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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 D-6480/2010

10 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,372 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6480/2010

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), palästinensisches Autonomiegebiet, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N_______.

D-6480/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am (...) auf dem Landweg. Über E._______, F._______ und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie am 2. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellten die Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ Asylgesuche, wo am 5. Februar 2010 die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ stattfand. Am 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ vom BFM direkt angehört. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Westbank stammende Palästinenserin, führte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen an, sie sei im Flüchtlingslager H._______ geboren und nach ihrer Heirat im Jahre (...) zu ihrem Ehemann ins Flüchtlingslager I._______ in der Stadt J._______ gezogen, wo ihre drei Kinder zur Welt gekommen seien. Am (...) seien maskierte Männer der K._______ zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann festgenommen, da man diesen der Zusammenarbeit mit den israelischen Behörden verdächtigt habe. Auch sei er beschuldigt worden, unerlaubterweise Waffen zu tragen. In der Folge sei ihr Leben schwierig geworden, da während Monaten maskierte Männer in der Nacht ihr Haus nach Waffen durchsucht hätten. Auch seien sie und ihr Sohn B._______ von den Männern nach dem Versteck der Waffen befragt worden. Angehörige der K._______ hätten auf der Strasse Plakate aufgehängt, worauf unter anderem ihr Ehemann als israelischer Spion bezeichnet worden sei. Daraufhin sei ihrer Familie von der Gesellschaft mit Verachtung begegnet worden; man habe ihnen beispielsweise keine Lebensmittel mehr verkauft, in der Schule seien die Kinder gedemütigt worden und deren psychische Verfassung habe sich mehr und mehr verschlechtert. Da dieser Zustand immer unerträglicher geworden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe durch die Vermittlung von Verwandten das Haus verkauft und sei zusammen mit ihren Kindern nach E._______ gereist, wo sie sich während (...) Monaten illegal aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines Schleppers über F._______ und unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer B._______ führte seinerseits anlässlich der Befragungen aus, Angehörige der K._______ hätten seinen Vater entführt

D-6480/2010 und ihn in der Folge wiederholt nach dessen Versteck der Waffen gefragt, so erstmals eine Woche oder zehn Tage nach dem Vorfall. Letztmals sei er eine Woche vor ihrer Ausreise aufgesucht worden und man habe ihm gedroht, seinen Vater zu töten, wenn er das Waffenversteck nicht preisgebe. Auch sei er dabei geschlagen worden. Die Angehörigen der K._______ hätten ihn für die Verhöre jeweils an einen Ort in den Bergen gefahren und anschliessend wieder nach Hause gebracht. Zudem habe er einen Monat nach der Entführung seines Vaters aufgehört, die Schule zu besuchen, da er von den Mitschülern geschlagen und beschimpft worden sei. Überdies hätten sie keine Lebensmittel mehr kaufen können und ständig Hunger gehabt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 dem Kanton L._______ zugewiesen. A.c. Am 15. April 2010 liess die Vorinstanz über die Fachstelle LINGUA eine Herkunftsabklärung der Beschwerdeführerin durchführen. In der Expertise vom 25. Mai 2010 kommt die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit im palästinensischen Autonomiegebiet (Westbank) sozialisiert worden sei. A.d. Mit Schreiben des BFM vom 20. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen, welche sich aus dem Vergleich ihrer Aussagen in den direkten Anhörungen ergeben hätten, gewährt. Die Beschwerdeführer reichten mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM) ihre Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 12. August 2010 – lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in die Westbank sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-6480/2010 C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. September 2010 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Aktenstücke A7/1, A8/1 und A21/9, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Aktenstücke A7/1, A8/1 und A21/9 sowie – nach Gewährung der Akteneinsicht – um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner begehrten sie eine erneute Anhörung durch das BFM, die Einholung von ärztlichen Berichten betreffend ihre gesundheitlichen Probleme sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A8/1 und A21/9, um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, bis am 8. Oktober 2010 ärztliche Berichte – betreffend ihre in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 legten die Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht und beantragten gleichzeitig, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu

D-6480/2010 befreien. Falls dem Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses nicht zugestimmt werden könne, sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Es sei – da die Fürsorgebestätigung bis dato unverschuldet noch nicht eingetroffen sei – eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung dieser Bestätigung einzuräumen beziehungsweise es sei die Frist entsprechend zu erstrecken. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Faxeingang und Poststempel) reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Mit Verfügung vom 19. November 2010 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ersuchten die Beschwerdeführer um zweiwöchige Fristerstreckung zur Einreichung einer "Beschwerdeergänzung". K. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist für die Einreichung einer Replik – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.

