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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2009 D-6491/2009

19 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,190 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren) / Verfügu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6491/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Kamerun, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6491/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kamerun am 20. September 2009 auf dem Luftweg verliess und am 22. September 2009 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 23. September 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 29. September 2009 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der "Bakwery Youth Association" (BYA) gewesen, einer Organisation, die sich für die Rechte des Bakwery-Volkes einsetze, dass der Vater als "Leader" einer Gruppe von zehn Leuten vorgestanden habe, die die "Association" in der Oppositionspartei "Southern Cameroon National Council" (SCNC) vertreten habe, dass der Vater wegen seines politischen Engagements am Ostersonntag 2006 oder 2007 von Unbekannten umgebracht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2008 der BYA beigetreten sei und sich der neunköpfigen Vertretung der "Association" in der SCNC angeschlossen habe, dass eines Tages zwei Mitglieder der Vertretung (I. und E.) umgebracht worden seien, dass die übrigen sieben Mitglieder an einen ihm unbekannten Ort geflohen seien, dass er am 7. August 2008 von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten von Z._______ gebracht worden sei, dass er dort bis zum 30. August 2008 festgehalten worden sei und dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes an einen Wärter durch D-6491/2009 seinen Onkel den Polizeiposten schliesslich unbehelligt habe verlassen können, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen habe, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet seien, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien und damit den Eindruck vermitteln würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt (fehlende Kenntnisse hinsichtlich Beginn und Art der ausgeübten politischen Tätigkeit des Vaters; unkonkrete Angaben zum Todeszeitpunkt [Jahr] und zu den Hintergründen des Todes seines Vaters; unsubstanziierte Angaben sowie teils fehlende Kenntnisse im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und der Organisation, der er angehört haben will; fehlende Kenntnisse hinsichtlich der aktuellen Situation [Wahlen] in Kamerun; unpräzise Angaben und fehlende Kenntnisse zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Ermordung zweier Kollegen und der Flucht der anderen sieben; unklare, unsubstanziierte und stereotype Angaben zum dreiwöchigen Gefängnisaufenthalt), dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, D-6491/2009 dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2009 (vorab per Telefax; Original vom 16. Oktober 2009 [Poststempel] ) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6491/2009 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien, mithin den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln, und vor diesem Hintergrund feststellt, seine Darlegungen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-6491/2009 dass ergänzend zu den zahlreichen von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen verdeutlichend respektive veranschaulichend bloss noch auf die Umstände der Freilassung des Beschwerdeführers aus seiner dreiwöchigen Haft sowie auf dessen Ausreiseschilderungen hinzuweisen ist, dass es kaum nachvollziehbar erscheint, wenn in einem derart sensiblen Sicherheitsbereich wie einem Polizeiposten, wo unliebsame politische Personen wie in casu der der SCNC angehörende Beschwerdeführer angeblich während drei Wochen festgehalten worden sein will, ausgerechnet von einem Mitglied derselben Organisation (A 12 Fragen 61 und 73) in die Freiheit geleitet worden sein soll, dass zum anderen die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg, einer wegen seiner Zugehörigkeit zur SCNC "gejagten" (A 12 Frage 46), inhaftierten (A 12 Frage 57 f.) und flüchtigen Person (A 12 Frage 60 und 73) gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft spricht, dürfte doch das Risiko des Entdecktwerdens am Flughafen von Douala mit seinen Sicherheitsvorkehrungen angesichts dieser Umstände äusserst gross gewesen sein, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen oder gar zu beseitigen vermag, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen ("explications") in einer blossen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und als Behauptungen, unbehelfliche Erklärungsversuche oder nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt zu werten sind (u.a. er habe keine guten Beziehungen zum Vater gehabt; er selber sei kein Politiker, sondern ein armer Bauer; die Ermordung der beiden Kollegen sei wegen ihrer SCNC-Mitgliedschaft erfolgt; der Gefängnisaufenthalt sei eine bittere Erfahrung gewesen), dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben, dass es sich bei dieser Sachlage, insbesondere aufgrund der vorstehenden Erwägungen, erübrigt auf die weiteren Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die klar zu Tage tretende Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen vermögen, D-6491/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 AsylG) zu Recht erfolgte –, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6491/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kamerun über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Onkel), vor der Ausreise während Jahren als Hilfsbauer seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und ihm daher nach der lediglich kurzen Landesabwesenheit eine Rückkehr offensichtlich zuzumuten ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, D-6491/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6491/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (vorab per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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