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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 D-6522/2018

20 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,889 mots·~9 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6522/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D.________, geboren am (…), E.________, geboren am (….), Türkei, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (…)

D-6522/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 14. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden A._______., B._______ und C._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]). Am 10. September 2018 wurde im Beisein der damaligen Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung der Asylgesuche zuständig ist, sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführenden. In der Folge fanden am 29. Oktober 2018 die Anhörungen der Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C.______ zu ihren Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer A._______ gab an, kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens zu sein, aus F._______ (Provinz G._______) zu stammen, seit 1994 bis zur Ausreise in H.________ gelebt zu haben und dort für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) tätig gewesen zu sein. Im Mai 2017 sei er nach der Teilnahme an der Beerdigung seines Onkels in seinem Heimatdorf bei der Rückfahrt von der Polizei kontrolliert und nach Vorweisung seiner Identitätskarte auf seine Cousine I._______., welche ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, angesprochen worden. Man habe ihm vorgeworfen, in Kontakt mit der immer noch terroristisch aktiven I._______ zu stehen. Er habe die Verwandtschaft bestätigt, aber darauf hingewiesen, keinen Kontakt mehr mit I.______ zu haben, die im Ausland lebe (vgl. SEM-Protokoll A 52 S. 8). Nach Beleidigungen und Schlägen sei er schliesslich wieder frei gelassen worden. Am 19. Juni 2018 hätten ihn Sicherheitsbeamte erneut festgenommen und zu seiner Cousine I._______befragt. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur PKK zu haben und ein Terrorist zu sein und man habe mit der Entführung seines Kindes gedroht. Unter weiteren Drohungen sei er schliesslich frei gelassen worden. Nach diesem Ereignis habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie selbst habe nie Probleme mit den

D-6522/2018 türkischen Behörden gehabt. Auch der Sohn C._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend.

C. Am 5. November 2018 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme wurde am 6. November 2018 eingereicht. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2018 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. August 2018 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 16. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. November 2018. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Schreiben vom 23. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-6522/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6522/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers A.______., aufgrund seiner Verwandtschaft mit I._______ sowie aufgrund der Aktivitäten für die HDP von den türkischen Behörden festgenommen, geschlagen und bedroht worden zu sein, als nicht asylrelevant erachtet.

Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die geschilderten Festnahmen und Befragungen mangels erforderlicher Intensität nicht relevant seien und der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht exponierten Tätigkeit für die HDP keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe.

Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie zu stammen und zu befürchten, wegen der politischen Tätigkeit seiner Cousine I.______behördlich behelligt zu werden.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es in der Türkei nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen sei, welche von den Behörden als Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppen betrachtet würden. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden seien bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Lage jedoch anders, da die Türkei seit 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union (EU) Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten, wodurch sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass es auch im gegenwärtigen Kontext noch zu Reflexverfolgungen komme, etwa dann, wenn nach einer flüchtigen Person gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Familienangehörige stünden im Kontakt zu dieser Person. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Per-

D-6522/2018 sonen bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. In aller Regel würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen ohnehin in ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen.

6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. 6.2 In der angefochtenen Verfügung beleuchtet das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft lediglich den Militärputsch von 1980 sowie die Annäherung an die EU in den Jahren 2001 bis 2005, ohne sich auch nur annähernd mit der aktuellen Lage seit dem Putschversuch im Jahre 2016 auseinanderzusetzen. 6.3 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage bis zum 18. Oktober 2016 (vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99–113). Der Ausnahmezustand wurde inzwischen sechs Mal verlängert und dauerte bis Mitte April 2018 an. Seitdem wurden zirka 150‘000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, 50‘000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Verhaftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere zu entnehmen, dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete Personen mit keinem fairen Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden.

D-6522/2018 6.4 Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keinerlei Weise berücksichtigt, womit sie den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.6 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere auf die Entwicklungen in der Türkei seit Juli 2016 einzugehen. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6522/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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