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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 D-6527/2006

9 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,189 mots·~26 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6527/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Juni 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6527/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 2. September 2001 und gelangte am 6. September 2001 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) (...) vom 19. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 4. Oktober 2001 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, seit 1992 oder 1993 Sympathien für die PKK zu haben. Das im Jahre 1998 begonnene Studium habe er nach 10 Tagen wieder aufgeben müssen, da er Übergriffen von MHP-Anhängern ausgesetzt gewesen und aus dem Wohnheim rausgeworfen worden sei. Aufgrund des Studienantritts habe er aber den Militärdienst bis Ende 2002 verschieben können. 1999 sei er Mitglied der HADEP geworden. Er sei verschiedentlich wegen Teilnahme an Kundgebungen und Feiern für ein paar Stunden festgenommen worden. Im Frühjahr 1999 seien Angehörige der PKK zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, für ihre Organisation Kurierdienste zu erledigen. Er habe in der Folge Vertretern der HADEP in B._______ regelmässig schriftliche und mündliche Nachrichten der PKK überbracht. Er sei wiederholt kurzfristig festgenommen und kontrolliert worden, wenn er die Stadt betreten oder diese verlassen habe. Deswegen habe er sich bald unter Druck und ausgenutzt gefühlt. Aus Furcht davor, die PKK könnte es ihm Übel nehmen, habe er es aber nicht gewagt, diese Kurierdienste aufzugeben. Am 13. August 2001 habe er letztmals eine zu übermittelnde Botschaft der PKK erhalten. Er sei am folgenden Morgen nach B._______ gefahren, habe den HADEP-Vorsitzenden informiert und ihm am Nachmittag auf dem Viehmarkt den Briefumschlag übergeben. Auf der Rückfahrt ins Dorf sei der Minibus von der Gendarmerie angehalten und die Passagiere kontrolliert worden. Ihm sei von einem Offizier gesagt worden, dass man über seine Aktivitäten und Kontakte Bescheid wisse. Er sei mit einem Pistolenknauf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Die Gendarmen hätten ihn liegen lassen, und es seien die Passagiere gewesen, die ihm geholfen hätten, in den Bus zurück zu gelangen, um die Fahrt ins Dorf fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund habe er sich bis zum 1. September 2001 in B._______ versteckt und habe sich tags darauf nach Istanbul begeben und sei noch D-6527/2006 gleichentags ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Mitgliederausweis sowie Kopien seines Aufnahmeformulars und eines Mitgliederregisterauszugs der HADEP zu den Akten. B. Das BFF hielt in seiner Verfügung vom 11. Juni 2003 – eröffnet am 17. Juni 2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen hätten aufgrund seiner Angaben (allgemeine Personenüberprüfungen stets im Rahmen von Strassenkontrollen; konsequente Vorgehensweise der türkischen Behörden bei Verdacht auf mutmassliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit illegalen politischen Organisationen; staatsanwaltschaftliche Untersuchungen und mehrwöchige Untersuchungshaft bei konkreten Anhaltspunkten; einfache Mitgliedschaft bei der HADEP genüge nicht zur Annahme begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung) nicht ein Ausmass erreicht, dass ihm ein Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Den Vorbringen fehle es an der erforderlichen Intensität. Die Vorfälle im Jahre 1998 (Studienabruch wegen Übergriffen seitens MHP-Anhänger) würden drei Jahre vor seiner Ausreise zurückliegen und stünden in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seiner Flucht. Eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Missachtung der Wehrpflicht sei nicht asylrelevant, da sie auf rechtstaatlich legitimen Gründen beruhe. Zudem würden Fälle von Refraktion gemäss Erkenntnissen des BFF tolerant behandelt. Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nachrichtenübermittlung für die PKK verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen (u.a. Schriftlichkeit der Nachrichtenübermittlung; Angaben zu den Umstände der ausgeübten Tätigkeit zugunsten der PKK im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft bei der HADEP; Methode respektive Vorgehensweise bei der Nachrichtenübermittlung sei unvereinbar mit der allgemeinen Erfahrung und widerspreche der Handlungslogik; unglaubhafte Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Heimweg). Der D-6527/2006 Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden ein Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom 11. Mai 2002, ein Amtsschreiben vom 11. Mai 2002, ein Bestätigungsschreiben von B.A. und ein Zeitungsartikel aus "Özgür Politika" vom 7. Mai 2003 Eingang in die Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die beiden auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Amtsschreiben) auf den ersten Blick keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Bei näherer Betrachtung seien aber eine Reihe von Mängeln ersichtlich. So trage der Haftbefehl eine der türkischen Strafprozessordnung widersprechende, falsche Numerierung. Gewisse Rubriken seien auf praxisfremde Art und Weise ausgefüllt und darauf genannte Daten liessen sich logisch kohärent nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verknüpfen. Das Amtsschreiben nenne weder die Anschrift der ausstellenden Behörde noch diejenige des Adressaten. Unterzeichnender Amtsträger, Stempel und angeschriebene Behörde würden logisch nicht zueinander passen. Der Inhalt des Schreibens sei wirr, was Verfahrensunkenntnis induziere. Ausserdem seien die Unterschriften beider Dokumente vom Schriftduktus her identisch, obschon es sich um zwei verschiedene Personen handle. Schliesslich seien beide Dokumente im Original D-6527/2006 eingereicht worden, obwohl sie als amtsinterne Akten grundsätzlich nicht im Original erhältlich seien. Eine Gesamtwürdigung der angeführten Mängel führe zum Schluss, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Im Zeitungsartikel werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt und auch die darin erwähnten Personen seien von ihm im bisherigen Verfahren nicht erwähnt worden. Dem handschriftlichen Schreiben des ehemaligen Schulkollegen B.A. komme aufgrund seines Gefälligkeitscharakters kein objektiver Beweiswert zu. Aus den beiden Dokumenten liessen sich somit keine Rückschlüsse auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers ziehen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik zugestellt. G. Am 27. August 2003 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen, auf die, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. Als Beweismittel wird ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts S.G. vom 25. August 2003 zu den Akten gereicht. Weiter wird der Antrag auf eine Botschaftsabklärung (Überprüfung der Echtheit der Dokumente) gestellt. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 lässt der Beschwerdeführer unter anderem um Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara ersuchen, da er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen des Verdachts, für die Guerilla gearbeitet zu haben, stark gefährdet sei. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2005 wurde in Bezug auf die Rechtsmitteleingabe und der zwischenzeitlich erfolgten Instruktionshandlungen festgehalten, dass die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2003 (vgl. Bst. E) aufgezeigten Fälschungsmerkmale hinsichtlich der auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente (Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom 11. Mai 2002, Amtsschreiben vom 11. Mai 2002) teilweise wenig detailliert beziehungsweise unklar ausgefallen seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 28). In Beachtung dieser D-6527/2006 Praxis und der Geheimhaltungsinteressen des Bundes (Art. 27 und 28 VwVG) beziehungsweise zur Vermeidung von Lerneffekten wurde ergänzend beziehungsweise zu den vorinstanzlichen Ausführungen präzisierender ausgeführt, dass die im Haftbefehl enthaltenen Nummerierungen (Strafuntersuchungsnummer der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Untersuchungsnummer, Prozessnummer für das Hauptverfahren) in strafprozessualer Hinsicht unzutreffend seien und der türkischen Praxis widersprechen würden. Die Beurteilung des im Haftbefehl genannten "politischen" Delikts fiele zudem in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts. Das für die Haftprüfung angerufene Gericht würde sodann ein anderes Verfahren eröffnen und im Haftbefehl auch so kennzeichnen, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner seien die Rubriken "Straftatbestand" und "besondere Kennzeichen" in einer unüblichen Art und Weise ausgefüllt. Schliesslich lasse sich die Untersuchungsnummer in zeitlicher Hinsicht nicht mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei in Einklang bringen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Inhalt des Amtsschreibens vom 11. Mai 2002 wirr sei und Verfahrensunkenntnis induziere, könne sodann ergänzend und präzisierend angeführt werden, dass sich dieses Schreiben direkt auf den am gleichen Tag ausgestellten Haftbefehl beziehe. Unklar respektive unlogisch seien sowohl Aussteller als auch Adressat des Schreibens (identischer Rundstempel wie auf dem Haftbefehl). Zudem gehe aus dem Inhalt des Amtsschreibens nicht hervor, ob es sich dabei um einen Antrag um Ausstellung eines Haftbefehls oder um eine Bestätigung eines solchen handle. In Bezug auf die Stellungnahme vom 27. August 2003 (vgl. Bst. G) sei zu bemerken, dass aus dem eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts S.G. vom 25. August 2003 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 unter der Anschuldigung, der PKK Hilfe geleistet und Unterschlupf gewährt zu haben, von Staatssicherheitskräften verhaftet und aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden sein soll. Damit werde mithin implizit auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren im Jahr 2001 verwiesen. Ohne eine gesonderte Frist anzusetzen - der Beschwerdeführer habe hierzu bereits genügend Zeit gehabt - jedoch mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, werde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) aufgefordert, sich über seinen türkischen Rechtsanwalt - zu dem er offensichtlich Kontakt habe - entweder allfällige diesbezügliche Unterlagen zu beschaffen oder nähere Hinweise oder D-6527/2006 Aufschlüsse in diesem Zusammenhang zu liefern. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung sodann die Gelegenheit geboten, sich zu den oben festgehaltenen Punkten zu äussern. J. Am 8. April 2005 liess der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel (unter anderem Schreiben von S.G. vom 6. April 2005) die Stellungnahme einreichen, auf die, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. K. In einer weiteren Vernehmlassung vom 28. April 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch die nach der ersten Vernehmlassung (vgl. Bst. E) eingereichten Beschwerdeergänzungen würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere werde am Resultat der internen Dokumentenanalyse festgehalten, woran die verschiedenen Eingaben und Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Zum angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren (Belastung durch zwei verhaftete PKK-Mitglieder im Jahre 2001) sowie zur Verhaftung und Freilassung wegen Beweismassmangels im gleichen Jahr falle auf, dass der türkische Rechtsanwalt S.G. im Schreiben vom 25. August 2003 (vgl. Bst. G) keine genauen Angaben (zuständiges Gericht, Verfahrensnummer, etc.) sowie auch kein genaues Datum zur angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers mache. Auch im Schreiben des S.G. vom 6. April 2005 (vgl. Bst. J) würden genauere Angaben zur Festnahme fehlen. Allerdings erwähne S.G. neu zwei Festnahmen wiederum ohne Angabe von präzisen Daten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keine Verhaftung aufgrund von Art. 168 Abs. 2 TStGB (türkisches Strafgesetzbuch) und Art. 8 ZMK (Antiterrorgesetz) geltend gemacht. Im Gegensatz zu den Ausführungen von S.G. (hängiges Verfahren gegen den Beschwerdeführer) sollen gemäss Schweizer Rechtsvertreter keine Verfahrensakten existieren. Was die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft anbelange, so habe gemäss Aktenlage weder das BFM noch die ARK die Schweizer Botschaft in Ankara um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer ersucht. Es sei aber nicht D-6527/2006 auszuschliessen, dass tatsächlich eine Vertrauensanwältin im Auftrag der Schweizer Botschaft in einer anderen Sache Abklärungen in B._______ getätigt habe. Hinsichtlich der diversen mit Eingabe vom 8. April 2005 eingereichten Bestätigungsschreiben sei auf die Überlegungen in der Vernehmlassung vom 7. August 2003 zu verweisen (vgl. Bst. E). L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik zugestellt. M. Am 17. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen, auf die, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. Erneut wurde der Antrag auf eine Botschaftsabklärung in der Türkei gestellt. N. Am 24. Februar 2006 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht seines nunmehr neu mandatierten türkischen Rechtsanwalts (M.U.) vom 8. Februar 2006 zu den Akten reichen. Gleichzeitig wird der Antrag um Einholung von Informationen über einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Ankara wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde D-6527/2006 und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6527/2006 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die zutreffenden und unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers (Militärdienst, Studienabruch) ist zunächst zu bemerken, dass in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu diesen Begründungselementen unterbleiben. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zur HADEP sind die Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung beziehungsweise deren Feststellungen zu entkräften oder gar zu beseitigen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er – insbesondere auf seinem Weg nach B._______ – regelmässigen Kontrollen und kurzfristigen Festnahmen ausgesetzt gewesen war. Gemäss seinen Aussagen wurde die HADEP respektive er selber im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Botengängen zu deren Parteigebäude, wo er jeweils einen Termin für die Übergabe der schriftlichen Informationen mit dem Vorsitzenden dieser Organisation in der Stadt auf dem Viehmarkt oder Gemüsegrossmarkt vereinbarte, stets beschattet. Ebenfalls geht aus dem Protokoll beim Kanton hervor, dass die Behörden über die Aktivitäten des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge Bescheid wussten (kant. Protokoll S. 7, 10 und 11). Unüberbrückbare Erschwernisse beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätten, sind ihm daraus indes nicht entstanden. Der mit Zitaten aus der Rechtsliteratur (Handbuch des UNHCR, Werenfels) untermauerte Einwand in der Beschwerde, wonach für die Beurteilung der Verfolgungsfurcht nicht einfach eine pauschalisierende Behauptung gemacht werden könne, geht nach dem Gesagten fehl. Im Wissen um die rigorose Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, die dem Verdacht verbotener politischer Aktivitäten ausgesetzt sind oder deren D-6527/2006 politische Gesinnung den Behörden bekannt ist und missbilligt wird, erfährt diese Sichtweise noch an Gewicht. Ebenfalls sind vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der HADEP beziehungsweise dessen eher geringen Exponiertheitsgrades im Dienste dieser Organisation sowie die Unbegründetheit einer künftigen Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang gilt es nicht zuletzt auch den Umstand, dass das vom türkischen Verfassungsgericht verfügte Verbot der HADEP zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer bereits während beinahe anderthalb Jahren in der Schweiz weilte. 4.3 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente vermag dieser auf Beschwerdestufe ebenfalls nicht zu entkräften. Die diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als nicht stichhaltig und wenig überzeugend beziehungsweise müssen als unbehelfliche Erklärungsversuche gewertet werden. Im Zusammenhang mit dem ausserordentlichen günstigen Ausgangsort ([...]; Herkunftsort des Beschwerdeführers) für persönliche Botendienste erweist sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe als nicht nachvollziehbar. So soll der gefährlichste Teil der Informationsübermittlung die Strasse zwischen (...) und B._______ gewesen sein, wo häufig Personenkontrollen und weniger Kontrollen hinsichtlich mitgeführter Gepäckstücke durchgeführt worden seien. Die anschliessenden Ausführungen, wonach das Augenmerk der Gendarmen dabei auf allfällig mitgeführte Waffen, Sprengstoff, verdächtige Geräte und illegales Propagandamaterial gerichtet gewesen sei, lassen sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Art und Weise der Informationsübermittlung sowie vor dem Hintergrund der Kenntnis der Behörden über dessen Aktivitäten – ungeachtet der Benützung eines privaten oder öffentlichen Verkehrsmittels – nur schwer vereinbaren beziehungsweise erweisen sich als unverständlich (kant. Protokoll S. 10; vgl. auch E. 4.2). In diesem Zusammenhang erscheint beispielsweise realitätsfremd, dass die Gendarmen die Briefe für die HADEP (der Beschwerdeführer will 8 – 10 solche Botengänge unternommen haben) anlässlich der Kontrollen (welche "in den meisten Fällen" stattgefunden haben sollen; vgl. kant. Prot. S. 10 f.) nicht beim Beschwerdeführer gefunden haben wollen. Zu keiner anderen Beurteilung führen die Vorbringen des D-6527/2006 Beschwerdeführers in der Beschwerde rund um die Umstände – insbesondere um den Gesichtspunkt der Häufigkeit – der Überbringung respektive des Austausches der in einem Briefumschlag enthaltenen schriftlichen Informationen. Es ist schlichtweg nicht einzusehen, dass der Beschwerdeführer zunächst mit dem Vorsitzenden der HA- DEP im Parteigebäude den Treffpunkt für die Übergabe der Informationen vereinbart haben soll, mithin die Aufmerksamkeit seiner "Beschatter" beim Betreten des Gebäudes auf sich gelenkt haben will, um anschliessend beim Verlassen des Gebäudes diesen bis zum Übergabezeitpunkt und -ort der Informationen als "Lockvogel" zu dienen (kant. Protokoll S. 9 und 10). Stellt man darüberhinaus die zu diesem Zeitpunkt gegebene Brisanz eines Informationsaustausches unter dem Blickwinkel der beteiligten Gruppierungen (PKK und HADEP) auf der einen Seite und dem nachhaltigen Interesse der türkischen Behörden an der Bekämpfung der PKK auf der anderen Seite in Rechnung, so muss eine derart vom Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden der HADEP an den Tag gelegte Verhaltensweise als vollkommen realitätsfremd und damit unglaubhaft angesehen werden. Mutmassend und in den Akten keine Stütze findend erweist sich nach dem oben Gesagten nicht zuletzt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich der Kontrolle des Minibusses auf seiner Heimfahrt von einem ziemlich jungen Offizier geschlagen worden sei und aufgrund dessen Gewissensbissen wegen allfälliger Folgen des Schlages nicht in Untersuchungshaft genommen worden sei (kant. Protokoll S. 7 und 10). 4.4 Zu den auf Beschwerdestufe zur Untermauerung des geltend gemachten Sachverhalts eingereichten Dokumente (Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom 11. Mai 2002, Amtsschreiben vom 11. Mai 2002) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Fälschungen handelt. Die Vorinstanz zeigte anhand der vorgenommenen Dokumentenanalyse in der Vernehmlassung vom 7. August 2003 (vgl. Bst. E) die einzelnen Fälschungsmerkmale auf. Dem Einwand in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. August 2003, wonach die Beanstandungen nicht nachvollziehbar seien, wurde insofern Rechnung getragen, als dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. März 2005 (vgl. Bst. I) ergänzend und in präzisierender Darlegung der vorinstanzlichen Vernehmlassungsausführungen nochmals Gelegenheit geboten wurde, zum Fälschungsvorwurf Stellung zu nehmen, was mit Eingabe vom 8. April 2005 geschah. Die Einwände in den beiden Stellungnahmen sind D-6527/2006 indes nicht geeignet, Zweifel am Fälschungsvorwurf aufkommen zu lassen. So beruhen die Ausführungen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz hauptsächlich auf Mutmassungen oder Behauptungen, die die Feststellungen des BFF nicht zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen (u.a. BFF gehe bei der Dokumentenanalyse von Mustervorlagen aus; mögliche regionale Unterschiede bei der Nummerierung von Verfahren; formelle und/oder orthographische Mängel in den Formularen aufgrund ungenügender, allgemeiner juristischer Ausbildung der türkischen Beamten; Regelvermutung des BFF, wonach amtsinterne Dokumente im Original nicht eingereicht werden könnten; Bestätigungsschreiben des türkischen Familienanwalts über ein laufendes Strafverfahren im Jahre 2001; Fehlen detaillierterer Angaben hierzu). Nicht anders verhält es sich mit der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zwischenverfügung der ARK vom 25. März 2005 (vgl. Bst. I). Hinsichtlich der Praxis der türkischen Justiz bei der Nummerierung der Strafuntersuchungen, dem Zuständigkeitsbereich der einzelnen Gerichte und den Verfahrensfragen wird nunmehr Unkenntnis eingestanden. Die als Mutmassungen und Behauptungen bezeichneten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner diesbezüglichen Replik werden somit bestätigt (vgl. oben). Ferner legt der Beschwerdeführer überhaupt nicht konkret