Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6507/2010 Urteil v om 2 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / _______.
D6507/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am _______ 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______ am _______ 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 24. April 2009 summarisch befragt. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer – ein Singhalese – machte geltend, aus _______ zu stammen und in _______ als Reporter für eine Fernsehstation und eine Zeitung gearbeitet zu haben. Er habe über das korrupte System der Regierung betreffend öffentliche Ausschreibung geschrieben. Seine Informationen habe er von Armeeangehörigen im Bürodienst beschafft. Seit November oder Dezember 2008 habe er Drohanrufe durch Unbekannte erhalten und sei beschattet worden. Man habe ihn aufgefordert, keine Berichte mehr gegen die Armee und die Regierung zu verfassen, ansonsten er getötet werde. Auch seine Ehefrau sei telefonisch eingeschüchtert worden. Am _______ 2009 sei er bei einer Bushaltestelle tätlich angegriffen und bedroht worden. Dabei hätten die Angreifer sein Portemonnaie mit dem Berufsausweis entwendet. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese habe die Anzeige vorerst nicht entgegennehmen wollen. Nach dem Vorfall habe er weiter als Reporter gearbeitet. Wegen der ergangenen Drohungen sei er in der Folge ausgereist. A.c. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei schilderte der Beschwerdeführer wiederum sein journalistisches Engagement. Seit 2005 habe er für den TVSender _______ und die Zeitung B._______ als Reporter gearbeitet. Eigene Artikel habe er in der Zeitung nicht geschrieben. Vielmehr habe er mit C._______ zusammengearbeitet. Er habe ihm einen Bericht betreffend einen Korruptionsfall abgeliefert. Diesen Bericht habe er aufgrund einer Akte, welche er durch seinen Bruder – einem Mitarbeiter _______ – erhalten habe, verfasst. Der Bruder habe ins Ausland fliehen müssen. Gestützt auf die erwähnten Recherchen respektive die Akte habe C._______ einen Artikel in der Zeitung publiziert. Mutmasslich wegen dieser Mitte Februar 2007 erfolgten Publikation habe er von November 2008 an die erwähnten Probleme bekommen. Die Drohanrufe seien von seiner Frau entgegengenommen worden. Die Polizei habe seine diesbezügliche Anzeige nicht entgegengenommen. Beim Angriff vom _______ 2009
D6507/2010 hätten die Unbekannten gewusst, wer er sei, und seinen Presseausweis entwendet. Auch C._______ habe Probleme bekommen und sei _______ umgebracht worden. In einem gegen C._______ eingeleitetes Gerichtsverfahren sei er nicht vorgeladen worden. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Berufsausweis und eine Polizeianzeige vom _______ 2009 zu den Akten (vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 17). B. Mit Verfügung vom 10. August 2010 – am nächsten Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe geltend gemacht, in Sri Lanka von Unbekannten bedroht worden zu sein, weil er regierungskritische Informationen weitergeleitet habe. Gewisse Aussagen seien indes logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse als unrealistisch erachtet werden, dass er den Wohnsitz lediglich wegen eines "schlechten Gefühls" vorsorglich gewechselt habe, zumal ihn allfällige Verfolger auch am neuen Wohnort hätten aufspüren können. Im Weiteren habe er den kritischen Artikel nicht selber verfasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unbekannten gewusst haben sollten, dass er die Informationen weitergeleitet habe. Nicht einzusehen sei ferner, weshalb die Bedrohungen erst beinahe zwei Jahre nach Erscheinen des Artikels ergangen sein sollten. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Polizei seine Anzeige in der geschilderten Form zurückgewiesen hätte. Sein Aussageverhalten habe – so auch mangels hinreichend konkreten Schilderungen – sodann wiederholt den Eindruck, er habe das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt, entstehen lassen. Eine wirklich betroffene Person würde nicht bloss pauschal von einer Verfolgung sprechen, sondern sie differenziert darlegen. Im Weiteren habe er im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung seiner Wohnadressen widersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe er bei der Erstbefragung dargelegt, er habe kritische Zeitungs beziehungsweise Fernsehberichte selber verfasst und die Informationen von "Leuten niederen Ranges" in den Behörden erhalten. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, er habe lediglich einen von seinem Bruder erhaltenen Bericht an die Zeitung weitergeleitet. Diese habe dann den Artikel verfasst. Der eingereichte Polizeirapport enthalte offensichtlich nur die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb
D6507/2010 er die angeblichen Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen vermöge. Ausserdem könnten solche Berichte problemlos käuflich erworben werden. Eine Übersetzung des Dokuments erübrige sich demnach. Dem ferner eingereichten Ausweis _______ könnten keine Hinweise, die die Vorbingen zu stützen vermöchten, entnommen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Krieg sei im Mai 2009 beendet worden. Im Süden und Westen des Landes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer als Singhalese aus _______ sei nicht von gegen die tamilische Minderheit gerichteten staatlichen Massnahmen betroffen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und als Journalist gearbeitet. Seine Familie lebe ebenfalls im _______ Sri Lankas. Er werde nach der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. C. Mit Eingabe vom 10. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht eine erneute Anhörung (als Zeuge), die Einräumung eines Replikrechts und die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er ferner um Anweisung der Vollzugsbehörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei im Rahmen einer separaten Verfügung offenzulegen. Zur Begründung legte er vorab den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut dar. Er habe von 2005 an als freier Journalist und Reporter gearbeitet. Er sei insbesondere für den Fernsehsender _______ und für B._______ tätig gewesen. C._______ habe er im Herbst 2005 kennen gelernt. C._______ sei ein _______ Journalist gewesen. Er sei von ihm auf informeller Basis als Informant engagiert worden und habe seither Recherchearbeiten geleistet. Aus Sicherheitsgründen sei kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Er sei fallbezogen und nach der Wichtigkeit und Verwertbarkeit der gelieferten Rechercheergebnisse und
D6507/2010 der von ihm verfassten Berichte bezahlt worden. Anfang 2007 habe er von seinem _______ Bruder brisante Informationen im Zusammenhang mit einem Korruptionsfall _______ erhalten. Diese Dokumente habe er C._______ zusammen mit einem von ihm in singhalesischer Sprache verfassten Bericht weitergeleitet. Gestützt auf diese Unterlagen habe C._______ über den Korruptionsfall _______ kritisch (weiter)berichtet. Wegen der Berichterstattung sei C._______ durch _______ verklagt worden. Er selbst habe nach Erscheinen der auf seine Recherchearbeiten gestützten Artikel um seine Sicherheit gefürchtet und sei 2007 umgezogen. Sein Bruder habe aus Angst vor repressiven Massnahmen Sri Lanka verlassen. Er selber sei vorerst im Heimatland geblieben und habe von November 2008 an häufig Drohanrufe erhalten. Er sei als Journalist eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohanrufe im Zusammenhang mit seinen Recherchearbeiten im erwähnten Korruptionsfall erfolgt seien. C._______ sei _______ umgebracht worden. Es werde vermutet, dass _______ hinter dem Mord stehe. Er selber sei am _______ 2009 durch zwei Personen tätlich angegriffen worden. Dabei hätten die Angreifer aufgrund des Presseausweises seine Identität bestätigt gefunden. Wegen der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und beziehe sich in ihren Erwägungen auf untergeordnete Elemente der Sachverhaltsdarstellung; die erforderliche Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte fehle. Zudem seien die vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten erklärbar beziehungsweise bestünden bei korrekter Interpretation der Aussagen gar nicht. So sei nachvollziehbar, dass er als regimekritischer Journalist Verfolgung befürchtet und deshalb den Wohnsitz gewechselt habe. Im Übrigen habe er bei wiederholten Besuchen im _______ seines Bruders Zugangskontrollen über sich ergehen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei durchaus nachvollziehbar, weshalb die unbekannten Angreifer gewusst hätten, dass er sich als Informant betätigt habe. Dass er erst fast zwei Jahre nach Erscheinen der Artikel im Korruptionsfall behelligt worden sei, müsse mutmasslich mit zeitraubenden Ermittlungstätigkeiten der Sicherheitskräfte in Verbindung gebracht werden. Im Übrigen seien auch die Massnahmen gegen C._______ respektive dessen Ermordung zeitlich verzögert erfolgt. Des Weiteren würden Verbrechen gegen Journalisten in Sri Lanka kaum je aufgeklärt; entgegen der Sichtweise des BFM sei so durchaus realistisch, dass sich die Polizei betreffend den Vorfall vom _______ 2009 nicht korrekt verhalten und schliesslich lediglich den Diebstahl des Portemonnaies,
D6507/2010 nicht aber den journalistischen Hintergrund der Tat zu den Akten genommen habe. Er sei ausserdem in der Lage, detailliert über das Vorgefallene zu erzählen; sein Aussageverhalten spreche jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Den vermeintlich unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Wohnadresswechsels liege eine irrtümliche Interpretation seiner Aussagen zugrunde. Beim weiteren angeblichen Widerspruch (Autorschaft der Artikel in der Zeitung) sei zwischen Bericht und Artikel zu differenzieren; er habe interne Unterlagen zu einem Bericht verarbeitet und diesen dann C._______ übergeben, welcher gestützt darauf den respektive die Artikel geschrieben habe. In der Summarbefragung sei ausschliesslich von Bericht die Rede, weshalb die angebliche Widersprüchlichkeit der Aussagen wiederum nicht bestehe. Er sei kein schreibender Journalist, sondern recherchierender Reporter gewesen. Er habe Unterlagen beschafft und C._______ mit Berichten versorgt. Nach dem Gesagten erwiesen sich die vorinstanzlichen Argumente zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht stichhaltig beziehungsweise würden den herabgesetzten Beweismassanforderungen im Asylverfahren nicht gerecht. Im Falle seiner Rückkehr riskiere er wegen seiner Reportertätigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Sri Lanka gelte als eines der gefährlichsten Länder für Journalisten. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. C.a. Als neue Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen _______ sowie diverse Artikel zur Situation (für Journalisten) vor Ort zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 24 f. der Beschwerdeeingabe). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat während des Verfahrens) wurde gutgeheissen. Betreffend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 16. September 2010 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel _______ zu den Akten.
