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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2011 D-6512/2010

20 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,610 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6512/2010 / les Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. HSG Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N _______.

D-6512/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Vater des Beschwerdeführers, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reichte am 23. April 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nach einer Botschaftsanfrage lehnte das BFM am 1. September 2005 dessen Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Vaters ab. A.b. Am 30. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer mit Mutter und Schwester ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ ein. Dieses wurde am 10. September 2007 abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. Die darauf eingereichte Beschwerde wurde am 22. Mai 2008 abgewiesen. A.c. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. April 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Mai 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein weiteres Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 28. Mai und 4. Juni 2010 zur Person (BzP) im EVZ D._______ sowie anlässlich der Direktanhörung vom 21. Juni 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei anlässlich eines Disputs wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft ermordet worden. Darüber hinaus habe der gleiche Personenkreis aus Rache seinen Vater für zwei Schiessereien mit Todesfolge verantwortlich gemacht. Schliesslich hätten die - bestochenen – Behörden die Mörder seines Bruders gegen Leistung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt. Trotz aller Bemühungen sei es seinem Vater nicht gelungen, die Mörder einer gerechten Bestrafung zuzuführen. Seine Unschuld habe er nicht beweisen können, weil er sich zu seiner eigenen Sicherheit habe verstecken müssen. Dementsprechend sei sein Vater in der Folge steckbrieflich gesucht worden und schliesslich ausgereist. Im Jahre 2007 sei der Beschwerdeführer, wie früher auch schon, von Polizisten in der Schule abgeholt und misshandelt worden. Die Behörden hätten den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung bringen wollen. Nach zweitägigem Aufenthalt in einer Zelle – ohne Essen und Getränke – hätten ihn die Behörden freigelassen, ihn bei dieser Gelegenheit aber auch gleich mit dem Tod bedroht, falls er das nächste Mal nicht mit seinem Vater komme. Ende 2007 sei die Familie von Sunniten im Haus

D-6512/2010 angegriffen worden. Sie hätten dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schicksal, das seinem Bruder zuteil geworden sei, nämlich dem Tod, gedroht. Trotz Anzeige des Vorfalls sei die Polizei untätig geblieben. In der Folge habe die Familie E._______ verlassen. Am 9. April 2010 sei er mit einem Freund unterwegs gewesen. Dieser sei von Leuten auf einem Motorrad, den Mördern seines Bruders, erschossen worden, weshalb er davon ausgehe, der Anschlag habe in Wirklichkeit ihm gegolten. Am 25. April 2010 habe er deswegen Pakistan verlassen. A.d. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport, der die Tötung des Freundes dokumentiere, sowie einen Zeitungsbericht über den Vorfall in der Schule zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Polizei den Beschwerdeführer befrage, wenn sie seinen Vater mit zwei Morden in Verbindung bringe. Indessen seien erhebliche Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzeichnen. So habe die im Verfahren des Vaters durchgeführte Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer Sunnit sei. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten festgestellt, dass es den Nachstellungen der verfeindeten Personen an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv ermangele, da religiöse Gründe ausgeschlossen werden könnten und die Indizien der Botschaftsabklärung auf kriminelle Motive hindeuteten. Zudem könne sich der Beschwerdeführer andernfalls auf den Schutz der heimischen Behörden verlassen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Untätigkeit der Behörden im Gefolge einer Anzeige wegen eines bewaffneten Angriffs sei pauschal und realitätsfremd. Untermauert würden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers durch unfundierte, oberflächliche und nicht plausible Schilderungen der einzelnen Vorfälle. Aufgefordert, die Tötung seines Freundes, den Vorfall in der Schule mit anschliessendem Polizeigewahrsam und den Angriff auf das Haus zu beschreiben, habe sich der Beschwerdeführer in Allgemeinplätze geflüchtet und nicht durch detaillierte und realitätsnahe Schilderungen zu überzeugen vermocht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Sachlage nicht

D-6512/2010 umzustossen. Beweismitteln aus Pakistan sei nämlich mit Vorsicht zu begegnen, selbst wenn sie offiziellen Charakter aufzeigen sollten. Derartige Dokumente seien mannigfaltig gefälscht erwerbbar. Die schlechte Stempelqualität und die Artikulierung des Polizeirapports deuteten auf eine Fälschung hin. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a. Mit Beschwerde vom 13. September 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei in jedem Fall von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In jedem Fall seien die beim Migrationsamt des Kantons F._______ und beim BFM eingereichten Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Schliesslich liess der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 4. August 2010 an den Migrationsdienst des Kantons F._______, ein Schreiben vom 9. August 2010 des Migrationsdienstes des Kantons F._______, die Eingabe vom 30. August 2010 des Beschwerdeführers an das BFM, das Antwortschreiben vom 8. September 2010 des BFM, diverse fremdsprachige Dokumente, jeweils mit einer Übersetzung auf Englisch, nämlich ein Schreiben von G._______, einen Zeitungsartikel, ein Schreiben von H._______, einen weiteren Zeitungsartikel sowie einen First Information Report vom (…).

D-6512/2010 D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 11. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Mit Eingabe vom 30. September 2010 liess der Beschwerdeführer die Fotokopie seines Geburtsscheins zu den Akten reichen. D.c. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Oktober 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-6512/2010 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In seiner Beschwerdebegründung vom 13. September 2010 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, sein Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 4. August 2010 seine Vertretungsvollmacht

D-6512/2010 sowie weitere Beweismittel eingereicht, dies in der Annahme, im Zuweisungskanton würden weitere Befragungen stattfinden. Diese Beweismittel habe die kantonale Behörde nicht ans BFM weitergeleitet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei und die Beweismittel keinen Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden hätten. Indessen gelte eine Frist nach Art. 21 VwVG als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Weil die Beweismittel vor dem 13. August 2010 eingereicht worden seien, hätten sie somit in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend habe der Rechtsvertreter das BFM um Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Art. 58 VwVG ersucht, allerdings ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Verkürzung des Instanzenzuges werde hiermit die Vorinstanz nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert, die Angelegenheit bis zur Vernehmlassung auf der untersten Stufe in Wiedererwägung zu ziehen und sowohl die Argumente gegen den Botschaftsbericht als auch die Vorbringen in Beweisform unter Wahrnehmung der Beweisstrenge der Glaubhaftmachung ernsthaft zu prüfen. Es treffe nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer Sunnite sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruhe der Bericht der Botschaft auf bewusst falschen Aussagen der Dorfbewohner, die sich anlässlich der Befragung abgesprochen hätten. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf einen – gegen Bezahlung! – in Auftrag gegebenen Bericht der Botschaft, der nicht eingesehen und daher nicht habe entkräftet werden können. Des Weiteren werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer auf den tatsächlichen Schutz der heimischen Behörden verlassen könne. Es treffe auch nicht zu, dass er lediglich unfundierte, oberflächliche und nicht plausible Schilderungen der einzelnen Vorfälle vorgebracht habe. Hinzu kämen die zusätzlich aufgelegten und bisher noch nicht berücksichtigten Beweismittel, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers weiter untermauerten und belegten, so insbesondere die Beschwerdebeilagen 7 – 11. Nehme man alle diese aufgelegten Beweise, worunter sich doch immerhin mehrere Zeitungsartikel befänden, und beachte man die Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, so erscheine die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5.2. 5.2.1. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt, wurde ihm bezüglich der Dokumente, die sein

D-6512/2010 Rechtsvertreter irrtümlich an das kantonale Migrationsamt verschickte, keine Frist zur Einreichung angesetzt. Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 21 Abs. 2 VwVG berufen, bei dem es, wie schon aus dem Randtitel ersichtlich ist, um die Einhaltung einer Frist im Allgemeinen geht (vgl. URS PETER CAVELTI, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N 1 ff. S. 287). Nach dem Gesagten gelangten die Beweismittel zwar an eine unzuständige Behörde, nicht aber rechtzeitig, weshalb sie für die Entscheidfindung der Vorinstanz zu Recht ausser Betracht fielen. Mit der Einreichung einer Beschwerde ging die Zuständigkeit im Übrigen nach Art. 54 VwVG an die Beschwerdeinstanz, in casu das Bundesverwaltungsgericht, über (Devolutiveffekt). 5.2.2. Die Abklärung der Zuständigkeit gehört zu den elementaren Aufgaben eines Rechtsvertreters und ergibt sich in casu aus Art. 6a Abs. 1 AsylG. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der Beweismittel lediglich auf Beschwerdeebene eine Verkürzung des Instanzenzuges zu beklagen hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Folge, die sich aus der von ihm allein zu vertretenden Wahl eines Rechtsvertreters ergibt (cura in eligendo), weshalb es keinen Anlass gibt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3. 5.3.1. Wie den Erwägungen der Verfügung vom 10. September 2007 des BFM zu entnehmen ist, wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt teilweise bereits beurteilt und für asylrechtlich unerheblich befunden. Diese Verfügung ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es nachstehend grundsätzlich nur noch um die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Mai 2008 geltend gemachten Ereignisse.

D-6512/2010 5.3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 21. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung gewährt, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 VwVG). In diesem Zusammenhang möchte der Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis, wonach es sich bei ihm nicht um einen Schiiten, sondern in Wirklichkeit um einen Sunniten handle, nicht gegen sich geltend lassen, weil die Dorfbewohner bewusst falsche Aussagen gemacht und sich abgesprochen hätten. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass die von der Botschaft beauftragte Person unprofessionell vorgegangen wäre und die befragten Dorfbewohner vorweg über den Kontext der Befragung orientiert oder gar gemeinsam befragt hätte. Dementsprechend gibt es keinen begründeten Anlass, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Zweifel zu ziehen, zumal der Umstand, dass die pakistanischen Fachleute für ihren Ermittlungsaufwand von der Schweizerische Eidgenossenschaft entlöhnt wurden, der Wahrheitsfindung nicht entgegensteht. Indessen dürfen aus dieser Konstellation in Bezug auf die Qualität der Botschaftsabklärungen keine falschen Schlüsse gezogen werden. Wie demgegenüber bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 erwogen wurde, gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass in Pakistan eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 21 E. 4a S. 210 f.). Dies ist vorliegendenfalls zunächst einmal bezüglich derjenigen Beweismittel festzuhalten, die dem Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung bestätigen. An dieser Betrachtungsweise vermag weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an der einen oder anderen öffentlichen Versammlung der Schiiten noch seine Kenntnis schiitischer Bräuche und Eigenheiten etwas zu ändern. Nach dem Gesagten stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem Kontext religiös motivierter Verfolgung. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer versuche, sich die durch die Botschaftsabklärung erhärteten Tatsachen, welche indessen nicht ihn, sondern seinen Vater (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4266/2006 vom 20. Oktober 2009) betreffen, zunutze zu machen, indem er eine Anschlussverfolgung suggeriert. Indessen lassen Text und Stempel des von ihm eingereichten Polizeirapports vom (…) – im Vergleich mit als echt erkannten Polizeirapporten – nicht den Schluss zu, dieses Dokument sei korrekt ausgestellt worden, weshalb es keine

D-6512/2010 Grundlage für einen Indizienbeweis schafft. Darüber hinaus sind wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch wirklichkeitsfremd (B8/10 F43 – F45 S. 5, F62 – F64 S. 7) ausgefallen, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-6512/2010 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde

D-6512/2010 (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob anderweitige Probleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des den Akten zufolge jungen und gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, die Familie lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen (B1/13 Ziff. 8. S. 4). Ausserdem verfügt er – wie seiner Bemerkung zu entnehmen ist, seine Mutter halte sich bei einem Bruder oder anderen Verwandten auf (B1/13 Ziff. 12 S. 6) – über ein ausreichendes soziales Netz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6512/2010 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6512/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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