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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 D-653/2014

20 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,145 mots·~21 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-653/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, 2. dessen Ehefrau B._______, 3. und deren Kind C._______, Syrien, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / (…).

D-653/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, zusammen mit D._______, dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführenden 2, am 28. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie ihre syrischen Identitätskarten einreichten, dass sie anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom (…) 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten, zusammen mit D._______, ihren Heimatstaat am (…) 2013 verlassen und seien illegal über F._______ am (…) 2013 nach Rumänien gelangt, wo ihnen gegen ihren Willen als Asylsuchende die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, bevor sie ihre Reise nach dem (…) 2013 in Richtung Schweiz fortgesetzt hätten, dass das BFM den Beschwerdeführenden 1 und 2, ebenfalls am (…) 2013 im EVZ E._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, wobei sie erklärten, wegen der schlechten Behandlung in Rumänien nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass am (…) 2013 in G._______ der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden 1 und 2 geboren wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Rumänien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die

D-653/2014 Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belege, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten am (…) 2013 in Rumänien Asylgesuche eingereicht, dass die rumänischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom (…) 2013 (Beschwerdeführende 1 und 2) und (…) 2014 (Beschwerdeführender 3) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche zu bejahen sei, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben hätten, in Rumänien gezwungen worden zu sein, ihre Fingerabdrücke abzugeben, aber keine Asylgesuche eingereicht hätten, da sie sich geweigert hätten, die Daktyloskopie durchzuführen, dass aus dem Abgleich der Fingerabdrücke eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Juli 2013 in Rumänien um Asyl nachgesucht hätten, und keine Hinweise darauf vorlägen, dass die rumänischen Behörden Fingerabdrücke Drittstaatsangehöriger abnähmen und in die Zentraleinheit Eurodac abspeichern würden, ohne zu wissen, ob die fraglichen Personen in Rumänien um Asyl nachsuchen möchten, oder dass Drittstaatsangehörige zu einer Asyleinreichung in Rumänien gezwungen würden, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemeinsam mit D._______ in die Schweiz eingereist seien und am 28. August 2013 im EVZ E._______ um Asyl nachgesucht hätten, dass das BFM deshalb und weil D._______ mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe, die rumänischen Behörden in Anbetracht des Kindeswohls am (…) 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO um Übernahme ersucht habe,

D-653/2014 dass diese zugestimmt hätten und somit gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführende 2 mit ihrem minderjährigen Bruder zusammen bleiben könne, dass somit die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Rumänien zusammen mit derjenigen von D._______ – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am (…) 2014 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden ferner in einen Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Rumänien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom (…) 2014 (…) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren, eventualiter um Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz ersucht wurde, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,

D-653/2014 dass zudem darum ersucht wurde, das Verfahren nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung jeglicher Vollzugsmassnahmen zu sistieren, bis über die Zuständigkeit im Asylverfahren von D._______ entschieden worden sei, dass schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom (…) 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-653/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde in Bezug auf den Sistierungsantrag ausgeführt wird, der Rechtsvertreter habe auch gegen den Nichteintretensentscheid des BFM im Verfahren von D._______ Beschwerde erhoben, wobei zu erwarten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei D._______ um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, die angefochtene Verfügung aufheben und das Verfahren in der Schweiz anordnen werde, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, da das BFM auch darin auf Bestimmungen betreffend das Kindeswohl Bezug genommen habe, welche für dieses Verfahren von entscheidender Bedeutung seien, und dieses erst abschliessend beurteilt werden könne, wenn feststehe, in welchem Land D._______ sein Asylverfahren durchführen könne, dass D._______ bereits zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 2, seiner volljährigen Schwester und seinem Schwager, von Syrien nach Rumänien gereist ist, wo sie zusammen um Asyl ersucht haben, während seines dortigen Aufenthalts mit diesen zusammengeblieben ist, gemeinsam mit ihnen in die Schweiz weitergereist ist und hier um Asyl nachgesucht hat (vgl. Akten BFM […!), wobei sie demselben Domizil zugewiesen und beide vorinstanzlichen Verfahren mit je einem Entscheid vom selben Tag abgeschlossen worden sind, dass sich aufgrund dieses engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertigt, weshalb der diesbezüglich gestellte Verfahrensantrag abzuweisen ist, die beiden Beschwerdeverfahren indessen, auch dem Kindeswohl Rechnung tragend, zu koordinieren sind, wobei der Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren gleichzeitig zu erfolgen hat,

