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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2016 D-6512/2015

27 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,321 mots·~17 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6512/2015/plo

Urteil v o m 2 7 . Januar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).

D-6512/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 15. Juli 2012 an die schweizerische Vertretung in Khartum (nachfolgend: Botschaft; Eingangsstempel: 31. Juli 2012) um Asyl nach. Gleichzeitig reichte er einen Ausweis und einen Auszug aus dem äthiopischen Reisepass von Frau B._______ in Kopie ein. B. B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 – zugestellt am 11. Februar 2015 – teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. B.b Das nicht datierte Antwortschreiben samt den beiden bereits eingereichten Ausweiskopien traf am 15. Februar 2015 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. C. C.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 – zugestellt am 17. Juni 2015 – teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe sich zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst widersprüchlich geäussert. So habe er in seinem Schreiben vom 31. Juli 2012 ausgeführt, im Jahr (...) aus dem Militärdienst desertiert zu sein, wogegen er gemäss seiner Eingabe vom 15. Februar 2015 im Jahr (...) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Dazu wurde ihm eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. C.b Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 traf am selben Tag bei der Botschaft ein.

D-6512/2015 D. Am 6. Juli 2015 leitete die Botschaft die Gesuchsunterlagen an das SEM weiter. E. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Asmara geboren und eritreischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Er habe eine (...) Freundin christlichen Glaubens namens B._______ gehabt, die er im Jahr (...) habe heiraten wollen. Seine Eltern und Verwandten seien dagegen gewesen. Er habe trotzdem mit ihr zusammenbleiben wollen und den Kontakt mit seiner Familie abgebrochen. Mit dem Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 sei er in den Militärdienst einberufen worden. Im Jahr (...) sei er nach Asmara gegangen, in der Absicht B._______ zu heiraten. Er habe sie jedoch nicht finden können und erfahren, dass sie nach C._______ deportiert worden sei. Er sei sehr niedergeschlagen gewesen und habe nicht mehr in den Nationaldienst zurückkehren wollen. Er habe sich unerlaubterweise aus dem Nationaldienst entfernt und in Asmara versteckt. Als er von einem Freund erfahren habe, dass sich B._______ im Sudan befinde, sei er im Jahr 2006 in diesen Staat ausgereist. Er habe sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und sei im Flüchtlingslager D._______ geblieben, bis er einen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Daraufhin habe er sich nach Khartum begeben, um B._______ zu suchen. Er habe sie gefunden. Sie hätten geheiratet und nun (...) gemeinsame Kinder. Er arbeite als (...), aber sein Gehalt reiche nicht aus, um die Familie zu ernähren. Sie hätten keine Freunde oder Verwandte im Sudan. Sie könnten nicht dort bleiben, da es immer schwieriger werde, den Lebensstandard zu halten. Zudem würden seine Kinder wegen der angespannten finanziellen Situation keine Bildung erhalten. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeitsstelle und stehe in Gefahr, wieder von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt zu werden. Er ersuche die Schweiz um Asyl, um ein neues und sicheres Leben beginnen zu können. F. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 17. Juli 2015 – eröffnet am 19. August 2015 – verweigerte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.

D-6512/2015 G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. September 2015 an die Botschaft (Eingangsstempel: 16. September 2015), welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 13. Oktober 2015) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren (vgl. dazu auch E. 2.2 nachstehend).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

D-6512/2015 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. In diesem Zusammenhang wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland nur eine Einschätzung von dessen Gefährdungssituation erlaube, zumal seine Ehefrau nie persönlich in Erscheinung getreten sei und nie den Willen bekundet habe, die Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerde von der Ehefrau des Beschwerdeführers mitunterzeichnet ist. 2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 4. 4.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-

D-6512/2015 tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

4.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – ungeachtet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe – zusätzlich auch eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 5. 5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als

D-6512/2015 entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 15. Juli 2012 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des SEM vom 29. Januar 2015 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 15. Februar 2015 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Schliesslich gewährte ihm das SEM mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu einem widersprüchlich geschilderten Vorbringen. Dazu hat er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Stellung genommen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das SEM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

D-6512/2015 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass dieser wegen seiner unerlaubten Entfernung aus dem Nationaldienst und der illegalen Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG mit den eritreischen Behörden haben könnte, auch wenn gegenüber der Sachverhaltsschilderung aufgrund von mangelnder Substantiierung und gewissen Vorbehalten gegenüber dem problemlosen sechsjährigen Aufenthalt in Asmara gewisse Zweifel angebracht seien. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund werde – so das SEM – nicht verkannt, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR zu melden und den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, habe er doch seit seiner Einreise im Jahr (...) keine Probleme im Sudan

D-6512/2015 gehabt. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in casu nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Gemäss seinen Angaben lebe der Beschwerdeführer in Khartum und verdiene sich seinen Lebensunterhalt als (...). Zudem halte er sich seit (...) Jahren in Khartum auf und habe nebst dem geringen Einkommen keine Probleme geltend gemacht. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebten keine Angehörigen von ihm in der Schweiz. Auch sonst seien aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungskpunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin liege in casu ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG vor. Somit benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihm daher zuzumuten, im Drittstaat Sudan zu verbleiben. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten damit begonnen, dass er als Moslem beabsichtigt habe, sich in Eritrea mit seiner Freundin christlichen Glaubens zu verehelichen. Die Lebensumstände im Sudan seien schwierig (vgl. Beschwerde S. 1–2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage vorab mit der Auffassung der Vorinstanz einig, wonach der Beschwerdeführer in Eritrea – trotz gewisser Zweifel – ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte beziehungsweise zu befürchten hatte (vgl. E. 6.1 am Anfang). An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der FK. 6.4 Im Lichte der oben beschriebenen Konstellation besehen bleibt somit zwingend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Drittstaat Sudan zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten auch unter diesem Gesichtspunkt, dass das SEM dem Beschwerdeführer

D-6512/2015 zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.4.1 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl seiner Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit mehr als (...) Jahren zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern in Khartum, wo er als (...) erwerbstätig ist. Zudem bringt er nicht vor, dass er dort aufgrund seiner ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde. Die schwierigen Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Sudan zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Sudan unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. 6.4.2 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.

D-6512/2015 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6512/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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