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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 D-6463/2008

23 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6463/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A.X._______, geboren (...), B.X._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6463/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria am 1. August 2007 verliess und am 27. August 2007 am Flughafen (...) in die Schweiz einreiste, wo sie am 28. August 2007 um Asyl nachsuchte, dass ihr mit Verfügung des BFM vom 29. August 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort längstens bis 11. September 2007 zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Flughafen mangels geeignetem Dolmetscher nicht befragt werden konnte, weshalb ihr das BFM mit Verfügung vom 3. September 2007 die Einreise bewilligte und sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zuwies, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 5. September 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, einige Bewohner ihres Heimatdorfes seien mit dem Gouverneur unzufrieden gewesen, weshalb es zu Unruhen – an welchen sie sich nicht beteiligt habe – gekommen und das Militär eingeschritten sei, dass sie deshalb geflüchtet sei und sich unter einem Baum versteckt habe, dass ein weisser Mann – "Mister Y._______" – vorbeigekommen sei und sie mitgenommen habe, dass dieser ein Foto von ihr gemacht und ihr daraufhin die abgegebene "Identity Card" der (...) Community, Niger Delta, ausgehändigt habe, dass sie zusammen mit "Mister Y._______" mit dem Flugzeug ausgereist sei, dass sie nie eine Schule besucht habe und weder lesen noch schreiben könne, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2008 von der Kantonspolizei (...) kontrolliert und bei ihr ein Betrag von Fr. 15'000.-- be- D-6463/2008 schlagnahmt wurde, welcher nach den polizeilichen Ermittlungen aus dem Drogenhandel stammt, dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn B._______ gebar, dass die Beschwerdeführerin ihre früheren Aussagen anlässlich der direkten Anhörung beim BFM vom 11. September 2008 im Wesentlichen wiederholte, dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – eröffnet am 8. Oktober 2008 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, lediglich im Besitz des abgegebenen Ausweises, per Flugzeug von Nigeria in die Schweiz gereist sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Weiteren in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien und der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, das Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen, D-6463/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-6463/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass die eingereichte "Identity Card" kein Dokument darstellt, welches geeignet ist, die Identität der D-6463/2008 Beschwerdeführerin nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb ihre Identität nach wie vor unbelegt ist, dass die Beschwerdeführerin damit weitere Abklärungen hinsichtlich ihrer Herkunft und eine Überprüfung ihrer Angaben verunmöglicht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenbringt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich seien und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen, dass sich weder aus den Protokollen noch aus den übrigen Akten ein Hinweis darauf ergibt, die Beschwerdeführerin sei – wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet – bei den Befragungen nervös und überfordert gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiter einwenden lässt, in Bezug auf ihre widersprüchlichen Angaben zur Frage, wieviele Leute sich mit ihr "unter dem Baum" aufgehalten hätten, habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet, dass das menschliche Erinnerungsvermögen beschränkt sei, dass dieser Einwand nicht überzeugt, weil die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend machte, sie könne sich nicht erinnern, sondern sich - wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt - unterschiedlich dazu äusserte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-6463/2008 dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-6463/2008 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes und damit unbelegter Herkunft der Beschwerdeführerin ihr Einwand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht mit allgemeinen Feststellungen über die Lage in Nigeria begnügt, nicht verfängt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbrachte und davon auszugehen ist, sie verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass sich aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin die Annahme rechtfertigt, sie kenne den Aufenthaltsort von Eltern und Geschwistern in Nigeria, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt in Nigeria durch das (...) verdient hat (A 29/16 S. 6) und sie diese Tätigkeit ohne Weiteres wird weiterführen können, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Umstand, der im (...) in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin sei noch nie in seinem Heimatland Nigeria gewesen, relevant wäre, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz bereits schwanger war und es sich beim Vater des Kindes nach ihren eigenen Angaben um einen in Nigeria lebenden nigerianischen Staatsangehörigen handelt, D-6463/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Transport eines möglicherweise aus dem Drogenhandel stammenden Betrages von Fr. 15'000.--) erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG verstossen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach insoweit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Vorinstanz allerdings entschied, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, auch die angesetzte Ausreisefrist anfechten liess, dass die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht der über 13-monatigen Verfahrensdauer vor dem BFM und angesichts der Rückkehr mit einem gut (...) Monate alten Kind sowie mangels fallspezifischer Gründe für eine derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 S. 177 f.), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass es der Vollzugsbehörde überlassen bleibt, den Wegweisungsvollzug mit den Strafbehörden des Kantons (...) abzusprechen, D-6463/2008 dass die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen ist und ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von Fr. 400.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aus demselben Grund und da die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur Ausreisefrist enthält, den Beschwerdeführenden diesbezüglich auch keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6463/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Oktober 2008 (sofortiger Wegweisungsvollzug) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) Kanton (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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