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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2021 D-6499/2020

25 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,391 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug / Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6499/2020

Urteil v o m 2 5 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug / Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. November 2020 / N (…).

D-6499/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien über zwanzig Jahre lang für ein (…) gearbeitet. Obwohl sie im administrativen Bereich gearbeitet habe, habe sie über die Jahre Kenntnis von sicherheitssensiblen Informationen erlangt. Nachdem ihr eine zweiwöchige Auslandaufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, sei zunächst sie und später ihre Familie Mitte des Jahres 2014 aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde aufgrund fehlender Beschwerdebegründung nicht ein. D. Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein «neues Asylgesuch» beim SEM ein. Am 28. September 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am (…) 2019 sei vom syrischen Geheimdienst ein Dekret erlassen worden, wonach alle Angestellten ihres (…), die im Laufe des Krieges Syrien verlassen und im Ausland um Asyl ersucht hätten, des Landesverrates für schuldig erachtet würden und zu verhaften seien. Von diesem Dekret habe sie über ehemalige Arbeitskollegen erfahren. Dessen Authentizität sei von verschiedenen Seiten bestätigt worden. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in der Schweiz regimekritisch betätigt. Zur Stützung ihres Gesuches reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Kopie des erwähnten Dekretes inklusive Übersetzung ins Deutsche zu den Akten.

D-6499/2020 E. Mit Verfügung vom 27. November 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wies deren Asylgesuch jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahmen weiterhin Bestand hätten. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6499/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, zwar seien erhebliche Zweifel an der Echtheit des von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokuments des syrischen Nachrichtendienstes anzubringen. Solche Dokumente würden über einen sehr geringen Beweiswert verfügen, da sie mangels objektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf deren Authentizität überprüft werden könnten. Daran ändere auch der Brief eines ehemaligen Arbeitskollegen – welcher für die Echtheit des Dokuments bürge – nichts, zumal dieser Brief klar als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage hätten die Beschwerdeführenden jedoch begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG worden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise entstanden. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung in Syrien zu gewärtigen oder zu befürchten gehabt hätten. Diese Einschät-

D-6499/2020 zung werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin sogar eine offizielle Ausreisebewilligung erhalten habe und sie schliesslich beide legal aus Syrien ausgereist seien. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, es stelle sich zunächst die Frage, aufgrund welcher Vorbringen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Da beide die Flüchtlingseigenschaft originär erhalten hätten, sei diese demnach nicht nur aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern auch wegen den Vorbingen der Beschwerdeführerin zugesprochen worden. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe seien. Solche würden vorliegen, wenn äussere Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss habe nehmen können, zur drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr führen würden. Das Dekret sei vom syrischen Nachrichtendienst erst am (…) 2019 erlassen worden. Durch das Fernbleiben von der Arbeitsstelle, das Verlassen des Landes und das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien des Landesverrates für schuldig erachtet und verhaftet werden. Wenn dieses Dekret bereits vor ihrer Ausreise erlassen worden wäre, wäre die Vorinstanz zu Recht von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen. Denn so hätte sie durch die Ausreise aus Syrien und das Stellen des Asylgesuchs Asylgründe geschaffen. Das Dekret sei jedoch erst fünf Jahre nach ihrer Ausreise aus Syrien erlassen worden, nachdem sich die politische Lage des fortwährenden Bürgerkrieges mehrfach verändert habe. In diesem spezifischen Fall hätten somit äussere Umstände, losgelöst vom Verhalten der Beschwerdeführerin, auf welche sie keinen Einfluss habe nehmen können, zur drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr geführt. Es handle sich vorliegend um objektive Nachfluchtgründe, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 5. Es ist zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen vermag. Dies wird sinngemäss geltend gemacht. 5.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde

D-6499/2020 im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, zwar seien erhebliche Zweifel an der Echtheit des von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokuments des syrischen Nachrichtendienstes anzubringen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage hätten die Beschwerdeführenden jedoch begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente aber erst nach der Ausreise entstanden, weshalb es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle. Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor Verfolgung haben. Die Umschreibung «aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage» ist keine genügende Begründung, wenn es darum geht, objektive und subjektive Nachfluchtgründe abzugrenzen. So wurde denn auch in der Beschwerde ausgeführt, es stelle sich die Frage, aufgrund welcher Vorbringen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Aus der angefochtenen Verfügung wird nicht klar, ob die Beschwerdeführerin die Nachfluchtgründe durch ihre Ausreise aus Syrien beziehungsweise durch das Überschreiten des Ausreisevisums und somit durch ihr eigenes Verhalten gesetzt hat. Bei dieser Argumentation würde es sich klassischerweise um subjektive Nachfluchtgründe jedoch prozessual wohl um eine

D-6499/2020 qualifizierte Wiedererwägung des SEM-Entscheides vom 14. Oktober 2015 handeln. Wären die Nachfluchtgründe jedoch aufgrund einer späteren Entwicklung insbesondere angesichts des erst im (…) 2019 erlassenen Dekretes durch den syrischen Geheimdienst entstanden, an dessen Echtheit das SEM aber erhebliche Zweifel hegt, wäre zu klären, ob es sich dabei um objektive Nachfluchtgründe im Sinne einer Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen handelt, auf die die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen konnte. Schliesslich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als erfüllt betrachtete, diesfalls wäre wohl wiederum die Qualifikation als subjektive Nachfluchtgründe gerechtfertigt. Keine Ausführungen ergeben sich auch dazu, ob einer der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft allenfalls nur derivativ erfüllt. Aufgrund der mangelnden einlässlichen Begründung des SEM und des allgemeinen Verweises auf die Gesamtbetrachtung der Aktenlage war weder eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführenden möglich, noch kann vom Gericht die Frage, ob es sich um objektive oder subjektive Nachfluchtgründe handelt, abschliessend beantwortet werden. 5.4 Nach dem Gesagten genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und verletzt damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-

D-6499/2020 gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern und so erstmals inhaltlich über die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu befinden. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 27. November 2020 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angesichts der kurzen Beschwerdeschrift etwas überhöht und ist zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6499/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. November 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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