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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 D-6531/2014

16 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,788 mots·~24 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Wiederaufnahme des Asylverfahrens (Dublin); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6531/2014

Urteil v o m 1 6 . Februar 2015 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Wiederaufnahme des Verfahrens / Formlose Abschreibung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).

D-6531/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2012, von B._______ herkommend, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine befristete humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche zwischenzeitlich abgelaufen sei. Zudem lebten seine Freundin und ihr gemeinsames Kind (C._______ und D._______, beide […]) als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Da er nicht von Frau und Kind getrennt leben wolle und er seine Familie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in B._______ nicht ernähren könnte, sei er in die Schweiz gekommen. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______ (Ablauf der Überstellungsfrist: […]), forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt weiter fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom (…) 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin K._______, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Begründung, eventualiter zum Selbsteintritt, an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Mit Urteil (…) vom 21. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, B._______ habe der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-

D-6531/2014 VO) stillschweigend zugestimmt und sei deshalb für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig. Entgegen den Ausführen in der Beschwerde verletzte eine Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ weder Art. 8 EMRK noch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), weshalb das BFM das in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO statuierte Selbsteintrittsrecht nicht ausüben müsse. Art. 8 EMRK bezwecke den Schutz des Familienlebens und eine Berufung auf diese Bestimmung setzte das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung voraus. Indessen führe der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter weder eine Ehe noch eine eheähnliche oder auch nur als gefestigt zu bezeichnende Beziehung, zumal er bisher nie dauerhaft mit ihr zusammengelebt habe. Den Akten zufolge habe er C._______ im Jahr 2009 in F._______ kennengelernt und nur eine Nacht mit ihr verbracht hat, wobei sie von ihm schwanger geworden sei. Ihre Wege hätten sich anschliessend getrennt. Er pflege erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2012 regelmässigen Kontakt zu ihr. Bei dieser Sachlage und zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils könne nicht von einer tatsächlichen, ernsthaften und qualifizierten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ gesprochen werden. Die vor kurzem erfolgte Trauung nach islamischem Brauch sowie das kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht durgeführt werden dürfe (vgl. Art. 97 Abs. 3 ZGB). Sodann liege auch keine intakte, tatsächlich gelebte und enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind vor (vgl. dazu BGE 120 IB 1, E. 1d). Der Beschwerdeführer sei erst im Juli 2012 in die Schweiz eingereist und kenne sein Kind, welches zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils knapp (…) Jahre alt gewesen sei, demnach erst seit wenigen Monaten. Er habe mit der Kindsmutter und dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, auch wenn er sich angeblich häufig dort aufhalte. Aufgrund der Aktenlage sei jedenfalls nicht davon auszugehen, es bestehe zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils eine gefestigte und intakte familiäre Beziehung zu seinem Kind. Die eingereichten Fotos und ein Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin G._______ führten nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Sodann bestehe aufgrund des geringen Alters des Kindes naturgemäss primär eine enge Beziehung zwischen Mutter und Kind und die Mutter sei ausserdem bis vor gut einem halben Jahr die einzige Bezugsperson des Kindes gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, das Kindeswohl wäre im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ gefährdet. Im Übrigen verunmögliche eine Ausreise des Beschwerdeführers nach B._______

