Abtei lung IV D-6507/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Januar 2008 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Türkei, vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. August 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Familie (N ) am 1. Juli 2001 und gelangte am 12. Juli 2001 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 16. Juli 2001 fand in (..) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 28. August 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, der Onkel mütterlicherseits U. habe manchmal Guerillas ins Haus gebracht und habe bisweilen auch Waffen und Munition versteckt. Etwa im Jahre 1995/1996 sei der Onkel wegen Unterstützung der kurdischen Sache inhaftiert worden. Anlässlich der Besuche von U. im Gefängnis sei seine Mutter jeweils geschlagen und für kurze Zeit festgehalten worden. Nach rund einem Jahr sei U. einstweilen aus dem Gefängnis entlassen worden. In dieser Zeit sei U. in die Schweiz geflohen, wo ihm am Asyl gewährt worden sei. Wegen des ständigen behördlichen Drucks auf die Familie sei er mit Eltern und Geschwistern etwa im Jahre 1997 nach B._______ gezogen, wo er in der Folge gearbeitet habe. In B._______ sei er mit seinem Vater zum Parteibüro der C._______ gegangen. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei, er selber jedoch nicht. Ab und zu seien auch in B._______ Guerillas zu ihnen nach Hause gekommen. Einige Male sei er in B._______ durch die Behörden festgenommen, auf einen Gendarmerieposten geführt, geschlagen und über die ehemalige C._______ befragt worden. Am gleichen Tag habe man ihn jeweils wieder freigelassen. Immer wieder habe es bei ihnen zuhause in B._______ behördliche Hausdurchsuchungen gegeben. Dabei sei seiner Familie gedroht und einmal sei er vor seinen Geschwistern verprügelt worden. Auch seien die Behörden zu seiner Arbeitsstelle gekommen und hätten ihm gedroht. Deshalb sei ihm ein Monat vor seiner Ausreise gekündigt worden. Seit diesem Zeitpunkt seien er und sein Vater behördlich gesucht worden. Deshalb seien sie nur noch selten nach Hause gegangen und hätten sich bei einem Verwandten versteckt. Im Frühsommer 2001 sei für ihn eine Vorladung für die militärische Voruntersuchung gekommen. Diese sei an die Adresse im Dorf geschickt worden. Da er keinen Militärdienst habe absolvieren wollen, habe er die Vorladung nicht abgeholt. Aus diesen Gründen habe er in der Folge sein Heimatland verlassen. Das mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte Akteneinsichtsrecht wurde diesem am 14. August 2003 gewährt. B. Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 22. September 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFF vom 19. August 2003 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er ein Flüchtling sei. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz
3 vorläufig aufzunehmen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren N der Eltern und der Geschwister zu vereinigen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beschwerdevereinigung mit N ab, wobei festgestellt wurde, die beiden Verfahren würden wenn immer möglich zeitlich und sachlich koordiniert geführt werden, und verwies die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. August 2003 auf, nahm den Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf und hiess somit den entsprechenden Antrag des Kantons Solothurn gut. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 teilte der Rechsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser an seinem Asylgesuch festhalte, und ersuchte um Fortführung des Beschwerdeverfahrens im Asylpunkt. G. Am 9. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Eingabe zu den Akten, teilte mit, dass der Versuch der Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei gescheitert sei, verwies auf die Kopie eines Briefs der Familie des Beschwerdeführers und auf die in der Beschwerde beantragte Botschaftsabklärung. H. Auf entsprechenden Antrag des D._______ vom 11. September 2007 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer am 28. November 2007 seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz verletzt worden. So habe das Bundesamt gegen den Sinn und Zweck der Gewährung der Akteneinsicht verstossen. Bereits am 5. Oktober 2001 habe der Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches in der Folge abgelehnt worden sei. Es sei dadurch nicht möglich gewesen, mit seinem Mandanten die Akten zu besprechen und eine Eingabe zu machen, um Widersprüche aufzulösen und vermeintliche Unstimmigkeiten zu beseitigen. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 8 werde zwar der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese Vorgehensweise als nicht verletzt erachtet, hingegen sei im genannten Publikationsurteil diese Vorgehensweise der Vorinstanz eindringlich kritisiert worden. Es wäre begrüssenswert, wenn diese Praxis des Bundesamtes nicht weiterhin geschützt und das Bundesamt verpflichtet würde, vor dem Erlass einer Verfügung eine Frist zur Stellungnahme zu den Akten anzusetzen. Diese Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts werde rein abstrakt erhoben, da der Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Aktenzustellung wie auch der Eröffnung der angefochtenen Verfügung im Ausland gewesen sei. Sie solle aber dazu führen, dass die Praxis des Bundesamtes, mit dem Versand der Akten bis fünf Tage vor dem Versand der Verfügung zuzuwarten, geändert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie vorliegend - theoretische Rechtsfragen nicht Gegenstand von Rechtsbegehren sein können, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten wird. Jedenfalls ist die erhobene Rüge bereits insofern als unbegründet zu bezeichnen, als der Beschwerdeführer – anders als in EMARK 2001 Nr. 8 – im vorliegenden Fall kein Gesuch um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
5 zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass er im Dorf Waffen und Munition versteckt habe, dass die Behörden seine Familie unter massiven Drohungen zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätten, dass auch in B._______ Guerillas nach Hause gekommen seien, dass es in B._______ durchschnittlich einmal im Monat behördliche Hausdurchsuchungen gegeben habe, dass die Behörden auch an seine Arbeitsstelle gekommen seien und ihm deshalb gekündigt worden sei, dass er während der Haft geschlagen und gefoltert worden sei und dass die Behörden rund sechs bis sieben Monate vor der Ausreise anlässlich einer Razzia mit der Inbrandsetzung des Hauses gedroht und ihn vor seinen Geschwistern verprügelt hätten. Es entstünden daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten intensiven behördlichen Verfolgungsmassnahmen. Zudem habe er sich in Bezug auf die angeblichen Festnahmen, Vorsprachen durch die Behörden sowie die Bezeichnung des Gendarmeriepostens, wohin man ihn jeweilen gebracht habe, widersprüchlich geäussert. Realitätsfremd sei sodann, dass die Guerillas trotz der häufigen behördlichen Vorsprachen und der Überwachung zu ihm nach Hause gekommen seien. Ebenso realitätsfremd sei, dass der Vater des Beschwerdeführers in dieser Situation noch gearbeitet haben wolle. Darüber hinaus habe er sich bezüglich der Anzahl der Festnahmen unsubstanziiert geäussert. Sodann sei dem geltend gemachten behördlichen Druck auf die Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers wegen des Onkels U. der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise abzusprechen. Die Nähe zur C._______ genüge sodann nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Dem behördlichen Druck wegen der Aktivitäten des Onkels U. habe sich der Beschwerdeführer durch Wegzug nach B._______ entziehen können, wo er keine diesbezüglichen Probleme mehr geltend gemacht habe. U. sei darüber hinaus im Jahre 1998 ausgereist, der Beschwerdeführer erst drei Jahre später. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden kein besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten, zumal er einen anderen Namen trage als U. Von einer Reflexverfolgung sei somit nicht auszugehen. Schliesslich stelle auch die geltend gemachte Befürchtung vor einem militärischen Aufgebots keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht, mithin Art. 7 und 3 AsylG
6 verletzt. 5.2.1 Dazu wird unter anderem im Zusammenhang mit den vom Bundesamt festgestellten Widersprüchen geltend gemacht, das Empfangsstellenprotokoll unterliege in seiner Verwendung zwei Einschränkungen. So dürften nur Aussagen verwendet werden, die klar seien, womit interpretationsbedürftige Aussagen keine Verwendung finden dürften. Zudem dürfe nur dann auf Widersprüche geschlossen werden, wenn die Aussagen in der Empfangsstelle von den später gemachten Aussagen diametral abweichen würden. Minime Unterschiede seien somit irrelevant. Die Befragung in der Empfangsstelle habe den Zweck, einen Gesuchsteller summarisch zu Reiseweg und Asylgründen zu befragen. Damit wird auf die gefestigte Praxis der ARK verwiesen, welche auch beim Bundesverwaltungsgericht Geltung hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff., bestätigt in EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). Eine Prüfung der zwei Befragungsprotokolle lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass vorliegend vom Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Aussagen gemacht wurden, weshalb es gerechtfertigt ist, diese krass unterschiedlichen Ausführungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch an, seine Identitätskarte beim Durchwaten von Wasser verloren zu haben (vgl. A3, S. 4). Bei der kantonalen Anhörung wusste er hingegen nicht mehr, was mit der Karte geschehen sei (vgl. A11, S. 15). Des Weiteren gab er bei der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, aus Angst vor einer Festnahme habe er sich während eines Monats bei Verwandten aufgehalten (vgl. A3, S. 5), währenddem er in derselben Befragung auch angab, bis zum 28. Juni 2001 an der