Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.12.2014 D-6472/2014

8 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,364 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6472/2014

Urteil v o m 8 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._________, geboren (…), Russland, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N_________

D-6472/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit – am 30. Oktober 2014 eröffneter – Verfügung vom 23. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014 nicht eintrat und sie gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland wegwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet war, weshalb der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 eine dreitägige Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG gewährte, dass er im Weiteren die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 24. November 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass die Beschwerdeführerin innert der dreitägigen Verbesserungsfrist ihre unterzeichnete Beschwerde nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-6472/2014 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2011 in Polen, am 2. Dezember 2011 in Frankreich sowie am 24. Januar 2013 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des am 9. September 2014 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass es in seinem Übernahmeersuchen vom 9. Oktober 2014 an die deutschen Behörden unter anderem darauf hinwies, dass die polnischen Behörden am 8. Oktober 2014 ein Gesuch um Wiederaufnahme abgelehnt hätten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden nicht innerhalb der geltenden Frist nach Polen überstellt worden sei, was Deutschlands Zuständigkeit begründet habe, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 das Übernahmeersuchen guthiessen,

D-6472/2014 dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Polen, Frankreich oder Deutschland angab, drei Kinder ihrer Cousine lebten in der Schweiz, und im Weiteren geltend machte, seit zehn Jahren Schmerzen und Knoten im Brustbereich und eine Stauballergie zu haben, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hinwies, dass die Kinder ihrer Cousine nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen vorlägen, womit die Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibe, dass davon ausgegangen werden kann, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass somit hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem BFM davon auszugehen ist, dass Deutschland in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

D-6472/2014 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6472/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-6472/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.12.2014 D-6472/2014 — Swissrulings