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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 D-6452/2016

9 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,399 mots·~27 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6452/2016 lan

Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).

D-6452/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2011 und der Anhörung vom 15. März 2013 im Wesentlichen vor, er sei persischer Ethnie, konfessionslos und stamme aus B._______ (C._______). Die Behörden von B._______ hätten der Bevölkerung versprochen, im Stadtzentrum anstelle der sich dort befindenden Märtyrer- Statue diejenige eines kurdischen Poeten aufzustellen. Da dies aber bedingt durch die fehlende Genehmigung der Etelaat jahrelang nicht geschehen sei, habe er im Rahmen von Protestaktionen zusammen mit zwei Freunden im September 2008 die Märtyrer-Statue mit Hilfe eines Fahrzeugs umgekippt. Dabei seien sie wohl beobachtet und in der Folge bei den Sicherheitsbehörden angezeigt worden. Zwei Tage später habe ein Verwandter – ein Mitarbeiter der Etelaat – seinen Vater darüber informiert, dass einer der beiden Freunde festgenommen worden sei und er (der Beschwerdeführer) sowie der andere Freund behördlich gesucht würden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er im September 2008 aus dem Iran über die Türkei nach Griechenland geflohen. Sein Vater sei von der Etelaat über das Verbleiben des Sohnes befragt worden. Im Dezember 2008 habe er Griechenland verlassen müssen und sei nach D._______ weitergereist, von wo aus man ihn gestützt auf das Dublin-Abkommen zurück nach Griechenland abgeschoben habe. Dort habe er sich exilpolitisch betätigt und zusammen mit anderen Iranern die Organisation (…). Er habe sich wiederholt an Kampagnen gegen Steinigung und Hinrichtungen beteiligt, die Kommunistische Partei des Iran (Komala) unterstützt und sei durch Mitarbeiter der dortigen iranischen Botschaft identifiziert worden. Wegen des politischen Engagements sei er verfolgt worden und habe bei einem Angriff durch iranische Botschaftsangestellte Verletzungen erlitten. Aufgrund der sich akzentuierenden Gefährdung in Griechenland sei er in der Folge erneut in den Westen geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis in Kopie, ein ID-Büchlein in Kopie, einen Mitgliederausweis ([…]), ein Foto (Märtyrer), ein weiteres Dokument (kurdischer Poet), eine Gerichtsvorladung vom (…) September 2008, ein Gerichtsurteil vom (…) August 2009, weitere Fotos (Statue; kurdischer Dichter) und einen Memorystick (Film aus Griechenland) zu den Akten.

D-6452/2016 B. Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid wurde mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom September 2008 begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese hinreichend konkret, detailliert und differenziert darzulegen. Er habe so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Im Zusammenhang mit Vorladungen der Sicherheitsbehörden habe er realitätsfremde Angaben gemacht. Ausserdem habe er tatsachwidrig ausgesagt, die erwähnte Statue in B._______ sei erst 2008 zerstört worden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Eine dagegen am 22. Mai 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2014 gut und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung erwog es, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in B._______ als unglaubhaft zu erachten. Spezifische Erwägungen zum Beweiswert des iranischen Gerichtsurteils vom (…) August 2009 fehlten jedoch vollständig. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich in Griechenland exilpolitisch betätigt zu haben und dabei durch iranische Agenten identifiziert worden zu sein. In der Folge sei ein Angriff auf ihn und seine Kollegen erfolgt. Dabei sei er verletzt worden. Zu dieser im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich relevanten Frage äussere sich die angefochtene Verfügung in keiner Weise. Auch die beigebrachten Beweismittel für die geltend gemachte Exilpolitik fänden keine Erwähnung. D. Mit Schreiben vom 16. September 2014 (Eingang Vorinstanz) ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid und reichte ein weiteres Beweismittel – einen USB-Stick – nach.

D-6452/2016 E. Am 21. Mai 2015 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf dessen erfolgtes exilpolitisches Engagement und die weitere Entwicklung im Heimatland hingewiesen. Dort hätten sich die Behörden bei seinen Angehörigen wiederholt nach ihm erkundigt. Zudem gäbe es Pressionen durch die Familie seines inhaftierten Freundes. Die Familie sei der Auffassung, er sei der Hauptverantwortliche für die damalige Aktion (Zerstörung der Märtyrerstatue). Der Vorinstanz wurden Belege – vier Fotos, ein Schreiben des Direktors der unter Bst. A erwähnten Exilorganisation und ein ai-Dokument – übermittelt. F. Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die Botschaft in E._______ um Abklärungen. Deren Ergebnisse wurden von der damit betrauten Stelle am 19. März 2016 schriftlich festgehalten (vgl. vorinstanzliche Akte A 43/8). G. Am 14. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Er habe dargelegt, die erwähnte Statue Ende September 2008 zum Einstürzen gebracht zu haben. Die Abklärungen hätten indes ergeben, dass die Statue am (…) März 2004 attackiert und dabei nur leicht beschädigt worden sei. Die Gerichtsvorladung vom (…) September 2008 und das Gerichtsurteil vom (…) August 2009 wiesen zahlreiche Unstimmigkeiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale auf. Mithin gelinge es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die angeblich gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. H. Mit Eingabe vom 25. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch darauf, dass ihm die Botschaftsauskunft vollständig offengelegt werde. Es genüge nicht, nur die Botschaftsanfrage zu übermitteln. Ferner sei seinem Gesuch um Einsicht in die eingereichten Dokumente, von welchen er keine Kopien angefertigt habe, weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen worden. Im Weiteren habe er den Vorfall mit der Statue detailliert dargelegt und darauf hingewiesen, dass es zu zwei und nicht nur einem Vorfall gekommen sei. Dass das SEM nur über den Vorfall von 2004 informiert worden sei, heisse noch lange nicht, dass die Statue im Jahr 2008 nicht beschädigt worden sei. Zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen könne er sich erst nach der beantragten Übermittlung von Kopien seiner Dokumente äussern.

D-6452/2016 I. Am 17. Mai 2016 gelangte die Vorinstanz erneut an die Botschaft in E._______. Deren Ergebnisse wurden von der damit betrauten Stelle am 4. Juni 2016 schriftlich festgehalten (vgl. vorinstanzliche Akte A 48/4). Im Bericht wurde zusammenfassend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Griechenland gewürdigt. J. Am 26. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und übermittelte die Anfrage sowie den entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen. K. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 rügte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährt worden sei. So könne er sich zu Belangen seines Mitgliederausweises ([…]) nicht äussern. Im Weiteren machte seine Rechtsvertretung geltend, sie hätte auch gerne Fragen zur Sachverhaltsabklärung der Botschaft unterbreitet, wenn sie vorgängig über diese beabsichtigte Vorgehensweise informiert worden wäre. Im Botschaftsbericht werde die Auffassung vertreten, ehemalige Mitglieder der Komala hätten bei der Rückkehr keine ernsthaften Nachteile seitens der iranischen Behörden zu befürchten. Diese Sichtweise könne – ausgehend von übereinstimmenden Quellen – nicht geteilt werden. Ihr Mandant erfülle (auch) aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft und sei im Falle der Rückkehr ernsthaft gefährdet. Als Beweismittel wurden Unterlagen über die Komala-Partei eingereicht. L. Am 9. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten mit Ausnahme der internen, geheim zu haltendenden, unwesentlichen sowie bereits bekannten. Betreffend allfälliger Einsicht in letztere wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe das SEM baldmöglichst zu kontaktieren, falls in diese gleichwohl Einsicht beantragt werde. Weiter wies das SEM darauf hin, es handle sich vorliegende um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne. M. Mit Verfügung vom 21. September 2016 – eröffnet am 22. September 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab

D-6452/2016 und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, dass sich gemäss den vor Ort getätigten Abklärungen ein Vorfall mit der Statue nicht im Jahr 2008, sondern bereits 2004 ereignet habe. Sie sei dabei aber nicht eingestürzt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten zu erklären. Im Weiteren hätten sich die Gerichtsvorladung vom (…) September 2008 und das Gerichtsurteil vom (…) August 2009 als grobe Fälschungen erwiesen. Soweit die Rechtsvertretung geltend mache, die Dokumente ihres Mandanten seien ihr nicht ediert worden, sei darauf hinzuweisen, dass die Akten bereits am 11. April 2013 und – auf Antrag der Rechtsvertretung – nochmals am 9. August 2016 zugestellt worden seien. Nach dem Gesagten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Vorfälle vom September 2008 gerichtlich belangt worden sei, zumal er diese Ereignisse überdies unsubstanziiert zu Protokoll gegeben habe. Betreffend Exilpolitik in Griechenland hielt das SEM fest, die auch diesbezüglich getätigten Abklärungen hätten den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriff durch iranisches Botschaftspersonal nicht bestätigt. Es gebe keinerlei Berichte über einen solchen Vorfall. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Darlegungen zur Exilpolitik ebenfalls nicht zu stützen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde festgehalten, das SEM habe es unterlassen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. April 2016 die erste Botschaftsantwort zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass ihm diese vollständig offengelegt werde. Es genüge nicht, nur die Botschaftsanfrage zu übermitteln. Ferner sei seinem damaligen Gesuch um Einsicht in die eingereichten Dokumente, von welchen er keine Kopien angefertigt habe, vorerst ebenfalls nicht entsprochen worden. Auch beim

D-6452/2016 zweiten rechtlichen Gehör vom 26. Juli 2016 sei auf den Antrag auf Zusendung von Dokumentenkopien nicht eingegangen worden. Erst am 9. August 2016 seien diese zugesendet worden. Die Antwort auf die erste Botschaftsantwort sei noch immer nicht ediert worden. Entsprechend sei fraglich, ob diese Abklärung überhaupt stattgefunden habe. Unbesehen dieser Sachlage vermöchten die gemäss den (angeblichen) Abklärungen vorhandenen Fälschungsmerkmale der eingereichten Vorladung und des Urteils ohnehin nicht zu überzeugen. Auch die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ungereimtheiten beim Vorfall mit der Statue überzeugten nicht, zumal in diesem Zusammenhang ja mehrere Ereignisse stattgefunden hätten. Es sei ihm gelungen, die fluchtauslösenden Erlebnisse vor Ort und die Exilpolitik in Griechenland nachvollziehbar, detailliert, substanziiert und mithin glaubhaft vorzutragen. Er werde wegen seiner Weltanschauung, seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten gezielt gesucht und habe im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Das SEM verkenne das Ausmass seines (exil-)politischen Profils. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der zweiten Botschaftsabklärung müssten als blosse Spekulationen ohne substanziellen Hintergrund qualifiziert werden. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. P. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei die erste Botschaftsantwort in Wahrung seiner Gehörsansprüche übermittelt worden. Q. In der Replik vom 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und wiederholte seine Rügen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht und den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Fälschungsvorwürfen bei den eingereichten Dokumenten. Zudem kritisierte er, dass die Botschaftsanfragen ohne vorgängige Benachrichtigung seiner Person veranlasst worden seien.

D-6452/2016 R. Am 8. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positiven Entscheid. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 7. Juli 2017. S. Am 30. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut Akteneinsicht. Die Akten wurden von der Vorinstanz am 7. November 2017 an die von ihm bezeichnete Adresse übermittelt. T. Mit Schreiben vom 16. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, in seiner Herkunftsregion habe sich ein Erdbeben ereignet. Es sei alles zerstört worden. Seine Angehörigen würden die Nächte aus Angst vor Nachbeben im Freien verbringen. Die lange Dauer des Asylverfahrens führe bei ihm zu psychischen Beschwerden. Gleichzeitig ersuchte er um ein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Das Gericht antwortete am 22. November 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

D-6452/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es nicht beziehungsweise ungenügend Einsicht in Verfahrensakten gewährt habe. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die erste Antwort des Vertrauensanwalts der Botschaft im Iran datiert vom 19. März 2016. Ein grundsätzlicher Anspruch asylsuchender Personen, Einsicht in solche Dokumente zu erlangen, ist unbestritten. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, diese Einsicht durch Zusendung der Antwort als solcher – allenfalls unter Abdeckung sensibler Stellen wegen eines Geheimhaltungsinteresses – zu erhalten. Vorliegend hat das SEM in einer

D-6452/2016 ausführlichen Zwischenverfügung am 14. April 2016 den wesentlichen Inhalt der Antwort dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, zahlreiche Fälschungsmerkmale bei den eingereichten beiden Gerichtsdokumenten aufgelistet und Ungereimtheiten beim angeblichen Vorfall mit der Statue kommuniziert. Damit ist es seiner Pflicht zu Offenlegung entgegen den Beschwerdevorbringen rechtsgenüglich nachgekommen. Die zweite Antwort vom 4. Juni 2016 wurde gemäss Aktenlage am 26. Juli 2016 – und wohl nicht erst am 9. August 2016, wie gewisse Passagen in der Beschwerdeschrift vermuten lassen – unter Abdeckung sensibler Stellen zugesendet. Diese Übermittlungsform ist wie erwähnt an sich ebenfalls nicht zu beanstanden. Vom Beschwerdeführer wird denn in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet, die zweite Antwort sei ihm lediglich in einer Zusammenfassung bekannt gegeben worden. Zu rügen ist aber, dass das SEM die Antwort dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen zwar möglicherweise korrekt nicht als textlich vollständiges Dokument übermittelte, es aber unterliess, die Antwort in dieser Form zu paginieren. Das Gericht ist so nicht in der Lage zu beurteilen, ob das Ausmass der Abdeckungen sensibler Stellen tatsächlich im Rahmen der Praxis erfolgte. Da in diesem Zusammenhang jedoch keine expliziten Rügen des Beschwerdeführers ergangen sind, ist mangels Relevanz nicht näher darauf einzugehen. Berechtigt sind jedoch die Rügen im Zusammenhang mit der beantragten Edition von Kopien der Gerichtsdokumente im Rahmen des eingeräumten rechtlichen Gehörs. So ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2016 um Zusendung seiner Ausweisdokumente, um auf die diesbezüglichen Feststellungen der Botschaftsabklärung überhaupt eingehen zu können. Dies wurde vom SEM offenbar vorerst nicht beachtet; vielmehr startete die Vorinstanz eine zweite Botschaftsanfrage, worauf der Beschwerdeführer im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs seinen Antrag auf Akteneinsicht am 4. August 2016 erneuerte. Daraufhin gewährte das SEM am 9. August 2016 Einsicht und übermittelte – wie der Beschwerde entnommen werden kann – offenbar auch die gewünschten Dokumente. Auf eine Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme wurde indes verzichtet. Es wäre der Rechtsvertretung, welche schon sehr lange die Interessen von Asylsuchenden wahrnimmt, aber offen gestanden, eine erneute Stellungnahme im Rahmen ihrer mitwirkungsrechtlichen Obliegenheiten auch ohne Fristansetzung noch nachzureichen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz mit dem Entscheiderlass noch länger als fünf Wochen zuwartete.

D-6452/2016 Schliesslich ist es gängige Praxis der Asylbehörden, Botschaftsanfragen ohne vorgängige Benachrichtigung der betroffenen beschwerdeführenden Person zu veranlassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte im Hinblick auf die Sachverhaltsklärung vorgängig kontaktiert werden sollen, kann ihm mithin nicht beigepflichtet werden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend Vorgehensweise gewisse Mängel aufweist, der Verfahrensgang aber – so namentlich aufgrund der nachträglichen Aktenedition verbunden mit Zuwarten mit dem Endentscheid – im Ergebnis nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren ist. Anzufügen bleibt, dass der Hinweis des SEM, es sei bereits am 11. April 2013 Akteneinsicht gewährt worden, wenig hilfreich ist, da im damaligen Zeitpunkt noch gar keine Abklärungen der relevanten Dokumente vorgenommen worden waren und offenbar auch danach in die eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz glaubt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in der geschilderten Art an einem Vorfall mit einer Statue in B._______ beteiligt war, da die Abklärungen vor Ort dies nicht bestätigt hätten. Er hält in den Eingaben an seinen Vorbringen fest. 5.2 Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht wurden. Sein Einwand, so könne gar nicht nachvollzogen werden, ob die Abklärung überhaupt stattgefunden habe, ist mit der vom Gericht festgestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar, da besagte Abklärung vom SEM paginiert und im Dossier abgelegt wurde. 5.3 Die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zweimal zu einem Vorfall mit einer Statue gekommen, weshalb die Behauptung des SEM, es habe nur 2004 und nicht 2008 einen – wenn auch nicht so gravierenden – Vorfall gegeben, nicht zutreffe, kann in Anbetracht des an sich fundiert wirkenden Abklärungsergebnisses ebenfalls kaum überzeugen. Letztlich kann aber die Frage, ob der Beschwerdeführer 2008 doch an einem allfälligen weiteren – bescheidenen – Vorfall bei einer Statue beteiligt war, gemäss nachfolgenden Erwägungen indes letztlich offen gelassen werden.

D-6452/2016 5.4 So wurden im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung bei den beiden eingereichten Gerichtsdokumenten zahlreiche Fälschungsmerkmale festgestellt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das angebliche Ausstellungsdatum der Vorladung unstimmig sei. Das verwendete Formular sei nicht jenes, welches zur angegebenen Zeit der Ausstellung zu erwarten gewesen wäre. Die auf der Vorladung angebrachte Fallnummer sei falsch und entspreche nicht den behördlichen Angaben. Auf dem angebrachten Stempel der Vorladung fehle eine wichtige Angabe. Der Stempel sei gefälscht und es fehle eine wichtige Unterschrift. Die auf dem Gerichtsurteil angeführte Gerichtsnummer sei falsch, und der aufgeführte Strafartikel existiere nicht. Die zwingend notwendigen Angaben bezüglich Rechtsbelehrung fehlten. Die zeitlichen Angaben bezüglich Aufnahme des Falles und des Urteils seien sinnwidrig. Zudem werde im Urteil ein „Verteidiger Nummer 1“ erwähnt, obwohl in Fällen wie dem vorliegenden stets nur ein Verteidiger aktiv sei. Auch der auf dem Urteil angebrachte Stempel sei gefälscht. Sodann seien nicht zu erwartende sprachliche Fehler vorhanden. Auch wenn nicht alle aufgeführten Merkmale für die fehlende Authentizität der Dokumente im gleichen Ausmass schlüssig erscheinen, entsteht insgesamt doch der Eindruck von klarerweise gefälschten Beweismitteln. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer zwar geltend, man könne die Vorgehensweise der iranischen Behörden in einer grossen Stadt wie E._______ mit einer kleinen Stadt wie B._______ nicht vergleichen. Ausserdem sei realistisch, dass im Gerichtswesen verschiedene Formulare gleichzeitig beziehungsweise in zeitlichen Staffelungen verwendet würden. Diese sehr allgemein formulierten Gegenargumente vermögen jedoch offensichtlich nicht zu überzeugen. In der Beschwerdeschrift wird ferner argumentiert, es sei nicht ersichtlich, welche wichtige Unterschrift auf der Vorladung fehle. Bei der Botschaftsabklärung wird indes festgehalten, dass eine weitere Person zwingend hätte unterschreiben müssen. Im Weiteren bezweifelt der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf das Gerichtsurteil, dass dieses durch qualifizierte Personen geprüft worden sei. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist aber die Annahme, dass die überprüfende Person über genügende Qualifikationen verfügt, durchaus gerechtfertigt. Ob gemäss den weiteren Botschaftsfeststellungen die Formulierungen im Zusammenhang mit der Verteidigung sowie der angeführte Gesetzesartikel ebenfalls deutlich für die Fälschung des Dokuments sprechen, oder ob im Sinne der Beschwerdevorbringen gewisse Relativierungen anzubringen sind, kann angesichts der insgesamt eindeutigen Sachlage offen bleiben.

D-6452/2016 5.5 Nach dem Gesagten ist zwar nicht vollumfänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in B._______ im Zusammenhang mit der Statue an gewissen Protesthandlungen teilnahm. Aufgrund der eingereichten und eindeutig gefälschten Gerichtsdokumente muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht wie von ihm geltend gemacht zu gezielter behördlicher Verfolgung und Verurteilung führten. Somit ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorlagen, zumal er gemäss Aktenlage auch nicht ein eigentliches politisches Profil aufwies. Die in der Eingabe vom 21. Mai 2015 geltend gemachten behördlichen Pressionen und diejenigen von Angehörigen Inhaftierter im Zusammenhang mit dem Statuenvorfall vor Ort nach seiner Ausreise wirken mithin unglaubhaft, und die weiteren eingereichten Unterlagen sind in Anbetracht des klaren Abklärungsergebnisses nicht hinreichend beweistauglich. 5.6 Das SEM hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in

D-6452/2016 Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 6.3 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sich im Zeitraum 2008 bis 2011 in Griechenland exilpolitisch betätigt zu haben. Ein relevantes diesbezügliches Profil wird von der Vorinstanz – namentlich gestützt auf die zweite Botschaftsauskunft – verneint. Auch diese Sichtweise ist im Ergebnis zu teilen. Naheliegenderweise ist eine diesbezügliche Einschätzung einer Vertrauensperson der Botschaft nicht derart eindeutig wie bei der Feststellung von Fälschungsmerkmalen amtlicher Dokumente. Durch Prüfung von Quellen zur damaligen Situation vor Ort kam die Person aber zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusammenstoss mit iranischem Botschaftspersonal in der geltend gemachten Form nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Entsprechend erscheint auch seine angebliche Fichierung als sehr fraglich. Dem ihm übermittelten Beweismaterial des Beschwerdeführers konnte die abklärende Person ebenfalls keine relevante Gefährdung entnehmen. Zwar dürfte im Sinne der Beschwerdevorbringen nicht auszuschliessen sein dass der Iran gegen führende Komala- Personen vorging oder sogar noch vorgeht. Der Beschwerdeführer vermochte aufgrund seiner Aktivitäten indes nicht das Bild einer solchen Person zu vermitteln. Auch seine geltend gemachten Aktivitäten für die Gruppierung (…) erscheint nicht als herausragend. Dass sich sein exilpolitisches Profil seit der Einreise in die Schweiz entscheidrelevant geschärft hätte, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Ein relevantes Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten zu verneinen. Die weiteren diesbezüglich eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Sichtweise.

D-6452/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6452/2016 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet.

D-6452/2016 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______. In seiner Eingabe ans Gericht vom 16. November 2017 machte er geltend, es habe sich in seiner Herkunftsregion ein gravierendes Erdbeben ereignet. Diese Vorkommnisse liegen nun aber bereits ein halbes Jahr zurück, wobei gemäss öffentlichen Quellen B._______ nicht besonders betroffen war. Das Krisenmanagement scheint in der Folge recht gut funktioniert zu haben. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass Angehörige verletzt worden seien. Er hatte vor der Ausreise im elterlichen Verkaufsgeschäft gearbeitet und verfügt über einen Gymnasialabschluss sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Betrieben in der Schweiz. Seine Angehörigen halten sich offenbar immer noch vor Ort auf. Soweit er wiederholt geltend machte, gesundheitlich angeschlagen zu sein, ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Akten eingereicht wurden und mithin nicht von einem gravierenden Krankheitsbild auszugehen ist. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Abgesehen davon soll sich eine verheiratete Schwester in E._______ aufhalten, womit zumindest eine vorübergehende Aufenthaltsalternative ebenfalls vorhanden sein dürfte (vgl. A 6/10 S. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6452/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6452/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-6452/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 D-6452/2016 — Swissrulings