gleichen Adresse wie seine Eltern gewohnt zu haben (vgl. A3, S. 1), an diesem Tag B._______ Richtung Istanbul verlassen zu haben und am 1. Juli 2001 aus der Türkei ausgereist zu sein (vgl. A3, S. 7). Diese massiven Ungereimtheiten verstärken noch die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Sodann macht der Beschwerdeführer als Begründung für die in Bezug auf die vom Bundesamt als nachgeschoben qualifizierten Sachverhaltselemente und Widersprüche eine extreme Stresssituation geltend, indem der Vater auf der Flucht von den übrigen Familienmitgliedern getrennt worden sei. Dies habe zu Blackouts, Missverständnissen und kleinen Verwechslungen geführt. Darüber hinaus habe es zu Beginn der Befragung auch noch sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Die angebliche psychische Ausnahmesituation wird indes bloss behauptet und durch nichts belegt. Allein die protokollierte Aussage, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, er habe sich bei der Empfangsstellenbefragung nicht so wohl gefühlt, sie seien vom Vater getrennt und moralisch niedergeschlagen gewesen (vgl. A11, S. 12), vermag die angeführte massive Stresssituation nicht zu belegen. Auch das in diesem Zusammenhang angeführte, anfängliche sprachliche Problem wird durch die Akten nicht gestützt, bekräftigte der Beschwerdeführer doch am Schluss der Empfangsstellenbefragung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche
7 und darüber hinaus in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. A3, S. 8). Auch wenn er danach zu Beginn der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er habe in der Empfangsstelle den kurdischen Dolmetscher nicht so gut verstanden, lässt sich daraus nicht auf eine noch verstärkte Stresssituation schliessen, zumal nach dem Wechsel auf die türkische Sprache die Verständigung gut gewesen sei (vgl. A11, S. 2). Was sodann der Hinweis in der Beschwerde betrifft, es seien bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Aussagen der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen und auf die Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation (N ) als unglaubhaft erwiesen haben, wie sich aus dem entsprechenden Beschwerdeurteil heutigen Datums ergibt, worauf hier verwiesen wird. Der Beschwerdeführer kann somit auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aber selbst, wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich wegen seiner geltend gemachten Aktivitäten für die C._______ irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, müsste der Beschwerdeführer selbst nicht befürchten, deshalb künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Es ergibt sich nämlich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger Organisationen und Beobachter übereinstimmend, dass im vorliegend interessierenden Zeitraum hauptsächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der C._______ aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache Mitgliedschaft bei der C._______ bzw. der E._______ in der Regel nur dann zu Verfolgung geführt, „wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position, Reflexverfolgung usw. verknüpft“ gewesen sei (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls DENISE GRAF/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. KAYA, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Gutachten von H. O. vom 28. Januar 2003 entgegen anderer Ansicht nichts zu ändern, zumal auch in diesem eine Gefährdung für einfache Mitglieder ohne Führungsfunktion, die sich nicht in einer besonderen Weise exponiert haben, verneint wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass er nicht für die C._______ aktiv gewesen sei (vgl. A3, S. 6; A11, S. 9). Auch die vom Bundesamt aufgezeigten realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben bestehen und können durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend erklärt werden. So gab der Beschwerdeführer an, bis einen Monat vor seiner Ausreise, als ihm gekündigt worden sei, gearbeitet zu haben; dies, trotzdem die Sicherheitskräfte ihn vorgängig an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihn bedroht hätten (vgl. A11, S. 8). Zudem will er eigenen Angaben zufolge auch bis bis kurz vor der Ausreise an seiner Adresse bei der Familie gewohnt haben (vgl. A3, S. 2). Dieses geschilderte Verhalten muss vor dem Hingergrund der geltend gemachten Verfolgung als bar der Realität bezeichnet werden, da die Sicherheitskräfte den Arbeits- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gekannt haben dürften und sich eine
8 wirklich verfolgte Person erfahrungsgemäss nicht solchen Festnahmerisiken aussetzt. Dass sodann das Heimatdorf des Beschwerdeführers bei Regenwetter nicht einmal mit allradgetriebenen Fahrzeugen erreichbar sei, vermag zwar zuzutreffen, ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, es sei realitätsfremd, dass die Guerillas trotz der regelmässigen und häufigen behördlichen Vorsprachen sowie der behördlichen Überwachung zu ihm nach Hause gekommen seien, zumal sich die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers auf B._______ bezogen (vgl. A11, S. 8). Schliesslich bleiben auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl seiner Mitnahmen unsubstanziiert. Die Ausführung in der Beschwerde, es seien vier Festnahmen gewesen, zudem habe es auch viele routinemässigen Kontrollen, Anhaltungen und Mitnahmen gegeben, die der Beschwerdeführer gar nicht erwähnt habe, vermag daran nichts zu ändern. Von einem Asylgesuchsteller ist erfahrungsgemäss zu erwarten, dass er in der Lage ist, die genaue Anzahl von Festnahmen anzugeben, wenn sich diese in einem zahlenmässig so kleinen Rahmen - wie beispielsweise eben viermal - bewegen. Dies ist aber in casu nicht der Fall, was eine Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt (vgl. A3, S. 5; A11, S. 11). 5.2.2 In der Beschwerde wird im Weiteren das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seines Onkels U., welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, jahrelang behelligt worden. Hier in der Schweiz habe er weiter Kontakt mit ihm. Eine massive Gefährdung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei deshalb anzunehmen. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Da der Onkel des Beschwerdeführers in der Türkei bereits eine Gefängnisstrafe verbüsst hat, wird wohl nicht mehr nach ihm gefahndet. Zudem ist er bereits drei Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer keine besondere politische Zusammenarbeit mit seinem Onkel
9 U. in der Türkei geltend, und die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers muss zudem als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft qualifiziert werden. Die Annahme einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass in der Schweiz ein Kontakt zwischen U. und dem Beschwerdeführer bestehe, zumal grundsätzlich fraglich ist, ob die türkischen Behörden vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und U. überhaupt Kenntnis haben. 5.2.3 In der Beschwerde wird schliesslich angeführt, die Ansicht der Vorinstanz, der bevorstehende Militärdienst des Beschwerdeführers sei asylrechtlich nicht erheblich, sei falsch. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15). In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem dei Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.
10 Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. 5.2.4 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten)
11 Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Es erübrigen sich in casu aber sowohl die Vornahme von Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara als auch der Beizug der Akten des Onkels (N 340 345), zumal die angebotenen Beweise nichts an der Sachlage zu ändern vermöchten. Einerseits bezieht sich nämlich die Beweisofferte auf Vorbringen, welche für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (Verurteilung und Inhaftierung des Onkels). Andererseits brachte der Beschwerdeführer keinen konkreten Hinweis für eine Suche auf dem ganzen Gebiet der Türkei vor, aufgrunddessen es gerechtfertigt wäre, eine Überprüfung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei vornehmen zu lassen. In jedem Fall aber beruht die Beweisofferte auf Vorbringen, welchen derart an Substanziiertheit und Kohärenz mangelt, dass jede weitere Abklärung von vornherein nicht erfolgversprechend erscheint. 5.3 Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 28. November 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, nachdem das BFM dem Antrag des Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt hat. Damit ist die Anordnung der Wegweisung durch das BFM dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11 c S. 178). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten
12 praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser mit seinem Eventualantrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (d.h. vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) durchgedrungen wäre, zumal das BFF mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. August 2003 aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen hatte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5, zweiter Satz, des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]), und auf insgesamt Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). 9. Es ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 6. November 2007 eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 7,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 83.40 ausgewiesen werden, was angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE ist die praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung somit auf Fr. 824.95 (inkl. MWSt) festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 824.95 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung des BFF, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das D._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: