Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6447/2010 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, M._______, geboren N._______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, O._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N _______.
D-6447/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – kosovarische Staatsangehörige und ethnische Roma aus P._______ mit letztem Wohnsitz in Q._______ – ihre Heimat am W._______ auf dem Landweg. Über R._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder seien sie am 14. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im S._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins T._______ transferiert wurden. Nach der Kurzbefragung im T._______ am 22. Juni 2010 und der dortigen direkten Anhörung vom 30. Juni 2010 wurden sie mit Verfügung vom 2. Juli 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten in einem etwas abgelegenen Haus in der Nähe einer Mülldeponie gewohnt. Der Beschwerdeführer habe seit seinem achtzehnten Lebensjahr Eisen und später auch Plastik gesammelt, um Geld zu verdienen. Dabei sei er wiederholt von ethnischen Albanern beschimpft und insgesamt drei Mal geschlagen worden. Die Albaner hätten sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und weil die Roma während des Krieges im Jahre 1999 auf der Seite der Serben gestanden seien, ständig belästigt und auch mit Steinen beworfen, wobei eine der Töchter an der Stirn verletzt worden sei. Auch die Beschwerdeführerin selber sei Schikanen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Eines Tages, als sich der Beschwerdeführer in V._______ befunden habe, um dort Eisen zu sammeln, seien die Albaner in ihr Haus eingedrungen und hätten darin alles zerstört. Die Eindringlinge hätten die Beschwerdeführerin und die Kinder jeweils angeschrien, beschimpft und diesen mit dem Tod gedroht, falls sie sich an die Polizei wenden würden. Auch habe man die Beschwerdeführerin dabei umhergestossen. Insgesamt seien die Albaner drei Mal in ihr Haus eingedrungen, so letztmals einen Monat vor der Ausreise. Sie hätten sich aus Angst vor noch stärkerer Repression und weil die Polizei sie ohnehin nicht habe schützen wollen, nicht an die Behörden gewendet, um Schutz zu ersuchen. Einen Monat vor der Ausreise hätten sie ihren {…….} verkauft und sich so ihre Ausreise finanziert. Die Beschwerdeführer legten als Beilagen zwei Ausweise der Roma-
D-6447/2010 Organisation X._______, die nationale Identitätskarte des Beschwerdeführers A._______ sowie eine Bestätigung eines Roma- Repräsentanten in Q._______ ins Recht. A.b. Am 2. Juli 2010 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Kosovo Abklärungen vor Ort durchführen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 22. Juli 2010. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Am 31. August 2010 brachte die Beschwerdeführerin Tochter M._______ zur Welt. D. Mit Eingabe vom 9. September 2010 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zustellung der vollständigen Akten – insbesondere der Aktenstücke A17/4, A18/2, A19/3, A20/1 und A21/7 – unter Fristansetzung zur Stellungnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-6447/2010 E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2010 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Es wurde festgehalten, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer zwar explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie von Ziffern 2 und 3 des Dispositivs dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung beantragten, was bedeutete, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen würde, da diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt worden sei. Indessen ergebe sich aus der Begründung, dass die Beschwerdeführer sinngemäss auch die Anerkennung als Flüchtlinge beantragten, weshalb es sich erübrige, eine entsprechende Klarstellung zu verlangen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen. F. Mit Eingabe vom 3. November 2010 reichten die Beschwerdeführer – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 wurden den Beschwerdeführern die Aktenstücke A17/4, A19/3 und A20/1 ediert, wurde die Einsicht in die Akte 18/2 verweigert und wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist vom 17. Juni 2011 wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Auf die darin enthaltenen Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-6447/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung – aber noch vor Einreichung der Beschwerde – geborene Kind M._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2. 2.1. Vorab ist auf die Frage der Akteneinsicht und die damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer
D-6447/2010 Rechtsmitteleingabe um Zustellung der vollständigen Akten. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 wurde das BFM angewiesen, den Beschwerdeführern Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten zu gewähren. Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern einen Teil der Akten am 19. Oktober 2010 zu. Da die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2010 geltend machten, in den zugestellten Akten befinde sich kein Botschaftsbericht, wurden ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 die Botschaftsanfrage (A17/4), die ihnen bereits bekannte, von der Vorinstanz angefertigte, vom 26. Juli 2010 datierende Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der Botschaft (A19/3) und die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. Juli 2010 (A20/1) in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie mit ihrer Eingabe vom 23. Juni 2011 Gebrauch machten. Die Einsicht in die erwähnten Akten wurde somit gewährt. 2.2. Die Akte 21/7 stellt die vorinstanzliche Verfügung dar, in welche ebenfalls um Einsicht ersucht wurde. Da die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe eine Kopie dieses Aktenstückes beilegten, erweist sich das diesbezügliche Gesuch als gegenstandslos. 