D-6531/2014 den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn keineswegs. Demnach habe die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ keine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge und ihr stehe auch das Kindeswohl (vgl. Art. 3 KRK) nicht entgegen. B.c Am 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführer nach B._______ überstellt. C. C.a Am 14. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ (zwecks Asylgesuchs) registrieren. Dort wurde ihm gleichentags das Merkblatt "Information über Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (schriftliches Verfahren)" des BFM ausgehändigt. C.b In einem vom Beschwerdeführer und C._______ unterzeichneten Schreiben vom 23. April 2014 (…) an das BFM wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 10. April 2014 in die Schweiz gereist, nachdem ihm I._______ telefonisch mitgeteilt habe, dass C._______ schwer krank sei. Als sich dies als zutreffend erwiesen habe, habe er am 14. April 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei ihm im Asylheim mitgeteilt worden sei, dass er seine Asylgründe schriftlich beim BFM darlegen müsse. Ein Jahr zuvor sei er in der Schweiz polizeilich festgenommen worden. Damals sei C._______ schwanger gewesen und habe sich in diesem Zusammenhang im Spital einer Operation unterziehen müssen, wobei einige ihrer Organe fahrlässig geschädigt worden seien, weshalb weitere Operationen erforderlich gewesen seien. Während ihres (…) Spitalaufenthalts habe ihr gemeinsames Kind von Freunden und Nachbarn betreut werden müssen. Die Ärzte hätten erfolglos die Freilassung des Beschwerdeführers gefordert, damit er sich um Frau und Kind kümmern könne. Trotzdem sei er nach B._______ überstellt worden. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand seiner Frau stetig verschlechtert. Diese sei auch depressiv geworden und würde medikamentös behandelt. Auch sein Sohn sei nicht gesund, habe bereits operiert werden müssen und eine weitere Ohrenoperation sei vorgesehen. Seine Frau sei bedürftig geworden und ersuche um eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, damit sie von ihm betreut werden könne. Gleichzeitig wurden betreffend C._______ ein Austrittsbericht des (Spital) vom (…) 2013 und ein ärztliches Zeugnis der (psychiatrische Klinik) vom (…) 2014 zu den Akten gereicht.

D-6531/2014 C.c In einem Schreiben vom 7. Mai 2014 an das BFM bezog sich die K._______, welche am 28. Mai 2014 vom Beschwerdeführer erneut bevollmächtigt wurde, unter der Überschrift "Zweitasylgesuch" auf das von jenem beim EVZ H._______ im April 2014 eingereichte Zweit- beziehungsweise Mehrfachgesuch. Darin wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von C._______ und D._______ bestätigt. Aktuell sei C._______ nicht in der Lage, sich um ihr Kind kümmern. Gemäss einem Schreiben der Sozialhilfe H._______ vom 25. April 2014 an C._______ habe der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz die Betreuung von D._______ übernommen. Die K._______ habe im Namen des Beschwerdeführers am 18. März 2014 beim Migrationsamt E._______ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat eingereicht, woraufhin sie am (…) 2014 zur Einreichung weiterer Dokumente aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Abschluss dieses Verfahrens, welches voraussichtlich noch einige Zeit beanspruchen werde, nicht abwarten können. Er sei aus Sorge um seine Familie und aufgrund der geschilderten Notsituation in die Schweiz gekommen und habe deshalb beim EVZ H._______ ein Asylgesuch gestellt. Gleichzeitig wurden nebst dem erwähnten Schreiben der Sozialhilfe und dem Gesuch vom 18. März 2014 ein Austrittsbericht des (Spital) vom (…) 2013, ein Schreiben der Frauenklinik des (Spital) vom 5. Mai 2014, beides betreffend C._______, und ein Schreiben des (Spital) vom 28. April 2014 betreffend D._______ in Kopie zu den Akten gereicht. C.d Mit Abschreibungsbeschluss vom 5. Juni 2014 qualifizierte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und schrieb dieses als wiederholt gleich begründet in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter das BFM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und auf den Abschreibungsbeschluss vom 5. Juni 2014 zurückzukommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere sei im Abschreibungsbeschluss der schlechte gesundheitliche Zustand der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben, obwohl dieser einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen erforderlich mache. Auch die aktuell sehr viel längere Beziehung sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als auch zwischen Ersterem und

D-6531/2014 seiner Lebenspartnerin erfordere eine neue Beurteilung des Asylgesuchs. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom (…) 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AsylG zu schriftlicher Information bis zum (…) 2014 betreffend gemeinsame Zustelladresse beziehungsweise Mandatsniederlegung der K._______ auf. D.c Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte die K._______ dem BFM ihre Mandatsniederlegung mit. D.d Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am (…) 2014 – lehnte das BFM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte die Zuständigkeit des Kantons E._______ für die Regelung des Aufenthalts beziehungsweise die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs fest. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im Rahmen des ersten Asylgesuchs vom 10. Juli 2012 zum familiären Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, C._______ und dem gemeinsamen Kind geäussert. Zwischenzeitlich habe sich daran nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer seit dem 22. März 2013 erneut in B._______ gelebt habe und erst im April 2014 wiederum in die Schweiz eingereist sei, wobei seinem Schreiben vom 24. April 2014 (…) zu entnehmen sei, dass er lediglich von I._______ über den gesundheitlichen Zustand von C._______ erfahren habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er mit C._______ während seiner Abwesenheit in der Schweiz offensichtlich keinen engen Kontakt gepflegt habe. Sodann sei gemäss Angaben des Migrationsamts E._______ im Zusammenhang mit dem im Jahr 2013 (recte: 2014) beim Zivilstandsamt H._______ eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren zwecks Eheschliessung weder eine Kurzaufenthaltsbewilligung noch eine Anwesenheitsbestätigung ausgestellt worden. Somit habe sich am Verfahrenstand bezüglich Ehevorbereitung in der Schweiz seit der Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ vom 22. März 2013 nichts geändert. Der seit März 2013 verschlechterte Gesundheitszustand von C._______ ändere nichts daran, dass zwischen dieser und dem Beschwerdeführer – basierend auf den vorstehenden Erwägungen – keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass unter den Schutz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK auch

D-6531/2014 über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen gehören könnten, sofern zuvor eine nahe, echte und tatsächliche Beziehung zwischen den Verwandten ausserhalb der Kernfamilie bestanden habe, welche in casu zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nicht gegeben sei (vgl. Urteil des BVGer […]). Was sein Verhältnis zu seinem Sohn anbelange, sei er erst im April 2014 erneut in die Schweiz eingereist und habe lediglich einige Monate mit diesem verbracht. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass neu eine gefestigte familiäre Beziehung zu seinem Kind entstanden wäre. Die Natur dieses Verhältnisses habe sich seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht verändert. Da das BFM in casu nicht von einer gelebten Beziehung ausgehe, erübrige sich die Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft. Da seine Eingabe vom 23. Juli 2014 keine Änderung der Sachlage zu beweisen vermocht habe, werde das Asylverfahren nicht wiederaufgenommen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die Verfügung vom 7. Oktober 2014 vollumgänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 17. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte diesem Frist bis zum (…) 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (…) 2014 geleistet. H.

D-6531/2014 H.a Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen eingewendet, das BFM habe zu Unrecht festgehalten, dass sich am familiären Verhältnis seit dem ersten Asylgesuch vom 10. Juli 2012 nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich fälschlicherweise angegeben, dass er von März 2013 bis April 2014 in B._______ gelebt habe. Vielmehr sei er bereits (…) Tage nach seiner Überstellung nach B._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Auch die Aussage, dass er lediglich durch I._______ vom gesundheitlichen Zustand seiner Partnerin erfahren habe, stimme nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gewesen und habe seine kranke Frau sowie den gemeinsamen Sohn zu jener Zeit unterstützt. Die Beschwerdeschrift stelle Fotos in Aussicht, welche den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestätigen sollen. Aufgrund der unterschiedlichen Kantonszuteilung sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, mit seiner Familie einen Haushalt zu teilen. Allerdings pflege er nun schon seit geraumer Zeit eine enge Beziehung zu seinem Sohn und der Partnerin in der Schweiz, was für die Beurteilung der gelebten Beziehung wesentlich sei. Sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin als auch zwischen Ersterem und seinem Sohn bestehe inzwischen eine gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Neubeurteilung der Situation sei somit aufgrund der veränderten Tatsachenlage gerechtfertigt. Die Beschwerdeschrift verweise weiter darauf, dass in der Schweiz nach wie vor ein Ehevorbereitungsverfahren pendent sei, welches den Heiratswillen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Ausdruck bringe. Zudem sei die Schweiz verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die Anwesenheit des Vaters sei für den Sohn sehr wichtig, da dieser für das Kind sorge, wenn die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dessen Bedürfnissen nicht genügend nachkommen könne. Der Beschwerdeführer fordere somit die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 2 Bst. ii Dublin-II-VO. Eventualiter sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt, zumal das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie zwischen Ersterem und seinem Sohn in der Schweiz bestehe. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG Familienasyl zu gewähren. Dem entgegnete das SEM Folgendes: Vorab sei aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 sei er nach

D-6531/2014 B._______ weggewiesen worden. Diese Verfügung sei am 26. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ am 22. März 2013 sei das erste Asylverfahren abgeschlossen worden. Für das am 23. April 2014 schriftlich beim BFM eingereichte Asylgesuch finde somit Art. 111c AsylG Anwendung. Das BFM habe das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers am 5. Juni 2014 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG abgeschrieben, da es wiederholt gleich begründet gewesen sei und keine neuen Elemente aufgewiesen habe. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 23. Juli 2014 sei vom BFM mit derselben Begründung abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren gelte es somit lediglich die Frage zu beantworten, ob die Ablehnung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das BFM rechtmässig gewesen sei. Die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, stelle sich in casu nicht, weil es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine Wegweisung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens handle. Zudem wäre das Mehrfachgesuch vom 23. April 2014 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zu behandeln. Da der Beschwerdeführer in B._______ über subsidiären Schutz verfüge, finde in casu die Dublin-III- VO keine Anwendung. In der Verfügung vom 28. Januar 2013 habe sich das BFM bereits mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehalten, dass in casu nicht von einer gelebten Beziehung die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz lediglich einige Tage mit seiner Partnerin verbracht und es habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung mit Urteil vom 21. Februar 2013 vollumfänglich gestützt und aufgezeigt, dass auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine schützenswerte Beziehung bestehen würde. In seiner schriftlichen Eingabe vom 23. April 2014 begründe der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch einzig damit, dass seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind in der Schweiz auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er halte ebenfalls ausdrücklich fest, dass er sich erst seit dem 10. April 2014 wieder in der Schweiz aufhalte und von einem Freund über den Gesundheitszustand seiner Frau informiert worden sei. Das SEM halte an seiner Einschätzung fest, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin in der Schweiz sowie die Beziehung

D-6531/2014 zwischen diesem und dem gemeinsamen Kind seit dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht massgeblich verändert haben könne. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen eigenen Angaben bis April 2014 wieder in B._______ aufgehalten und offensichtlich keinen Kontakt zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind gepflegt, da er über deren gesundheitlichen Zustand nur über I._______ informiert worden sei. Diese Aussage habe der Beschwerdeführer in den zahlreichen nachfolgenden Eingaben weder widerlegt noch berichtigt. Dem Schreiben der K._______ vom 7. Mai 2014 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig in die Schweiz gekommen sei, da das Verfahren für die am 18. März 2014 beantragte Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zu viel Zeit beansprucht habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht warten wollen, bis das Verfahren abgeschlossen sei, sondern sei selbständig in die Schweiz gekommen. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl erst nach Einreichung des besagten Gesuchs im März 2014 erneut in die Schweiz gereist sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei (…) Tage nach seiner Überstellung nach B._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich seither ununterbrochen um seine Partnerin und den gemeinsamen Sohn gekümmert, sei nicht dokumentiert. Die in Aussicht gestellten Fotos und Arztberichte, welche den durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sollten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe sich vor einer erneuten Überstellung nach B._______ gefürchtet und deshalb nicht die Wahrheit gesagt, werfe die Frage auf, weshalb er sich nach angeblich so langer Zeit in der Schweiz im April 2014 dennoch schriftlich an die zuständige Behörde gewendet habe, obschon er damit habe rechnen müssen, wieder nach B._______ weggewiesen zu werden. Das SEM halte daher vollumfänglich an der Einschätzung fest, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch keine neue Begründung aufweise und somit zu Recht im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG als wiederholt gleich begründet abgeschrieben worden sei. Betreffend das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis, das Wohl des Kindes und den Subeventualantrag um Familienasyl wird auf die Ausführungen des BFM in der Verfügung vom 7. Oktober 2014 verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht.