D-6480/2010 L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 (Poststempel) reichte die ORS Service AG eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2010 zu den Akten. M. Die Beschwerdeführer replizierten mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, dem die Kostennote ihres Rechtsvertreters sowie (Nennung Beweismittel) beilag. N. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2010 und vom 17. Februar 2011 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers B._______ (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6480/2010 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers B._______ würden massive Widersprüche aufweisen, so hinsichtlich der Dauer und des Zeitpunktes der Behelligungen durch Anhänger der K._______ sowie der Örtlichkeiten der Befragungen von B._______ respektive dessen Entführungen. Insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers B._______ seien in verschiedenen Punkten stereotyp und unsubstanziiert, zumal zahlreiche Antworten in der vertieften Asylanhörung äusserst vage und knapp ausgefallen seien. Zudem sei es realitätsfremd, dass sich B._______ beispielsweise nicht mehr daran habe erinnern können, ob seine Mutter beim letzten Besuch der K._______ kurz vor der Ausreise anwesend gewesen sei oder nicht oder wie viel Zeit ungefähr zwischen dem zweitletzten und dem letzten Besuch der Angehörigen der K._______ vergangen gewesen sei. Aufgrund dieser – nicht abschliessend aufgezählten – Widersprüche und Ungereimtheiten könnten der Beschwerdefüh-

D-6480/2010 rerin und ihrem Sohn B._______ die geltend gemachte Verfolgung durch die K._______ und damit auch die Schikanen durch die Bevölkerung aufgrund des Spionageverdachts gegen den Ehemann respektive Vater nicht geglaubt werden. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Juli 2010 vermöchten die aufgezeigten Widersprüche nicht aufzulösen. Darin werde angegeben, B._______ sei anlässlich seiner Erstbefragung und der direkten Anhörung unter Stress gestanden, weshalb er einige Dinge durcheinandergebracht habe. Präzisierend hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, die Männer der K._______ seien (...) Monate nach der Entführung des Ehemannes respektive Vaters erstmals wieder gekommen, danach seien sie bis im (...) mehrmals aufgetaucht. In der Folge seien diese bis kurz vor der Ausreise im (...) nicht mehr gekommen. Die Männer hätten sie immer nachts aufgesucht. Zudem hätten die Angehörigen der K._______ B._______ zwei Mal in die Berge mitgenommen, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei. B._______ habe seiner Mutter aufgrund von Drohungen der K._______ nie von diesen beiden Vorfällen erzählt. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten. Die für B._______ zweifelsfrei stressige Anhörungssituation erkläre beispielsweise nicht, weshalb sich dieser nicht daran habe erinnern können, dass die Männer immer nachts vorbeigekommen seien, und demgegenüber eine derart präzise Angabe zur Tageszeit dieser Besuche ("immer zwischen 15 und 16 Uhr") gemacht habe. Zudem würden sich die Beschwerdeführerin und B._______ mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme hinsichtlich des Beginns respektive Endes der Behelligungen durch Angehörige der K._______ in neue Widersprüche verstricken. Es müsse als realitätsfremd erachtet werden, dass B._______ seiner Mutter nicht spätestens nach seiner Ausreise aus der Westbank davon erzählt habe, die Anhänger der K._______ hätten ihn auch mehrmals in die Berge mitgenommen und dort geschlagen. Vor diesem Hintergrund würden die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs, da das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere wesentliche Sachverhaltselemente (so die Drohung, den Ehemann respektive Vater zu ermorden, falls das Waffenversteck nicht preisgegeben werde; die Misshandlung von B._______ durch die Angehörigen der K._______ sowie dessen psychischen Probleme und die gesundheitli-

D-6480/2010 chen Probleme der Beschwerdeführerin) nicht berücksichtigt habe, obwohl diese Sachverhaltselemente aus dem Protokoll der direkten BFM- Anhörung ersichtlich geworden seien. Die Akten würden eindeutige Hinweise auf schwere psychische Probleme von B._______ enthalten, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwingend hätten erwähnt werden müssen. Diese Unterlassung habe zur Folge, dass diese Probleme auch nicht hätten gewürdigt werden können, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge habe. Weiter habe das BFM B._______ das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt gewährt. So sei das Schreiben des BFM vom 20. Juli 2010 ausdrücklich nur an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass B._______ die in einer ihm fremden Sprache gehaltene Stellungnahme (Akte A22/3) ebenfalls mitunterschrieben habe. Es hätte sich vorliegend zwingend aufgedrängt, B._______ das rechtliche Gehör betreffend die angeblichen Widersprüche im Rahmen einer direkten Bundesanhörung ohne Anwesenheit seiner Mutter zu gewähren. Dieser habe anlässlich seiner Bundesanhörung ausdrücklich erklärt, ohne die Anwesenheit seiner Mutter befragt zu werden. Daher hätte ihm zwingend die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich alleine und unabhängig von seiner Mutter zu diesen angeblichen Widersprüchen zu äussern. Die Beschwerdeführer seien unter diesen Umständen erneut anzuhören. In materieller Hinsicht sei es offensichtlich willkürlich, wenn die angebliche Unglaubhaftigkeit von komplizierten Vorbringen ausschliesslich mit Aussagen in einem völlig unbrauchbaren Protokoll begründet werde. B._______ habe sich insbesondere anlässlich der Anhörung in einem schlechten psychischen Gemütszustand befunden und sei in diesem Zeitpunkt erst (...)-jährig gewesen, wobei er sich zu Ereignissen habe äussern müssen, die bereits (...) Jahre zuvor vorgefallen seien. Die entsprechenden Befragungsprotokolle seien daher nicht verwendbar, weshalb es sich erübrige, auf die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Widersprüche einzugehen. Zudem sei es absurd, wenn das BFM argumentiere, welches Verhalten für eine Person wie den jugendlichen Beschwerdeführer B._______ im Fall der erlittenen Verfolgung "nachvollziehbar" und "logisch" gewesen wäre. Es grenze an eine Zumutung, wenn die Vorinstanz behaupte, es sei davon auszugehen, dass B._______ seiner Mutter spätestens auf der Flucht von der Entführung in die Berge erzählt hätte. Weiter sei auffallend, dass das BFM in der

D-6480/2010 angefochtenen Verfügung mit keinem Wort am eigentlichen Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin Zweifel geäussert habe, zumal sich die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente ausschliesslich auf die Zeit nach der Verhaftung des Ehemannes respektive Vaters beziehen würden. Es sei daher von der glaubhaften Verhaftung desselben auszugehen. Sodann sei festzustellen, dass die Verfolgung durch die K._______ als asylrelevante Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren sei. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Fall der Rückkehr in die Westbank sei zu bejahen: So würden sie im Fall der Rückkehr erneut von der K._______ verfolgt und als Verräter illegal verhaftet und zum Verschwinden gebracht oder getötet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Interesse der K._______ an B._______ mit dessen fortschreitendem Alter ständig zunehme, da er immer mehr als eigener Akteur wahrgenommen werde und als Sohn eines Spions mit dem Erwachsenwerden selber ins Visier der K._______ gerate. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Rechtfertigungsversuche im Zusammenhang mit den krass widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen seien auch bei Berücksichtigung des möglicherweise angeschlagenen Gemütszustandes der Beteiligten aus der Luft gegriffen und unbehelflich. Auch die in der Rechtsmitteleingabe behaupteten, aber nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten die im angefochtenen Entscheid festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer könnten nach ihrer Rückkehr – abgesehen von der Unterstützung durch das familiäre Umfeld – vom ersten Tag an die Hilfe internationaler Organisationen, insbesondere der UNWRA, beanspruchen. Zudem könnten sie bei Bedarf von der vor allem in der Westbank relativ gut ausgebauten und auch unentgeltlich zugänglichen Gesundheitsversorgung profitieren. 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2010 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM habe es in seiner Vernehmlassung offenbar unterlassen, konkret auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und den übrigen Eingaben einzugehen. In an Befangenheit grenzenden Bemerkungen würden ihre Ausführungen als Rechtfertigungsversuche sowie die ärztlich belegte psychische Erkrankung