2.3. Die Einsicht in die Botschaftsantwort (Akte A18/2) wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 unter Verweis auf das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Identität der Kontaktpersonen und Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verweigert. Die Beschwerdeführer wurden in Anwendung von Art. 28 VwVG darauf hingewiesen, der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung sei in der ihnen zugestellten Akte A19/3 enthalten. In der Stellungnahme vom 23. Juni 2011 bringen die Beschwerdeführer vor, solange nicht bekannt gegeben werde, von welcher Person oder von welchen Personen die angeblichen Informationen stammen würden, seien die Angaben verfahrensrechtlich nicht verwertbar. An der Geheimhaltung bestehe kein wesentliches öffentliches Interesse. Eine Weiterverbreitung oder missbräuchliche Verwendung bestehe nicht und werde vom Gericht auch nicht bloss ansatzweise glaubhaft gemacht. Das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Identität von in- und ausländischen Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben zur Informationsbeschaffung ist gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechts auf Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Entscheidungen und
D-6447/2010 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12), zumal bei einer Offenlegung der Identität Repressionen gegen Informanten wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 26 E. 2d)cc) S. 193). Diese Kriterien genügen bereits, um eine vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung zu verweigern, weshalb auf die Rüge, eine Weiterverbreitung oder missbräuchliche Verwendung sei vom Gericht nicht dargetan worden, nicht weiter einzugehen ist. Mit dem Vorbringen, das Bundesgericht sanktioniere eine Geheimjustiz nicht, verkennen die Beschwerdeführer, dass im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (siehe insbesondere Art. 27 und 28 VwVG) die Einsichtnahme in Akten verweigert werden darf. Dadurch, dass den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung offengelegt wurde und sie sich dazu äussern konnten, wurde den genannten gesetzlichen Voraussetzungen Genüge getan. Die mittels Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse können deshalb ohne Einschränkung verwendet werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.
D-6447/2010 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Ausführungen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Anzahl Familienmitglieder, welche von den Albanern Schläge erhalten hätten, des Zeitpunkts in welchem die Tochter von einem Stein an der Stirn verletzt worden sei und des Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer drei Mal vor der Ausreise in V._______ geschlagen worden sei. Die angeführten Kommunikationsprobleme des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern, da dieser während oder nach der Kurzbefragung keinerlei sprachlichen Probleme geltend gemacht habe. Aufgrund der aufgeführten Widersprüche müssten die – im Übrigen sehr pauschal und substanzlos dargelegten – Ausführungen der Beschwerdeführer als unglaubhaft erachtet werden. Auch hätten sie gemäss Botschaftsbericht bezüglich Sicherheit keine besonderen Probleme gehabt. Doch selbst bei Wahrunterstellung würde es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um Übergriffe durch private Drittpersonen handeln. Die zuständigen Behörden in Kosovo würden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Insofern könne bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen sowie einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden, weshalb Übergriffe Dritter keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und somit nicht asylrelevant seien. 4.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein, den angeführten Unterschieden in den Aussagen zu der Behandlung durch albanische Eindringlinge sei entgegenzuhalten, dass darin keine Widersprüche zu erkennen seien. So würden Schikanen weiterhin Bedrohungen und Einschüchterungen bleiben, ob sie nun aus Schlägen oder aus Herumstossen bestehen würden. Die angeführten Asylgründe seien jedenfalls glaubhaft übereinstimmend und im Kern gleichlautend vorgebracht worden. Ob diese Bedrohungen und die Verletzung durch einen geworfenen Stein einen Tag früher oder später passiert seien, und sie sich an einzelne Tage oder Zeitabschnitte nicht mehr genau zu erinnern vermöchten oder sie nicht haargenau wiederzugeben imstande seien, ändere an der Flüchtlingseigenschaft nichts. Vielmehr würden gewisse Unschärfen in
D-6447/2010 den Aussagen beweisen, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Im Übrigen scheine es der Befrager darauf angelegt zu haben, ihnen die Beantwortung der Fragen möglichst schwer zu machen, sie mit Einzelheiten aufs Glatteis zu führen und Widersprüche um jeden Preis zu entwickeln. Wenn man die Befragung der Beschwerdeführerin lese, erhalte man den Eindruck, es sei gar nicht darum gegangen, nach Asylgründen zu forschen, sondern eher ein Verhör über belanglose Einzelheiten durchzuführen. Demgegenüber würden die Einzelheiten in ihren übereinstimmenden Angaben überzeugen; ob sie diese Vorfälle zeitlich punktgenau einzuordnen vermöchten oder nicht, sei weder entscheidend noch wesentlich für die Gewährung des Asyls. Das Gleiche gelte für den Vorhalt über die angeblich divergierenden Zeitpunkte, an welchen der Beschwerdeführer geschlagen worden sei: Diese änderten nichts am Kern der Angaben. Die asylrelevante Verfolgung sei somit glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden. Zudem würden die vier Befragungsprotokolle eindrücklich belegen, dass ihre Ausführungen – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – weder pauschal noch substanzlos seien. Weiter sei den Behörden die Situation der Roma in ihrer Herkunftsgegend bekannt. Es sei überdies bekannt und dürfe von den schweizerischen Asylbehörden auch nicht beschönigend oder anders dargestellt werden, dass die Übergriffe gegen die Roma nicht einfach Akte "privater Drittpersonen" darstellten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Amnesty International (AI) und Caritas würden übereinstimmend asylrelevante Verfolgungen in ihrer Herkunftsgegend bestätigen. Anderes sei in ihren Akten nicht ersichtlich; jedenfalls sei darin von einem sogenannten "Botschaftsbericht" – wie in der angefochtenen Verfügung angeführt – nichts zu finden. Ihre Angaben seien aber auch vor dem Hintergrund der in BVGE 2009/51 geschilderten Verhältnisse glaubhaft. So würden Roma in ihrer Herkunftsgegend als "Albaner zweiter Klasse" bezeichnet und müssten sich, wie auch Ashkali und Ägypter, in einem äusserst feindseligen Umfeld aufhalten. Sie hätten begründete Furcht vor weiteren, zukünftigen Verfolgungen, worunter auch nichtstaatliche Verfolgung in schutzunfähigen Staaten zu zählen sei. Sie stammten aus einem Gebiet, dessen Bewohner möglicherweise nach dem Buchstaben der Verfassung das Recht hätten, sich an zuständige Behörden zu wenden. In der Realität funktioniere der Staatsapparat in der vorgesehenen Weise jedoch nicht. Als Roma seien sie den Schikanen und Verfolgungen schutzlos ausgeliefert, da sich der Staat nicht um ihre Volksgruppe kümmere, sondern sich bloss passiv verhalte.
D-6447/2010 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). In EMARK 2001 Nr. 13 äusserte sich die ARK erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei an, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. 5.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
D-6447/2010 "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. 5.3. In casu hat das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Übergriffe Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 und deren Ergänzungen vom 3. November 2010 und 23. Juni 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Lediglich der pauschale Hinweis auf die in ihrer Herkunftsregion registrierte asylrelevante Verfolgung durch die SFH, AI und Caritas vermag die obigen Feststellungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere kann vorliegend festgehalten werden, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in V._______ hinsichtlich der Beschwerdeführer ergaben, dass es bezüglich ihrer eigenen Sicherheitslage in Kosovo zu keinen speziellen Ereignissen gekommen sei (vgl. act. A19/3). Weiter wäre es den Beschwerdeführern zumutbar und auch möglich gewesen, sich angesichts der vorgebrachten Übergriffe, die – falls tatsächlich so geschehen – als nicht unerheblich einzustufen wären, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Polizei der Angelegenheit angenommen und entsprechende Ermittlungen gegen die fehlbaren Personen eingeleitet hätte. Allenfalls hätten sich die Beschwerdeführer im Falle eines polizeilichen Untätigbleibens mit Hilfe eines Anwalts an die vorgesetzte Stelle wenden können, um ihre Rechte durchzusetzen. Überdies ist logisch nicht nachvollziehbar, dass Albaner angeblich seit Jahren nur die Familie der Beschwerdeführer bedrängt haben sollen, nicht aber auch die nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wohnhaften nahen Verwandten desselben (Mutter, Grosseltern, einige Geschwister). Die Vorbringen der Beschwerdeführer
D-6447/2010 sind daher insgesamt nicht asylrelevant, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, dieselben unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit einer Prüfung zu unterziehen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführer erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung und müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche in Zukunft auch nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermögen ebenso wenig die eingereichten Ausweise der X._______ sowie das Bestätigungsschreiben eines Roma-Repräsentanten etwas zu ändern, da vorliegend die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Roma nicht bestritten ist. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2.
D-6447/2010 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
D-6447/2010 Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1. Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die ethnischen Roma in Kosovo in einem feindseligen Umfeld leben würden, das von hoher Arbeitslosigkeit und dem allgemeinen Zusammenbruch der Sicherungssysteme geprägt sei. 7.3.2. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergab eine Einzelfallabklärung, dass die jungen und gesunden Beschwerdeführer – entgegen ihren Aussagen in der Kurzbefragung und der Anhörung – in ihrer Herkunftsregion über
D-6447/2010 zahlreiche enge Familienangehörige verfügen, mit denen sie in Kontakt stehen und die dort Immobilien besitzen. Zudem sind die Beschwerdeführer wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo muslimischen Glaubens und haben Kenntnisse der albanischen Sprache (vgl. act. A1/12, S. 2; A2/11, S. 2). Des Weiteren verfügen sie gemäss Abklärungsergebnis über etliche Verwandte in verschiedenen Ländern in Europa, die ihre Familie gegebenenfalls finanziell unterstützen können. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Lage geraten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Nachkriegssituation. Schwierige Lebensumstände für sich alleine vermögen jedoch gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. 7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-6447/2010 9. 9.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. In casu ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6447/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: 5.
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