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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 D-645/2019

12 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,794 mots·~19 min·11

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-645/2019

Urteil v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A.________, geboren am (…), Ghana, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8048 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (…).

D-645/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2019 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am 8. Januar 2019 erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2019 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 13. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Am 16. Januar 2019 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1996 Mitglied der Jugendbewegung des National Democratic Congress (NDC) geworden und habe Jugendarbeit geleistet. Im Jahr 2002 oder 2003 sei er zum (…) der Sektion von B.________ ernannt worden. Seine Partei habe später jemanden gesucht, der zum Schein der gegnerischen Partei National Patriotic Party (NPP) beitrete und dort Informationen beschaffe. Er habe sich dafür zur Verfügung gestellt und sei dieser Partei beigetreten, wo er gut empfangen worden sei und rasch das Vertrauen der lokalen Parteileitung gewonnen habe. Dem NDC habe er verabredungsgemäss Informationen über von der NPP geplante Aktionen geliefert, sodass diese habe reagieren und der NPP den Rang ablaufen können. Nachdem die NDC die lokalen Wahlen gewonnen habe, habe die NPP eine Untersuchung eingeleitet und herausgefunden, dass er der NDC interne Parteiinformationen habe zukommen lassen. Vermutlich sei er von jemandem der NDC verraten worden. An einem Samstagabend im Februar 2009 habe ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass Anhänger der NPP auf dem Weg zu ihm seien, um ihn zu töten. Als er nachgesehen habe, habe er bemerkt, wie eine Menschenmenge auf sein Haus zugekommen sei. Er sei auf der Rückseite durch ein Fenster entkommen und in den Busch gelaufen. Sein älterer Bruder sei im Haus geblieben, da er für sich keine Gefahr gesehen habe. Der Mob habe seinen Bruder erschlagen und das Haus in Brand gesteckt. Er – der Beschwerdeführer – sei zu seiner Schwester geflohen. Leute des NDC hätten ihm bei der Flucht nach Südafrika geholfen, wo er ein Asylgesuch habe stellen wollen, was er indessen nicht getan habe. Nachdem ihm das Geld ausgegangen sei, habe er sich mit verschiedenen Arbeiten über Wasser gehalten. Ab dem Jahr 2010 sei die Situation

D-645/2019 für Ausländer in Südafrika schwieriger geworden. Er sei angegriffen und am Auge verletzt worden. Ein Weisser, den er bei einem Job als Parkplatzwächter kennengelernt habe, habe ihm Arbeit auf einer Farm angeboten. Dieser habe Mitleid mit ihm gehabt und seine Ausreise organisiert. Am 8. Januar 2019 sei er zusammen mit seinem Chef von Kapstadt aus nach Zürich geflogen, wobei eine Weiterreise nach Kanada geplant gewesen sei. In Zürich habe er seinen Chef, der im Besitz des verwendeten italienischen Reisepasses gewesen sei, aus den Augen verloren. Hinsichtlich der nicht vorhandenen eigenen Reisepapiere gab er an, er habe sich im Jahr 2010 erfolglos bemüht, von der ghanaischen Vertretung in Südafrika einen neuen Reisepass zu erhalten. Zu seinem familiären Umfeld sagte er aus, seine Eltern seien 2012 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, seine Schwester sei im Jahr 2014 und sein Sohn im Jahr 2015 verstorben. B.b Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen sagte der Beschwerdeführer, er leide unter Diabetes und hohem Blutdruck. Zudem schmerze sein Auge immer wieder. C. Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus dem Transitbereich des Flughafens weg und ordnete an, dass er diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse. Der Kanton C.________ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und das SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. D. Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 5. Februar 2019) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben des NDC vom 29. Januar 2019, eine kaum leserliche eidesstattliche Erklärung vom 28. Januar 2019, zwei Totenscheine aus den

D-645/2019 Jahren 2014 und 2015, ein Artikel aus General News vom 10. Juni 2005 sowie mehrere medizinische Berichte des Airport Medical Center bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzichten. 3. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-645/2019 4. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Begründung der Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann und der Antrag auf Übersetzung der Begründung von Amtes wegen abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied des NDC und für diese Partei tätig gewesen sei. Über die Gründung der Partei und die Ziele von J. Rawlings habe er jedoch nicht ausführlich berichten können. Die von ihm genannten politischen Ziele seien allgemein formuliert gewesen. Auch seine Aussagen zu den Wahlen vom Januar 2009 überzeugten nicht; er habe das Resultat der Parlamentswahlen nicht nennen können und habe gesagt, der Kandidat der NPP habe die Präsidentschaftswahl gewonnen. Die Parlamentswahlen hätten in Wirklichkeit im Dezember 2008 stattgefunden und die Präsidentschaftswahlen habe der Kandidat der NDC gewonnen. Angesichts dieser Ungereimtheiten gehe das SEM davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am erwähnten Wahlkampf nicht beteiligt. Zwar habe er einige Details über die Strategie des NDC genannt, stichhaltige Ausführungen zu den ideologischen Unterschieden der Parteien habe er aber nicht gemacht.

D-645/2019 Seine Angaben zur Attacke auf sein Zuhause seien nicht glaubhaft. Er habe keine Ahnung, wer ihn denunziert haben könnte – es sei aber anzunehmen, dass er alle möglichen Mittel eingesetzt hätte, um zu erfahren, wer dies getan habe, sollte er wirklich Opfer einer Denunziation geworden sein. Seine Schilderung der Flucht sei stereotyp ausgefallen. Er habe nicht gewusst, ob die Behörden nach dem Überfall auf sein Haus Ermittlungen eingeleitet hätten und ob seine Eltern nach der Tötung seines Bruders etwas unternommen hätten. Es sei nicht plausibel, dass er sich nach den geschilderten, tragischen Ereignissen nicht für die Sache interessiert habe. Es sei unwahrscheinlich, dass alle Angehörigen des Beschwerdeführers verstorben seien. Vom Verkehrsunfall, den seine Eltern erlitten hätten, habe er nichts Genaueres gewusst und auch die Aussagen über den Tod seiner Schwester und seines Sohnes seien nicht überzeugend. Beide seien von Medizinmännern im Auftrag der zweiten Ehefrau seines Schwagers getötet worden. Das SEM gehe davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte persönliche Situation nicht der Realität entspreche. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne mit einer Bestätigung der NDC belegen, dass er Parteimitglied gewesen sei und dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Dass er falsche Angaben zu den Wahlen vom Dezember 2008 gemacht habe, sei auf seine gesundheitliche Verfassung, seine Nervosität und den Druck, unter dem er gestanden habe, zurückzuführen. Seine Angaben über die Vorkommnisse, bei denen eine Gruppe von NPP-Anhängern zu seinem Haus marschiert seien, seien wahrheitsgetreu. Seine Eltern seien damals noch am Leben gewesen und hätten den Vorfall Network for Social Protection gemeldet. Hinsichtlich seiner familiären Situation sei er in der Lage, den Todesschein seiner Schwester und denjenigen seines Sohnes einzureichen. Eine Todesbestätigung betreffend seinen Bruder könne er nicht beibringen, da diese im Besitz seiner verstorbenen Eltern gewesen sei. Die Todesbestätigungen betreffend seine Eltern seien im Besitz seines Onkels, den er nicht habe erreichen können. Die Originale der Dokumente würden bald in der Schweiz eintreffen. Da die NPP in Ghana an der Macht sei und die meisten der früheren NDC-Minister ins Gefängnis gesteckt worden seien, bestehe in seinem Heimatland keine Sicherheit für ihn. Um seinen gesundheitlichen Zustand zu belegen, legte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte bei. Er macht geltend, dass er in seinem Gesundheitszustand im Falle einer Inhaftierung in Lebensgefahr geriete. Zudem werde er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, da die NPP es ihm verunmöglichen werde, Arbeit zu erhalten.

D-645/2019 7. 7.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bundesrat Ghana als „safe country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Zwar ist angesichts seiner Aussagen nicht auszuschliessen, dass der politisch interessierte Beschwerdeführer gewisse politische Aktivitäten ausübte, angesichts seiner nicht vertieften Aussagen zu Zielen und Programm der NDC gelang es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er bei der Partei eine wichtige Funktion innehatte. Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner Ausreise nach Südafrika weiterhin Kontakt zu seinen Verwandten pflegte, kaum Kenntnisse über die Befindlichkeit seiner Eltern und von diesen eingeleitete Schritte hatte. Da ein aufgebrachter Mob seinen Bruder getötet haben soll, ist dies nicht nachvollziehbar. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde mehrere Beweismittel ein, die seiner Ansicht nach seine Aussagen gegenüber dem SEM stützen würden. Einem undatierten Schreiben der NGO Network for Social Protection – Ghana ist zu entnehmen, dass dieser Organisation am 21. Februar 2009 eine Attacke auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder gemeldet worden sei. Man habe seine Familie gedrängt, den Beschwerdeführer aus seinem Umfeld zu holen, habe ihn am 23. Februar 2009 getroffen und mit ihm einige Gespräche (counselling sessions) geführt. Diese Gespräche hätten den Traumatisierten stabilisiert – er habe, während dem er unter dem Schutz der NGO gestanden sei, immer noch Todesdrohungen erhalten. Seine Schwester, bei der er sich danach aufgehalten habe, habe später mitgeteilt, er sei mit einem Schiff nach Südafrika entkommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine am 7. Februar 2019 durchgeführte Internetabfrage nach der genannten NGO keine Ergebnisse lieferte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er nach seiner angeblichen Flucht aus seinem Haus eine NGO kontaktiert habe sowie unter deren Schutz gestanden und von dieser betreut worden sei, bevor er zu seiner Schwester gegangen sei. Viel mehr gab er an, er sei nach seiner Flucht aus seinem Haus umgehend zu seiner Schwester nach D.________ gefahren. Die eingereichte Bestätigung ist

D-645/2019 insgesamt gesehen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Sie bekräftigt indessen die Ansicht der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In einem Schreiben der NDC – (…) vom 29. Januar 2019 werden die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso bestätigt wie in einer am 28. Januar 2019 abgegebenen eidesstattlichen Erklärung einer gewissen E.________. Mit diesen Schreiben gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, glaubhaft zu machen, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen oder gegen ihn in Ghana ein Strafverfahren hängig ist und er von den Behörden gesucht wird, zumal die Dokumente Gefälligkeitscharakter aufweisen. Der Hinweis auf einen Artikel in General News vom 10. Juni 2005, gemäss dem ein inhaftierter Politiker in einem Spital verstarb, weil seiner Erkrankung in einem Gefängnis nicht genügend Rechnung getragen wurde, und die Tatsache, dass weitere ghanaische Politiker wegen Korruptionsvorwürfen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, vermag nicht zu untermauern, dass dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal droht. Einerseits ist die Bestrafung von korrupten Machtträgern rechtsstaatlich legitim, anderseits geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Strafverfahren droht. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang der Originale der in Kopie eingereichten Beweismittel abzuwarten. 7.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise verneint. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-645/2019 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des

D-645/2019 Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliesslich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfügt entgegen seinen Ausführungen in Ghana zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn, ansonsten es ihm nicht gelungen wäre, innerhalb kurzer Zeit mehrere Beweismittel aus seiner Heimat zu beschaffen. Er verfügt eigenen Aussagen gemäss über eine Mittelschulbildung und eine Ausbildung als (…). In Südafrika arbeitete er in verschiedenen Bereichen, so dass es ihm möglich sein sollte, sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er von seinen Freunden und Bekannten zumindest anfänglich bei der Reintegration unterstützt werden wird. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leidet er unter Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthochdruck und bedarf bis auf weiteres mehrerer Medikamente. Sowohl Diabeteserkrankungen als auch Bluthochdruck sind in Ghana behandelbar. Zirka 90 % der in Ghana an Diabetes Erkrankten leiden unter Diabetes Typ 2

D-645/2019 (vgl. International Diabetes Federation’s (IDF), Diabetes Atlas 2015). Die traditionelle Medizin spielt in Ghana immer noch eine grosse Rolle, der ghanaische Staat und internationale Hilfsorganisationen haben indessen ein westlich orientiertes Gesundheitssystem aufgebaut. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann. Angesichts der besonderen Situation des Beschwerdeführers, der den Transitbereich des Flughafens Zürich nicht verlassen darf, sind die Vollzugsbehörden anzuweisen, den besonderen medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung gebührend Rechnung zu tragen und ihn bei der Stellung des Rückkehrhilfegesuchs zu unterstützen beziehungsweise Unterstützung für ihn zu organisieren. Nebst einer sorgfältigen Vorbereitung der Rückkehrmodalitäten muss dem Beschwerdeführer ein genügender Medikamentenvorrat und ein in englischer Sprache verfasster Bericht über seinen Gesundheitszustand sowie die von ihm benötigten Medikamente mitgegeben werden, so dass sich die ghanaischen Gesundheitsfachleute rasch ein Bild über seine medizinischen Bedürfnisse machen und allenfalls in Ghana nicht verfügbare Medikamente durch verfügbare ersetzen können. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vollzug der Wegweisung nach Ghana als zumutbar zu bezeichnen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-645/2019 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-645/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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