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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2021 D-6491/2020

12 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,748 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6491/2020

Urteil v o m 1 2 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2020 / N (…)

D-6491/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______ (C._______) – suchte am 4. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2020 und der einlässlichen Anhörung vom 16. November 2020 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater und sein Onkel seien bei den Taliban gewesen und im Januar 2020 durch die Nationalarmee getötet worden. Von einem Onkel sei er in der Folge aufgefordert worden, ebenfalls für die Taliban in den Kampf zu ziehen, um sich für den gewaltsamen Tod seines Vaters an Mitgliedern der Nationalarmee zu rächen. Aus Angst habe er sich daraufhin so schnell wie möglich ausser Landes begeben. C. Am 23. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am nächsten Tag Stellung nahm. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Begründung der mit der Beschwerde gestellten Anträge).

D-6491/2020 F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung – die Begründung seiner bereits gestellten Rechtsbegehren nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und zum jetzigen Zeitpunkt rechtsgenügliche Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung erübrigt sich damit. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge in der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 7) einzugehen, wonach das SEM das junge Alter und den Reifegrad des Beschwerdeführers in der Anhörung zu wenig berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

D-6491/2020 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Anhörungssituation den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nicht hätte zu genügen vermögen (vgl. hierzu BVGE 2014/30). So geht aus dem Protokoll hervor, dass der Befrager bemüht war, eine einfache Sprache zu wählen sowie die Ausdrücke des Beschwerdeführers zu verwenden, um ihn durch die Anhörung zu führen. An keiner Stelle entsteht der Eindruck, es habe Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem minderjährigen Beschwerdeführer gegeben. Auch die Rechtsvertretung hatte keine Einwände in Bezug auf die Befragung. Aus den Protokollen geht hervor, dass sie während der gesamten Befragung die Gelegenheit hatte und auch aktiv nutzte, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Auch wurden dem Beschwerdeführer genügend offene Fragen gestellt, sodass er sich zu allen wesentlichen Punkten frei äussern konnte. Dass der Beschwerdeführer meist nur sehr einsilbig antwortete und der Befrager immer wieder nachfragen musste, kann nicht dem Mitarbeiter der Vorinstanz angelastet werden (vgl. E. 5 nachstehend). Folglich kann die zu beurteilende Anhörung ohne weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden. Die Rüge geht fehl. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6491/2020 5. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 2 ff.) erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen – auch unter Berücksichtigung seines Alters – als überaus stereotyp sowie detailarm zu erachten und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Zu dieser Einschätzung führt zunächst, dass der Beschwerdeführer keinerlei spezifische Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen zu machen wusste. Wie das SEM zutreffend feststellte, gab der Beschwerdeführer dazu in überwiegender Weise derart ausweichende und unsubstanziierte Antworten zu den gestellten Fragen, dass seine Antworten hinsichtlich seines angeblichen Herkunftsgebiets respektive des dort gelebten Dorfalltags kein konkretes Bild vermitteln konnten. Auffallend stereotyp und vage gehalten sind auch seinen Darstellungen zum angeblichen gewaltsamen Tod seines Vaters. Zwar schilderte der Beschwerdeführer zunächst vergleichsweise detailliert, wie er vom gewaltsamen Tod seines Vaters erfahren haben will, indessen fehlen in seinen Schilderungen jegliche Realkennzeichen, persönliche Überlegungen und weitere Details zum Erlebten. Sodann machte der Beschwerdeführer auch zur angeblichen Unterredung mit seinem Onkel, in welchem dieser ihn und seinen Bruder über einen Einsatz bei den Taliban habe unterrichten wollen, erst auf mehrmaliges Nachfragen hin einige oberflächliche Angaben. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er über ein solch einschneidendes Ereignis, welches ihn in direkter Weise betroffen hat, besser informiert gewesen wäre und er ausführlicher darüber hätte berichten können. Die Sichtweise in der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 6), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Obwohl er während der Befragung immer wieder angehalten wurde, ausführlicher zu erzählen, blieben seine Antworten oberflächlich und wenig konkret. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des

D-6491/2020 Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 1) nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6491/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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