Abtei lung IV D-6485/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6485/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 31. August 2008 gelangte nach einem rund zwanzigtägigen Aufenthalt in (Land 1) via (...) und (...) am 21. September 2008 auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 25. September 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 6. Oktober 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus (Ort 1), Jaffna District. Von 2000 bis 2004 habe er eine Manager-Diplomarbeit in (Ort 2) gemacht. Während seiner Studienzeit sei er auch Mitglied der Studentenvereinigung gewesen, welche die LTTE unterstützt habe. Ohne die Diplomarbeit abzuschliessen, sei er nach (Ort 1) zurückgekehrt und habe dort bei einem Cousin als Schreiner gearbeitet. Im November 2006 sei er in der Nähe seines Elternhauses von Unbekannten in einem Van entführt worden. Auf der Fahrt sei er von den Entführern befragt und geschlagen worden, ehe er nach drei bis vier Stunden freigelassen worden sei. Ende Juni 2007 sei er zu Hause erneut von Unbekannten festgenommen, in einem Van verschleppt und an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. Man habe ihn befragt und geschlagen. Nach einem Tag sei er von den Entführern in die Nähe seines Wohnorts zurückgebracht worden. Im Juli 2007 habe er sich nach Colombo begeben und sei von dort weiter auf dem Luftweg nach (Land 1) gereist, wo er sich ungefähr neun bis zehn Monate aufgehalten habe. Am 25. Juni 2008 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Am 10. August 2008 sei er zu Hause wiederum entführt worden. Er sei von den Entführern an einen ihm unbekannten Ort gebracht, befragt geschlagen und nach drei Tagen in der Nähe seines Elternhauses freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Heimatland verlassen. Über den Flughafen von D-6485/2008 (nationaler Flughafen 1) sei er am 21. August 2008 nach (nationaler Flughafen 2) gelangt und von dort mit dem Bus weiter bis nach (Ort 3), einem Vorort von Colombo, gereist. In (Ort 3) habe er sich bis zur Ausreise rund 10 bis 12 Tage bei Verwandten aufgehalten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Original-Identitätsausweise zu den Akten. Am 1. Oktober 2008 leitete die Flughafenpolizei ihr übergebene Faxkopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister und einer Geburtsurkunde ans BFM weiter. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 - eröffnet am gleichen Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Er habe die geltend gemachten Ereignisse nicht überzeugend darstellen können. Seine Aussagen seien unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen (pauschale Angaben zur angeblichen Unterstützung der LTTE während der Studienzeit; geringer Informationsgehalt hinsichtlich der Entführungen). Nicht nachvollziehbar seien seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Entführung im Zusammenhang mit seinem bescheidenen Engagement zugunsten der LTTE. Nicht plausibel seien seine Ausführungen hinsichtlich der Häufigkeit der Verschleppungen und Befragungen durch Unbekannte und nicht durch reguläre Sicherheitsorgane in Verbindung mit deren Versuch, ihn als Agenten einstellen zu wollen. Schliesslich sprächen die ihm gewährte Bewegungsfreiheit beziehungsweise die nationalen und internationalen Flugreisen gegen eine drohende Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar. Namentlich habe der Beschwerdeführer während mehreren Wochen im Haus einer Verwandten in einem Vorort von Colombo gelebt. Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen müssten seine Aussagen bezüglich des Familiennetzes im Grossraum Colombo, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Unkenntnis hinsichtlich des Verwandtschaftsgrads zu diesen Leuten, stark bezweifelt werden. D-6485/2008 Ferner sei der Beschwerdeführer ein gut ausgebildeter, junger und gesunder Mann. Mithin verfüge er über ein tragbares familiäres Beziehungsnetz und reelle Berufschancen in Colombo. Zudem könne er seine sich in (Land 2) niedergelassene Schwester um Unterstützung bitten. Sodann verfüge er über die nötigen Ausweispapiere, um sich gegenüber den srilankischen Behörden auszuweisen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2008 (vorab per Telefax) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufigen Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-6485/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6485/2008 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. C). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der vom BFM festgestellte Sachverhalt wird als im Wesentlichen korrekt wiedergegeben bezeichnet. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Unter anderem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die genauen Absichten der Entführer nicht gekannt und die ihm vom BFM gestellten Fragen nicht habe beantworten können. Es sei klar, dass das Handeln der Entführer und ihre Methoden nicht nachvollzogen werden könne. Der stereotype Charakter der Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich der ersten und zweiten Entführung sei zwar nicht von der Hand zu weisen, indes seien diese Schilderungen aber sehr glaubwürdig, was aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Sri Lanka (BVGE 2008/2) hervorgehe, wobei explizit die Erwägung 7.2.4 des besagten Urteils zitiert wird. Allein mit dem blossen Verweis auf diese Erwägung des Urteils wird aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorkommnissen (Entführungen in einem weissen Van) nicht belegt. Alsdann ist festzuhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe kein Wort darüber verloren wird, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten seine Reisen über nationale Flughäfen oder wiederholt über den internationalen Flughafen von Colombo abwickeln konnte. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar respektive spricht gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner tamilischen Herkunft und des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE wiederholt bedroht, entführt und gefoltert worden sein soll, ausgerechnet an Orte begibt, wo sich D-6485/2008 das Risiko einer Festnahme aufgrund der dort herrschenden rigorosen Sicherheitsvorkehrungen als klar erhöht darstellt. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang letztlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr am 25. Juni 2008 von (Land 1) ins Heimatland am 11. Juli 2008 in Colombo durch Vorweisen entsprechender Dokumente (Polizeibericht; Laisser Passer, mit dem er von (Land 1) zurückgekehrt ist; Geburtsschein; Fotokopie der Identitätskarte) einen 10 Jahre gültigen Reisepass hat ausstellen lassen (Befragungsprotokoll Flughafen S. 5 und 6). Nach dem Gesagten braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmiteleingabe nicht eingegangen zu werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-6485/2008 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar D-6485/2008 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm kürzlich im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von wenigen Ausnahmen abgesehen bis zum August 2008 in (Ort 1), Jaffna District und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der D-6485/2008 Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (Ende August 2008) wiederholt und insgesamt mehrere Wochen in (Ort 3), einem Vorort von Colombo, bei "Verwandten/Bekannten" auf. Er war gemäss Akten im Besitz einer nationalen Identitätskarte und eines authentischen Reisepasses (vgl. auch E. 5.2). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, indes wird argumentiert, dass er in dieser kurzen Zeit kein Beziehungsnetz habe aufbauen können. Entgegen der vertretenen Ansicht in der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragungen sehr wohl auf ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Umstände wie das Zurücklassen der Identitätskarte bei den "Verwandten/ Bekannten" und die erste Kontaktaufnahme mit dem Heimatland über diese Leute von der Schweiz aus sowie Angaben zu deren persönlichen respektive gesellschaftlichen Hintergrund vermitteln nicht den Eindruck von fehlender Verbundenheit und Vertrautheit zu diesen Leuten, mithin nicht einen solchen einer bloss flüchtigen Bekanntschaft. Ausserdem gab der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen zu Protokoll, dass er nach seiner Ankunft in (Ort 3) noch zu einem Verwandten gegangen sei (Befragungsprotokoll Flughafen S. 2 und 6; Protokoll BFM Fragen 57 ff., 88 und 100, S. 5, 6, 8 und 9). Mithin sind die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel (fehlendes Familiennetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo) nicht von der Hand zu weisen. Es ist dem jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer, der darüber hinaus auch Erfahrungen im Erwerbsleben besitzt (Schreiner, Kellner), daher zuzumuten, in den Grossraum Colombo (Ort 3) zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im Ausland (Schwager, Schwester, Cousine), die ihm unter anderem seine Ausreise ermöglichten, dürfte ihm eine Reintegration im D-6485/2008 Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6485/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12