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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2015 D-6463/2015

21 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,011 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6463/2015/mel

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).

D-6463/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. September 2010 an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) suchte der Beschwerdeführer unter Beilage von Dokumenten um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 16. September 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Probleme und forderte ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 9. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft am 18. Oktober 2010) und reichte verschiedene Dokumente ein. D. Mit Botschaftsschreiben vom 20. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Angaben unvollständig seien und er wurde aufgefordert, diese dem Fragebogen entsprechend zu ergänzen. E. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Eingabe vom 9. Oktober 2010 mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft am 3. November 2010). F. Mit Schreiben vom 4. November 2010 (Eingang beim BFM am 11. November 2010) stellte die Botschaft dem BFM das Einreisegesuch zu und teilte mit, dass nach eingehender Prüfung in vorliegendem Fall auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet werde. G. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2013 im Wesentlichen mit, das BFM habe entschieden, dass zukünftig in allen Fällen eine Befragung durchzuführen sei. Er werde daher eine Einladung erhalten.

D-6463/2015 H. Nach zwei weiteren Eingaben vom 5. und 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zur Befragung auf der Botschaft am 6. Februar 2015 eingeladen. I. In seinem Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie an der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein, aus B._______ zu stammen und gegenwärtig in C._______ zu leben. 1990 habe er mit seinen Eltern vor Terrorgewalt fliehen müssen und in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Während ihrer Abwesenheit sei sein Elternhaus komplett zerstört worden. Sein jüngerer Bruder sei 1992 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt und umgebracht worden, während er auf seinem Heimweg von diesen in Gewahrsam genommen und gefoltert worden sei, so dass ihm ein Finger habe amputiert werden müssen. Zwischen 2007 und 2013 habe er drei Telefonanrufe erhalten, in denen er von Unbekannten vor die Wahl gestellt worden sei, eine Geldzahlung zu leisten oder umgebracht zu werden. Diese Anrufe ordne er einer paramilitärischen Organisation zu, welche er für den Tod seines Vaters im Jahr 2013 verantwortlich zeichne. Dieser sei – wie er auch – Parteimitglied der Tamil National Alliance (TNA) gewesen. Als solches habe der Beschwerdeführer an Veranstaltungen derselben teilgenommen und sei an Demonstrationen mitgelaufen. Seit 2013 sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Für weitere Einzelheiten und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. J. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 12. August 2015 – Eröffnungsdatum unlesbar, Eingang SEM 17. September 2015 – verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch eröffnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass seine Familienangehörigen nie persönlich in Erscheinung getreten seien oder den Willen bekundet hätten, selber ein Asylgesuch stellen zu wollen. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse in einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden, da die geltend gemachten Drohanrufe zwischen 2007 und 2013, d.h. im Verfügungszeitpunkt vor zwei bis acht Jahren, stattgefunden

D-6463/2015 hätten und er anlässlich der Befragung keine weiteren Verfolgungsereignisse geltend gemacht habe. Es würden sich aus den Akten somit keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass dieser einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder dass er in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, was in seinem Fall aber nicht zutreffe. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 28. September 2015) Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits geltend gemachten Vorbringen, verwies auf die unbefriedigende Menschenrechtssituation in Sri Lanka im Allgemeinen und führte darüber hinaus aus, aufgrund des Erlebten an Depressionen zu leiden, welche sich aufgrund weiterer Drohanrufe und daraus resultierenden Todesängsten noch verstärkt hätten. Zur Untermauerung des Ausgeführten reichte er zwei Zeitungsartikel die Menschenrechtslage in Sri Lanka betreffend zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-6463/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 6. 6.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im

D-6463/2015 Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). 6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 7. 7.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

7.2 Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten hätte. Wie vom SEM zutreffend angeführt, kommt den Drohanrufen – unabhängig von deren Urheber – aufgrund mangelnder Intensität

D-6463/2015 per se kein Verfolgungscharakter, selbst wenn es zu einer erneuten nächtlichen Drohanrufserie gekommen sein sollte, weshalb nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese Kontaktnahmen, die Wahrheit vorausgesetzt, belastend gewesen sein mussten. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtlage in Sri Lanka für das vorliegende Verfahren mangels unmittelbarem Bezug zum Beschwerdeführer irrelevant sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben vorliegend erübrigt. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6463/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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