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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2009 D-6487/2007

7 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,246 mots·~6 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-6487/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shardar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) vom 14. August 2007 unter anderem angab, der Ethnie der Hazara anzugehören (...), dass 1997 seine (...) Eltern und zwei seiner Schwestern von den Taliban verschleppt worden und seither verschwunden seien und ein Bruder und eine Schwester bei einem Raketenangriff umgekommen seien, dass er sich bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr - abgesehen von kurzen Aufenthalten in den Provinzen Parvan und Bamian - in Kabul und danach mehr als zwei Jahre in Quetta, Pakistan, aufgehalten habe, bevor er über die Türkei nach Deutschland gelangt sei, wo er zwischen 2001 und 2005 ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er Ende 2005 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei und mit finanzieller Rückkehrunterstützung der deutschen Behörden in Kabul eine Werkstatt (...) habe, dass er wenige Wochen nach der im März 2006 stattgefundenen Eröffnung dieser Werkstatt von Vermummten überfallen worden sei, die ihn mit heissem Wasser misshandelt und gezwungen hätten, ihnen die Werkstatt zu überlassen, dass er in der Folge in den Iran gelangt sei, wo er sich zehn Monate aufgehalten habe, bevor er über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass die deutschen Behörden mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 2001 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches am 12. März 2005 abgelehnt worden sei, worauf der Beschwerdeführer am 7. November 2005 eine Duldung erhalten habe, indessen am 14. Dezember 2005 aus Deutschland ausgereist sei, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 28. August 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2007 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 seine Vollmacht und am 25. August 2008 eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2009 einen ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2002, worin beim Beschwerdeführer während dessen Aufenthalt in Deutschland eine depressive Reaktion bei kultureller Entwurzelung diagnostiziert wurde, und einen ärztlichen Bericht einer iranischen Universitätsklinik vom 10. Mai 2006 in Kopie ohne Übersetzung einreichte, wonach beim Beschwerdeführer bei einer Untersuchung Verbrennungen zweiten Grades festgestellt worden seien, dass er im Weiteren mit auf den 9. März 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 20. Mai 2009 aufgegebener Eingabe verschiedene Dokumente in Kopie einreichte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, indessen bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Angaben darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe erklärt, seinen letzten Wohnsitz in Hazarajat gehabt zu haben, dass den Akten eine solche Erklärung nicht zu entnehmen ist, sondern der Beschwerdeführer vielmehr anlässlich der Anhörungen stets angab, (...) und nach dem Aufenthalt in Deutschland dorthin zurückgekehrt zu sein, dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel am angegebenen Herkunftsort Kabul geäussert hat, sondern lediglich ausführte, weshalb die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, in Kabul Behelligungen durch Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein, als unglaubhaft zu erachten seien, dass die Vorinstanz schliesslich - ohne weitere Erwähnung des vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsorts Kabul - ausschliesslich den Wegweisungsvollzug nach Hazarajat prüfte, wobei sie diesen als zumutbar erachtete, dass sich somit in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen (...) die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer erklärt habe, seinen letzten Wohnsitz in Hazarajat gehabt zu haben, als tatsachenwidrig erweist, (...), dass es sich hierbei zweifellos um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement handelt, weshalb eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, dass schliesslich aufgrund der Tatsache, dass das BFM, ohne Zweifel am angegebenen Herkunftsort Kabul geäussert zu haben, es unterliess, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu prüfen, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, dass die Behörden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen, dass aufgrund der sowohl unrichtigen als auch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese von der Vorinstanz im Rahmen der neu vorzunehmenden gesamthaften Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zu prüfen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche aufgrund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 500.-- bestimmt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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