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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2019 D-6445/2019

18 décembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,816 mots·~24 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6445/2019

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).

D-6445/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2010 und gelangte zunächst nach Frankreich. Im März 2017 begab er sich nach Kobane, Syrien. Am 9. September 2019 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. AM 13. September 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 23. September 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) durch, und am 14. November 2019 fand eine kombinierte Erstanhörung/Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ und gehöre einer politischen Familie an. Beide Eltern seien Mitglieder der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen, seine Mutter habe auch bei den Wahlen kandidiert. Sie sei zudem Mitbegründerin und Vorstandsmitglied des kurdischen Kulturvereins «(…)» gewesen, in welchem er auch verkehrt habe. Die Eltern seien in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt worden. Im Jahr 1989 sei sein Vater inhaftiert worden und habe mehrere Jahre im Gefängnis verbracht. Auch ein Onkel sei inhaftiert gewesen, zudem habe er Verwandte, welche bei den Guerillas gewesen und gefallen seien. Seine Grossmutter väterlicherseits ([…]; E-5874/2019) sei eine der Gründerinnen der «Samstagsmütter». Im Jahr 2008 habe es beim «(…)» eine Razzia gegeben, und seine Mutter sei in Untersuchungshaft versetzt worden. Er selber sei von den Sicherheitskräften auch immer wieder schikaniert, bedroht und beschimpft worden. Im Sommer 2009 hätten die Polizeirazzien deutlich zugenommen, ausserdem seien seine Eltern verurteilt worden. Daher hätten sich die Eltern entschieden, die Türkei zusammen mit seiner Schwester zu verlassen. Seine eigene Situation habe sich dadurch verschlechtert; denn die Sicherheitskräfte hätten nach seinen Eltern gesucht und ihn vermehrt belästigt und bedroht. Als er dann erfahren habe, dass in einem Strafverfahren gegen eine andere Person sein Name genannt und mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Verbindung gebracht worden sei, habe er

D-6445/2019 sich – aus Angst, inhaftiert zu werden – ebenfalls genötigt gesehen, die Türkei zu verlassen. Ungefähr im März 2010 sei er illegal aus dem Heimatland ausgereist und zu seinen Eltern nach Frankreich gegangen. Viele seiner Freunde, welche in der Türkei geblieben seien, seien in der Folge verhaftet worden und befänden sich teilweise noch immer im Gefängnis. In Frankreich habe er einen Asylantrag gestellt, in der Folge die Universität besucht und sich ausserdem weiter für die kurdische Sache engagiert. Nach seiner Ausreise hätten die türkischen Behörden bei seinen Grosseltern nach ihm gesucht. Die Grosseltern seien dann Ende 2015 in die Schweiz gekommen und hätten Asyl beantragt (vgl. das hängige Beschwerdeverfahren E-5874/2019). Die französischen Behörden hätten seine Eltern (und die Schwester) als Flüchtlinge anerkannt, ihn jedoch nicht. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs sei er im Jahr 2017 nach Kobane gegangen, um humanitäre Hilfe zu leisten. Er habe in einem Krankenhaus gearbeitet und unter anderem Verletzte und Tote transportiert. Diese Tätigkeit im Kriegsgebiet habe ihm jedoch psychisch derart zugesetzt, dass er seinen Einsatznach rund zweieinhalb Jahren habe beenden müssen. Aufgrund der früheren Verfolgung durch die türkischen Behörden habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren können. Überdies habe er auch infolge seiner Tätigkeit in Rojava befürchten müssen, von den türkischen Behörden als Terrorist angesehen und deshalb inhaftiert und gefoltert zu werden. Er sei überzeugt, dass die türkischen Behörden von seinem Einsatz in Kobane wüssten, da er unter seinem eigenen Namen im Grenzgebiet zur Türkei tätig gewesen sei. Er habe beispielsweise einmal einen Leichnam an die türkischen Behörden übergeben müssen und dabei ein Papier unterzeichnet. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen, wobei er via C._______ ausgereist sei. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, er sei psychisch angeschlagen und versuche, beim Traumazentrum einen Behandlungstermin zu bekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel ein: seine Identitätskarte, Unterlagen zu seiner Tätigkeit in Kobane, Kopien der Ausweise von Familienangehörigen sowie eines Freundes, Kopien eines Schuldiploms und des Prüfungsresultats einer Aufnahmeprüfung, ein internes Schreiben zwischen der Sicherheitsdirektion und der Staatsanwaltschaft C._______ vom 4. Mai 2010 sowie Auszüge aus einem Feststellungs- und Verhörprotokoll (Kopien), Schreiben eines türkischen Anwalts vom 26. Mai 2014 zuhanden der französischen Behörden sowie eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Februar 2010 (Kopien).

D-6445/2019 B. Mit Eingabe vom 19. November 2019 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. November 2019 zu den Akten reichen. C. Am 21. November 2019 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der damalige Rechtsvertreter äusserte sich dazu mit Schreiben vom 22. November 2019. D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, er habe sein Mandat gleichentags niedergelegt. F. Mit Eingabe seiner am 27. November 2019 mandatierten aktuellen Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, von einer Ausschaffung in die Türkei abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen. Der Beschwerde lagen insbesondere die Vollmacht eines türkischen Rechtsanwalts sowie eine Beglaubigung der Unterschrift des Beschwerdeführers (Kopien), ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit einem kurdischen Politiker (im Dezember 2019, in der Schweiz), ein Referenzschreiben von Dem-Kurd vom 27. November 2019 (Kopie), die Kopie eines

D-6445/2019 Ausweises der Kultur- und Kunstakademie Kurdistan, mehrere Fotos des Beschwerdeführers bei exilpolitischen Veranstaltungen in Frankreich und in der Schweiz, mehrere Fotos der Eltern und Schwester des Beschwerdeführers anlässlich von exilpolitischen Aktivitäten in Frankreich sowie drei Zeitungsartikel bei. G. Mit Eingabe vom 28. November 2019 wurde ein ärztliches Zeugnis vom 22. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung unter Ziff. 4 – einzutreten.