D-653/2014 dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

D-653/2014 dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Rumänien am (…) 2013 je ein Asylgesuch stellten und die Ersuchen des Bundesamtes an die rumänischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 am (…) 2013 erfolgten, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass daran nichts zu ändern vermag, dass das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführenden 3 erst am (…) 2014 erfolgte, zumal für nach der Ankunft im Hoheitsgebiet eines Mitgliederstaates geborene Kinder die Zuständigkeit diejenige des für die Prüfung des Asylantrags ihres Elternteils zuständigen Mitgliedstaats ist, ohne dass diesbezüglich ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (Art. 4 Abs. 3 Dublin-II- VO), dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach für die Anwendung der Dublin-III-VO auf den Zeitpunkt des Asylentscheids abzustellen sei, nicht zutrifft, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

D-653/2014 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin- II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin- II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II- VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

D-653/2014 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die mittels Eurodac durchgeführten Abklärungen des BFM ergaben, dass sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch D._______ am (…) 2013 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurden, dass die rumänischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom (…) 2013 und (…) 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt haben, und folglich die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Rumänien begonnen hat, dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Rumäniens zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, und dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass indessen in der Beschwerde ausgeführt wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl und die Familieneinheit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO geprüft, dass davon auszugehen sei, dass D._______ in der Schweiz bleiben könne, weshalb es keinesfalls dem Kindeswohl diene, wenn die Beschwerdeführenden nach Rumänien weggewiesen würden, dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen den Selbsteintritt beantragen, damit dem Kindeswohl entsprochen und die Familieneinheit gewahrt werde, ohne dass dem UMA Nachteile entstehen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

D-653/2014 dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal die Beschwerde von D._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird und der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist beziehungsweise die Überstellung nach Rumänien gemeinsam mit derjenigen der Beschwerdeführenden zu erfolgen haben wird, dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführende 1 habe anlässlich der Befragung im EVZ E._______ erklärt, von einem rumänischen Beamten getreten worden zu sein, und die Beschwerdeführende 2 habe ausgesagt, sie habe als schwangere Frau in Rumänien keine medizinische Behandlung erhalten, ihr sei dort Misshandlung angedroht worden, sie habe keine (…) und während (…) kein (…) erhalten, dass auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Kritik am rumänischen Asylverfahren äussere, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihren diesbezüglichen Ausführungen im EVZ E._______ unterbrochen worden seien und sie die Vorkommnisse in Rumänien nicht detailliert hätten erzählen können, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht ausreichend erstellt sei, weshalb den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren sei und sie zu den genauen Vorkommnissen in Rumänien erneut zu befragen seien, dass zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung im EVZ E._______ bei der Schilderung der Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz unterbrochen und aufgefordert wurde, weniger detailliert zu erzählen und sich kürzer zu fassen, als er im Begriff war, die Ereignisse nach der Ankunft in Rumänien zu Protokoll zu geben (vgl. Akten BFM […]), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Vorkommnisse in Rumänien trotzdem genügend ausführlich darlegen konnten, weshalb sich die Rüge der nicht ausreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet erweist, und der diesbezüglich gestellte Verfahrensantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneute Befragung abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit den erwähnten Vorbringen sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machen,

D-653/2014 dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Rumänien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und insbesondere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstösst (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.), dass die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen können, dass es in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gibt, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen, dass sie sich im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte oder die rumänische Polizei an die rumänischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen können, dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, in Rumänien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den rumäni-

D-653/2014 schen Behörden respektive beim EuGH oder beim EGMR geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass sodann keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass sich die Beschwerdeführende 2 schliesslich auf die unzureichende medizinische Betreuung beruft, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe, dass bezüglich der Dublin-Staaten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, dass die Beschwerdeführende 2 entgegen ihrer Behauptung Zugang zu einem Arzt hatte (vgl. Akten BFM […]), dass jedenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass allerdings der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass es im Übrigen der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten respektive gesundheitliche Beschwerden von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass dort die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),

D-653/2014 dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Rumänien würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, und unter diesen Umständen keine Hindernisse ersichtlich sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO) besteht, dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren der pro-

D-653/2014 zessual bedürftigen Beschwerdeführenden – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als nicht aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, so dass von einer Kostenauflage abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-653/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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