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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2008 D-653/2008

5 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,174 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-653/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, und lic. iur. Markus Jakob, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-653/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Edo mit letztem Wohnsitz in Y._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2007 verliess und am 8. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ vom 7. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 21. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland eine homosexuelle Beziehung mit einem Mann namens A. gehabt, dass er unter anderem einmal mit A. in einem Hotel in Kano gewesen sei, dass beim dritten und letzten Mal, als er mit A. zusammen gewesen sei, fremde Personen laut an die Tür geklopft und ihn und A. als Homosexuelle beschimpft hätten, dass es sich bei diesen Personen um Moslems gehandelt habe, dass A. zu zittern begonnen habe, worauf er - der Beschwerdeführer aus dem Fenster geflüchtet sei und anschliessend seinen Bruder angerufen und ihm alles erzählt habe, dass sein Bruder ihm vorgeworfen habe, er sei homosexuell, was er jedoch abgestritten habe, dass sein Bruder ihm gesagt habe, es seien Leute aus Kano gekommen und hätten erzählt, er habe Schlimmes gemacht, dass der Bruder ihm geraten habe, nicht nach Hause zu kommen, da man bestimmt nach ihm suchen und ihn umbringen würde, dass er sich daher in einem Graben versteckt habe, dass sein Bruder die Ausreise organisiert habe und er in der Folge von Lagos aus mit einem Schiff aus Nigeria geflohen sei, D-653/2008 dass der Schlepper ihm vor dem Einschiffen die Kopie seines Geburtsscheins gegeben und ihm mitgeteilt habe, sein Bruder sei tot, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2008 - gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass die abgegebene Kopie des Geburtsscheins die Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument nicht erfülle, dass die geltend gemachte interkontinentale Reise ohne gültige Identitätspapiere kaum möglich sei, weshalb die angebliche Papierlosigkeit des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer unsubtanziierte und realitätsfremde Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe, weshalb diese nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei D-653/2008 aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-653/2008 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität lediglich eine Kopie seiner Geburtsbescheinigung zu den Akten reichte, dass dieses Dokument praxisgemäss kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt D-653/2008 (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7), dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei mit einem Schiff von Lagos nach Europa gekommen und via unbekannte Länder in einem LKW in die Schweiz eingereist, dass die Schilderung seines angeblichen Reisewegs unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen ist, dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne gültige Identitäts- oder Reisepapiere realitätsfremd erscheint, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer äusserst unsubstanziierte Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität, seiner Beziehung zu A. und der daraus resultierenden Bedrohungslage machte, dass er die geltend gemachten Ereignisse weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht hinreichend präzise darlegen konnte, weshalb nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um tatsächlich Erlebtes, dass seine Vorbringen im Übrigen auch teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, dass er sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, wer ihn über die Strafbarkeit von Homosexualität in Nigeria aufgeklärt habe, widersprach, indem er in der Erstbefragung erklärte, es sei sein Bruder gewesen (vgl. A1, S. 5), während er in der Direktanhörung zu D-653/2008 Protokoll gab, er habe dies von dem Mann erfahren, welcher ihn aufs Schiff gebracht habe (vgl. A6, S 16), dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Bekanntschaft mit A. nichts von seinen homosexuellen Neigungen gewusst habe, angesichts des Alters des Beschwerdeführers realitätsfremd erscheint, dass aus diesen Gründen weder die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers noch die geltend gemachte Beziehung zu A. und die daraus angeblich resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der D-653/2008 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer relativ jung ist und den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er im Heimatland erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, dass mit Blick auf die vorstehend erwähnten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen auch seine Aussagen in Bezug auf seine familiären Verhältnisse zu bezweifeln sind, D-653/2008 dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-653/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (Kopie, vorab per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10

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