Abtei lung IV D-6486/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerisches Generalkonsulat in Mumbai, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6486/2009 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 7. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – an die Schweizer Botschaft in Colombo und suchte um Asyl in der Schweiz nach. Die Schweizerische Vertretung forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 25. März 2009 auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Am 21. April 2009 ging bei der Schweizerischen Botschaft das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er erneut seine Asylgründe darlegte. Gleichzeitig übermittelte er diverse Beweismittel, insbesondere Dokumente zur Bestätigung seiner Identität, seiner Aus- und Weiterbildung sowie zur beruflichen Situation. B. Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Aus seinen Aussagen sowie den Eingaben und Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer erlangte im Jahr (...) sein MBBS (Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery) an der Universität von Jaffna. Er arbeitete danach als Arzt zunächst im Spital von B._______, dann in C._______. Er gab an, nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen habe sich die Situation verschlechtert. Am 14. August 2006 seien 51 Schülerinnen während ihrer Erste-Hilfe-Übung in Vallipunam bei einem Luftangriff der Armee getötet worden. Er sei damals als diensthabender Arzt Zeuge des Massakers geworden. Mit Beginn der Vanni-Operation sei das Gesundheitssystem praktisch kollabiert. Die Spitäler Puthukudiyiruppu und Vallipunam seien Angriffen ausgesetzt gewesen, und schliesslich sei er mit dem letzten Patiententransport am 30. Januar 2009 nach B._______ gelangt. Anschliessend sei es ihm verboten gewesen, ins Vanni-Gebiet zurückzukehren. Er sei beobachtet und mit anonymen Telefonanrufen bedroht worden. Am 6. Februar 2009 sei er nur knapp einer Entführung entkommen. Aufgrund seines familiären Hintergrundes, seiner Ausbildung und Herkunft aus C._______ mit Verwandten – insbesondere einer ([...] bei einem Bombenanschlag getöteten) (...) bei der LTTE – müsse er um sein Leben fürchten. Seit D-6486/2009 er in B._______ arbeite, sei er zweimal vom militärischen Geheimdienst festgehalten und zu LTTE-Kadern, welche er behandelt habe, befragt worden. Überdies sei eine Untersuchung zur Bombardierung vom 14. August 2006 eingeleitet worden, wo er gegen die Regierung aussagen müsse. Die Regierung habe damals behauptet, bei den getöteten Personen habe es sich um LTTE- Kadermitglieder gehandelt. Allerdings habe man ihm auch den Posten als ("...") angeboten, nachdem der frühere Stelleninhaber verhaftet worden sei. Aus diesem Grund habe er sich in B._______ mit Basil Rajapakse, dem Bruder des Präsidenten, getroffen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2009 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 26. Juni 2009 sowie die weiteren Akten. D. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung 9. September 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit E-Mail an das Bundesamt vom 9. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er wolle Beschwerde erheben ("i would like to reappeal my request regarding asyllum seeking"). Das BFM leitete das Mail als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingangsstempel: 15. Oktober 2009). F. Nachdem die vorinstanzlichen Akten nicht sämtliche im Aktenverzeichnis aufgeführten Dokumente enthielt, wurden die fehlenden Unterlagen vom Gericht von der Schweizerischen Botschaft in Colombo beigezogen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung D-6486/2009 (unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Begehren und Begründung) einzureichen. H. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2010 (in Englisch mit deutscher Übersetzung) nach. Das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai leitete am 26. April 2010 die dort nochmals eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der konkrete Zeitpunkt der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 11. November 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Zugunsten des Beschwerdeführers ist von der Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerdeverbesserung auszugehen. Damit ist die Beschwerde beziehungsweise die Beschwerdeverbesserung als frist- und formgerecht – da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen – eingereicht zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-6486/2009 beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. D-6486/2009 3.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen als tamilischer Arzt und Berufsperson seien im srilankischen Kontext als nicht besonders intensiv zu werten. Die während des Bürgerkrieges gemachten Erfahrungen als Arzt stellten zudem keine zielgerichtete staatliche Verfolgung gegen seine Person dar. Die Nachteile seien primär auf die allgemeine damalige Kriegssituation zurückzuführen. Der Beitritt der (...) zur LTTE sei vor langer Zeit erfolgt und ihr Tod liege schon mehr als zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer selber sei wegen der Vergangenheit seiner (...) nie ernsthaft verfolgt worden. Ein genügender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der LTTE-Tätigkeit der (...) und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers liege hier nicht vor. Auch aufgrund seiner Herkunft aus dem Distrikt C._______ habe der Beschwerdeführer angesichts seiner erfolgreichen Karriere und mehrmaligen Beförderungen keine ernsthaften Nachteile erfahren. Zudem habe er Kontakt zu Basil Rajapakse, dem Bruder und Berater des Präsidenten Sri Lankas, und es sei anzunehmen, dass er sich bei Problemen an diesen wenden könne. Hinsichtlich der Untersuchung im Zusammenhang mit der Bombardierung am 14. August 2006 hätten die Aussagen des Beschwerdeführers primär medizinische Belange betroffen. Zudem sei der Bericht an die Untersuchungskommission vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers unterschrieben worden. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb er wegen dieser Untersuchung verfolgt werden könnte. Schliesslich hielten sich nahe Verwandte des D-6486/2009 Beschwerdeführers in Indien auf. Er habe deshalb die Möglichkeit, nach Indien zu reisen und dort um Schutz nachzusuchen. 4.2 In seiner Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2010 legte der Beschwerdeführer dar, zum einen sei er von nicht identifizierten, bewaffneten Personen belästigt worden, anderseits habe die Kriminalpolizei seine Kollegen und die Angestellten über seine Aktivitäten befragt. Er habe sodann das Gerücht gehört, dass er wegen seiner Verbindung zu den Tamil Tigers verhaftet oder entführt werden sollte. Aus diesen Gründen sei er am 26. Juli 2009 nach Indien geflohen. Nach seiner Flucht sei sein Fahrer heimlich zur Kriminalpolizei gebracht und in Colombo befragt worden. Seine Lohnzahlungen seien suspendiert, seine Stellung freigegeben und sein Besitz von der Kriminalpolizei mitgenommen worden. Er habe "inkognito" in einem Dorf gelebt, weil er befürchtet habe, man werde ihn verfolgen. Am 11. September 2009 sei er nach Singapur gegangen, um eine Stelle zu finden. Dort habe er vernommen, dass sein Freund, Dr. M.U. im Spital von B._______ verhaftet worden sei. Durch Verwandte habe Dr. M.U. dem Beschwerdeführer mitteilen lassen, dass dieser über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei, und dass er (der Beschwerdeführer) zwecks Verhaftung gesucht werde. Am 5. Oktober 2009 sei er nach Indien zurückgekehrt. Daraufhin habe er eine Stelle als "clinical tutor" in D._______, E._______, gefunden. Da er Indien für diese Stelle habe verlassen müssen und sein Visum am (...) ablief, habe er sich am 1. Februar 2010 zum Visumsbüro in F._______ begeben, wo er beim zuständigen Beamten angemeldet gewesen sei. Zuerst habe man ihn warten lassen, dann sei er zu einer Befragung aufgerufen worden. Anlässlich dieser habe man ihm sein Mobiltelefon sowie alle Dokumente abgenommen. Er habe seine Familie nicht benachrichtigen dürfen und sei während fünf Tagen von der Kriminalpolizei von F._______ an einem geheimen Ort festgehalten und befragt worden. Man habe ihm unterstellt, Verbindungen zur LTTE zu haben, insbesondere zu einer Person namens G._______ oder H._______, welche mit verschiedenen terroristischen Aktivitäten in Colombo in Verbindung gebracht werde. Die srilankische Polizei habe