien, dass sie im Juni 2006 wegen beruflicher Schwierigkeiten und wegen Problemen mit ihrem Freund, der ein Doppelleben geführt habe, Kinshasa verlassen und sich nach C._______ begeben habe, während ihr Sohn mit einem Freund nach Angola gezogen sei, dass sie in D._______ bei einer Freundin, die an einer von Italienern geführten Schule für benachteiligte Kinder arbeite, gewohnt und dort ihre Aktivitäten für die Bewegung "Restauration du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" fortgesetzt habe, D-6541/2007 dass Präsident Kabila Ende Januar 2007 und Ende März 2007 zwecks Ausrottung der besagten Bewegung Truppen nach C._______, A._______ und E._______ (ebenfalls Bas-Congo) geschickt habe, und bei den nachfolgenden Zusammenstössen zahlreiche Mitglieder der Bewegung getötet oder verletzt worden seien, dass die Beschwerdeführerin aus Angst, ebenfalls getötet oder verhaftet zu werden, am 25. März 2007 Kongo (Kinshasa) verlassen habe und nach Kongo (Brazzaville) geflohen sei, wo sie bei Angehörigen der religiösen Bewegung Unterkunft gefunden habe und von wo aus sie am 18. Juli 2007 mit einem ausgeliehenen Reisepass auf dem Luftweg via Paris nach Rom und anschliessend in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie - prozessrechtlich - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 23. Oktober 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzer Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Oktober 2007 bezahlt wurde, D-6541/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-6541/2007 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden, sehr ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich ihrer Identitätspapiere, unterschiedliche Angaben gemacht, dass die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend darauf hinwies, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich unterstützten religiösen Bewegung "Restauration du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" (etwa zu den Zielen und zum Oberhaupt der Bewegung, aber auch zu den Zusammenstössen zwischen Anhängern der Bewegung und den Truppen Kabilas in Bas-Congo) oder zu ihrer Reise nach Europa (mit einem geliehenen Reisepass, den sie selber nie in den Händen gehalten habe) seien sehr unsubstanziiert und nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechend ausgefallen, dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2007, in welcher im Wesentlichen auf den anlässlich der Befragungen dargelegten Sachverhalt verwiesen und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass insbesondere - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) vertretenen Auffassung - die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe unzweideutig erklärte, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 3), welche Aussage in klarem Widerspruch zu der in der direkten Bundesanhörung gemachten Aussage steht, sie habe im Jahre 2003 einen Reisepass erhalten, mit welchem sie unter anderem einmal als Touristin nach Südafrika gereist sei, welcher ihr aber bereits am 2. April 2003 in B.________/Kinshasa anlässlich einer Versammlung der Bewegung "Restauration du D-6541/2007 Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" gestohlen worden sei (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A8, S. 2 f.,), dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton, in welchen die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Bern), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen wären, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschiebung nach Kongo (Kinshasa) Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.), zumal - wie vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, D-6541/2007 dass auch keinerlei Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Yombe beziehungweise Mayombe) in ihrer Heimat irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4), dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden kann, dass es in der Provinz Bas-Congo und in der Hautpstadt Kinshasa zwar im Februar beziehungsweise März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesichen Armee und oppositionellen Milizen gekommen ist, dass seither jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine schwerwiegenden Zwischenfällte gemeldet wurden und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass jedoch gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz Bas-Congo stammt und während vieler Jahre in der Hauptstadt Kinshasa gelebt hat, dass sie - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung als Sekretärin (unter anderem auf der ________ Botschaft in Kinshasa und in der Baubranche) und im Verkauf sowie über ein Beziehungsnetz sowohl in Kinshasa (Freundinnen) als auch in Bas-Congo verfügt, dass ihr Sohn mittlerweile fast 18-jährig ist und ein selbständiges Leben in Angola führt, dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als zumutbar er- D-6541/2007 scheinen lassen, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) schliesslich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6541/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______; per Kurier) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 9

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