D-6480/2010 der Beschwerdeführerin sowie des ebenfalls kranken sowie behinderten Sohnes B._______ als "möglicherweise angeschlagenen Gemütszustand" bezeichnet. Diese Formulierungen stellten eine Verletzung des Willkürverbots dar. Demnach müsste zwingend ein anderer Sachverständiger beigezogen werden für den Fall, dass Zweifel an der Richtigkeit des eingereichten Arztberichts bestünden. In der Beschwerde sei detailliert und mit Belegen aufgezeigt worden, dass die schweren Gesundheitsprobleme bereits in den Anhörungen zum Ausdruck gekommen seien und diese geprägt hätten. Das BFM habe es unterlassen, auf diese fundierten Ausführungen einzugehen. Es sei auffallend, dass die Vorinstanz auf das mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 eingereichte Beweismittel betreffend (Nennung Beweismittel) in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort eingegangen sei. Diese unterlassene Würdigung des neu erhaltenen Beweismittels stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 32 Abs. 2 VwVG dar. Ausserdem würden sich zwingend weitere Abklärungen betreffend ihre Gesundheitsprobleme aufdrängen und beispielsweise ergeben, dass B._______ im (...) notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen und seither in regelmässiger ärztlicher Behandlung stehe. Betreffend die behauptete Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in der Westbank kein über die allgemeine Grundversorgung hinausgehendes Gesundheitssystem funktioniere. Zwar könnten Medikamente der Grundversorgung erhältlich gemacht werden, hingegen sei die Behandlung von psychischen Krankheiten faktisch nicht existent beziehungsweise sei der Zugang zu solcher Behandlung nicht gewährleistet. Zudem verfügten sie in ihrer Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz und könnten aufgrund des Spionagevorwurfs gegen ihren Ehemann/Vater auch nicht auf die Unterstützung anderer Personen zurückgreifen. Sie würden daher bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. 4. 4.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem

D-6480/2010 Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs gehen – verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). 4.2. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung in casu nicht gewährleistet ist. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung beschlägt insbesondere die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Entführung des Ehemanns/Vaters sowie zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Probleme im Rahmen des vom Instruktionsrichter angeordneten Schriftenwechsels durch die Vorinstanz. Mit Eingaben vom 8. und 12. Oktober 2010 legten die Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel), wonach die Beschwerdeführerin an (Nennung Diagnose) sei, sowie die Kopie eines (Nennung Beweismittel) über die Verhaftung des Ehemannes und Va-

D-6480/2010 ters der Beschwerdeführer und dessen öffentliche Entlarvung als Spion ins Recht. Im Rahmen des Schriftenwechsels unterzog die Vorinstanz offensichtlich nur die eingereichte Rechtsmitteleingabe einer Prüfung, was durch die in der Vernehmlassung enthaltenen Äusserungen "Die Beschwerdeschrift enthält keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, …" und "Auch die in der Beschwerde behaupteten, aber nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die im angefochtenen Entscheid festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage zu stellen." ersichtlich wird, ohne sich mit den eingereichten Beweismitteln in erkennbarer Weise auseinanderzusetzen. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wonach die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wird in casu durch das Vorgehen der Vorinstanz in keiner Weise Genüge getan, zumal der Einwand des BFM der unbelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Abfassung der Vernehmlassung nicht zutraf und als falsch zu bezeichnen ist. Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Prüfung und Würdigung der eingereichten Beweismittel eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. zur Frage der Heilungsvoraussetzungen BVGE 2008/47 E. 3.4.4). Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in Betracht, da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend erscheint und überdies das Verfahren nicht entscheidungsreif ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Prüfung und Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt wurde. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Um-

D-6480/2010 ständen erübrigt es sich, auf die weiteren formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe sowie die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 6.2. Den Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2010 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden à Fr. 230.–, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3080.- ausgewiesen. Dieser Aufwand ist in Anbetracht des nicht übermässig schwierigen oder umfangreichen Verfahrens nicht als vollumfänglich angemessen beziehungsweise nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu erachten, zumal mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 das Gesuch um Akteneinsicht, um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. In Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, und aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6480/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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