D-6531/2014 H.c In seiner Replik vom 4. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Auf die detaillierten materiellen Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – das heisst am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht. Das Gesuch des Beschwerdeführers datiert vom 23. April 2014, weshalb vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012 anwendbar sind. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1

D-6531/2014 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers im neu konzipierten Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG behandelt, das seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt. Die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchs-Konstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs sind seither in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, wobei Art. 111b AsylG das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folge-Asylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. 4.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). 4.3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zutreffend das Folgegesuch des Beschwerdeführers im Rahmen einer formlosen Abschreibung gestützt auf Art. 111c AsylG nicht anhand genommen hat beziehungsweise nach der formlosen Abschreibung zutreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hat. Daher ist auf die Beschwerdeanträge auf Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylantrags gestützt auf die Dublin-II-VO, eventualiter Selbsteintritt aus humanitären Gründen und subeventualiter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin, nicht einzutreten, da diese über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen. 5. 5.1 Der Begriff der "formlosen Abschreibung" ist weder im Asylgesetz noch im VwVG rechtlich definiert. Es kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob

D-6531/2014 es sich bei einem Entscheid im Sinne einer "formlosen Abschreibung" nach Art. 111c Abs. 2 AsylG um eine Verfügung (Art. 5 VwVG) handelt und für die Anfechtung einer solchen "Abschreibung" der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (Art. 105 AsylG), zumal die Vorinstanz auf den Antrag des Rechtsvertreters vom 23. Juli 2014, das Verfahren wieder aufzunehmen und auf die "Verfügung" vom 5. Juni 2014 zurückzukommen, am 7. Oktober 2014 eine "feststellende" Verfügung erlassen hat, in welcher das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgelehnt und die kantonale Zuständigkeit für die Regelung des Aufenthalts beziehungsweise die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs festgestellt wurde. Diese mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde, wie bereits festgestellt, vom Beschwerdeführer auch fristgerecht angefochten, weshalb ihm kein Rechtsnachteil erwächst. 5.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits in seinem Schreiben vom 23. April 2014 ausgeführt, er sei wieder in die Schweiz gekommen, weil er von I._______ telefonisch erfahren habe, dass seine Frau schwer krank sei, und er ihre Betreuung, auf welche sie angewiesen sei, übernehmen wolle. Zudem sei auch sein Sohn krank und habe während eines (…) Spitalaufenthalts der Kindsmutter von Freunden und Nachbarn betreut werden müssen. Schliesslich sei bei seinem Sohn eine weitere Operation vorgesehen. Seinem Schreiben legte er bezüglich der gesundheitlichen Probleme von C._______ entsprechende Dokumente bei (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Diese Ausführungen wurden von der K._______ in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2014 unter Beilage von weiteren, auch den Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Beweismitteln bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgegangen war, dass ein wiederholt gleich begründetes Gesuch vorlag, dessen Abschreibung sich formlos rechtfertigte, und ob das Bundesamt auf dieser Basis in der Folge das in diesem Kontext gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen hat. 5.3.1 Für die Beurteilung des Sachverhalts ist massgebend, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids präsentiert. 5.3.2 Ein wiederholt gleich begründetes Gesuch ist dann zu bejahen, wenn Umstände geltend gemacht werden, welche sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren als nicht neu präsentieren.

D-6531/2014 5.3.3 Vorliegend präsentiert sich – aufgrund der vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch explizit vorgebrachten und belegten gesundheitlichen Probleme von C._______ beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Kindsmutter selbst und den gemeinsamen Sohn – eine andere Sachlage als zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens am 21. Februar 2013. So wurde denn auch bereits im Gesuch vom 23. Juli 2014, mit welchem der Rechtsvertreter um Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise um Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses vom 5. Juni 2014 ersuchte, zu Recht eingewendet, dass darin insbesondere der sehr schlechte Gesundheitszustand von C._______ unberücksichtigt geblieben sei. Indem sich die Vorinstanz sodann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (auch) auf den seit März 2013 verschlechterten Gesundheitszustand von C._______ bezog, setzte sie sich in Widerspruch zu ihrem Abschreibungsbeschluss, welcher gestützt auf die Begründung, das Folgegesuch sei wiederholt gleich begründet, erfolgt war. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestätigung des Abschreibungsbeschlusses durch die angefochtene Feststellungsverfügung als nicht rechtmässig und die diesbezügliche Beschwerde insgesamt als begründet. Mithin ist die Feststellungsverfügung aufzuheben und die Akten sind zur Prüfung des Folgegesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung entfällt auch die kantonale Zuständigkeit für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am (…) 2014 geleistete Kostenvorschuss von (…) zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008

D-6531/2014 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6531/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von (…) zurückzuerstatten. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von (…) (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-6531/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 D-6531/2014 — Swissrulings