dar, wie er - entgegen der tatsächlichen Wirklichkeit türkischer Justizabläufe respektive -gegebenheiten - dennoch in den Besitz der amtsinternen Unterlagen im Original gelangt sein will. Auch nimmt er zu entscheidenden Mängeln bei den besagten Dokumenten entweder nicht nachvollziehbar Stellung (u.a. Ausführungen zur Untersuchungsnummer im Zusammenhang mit dem Festnahmezeitpunkt des Beschwerdeführers im Mai 2001 und dessen unmittelbaren Ausreise danach) oder bedient sich wiederum lediglich mutmassender respektive ausweichender und teils unterschiedlicher Antworten (u.a. Ausführungen im Zusammenhang mit der Einleitung einer Untersuchung im Jahre 2002; Unterschied zu den gestützt auf das Bestätigungsschreiben des türkischen Familienanwalts gemachten Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. August 2003; Ausführungen zum gleichen Ausstellungsdatum und Rundstempel der beiden Dokumente; Ausführungen zum Nichtvorhandensein von Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahre 2001 und der anschliessenden Freilassung). D-6527/2006 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2005 zur vorinstanzlichen Zusatzvernehmlassung vom 28. April 2005 (vgl. Bst. K). Eine konkrete Auseinandesetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz unterbleibt und die nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Argumente erwecken vielmehr den Eindruck, bisherige aufgrund der verschiedenen Eingaben divergierend ausgefallenen Begründungselemente, nachträglich anzupassen. Angesichts dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in seiner Zusatzvernehmlassung verwiesen werden. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 24. Februar 2006 eingereichten Anwaltsschreiben von M.U. vom 8. Februar 2006, welcher vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich neu mandatiert wurde. Dieses muss unter anderem aufgrund seines Inhalts (allgemeine Ausführungen zu Art. 5271 des türkischen Strafgerichtsrechts; zuständige Gendarmeriekommando Nurhak für Akteneinsichtnahme) als blosses Gefälligkeitschreiben angesehen werden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aufgrund der Verwendung von unechten Dokumenten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massgeblich erschüttert ist, zumal für die Verwendung von unechten Urkunden weder objektiv noch subjektiv achtenswerte Rechtfertigungsgründe bestehen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Gesagten sodann ebensowenig Anlass, dem in diesem Zusammenhang wiederholt gestellten Ersuchen um Vornahme von Abklärungen in der Türkei, stattzugeben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen und die als gefälscht erkannten Urkunden sind einzuziehen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht eingegangen zu werden. D-6527/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-6527/2006 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-6527/2006 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide schulische Ausbildung (Maturand) und ging die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nach. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er zusätzliche Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz (...) zurück greifen, was ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern wird. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass seine in Europa mit Aufenthaltsregelungen lebenden Verwandten (...) ihm bei der Rückkehr in die Türkei in einer Anfangsphase zur Überbrückung allfälliger Schwierigkeiten (finanziell) unterstützend zur Seite stehen dürften. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht erkannten Dokumente (Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom 11. Mai 2002, Amtsschreiben vom 11. Mai 2002) einzuziehen. D-6527/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bisher entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Fällen mutwilliger Prozessführung, wozu auch bewusste Falschangaben und die Einreichung gefälschter Beweismittel zu zählen sind, kann eine erhöhte Spruchgebühr verlangt werden, weshalb vorliegend die Kosten auf insgesamt Fr. 1'200.-- anzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6527/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die in Erwägung 8 erwähnten Dokumente werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 19

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