Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6455/2023
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2023.
D-6455/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Juni 2023 mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn (N […]) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 4. Juli 2023 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei armenische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Dort habe sie den Beruf der Näherin erlernt. Da es in Armenien Unruhen gegeben habe, habe sie im Jahr 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Heimatstaat verlassen und sei mit ihm und der gemeinsamen Tochter in die Ukraine gereist. Im Jahr (…) sei ihr Sohn ebendort geboren worden. Seit 2010 habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt und durch das Backen von Torten und mit einer Aushilfstätigkeit in einer Bäckerei den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder bestritten. Da sich ihre volljährige Tochter mit ihrem ukrainischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz befinde, hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn sich ebenfalls zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen und seien mit einem polnischen Visum in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte sie unter anderem im Original ihren armenischen Reisepass (gültig bis 9. August 2024) sowie ein Permanent Resident Permit für die Ukraine zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 – eröffnet am 23. Oktober 2023 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dem am (…) volljährig gewordenen Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit separater Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 vorübergehender Schutz gewährt. E. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei
D-6455/2023 aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2023 in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Soweit in der Beschwerde (subeventualiter) beantragt wird, die ange-
D-6455/2023 fochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586): Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Bst. a der Allgemeinverfügung), Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Schutzstatus hatten (vgl. Bst. b) sowie Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche belegen können, dass sie über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können (Bst. c). 6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gemeinsam mit ihrem dannzumal minderjährigen Sohn, einem ukrainischen Staatsangehörigen, in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nachgesucht. Das Alter ihres Sohnes betreffend sei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, weshalb dieser trotz der mittlerweile erreichten Volljährigkeit als minderjährig zu betrachten sei. Dementsprechend sei nicht nur ihm, sondern auch der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehend Schutz oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Darüber hinaus treffe es auch nicht zu, dass sie dauerhaft und in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne, sei doch insbesondere ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.
D-6455/2023 Sie habe ihren Heimatstaat vor mehr als 20 Jahren verlassen und verfüge dort über kein Beziehungsnetz. Zudem spreche sie die Sprache kaum mehr. Sie verfüge zwar über eine Ausbildung als Näherin habe aber in diesem Beruf nie gearbeitet und habe ihren Lebensunterhalt in den vergangenen Jahren lediglich als ungelernte Aushilfe in einer Bäckerei verdienen können. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.2 Ungeachtet der Volljährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin ist ihre Auffassung, sie gehöre der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an, unzutreffend. Als Familienangehörige im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung gelten die in der vorgenannten Bestimmung ausdrücklich erwähnten Partnerinnen und Partner sowie minderjährigen Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus können andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden (vgl. Urteile des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.5 und D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin ist weder Partner noch Kind ihres Sohnes, noch war sie zum Zeitpunkt der Flucht auf dessen Unterstützung angewiesen; vielmehr erfolgte die Unterstützung des dannzumal minderjährigen ukrainischen Kindes durch seine armenische Mutter. Die Beschwerdeführerin fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit des volljährigen Sohnes nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Nach dem Gesagten kann sie nichts aus der Minderjährigkeit ihres Sohnes zum Gesuchszeitpunkt ableiten. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), begründet sie dies ausschliesslich damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sei und dort kein Beziehungsnetz habe. Zu keinem Zeitpunkt machte sie eine individuelle Verfolgung in Armenien oder eine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage
D-6455/2023 geltend, vielmehr verneinte sie solches ausdrücklich (vgl. SEM-act. 1256865 9/11 F76). 7.4 Somit hat das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
D-6455/2023 9.2.3 Weiter kann die Beschwerdeführerin – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch aus Art. 8 EMRK – in Bezug auf das Familienleben mit ihren hierzulande lebenden volljährigen Kindern –, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Etwaige Ansprüche wären bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Armenien herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2850/2022 vom 12. September 2022 E. 10.3.1 m.w.H.). 9.3.3 Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten in Armenien sind denn auch nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Den Akten zufolge lebte sie mehr als ihr halbes Leben in Armenien. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung und reichlich Berufserfahrung, womit sie sowohl ihren als auch den Lebensunterhalt ihrer Kinder seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2010 selbständig erwirtschaften und Letzteren eine gute Ausbildung ermöglichen konnte (vgl. SEM-act. 1256865 9/11 F50, F67 und F74). Ihre Kinder sind mittlerweile volljährig und es wurde ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt, weshalb sie der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr bedürfen. Aufgrund des Gesagten ist es ihr demnach zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Zudem verfügt sie mit ihrer Mutter in Armenien über einen familiären Anknüpfungspunkt. Bei dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Kontaktabbruch handelt es sich sodann um eine unbelegte Parteibehauptung. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, sie spreche die armenische Sprache kaum mehr. Angesichts dessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz angab,
D-6455/2023 Armenisch sei sowohl ihre Muttersprache als auch die ihrer Kinder, erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, die im Gegensatz zu ihrer Tochter und ihren Enkeln in Armenien aufwuchs, die Sprache «vergessen» haben soll (vgl. SEM-act. 1205831 8/39 und SEM-act. 1256865 9/11 F73). Die in der Befragung erwähnten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Krampfadern und Nierensteine) erscheinen denn auch nicht derart gravierend, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs deswegen verneint werden müsste, zumal eine angemessene medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet ist (vgl. Urteil D-2850/2022 vom 12. September 2022 E. 10.3.2 m.w.H.). Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.4 Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen armenischen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6455/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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