D6507/2010 F. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch die Beschwerdeargumente nicht entkräftet. Es sei nach wie vor unglaubhaft, dass er wegen journalistischer Tätigkeit Drohungen erlitten habe. Allein die Behauptung, er habe im journalistischen Bereich gearbeitet, lasse nicht darauf schliessen, dass er als Verfasser regierungskritischer Artikel in Erscheinung getreten sei und deshalb verfolgt werde. So habe er keine selber verfasste Berichte eingereicht. Die Aussage, er habe nur recherchiert und könne deshalb nichts vorlegen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die _______ der Ehefrau bestätige lediglich bei der Polizei erhobene Behauptungen. Solche Dokumente könnten überdies leicht käuflich erworben werden. G. Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer _______ nochmals ein. H. Mit Replik datiert vom 11. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM habe er kohärente und detailreiche Angaben – so auch zu Belangen der von ihm mit Material belieferten Zeitung – gemacht. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz nach wie vor die Umstände und Arbeitsweisen im Recherchierjournalismus vor Ort und gelange zu Unrecht zum Schluss, er weise kein asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Er habe als Informant und nicht als Redaktor gearbeitet. Der Eingabe lagen zwei InternetAusdrucke im Zusammenhang mit den Vorbringen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
D6507/2010 eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Aus den Akten geht keine Datenweitergabe des BFM an die heimatlichen Behörden des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. ag AsylG hervor, weshalb sich der Antrag auf Offenlegung in einer separaten Verfügung als gegenstandslos erweist. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
D6507/2010 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.3. Der Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Die beantragte erneute Anhörung des Beschwerdeführers (als Zeuge in eigener Sache) erübrigt sich demnach. Entgegen den Beschwerdevorbringen ging die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sodann nicht von zu strengen Anforderungen aus; vielmehr legte sie in detaillierten Erwägungen dar, weshalb die Kernvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen, und hielt fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt habe. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Erwägungen zu bestätigen. Das BFM hat unter Hinweis auf Seitenzahlen des Befragungs und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten festgehalten und ist so auch der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
D6507/2010 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu überzeugen. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen. So sind gewisse Informationen im Zusammenhang mit B._______ auch im Internet abrufbar, weshalb allein aufgrund der Nennung solcher Belange anlässlich der Anhörung nicht bereits das Bild einer wegen journalistischer Tätigkeit verfolgten Person entsteht. Im Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer – obwohl gemäss eigenen Angaben nicht dazu ausgebildet (A 1/9 S. 2) – in einem gewissen Ausmass im Medienbereich aktiv war. Im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Engagement für einen Fernsehsender machte er indes keine damit verbundene Gefährdung geltend, weshalb auf diese allfälligen Aktivitäten nicht näher einzugehen ist (A 11/18 Antwort 166). Seine gemäss Beschwerdevorbringen regelmässig stattfindende Zusammenarbeit mit C._______ respektive B._______ und die angeblichen Konsequenzen sind in der geltend gemachten Form indes mit erheblichen Zweifeln belastet. Vorab fällt auf, dass er bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 angab, "bis jetzt" für die Zeitung gearbeitet zu haben. Zu einem späteren Zeitpunkt legte er aber dar, seit Januar 2007 nicht mehr für dieses Blatt tätig gewesen zu sein (A 11/18 Antworten 27 und 167). Überdies gab er an, insgesamt lediglich dreimal für die Zeitung aktiv gewesen zu sein (A 11/18 Antwort 172). Die angeblichen Drohungen am Telefon seit November 2008 wegen der im Januar 2007 übergebenen Akte schilderte er weitgehend substanzlos und ohne Realkennzeichen; auch die Aussagen zum Überfall vom _______ 2009 wirken stereotyp (A 11/18 Antworten 92 ff. und 152 ff.). Im Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohungen fällt überdies auf, dass er bei der Summarbefragung erwähnte, manchmal habe diese auch seine Ehefrau entgegengenommen. Bei der Anhörung wiederholte er diese Aussagen zuerst, vermittelte aber auf Nachfragen den Eindruck, selber nie mit einem Anrufer in Kontakt gestanden zu sein (A 1/9 S. 4; A 11/18 Antworten 93 ff., 103, 107 und 110). Entgegen den sehr spekulativen Beschwerdevorbringen ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Unbekannten ausgerechnet den in der Zeitung nicht publizistisch in Erscheinung tretenden Beschwerdeführer als Informanten hätten ausfindig machen können. Die Erklärung in der Rechtsschrift, aufgrund der Eingangskontrollen im _______ seines
D6507/2010 Bruders seien diese fündig geworden, erscheint schon insofern sehr fraglich, als er kaum als einziger Besucher kontrolliert worden sein dürfte. Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei als angeblicher Informant tatsächlich aufgeflogen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen in keiner Weise ersichtlich, weshalb erst beinahe zwei Jahre nach Erscheinen des Artikels gegen ihn vorgegangen worden sein sollte. Auffallend ist ferner, dass er im Rahmen der Summarbefragung den Bruder bei der angeblichen Informationsbeschaffung noch nicht erwähnt hatte. In der Beschwerde wird zwar mit einer gewissen Berechtigung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss Übersetzung bereits anlässlich der Summarbefragung nie explizit aussagte, selber Artikel, sondern lediglich Berichte verfasst zu haben. Allerdings könnte es sich dabei auch um eine sprachliche Nuancierung ohne realen Hintergrund handeln. Unerklärbar bleibt aber jedenfalls, weshalb er nicht bereits bei der Erstbefragung darauf hinwies, seine Berichte seien nur Grundlagen für Artikel gewesen, und durch diese Auslassung den Eindruck erweckte, als Autor aufgetreten zu sein (A 1/9 S. 4 f.). Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er C._______ bei der Erstbefragung noch nicht als Verfasser von Artikeln erwähnte, obwohl diese Artikel ja (auch) gestützt auf seine angeblichen Recherchen zustande gekommen sein sollen. Im Rahmen der Anhörung bezog er sich zwar wiederholt auf C._______, wies aber erst am Schluss der Befragung auf die Tatsache hin, dass dieser _______ worden ist (A 11/19 Antworten 130, 187 und 200). Dies ist umso befremdlicher, als er für sich eine ähnliche Gefährdung geltend machte und ein Hinweis auf das Schicksal von C._______ bereits im Zusammenhang mit den angeblichen Verfolgungsvorbringen nahe gelegen hätte. Schliesslich geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass gegen C._______ ein Verfahren im Zusammenhang mit der von ihm beschafften Akte respektive dem Artikel eingeleitet und ein Verhandlungstermin angesetzt worden sei. Er selber sei indes nicht vorgeladen worden. Da die ihn angeblich bedrohenden Unbekannten, welche um seine Identität wissen sollen, mutmasslich der "Regierungsseite" zuzuordnen seien (A 1/9 S. 4), ist demnach umso weniger nachvollziehbar, weshalb nicht auch er im entsprechenden Verfahren belangt worden wäre, falls er tatsächlich in der geltend gemachten Form mit C._______ zusammengearbeitet hätte. 5.2.
D6507/2010 5.2.1. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Polizeidokumente belegen – wie das BFM im Entscheid und in der Vernehmlassung zurecht festhält – lediglich ergangene Anzeigen, ohne Hinweise auf deren Berechtigung zu enthalten. Hinsichtlich des Vorfalls vom _______ 2009 ist im Übrigen festzuhalten, dass ein Angriff auf den Beschwerdeführer zwar stattgefunden haben könnte, aber nicht im Zusammenhang mit seinen für unglaubhaft erachteten Vorbringen. Bezüglich der ihn nicht persönlich betreffenden Beweismittel ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, ein regimekritisches und öffentlich bekanntes journalistisches Profil glaubhaft zu machen. Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur LTTE gehabt zu haben. Eine besonders günstige finanzielle Situation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund weist er kein Persönlichkeitsprofil, welches aktuell im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung führen könnte, auf. Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit respektive des Aufenthalts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallumstände nicht auf eine entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen.
D6507/2010 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Es erübrigt sich demnach, auf weitere, vom BFM festgehaltene und vom Beschwerdeführer bestrittene Ungereimtheiten – so namentlich auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten in _______, allfälligen weiteren Unstimmigkeiten im Aussageverhalten beziehungsweise der angeblichen Vorgehensweise der srilankischen Polizei – näher einzugehen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D6507/2010 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
D6507/2010 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen zum Schluss, die Menschenrechts und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts erheblich verbessert. Die Lage präsentiere sich indes nicht in allen Landesteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine Ausnahme bilde das VanniGebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin unzumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas _______ stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und 13). 7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise während längerer Zeit in _______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Seine Familie hält sich vor Ort auf. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist demnach nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
D6507/2010 und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. 9.2. Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
D6507/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: