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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 D-6486/2015

22 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,055 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6486/2015

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).

D-6486/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juli 2015 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) seine Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – zugestellt am 9. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, diese sei aufzuheben und sein Asylgesuch zur materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen, dass er gleichzeitig begehrte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das vorliegende "Rechtsmittel" anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2015 einreichte, dass seine in der Schweiz wohnhafte Schwester dem SEM ein Schreiben vom 14. Oktober 2015 nachreichte, welches an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,

D-6486/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-6486/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass nach Art. 9 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat zuständig wird, wenn ein Antragsteller Familienangehörige hat, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,

D-6486/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei vom 27. Juni bis 5. Juli 2015 hospitalisiert gewesen und es sei ihm auch noch am Tag der BzP gesundheitlich sehr schlecht gegangen, was er während der BzP mehrfach erwähnt habe, diese aber trotzdem "wiederrechtlicherweise" durchgeführt worden sei, dass er zudem vorträgt, er habe während der BzP wiederholt gesagt, aufgrund der langen Reisedauer wohl eher nicht in Italien, sondern vielmehr in der Türkei oder in Griechenland mit dem Boot angekommen zu sein, was nicht protokolliert worden sei, dass er damit einhergehend argumentiert, dass weder aus seinen Angaben während der BzP noch aus anderen "Materialien" hervorgehe, dass er in Italien gewesen sei, und die entsprechende Behauptung der Vorinstanz jeglicher Grundlage entbehre, womit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, wozu er sich auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG sowie auf EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 24 E. 5.1 und das Urteil des BVGer E-5283/2006 vom 10. Juli 2007 beruft,

D-6486/2015 dass er gleichsam einbringt, dass das Übernahmegesuch an Italien an jedes beliebige europäische Land hätte gestellt werden können, Italien willkürlich ausgesucht worden sei, und es notorisch sei, dass die italienischen Behörden solche Übernahmegesuche nicht beantworten würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, er sei am 1. Juni 2015 von Libyen mit einem Boot losgefahren, er wisse nicht, wo er angekommen sei, und er sei am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer während der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens gewährte, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er sei damals sehr krank gewesen und habe nicht gewusst, wo er angekommen sei, und er habe nicht gesagt, dass er nicht in Italien gewesen sei (vgl. Akten SEM A6 S. 7), dass aus dem Protokoll der BzP nicht ersichtlich wird, dass und weshalb die Befragung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht hätte durchgeführt werden sollen, dass auch dem Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 6. Juli 2015 (vgl. A8 S. 1) keine Anhaltspunkte für eine nach der Entlassung andauernde, relevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung explizit auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen wurde (vgl. A6 S. 2) und es ihm selbst bei angeschlagenem Gesundheitszustand zuzumuten gewesen wäre, die Reiseroute beschreiben zu können, dass es den Anschein macht, der Beschwerdeführer habe versucht, seinen Reiseweg zu verheimlichen, dass seine Aussage, er habe den Ankunftsort nach der Überquerung des Mittelmeers aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht realisieren können, als Schutzbehauptung erscheint, zumal er bei Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine medizinischen Probleme geltend machte (vgl. A1) und solche erst ab dem 24. Juni 2015 dokumentiert sind (vgl. A 3 und 4), dass er das ihm rückübersetzte Protokoll der BzP unterschriftlich genehmigte und sich deshalb dabei behaften lassen muss,

D-6486/2015 dass die vorinstanzliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, bei Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, zwar verkürzt erscheint, dass das SEM aber in Würdigung seiner Angaben während der BzP und der als notorisch bekannten Reiserouten davon ausgehen durfte, er sei tatsächlich über Italien in die Schweiz gereist, dass damit kein rechtserheblicher Mangel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung vorliegt, dass demnach das SEM die italienischen Behörden am 28. Juli 2015 zu Recht um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ferner geltend macht, seine Schwester und sein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz, dass seine Schwester mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2015 unter anderem geltend gemacht, mit dem Beschwerdeführer zusammen seien sie drei Geschwister, die in der Schweiz leben würden und sich gegenseitig Beistand leisten könnten (so sei sie, welche Kinder im Alter von drei, vier und neun Jahren habe, von ihm unterstützt worden, und ihm würde die Nähe zur Familie helfen, da er von der Flucht noch gesundheitlich angeschlagen sei), was es ihnen allen leichter mache, sich gut zu integrieren, dass – wie vom SEM zutreffend festgehalten – die sich in der Schweiz befindenden Verwandten des Beschwerdeführers keine "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind (s. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), so dass die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es entgegen der Beschwerdevorbringen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für

D-6486/2015 Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Mängel im italienischen Betreuungs- und Unterbringungssystem und seine gesundheitlichen Probleme die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist

D-6486/2015 oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, wobei er keinen aktuellen medizinischen Bericht eingereicht hat, dass im Rahmen der Hospitalisierung des Beschwerdeführers ein (…) und eine (…) diagnostiziert wurde (vgl. A8 S. 1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), und dies im vorliegenden Fall auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-

D-6486/2015 den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insbesondere mit der Eingabe der Schwester des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015 kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern dargetan wird, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzen des Vollzugs sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

D-6486/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6486/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bienek

Versand:

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