Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6494/2011/wif Urteil v om 8 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, alias G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, M._______, geboren N._______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N _______.
D6494/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2011 Afghanistan von Z._______ aus mit dem Flugzeug verliessen und über Y._______ nach X._______ gelangten, von dort aus mit dem Schiff nach Italien fuhren, von der italienischen Küstenwache aufgegriffen wurden und nach Zwischenhalten in W._______, V._______ und U._______ mit dem Zug in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. August 2011 um Asyl nachsuchten, dass sie im T._______ am 29. August 2011 gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurden, wobei ihnen gemäss Art. 36 AsylG das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Tätigkeit als (…) bei verschiedenen NGOs wie etwa den S._______ und den R._______ Probleme bekommen, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe, in welchem ihm die Kollaboration mit Ausländern vorgeworfen worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem eines Abends zwei bewaffnete Männer gesehen habe, die sich in der Nähe seines Hauses aufgehalten hätten, dass sich die Beschwerdeführenden angesichts dieser Bedrohungen und Gefahren in Afghanistan ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen seien und sie sich auch Sorgen um die Sicherheit ihrer Familie und um die Schulbildung ihrer Kinder gemacht hätten, so dass sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 27. September 2011 Italien um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
D6494/2011 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylverfahrens zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), ersuchte, dass das BFM, da die italienischen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort gaben, von der Zuständigkeit Italiens für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ausging, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten gemäss EurodacTreffer vom 16. August 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt und Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrages (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien innerhalb der vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. April 2012 zu erfolgen habe,
D6494/2011 dass den Beschwerdeführenden am 29. August 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt worden sei, dass sie bei dieser Gelegenheit erklärt hätten, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die Lebensbedingungen in den Empfangszentren in Italien sehr schlecht und insbesondere die hygienischen Bedingungen miserabel seien, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht habe, im italienischen Empfangszentrum einen Arzt verlangt zu haben, ihr dort aber mitgeteilt worden sei, dass zurzeit kein Arzt anwesend sei, dass diese Aussagen indessen kein Hindernis für eine Wegweisung darstellten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss der DublinIIVO zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass zudem zu berücksichtigen sei, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwende und daher ausreichende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
D6494/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D6494/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D6494/2011 dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten, dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass sie in W._______, Italien, am (…) bei der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Beschwerdeführenden seien über Italien in den DublinRaum eingereist, und demzufolge sei Italien als erster DublinMitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO), dass das BFM am 27. September 2011 denn auch die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort gaben, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO davon ausgegangen werden kann, dass Italien die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden akzeptiert, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in den Drittstaat (Italien) ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen im Rahmen der Befragung vom 29. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien zu Recht als unmassgeblich beurteilte, dass die von den Beschwerdeführenden bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken nämlich allfällige Wegweisungshindernisse betreffen, nicht aber die Zuständigkeit Italiens, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift sodann geltend machten, sie seien auf dem Meer aufgegriffen und anschliessend daktyloskopiert worden, hätten jedoch in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, zumal sie sich nur einige Tage in Italien aufgehalten hätten, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt hätten, da sie ein solches erst in der Schweiz hätten stellen wollen,
D6494/2011 dass sie entgegen ihren Vorbringen gemäss den Ergebnissen der Datenbank EURODAC am (…) in W._______, Italien, anlässlich eines Asylgesuchs daktyloskopiert wurden, weshalb dieser Einwand nicht gehört werden kann, dass die Beschwerdeführenden sodann einwenden, in Italien keine genügende medizinische Versorgung für die Herz und Unterleibsprobleme der Beschwerdeführerin zu erhalten, dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende nicht verkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6038/2010 vom 3. September 2010; MARIA BETHKE/DOMINIK BENDER, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Förderverein Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011), dass indes die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin zu wenig substanziiert und stichhaltig sind, um zur Auffassung zu gelangen, sie sei in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Dezember 2005, Shamayev c. Russland, Appl. No 36378/02), dass zudem zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (…) ist, weshalb der geltend gemachte Einwand zu relativieren ist, dass auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin drei kleine Kinder haben, nicht gegen eine Überstellung nach Italien spricht,
D6494/2011 dass infolgedessen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie erwähnt – in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 AuG) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
D6494/2011 einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6494/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: