Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 D-6474/2010

16 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,761 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung IV D-6474/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Irak, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6474/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – seinen Angaben zufolge bereits vor gut zehn Jahren in Schweden einreiste und dort seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum stellte, wobei sein Antrag jedoch abgelehnt worden sei, dass er im Jahre 2005 von Schweden nach Dänemark gereist sei, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, von wo er jedoch bereits nach zwanzig Tagen wieder nach Schweden zurückgeführt worden sei, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 8. Dezember 2005 in Schweden erneut einen Asylantrag stellte, welcher seinen Angaben zufolge ebenfalls abgelehnt worden ist, dass er seinen Angaben zufolge und gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank im Jahre 2007 in die Niederlande reiste, wo er am 30. August 2007 ebenfalls einen Asylantrag stellte, von wo er jedoch ein Jahr später wieder nach Schweden zurückgeführt worden sei, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 23. April 2009 in Schweden abermals einen Asylantrag stellte, welcher seinen Angaben zufolge aber im Frühjahr 2010 erneut abgelehnt worden ist, dass er schliesslich – von Schweden kommend – am 14. Juli 2010 auch in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 26. Juli 2010 mit dem Beschwerdeführer eine summarische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm namentlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Schweden gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er könne nicht nach Schweden zurückkehren, da er dort bereits zehn Jahre gelebt, jedoch bereits nach dem ersten Jahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten habe, und ihn Schweden nun im Falle seiner Rückkehr in den Irak zurückschicken werde, dass er den Irak im Jahre 1998 verlassen habe, weil die Situation wegen des Embargos sehr schwierig gewesen sei und es keine Arbeit gegeben habe, D-6474/2010 dass am 30. Juli 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige schwedische Behörde ging, welchem von Schweden am 6. August 2010 ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Schweden anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der Beschwerdeführer vom BFM gleichzeitig in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass der Nichteintretensentscheid des BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2010 – persönlich und im Beisein eines Dolmetschers – eröffnet wurde (vgl. die bei den Akten liegende Empfangsbestätigung), dass bei dieser Sachlage die Beschwerdefrist – welche im Falle von Nichteintretensentscheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) – bereits am 2. September 2010 geendet hat, dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer – vorab per Telefax – am 11. September 2010 (Samstag) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen den Nichteintretensentscheid des BFM Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, wobei er namentlich um ein vorsorgliches Aussetzen des auf den 13. September 2010 angesetzten Wegweisungsvollzuges [1], respektive den sofortigen Erlass vollzugshemmender Anordnungen [3], sowie um Durchführung einer erneute Anhörung zu seinen Gesuchsgründen [2] ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar am Morgen des 13. September 2010 (Montag) vollzugshemmende Anordnungen erliess (per Telefax), jedoch der Vollzug der Wegweisung nach Schweden im Verlauf jenes Morgens bereits erfolgt war, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-6474/2010 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass die Beschwerdefrist zwar bereits am 2. September 2010 geendet hat (vgl. oben), aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch davon auszugehen ist, er ersuche mit seiner Eingabe vom 11. September 2010 gleichzeitig um eine Wiederherstellung der bereits abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 25. August 2010 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe vom 11. September 2010 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass weder der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung (am 26. August 2010) noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG (am 2. September 2010) bestritten wird, weshalb zweifelsohne von einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe jedoch geltend macht, anlässlich der Kurzbefragung sei auf das Nachfolgen eines zweiten Interviews verwiesen worden, anlässlich des zweiten Interviews (sinngemäss anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung) habe D-6474/2010 das BFM jedoch keinen Dolmetscher mitgebracht, sondern ihn zwecks Ausschaffung nach Schweden direkt in Haft genommen, dass er sich – ohne über einen Dolmetscher zu verfügen – nicht habe ausdrücken können, womit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, und dass er – mangels Dolmetscher – weder den Entscheid des BFM noch die ihm zustehenden Rechte richtig verstanden habe, da er selbst nur arabisch spreche und seine Beschwerdeeingabe mit der Hilfe einer anderen Person habe verfassen müssen, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die vor liegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zwar kurz bemessen ist, für die Wahrnehmung des Beschwerderechts aber nach ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 3c), dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombination mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der Übersetzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertretung zu finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) führen kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10), dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vor dem Hintergrund der bereits am 26. August 2010 erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen vermögen, da damit das Einreichen der Beschwerde erst nach Ablauf von 11 Arbeitstagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung – und damit das Überschreiten der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen um mehr als das Doppelte – in keiner Weise plausibilisiert wird, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung – entgegen den anders lautenden Ausführungen des Beschwerdeführers – im Beisein eines Dolmetschers erfolgt ist, weshalb das Vorbringen, er habe mangels Dolmetscher weder den Entscheid des BFM noch die ihm zustehenden Rechte richtig verstanden, als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich bereits ab dem 26. August 2010 in Ausschaffungshaft D-6474/2010 befunden, wobei er auch vorbringt, er habe seine Beschwerde erst respektive nur mit der Hilfe einer anderen Person verfassen können, dass indes auch diese Umstände zu keinem anderen Schluss führen können, da der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substanziiert, auf welchem Weg und namentlich zu welchem Zeitpunkt er Zugang zu dieser (Hilfs-)Person gefunden hat, womit keine nachvollziehbare Grundlage zur Annahme besteht, er sei aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung in der Lage gewesen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr als offenkundig erscheint, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht aufgrund von unüberwindbaren Schwierigkeiten verspätet eingereicht hat, sondern, dass er sich erst unmittelbar vor dem Vollzug der angeordneten Wegweisung zum Einreichen seiner Beschwerde entschlossen hat, dass damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt sind, mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 11. September 2010 zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess- D-6474/2010 ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6474/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer bei Bekanntwerden seiner Adresse (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: nicht zustellbares Originalurteil) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

D-6474/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 D-6474/2010 — Swissrulings