die indischen Behörden um seine Festnahme und Überstellung ersucht. Beim fraglichen LTTE-Kader "G._______" handle es sich um seinen Cousin, dessen Vater ein Parlamentsmitglied in Sri Lanka sei und den er mit einer Spezialerlaubnis der Polizei jederzeit habe besuchen dürfen. Zudem habe er erfahren, dass die Mutter und die Schwester D-6486/2009 eines Schulfreundes, dessen Bruder anlässlich der geplanten Verhaftung durch die Polizei absichtlich Selbstmord begangen habe, von der Polizei unter Aufsicht gehalten würden und sie ausgesagt hätten, er sei die einzige Person, welche aus dem von der LTTE kontrollierten Gebiet stamme und regelmässig in ihrem Haus verkehrt sei. Schliesslich sei er am 5. Februar 2010 freigelassen worden, unter der Bedingung, Indien innert zwei Wochen zu verlassen, ansonsten er umgehend nach Sri Lanka deportiert werde. Nebst den bereits früher eingereichten Kopien zur Untersuchung des Luftangriffes vom 14. August 2006 lagen dem Schreiben des Beschwerdeführers folgende Dokumente (je in Kopie) bei: "Householder's list emergency Regulation" betr. I._______ in J._______, Passkopie des Beschwerdeführers mit indischem Visum, Bestätigung von K._______, Member of Parliament for Vanni, vom 10. Juni 2009, "Diagnosis Ticket" betreffend den Beschwerdeführer vom 10. August 2008, Schreiben des Präsidenten der ("...") in D._______, E._______, vom 20. Januar 2010, Arbeitsbestätigung der District Sekretary and Government Agent C._______ vom 10. Mai 2009. 5. 5.1 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu beispielsweise SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivil bevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als voll kommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. 5.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sri Lanka, sondern in Indien aufhält. Zu seinen auf Beschwerdeebene geäusserten D-6486/2009 Befürchtungen, nach Sri Lanka ausgeliefert zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zwar hervor, dass sein Visum für Indien am (...) ablief, dass er im September 2009 nach Singapur und am 5. Oktober 2009 zurück nach Indien reiste, dass im März 2009 eine Anfrage betreffend den Vorfall vom 14. August 2006 stattfand und dass dem Beschwerdeführer eine Anstellung an der (...) in D._______, E._______, angeboten worden ist. All diese Dokumente wie auch die weiteren eingereichten Unterlagen vermögen jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete, in Indien erfolgte Festnahme nicht zu belegen, ebenso wenig die Fristansetzung zur Ausreise aus Indien, andernfalls der Beschwerdeführer nach Sri Lanka überstellt werde. Zudem erscheint fraglich, ob die indische Polizei, nachdem sie den Beschwerdeführer in einer Art "Geheimoperation" fünf Tage festgehalten habe, ihn nur mit einer Meldepflicht versehen und dem Auftrag, Indien innert zwei Wochen zu verlassen, wieder freigelassen hätte, wenn ernsthaft eine Auslieferung an Sri Lanka geplant gewesen wäre. Schliesslich zeigt auch die erneute Kontaktnahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2010 von Indien aus mit der Schweizerischen Botschaft in Colombo, dass keine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erfolgte. Hinzuweisen ist zudem abschliessend auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich einer früheren und künftigen Verfolgung in Sri Lanka. Insbesondere liegt die LTTE-Vergangenheit der (...) sowie diejenige (vom Beschwerdeführer nur vage angetönt) des Vaters des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre zurück und hatte keine konkreten Benachteiligungen zur Folge. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die geschilderten Behelligungen des Beschwerdeführers gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um dessen Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erlebten. Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat demnach zu D-6486/2009 Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6486/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulates in Mumbai (per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai, mit dem Ersuchen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den entsprechenden Beleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11