D-6445/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass in der Beschwerde nicht beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; vielmehr wird lediglich um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ersucht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Somit besteht kein Bedarf für einen Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf den Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist demnach infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6445/2019 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhört, gefoltert und inhaftiert zu werden, seien nicht nachvollziehbar. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er sich in der Türkei nicht in einer Weise exponiert, welche eine landesweite Verfolgung plausibel erscheinen lassen würde. Das Interesse der Behörden habe zudem primär seinen Verwandten gegolten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aus der Türkei ausgereist sei, zumal seine angeblichen Probleme nicht derart intensiv gewesen seien, dass ein weiterer Verbleib im Heimatland unmöglich gewesen wäre. Um lokalen Problemen auszuweichen, hätte er überdies eine Wohnsitzalternative in Anspruch nehmen können. Im Übrigen habe er widersprüchliche und ausweichende Aussagen zum ausreisebegründenden Ereignis (Razzien vs. allgemeine Lage) gemacht, und ferner erstaune die lange Zeitspanne zwischen der Ausreise seiner Angehörigen und den Hausbesuchen der Polizei sowie seiner eigenen Ausreise. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchteten Schwierigkeiten aufgrund seiner Tätigkeit in Kobane sei festzustellen, dass diese Befürchtungen nicht ausreichend konkretisiert und in hohem Masse spekulativ seien. Die entsprechenden Vorbringen genügten nicht für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Verhörprotokolle aus dem Jahr 2010 würden auf eine legitime Strafverfolgung (wegen Teilnahme an Molotow-Cocktail-Aktionen) hindeuten. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur Existenz oder dem Inhalt eines allenfalls gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens habe machen können. Das Schreiben des Anwalts aus dem Jahr 2014 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die übrigen Beweismittel seien für das vorliegende Asylverfahren unerheblich. Die Asylvorbringen seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht bejaht werden könne. Ergänzend sei festzustellen, dass eine begründete Furcht vor

D-6445/2019 asylbeachtlicher Reflexverfolgung nur beim Vorliegen von besonderen Umständen gegeben sei. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich der von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten weiteren Einwände sei auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aus eigenen Gründen sowie die Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen nicht ausreichend geprüft. Auch habe es sich nicht mit der aktuellen juristischen und politischen Situation in der Türkei auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er seit seiner Kindheit von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Er stamme aus einem politischen Umfeld. Seine Eltern seien gefoltert und inhaftiert worden. Ein Onkel und eine Tante seien PKK-Mitglieder gewesen und getötet worden. Der Beschwerdeführer selber sei häufig von der Polizei bedroht und geschlagen worden. Er sei im Jahr 2009 nicht zusammen mit seinen Eltern und der Schwester aus der Türkei geflüchtet, weil damals die Friedensgespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK begonnen hätten und er seine Arbeit für die kurdische Kultur und Kunst habe weiterführen wollen. Im Jahr 2010 sei jedoch gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden. Im angefochtenen Entscheid werde dieser Umstand nicht gebührend gewürdigt. Das SEM sei sogar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Strafverfahren legitim sei, weil der Beschwerdeführer an Molotow-Cocktail-Aktionen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch von einigen Personen als politischer Ausbilder der PKK bezeichnet worden. Eine der anderen verfolgten Personen sei während des Verfahrens gelyncht worden. Die Aussage des SEM, wonach keine überzeugenden Gründe für die Flucht des Beschwerdeführers erkennbar seien, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem treffe es nicht zu, dass es sich um ein lokales Problem gehandelt habe. Der Name des Beschwerdeführers sei in einer Anklageschrift erwähnt und es sei der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK erhoben worden. Diese Straftat werde in der Türkei landesweit

D-6445/2019 verfolgt. Der Verweis des SEM auf eine Wohnsitzalternative sei daher realitätsfremd. Nach seiner Flucht habe der Beschwerdeführer weder das Bedürfnis noch die Möglichkeit gehabt, weitere Nachforschungen zum Strafverfahren zu tätigen. Anlässlich des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer nun einen türkischen Anwalt beauftragt, weitere Beweismittel zum Strafverfahren zu beschaffen; diese würden nachgereicht. Der Beschwerdeführer müsse auch aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland mit Verfolgung rechnen, und zwar aufgrund seines Einsatzes in Kobane und seiner exilpolitischen Aktivitäten für die kurdische Freiheitsbewegung in Frankreich und in der Schweiz (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Ferner bestünden zureichende Gründe für die Annahme einer relevanten Reflexverfolgung. Seine Eltern und die Schwester seien weiterhin aktiv für die kurdische Politik und die Rechte der Aleviten. Sein Vater sei Mitbegründer und Vorsitzender der (…). Er unterstütze nicht nur die kurdische Bewegung, sondern setze sich auch für die Rechte der alevitischen Minderheit in der Türkei ein (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Seine Angehörigen seien den türkischen Behörden ein Dorn im Auge. Seit dem Jahr 2015 herrsche in der Türkei der Ausnahmezustand. Jede Person, welche sich der aktuellen Regierung gegenüber kritisch äussere, werde verfolgt. Die Regierung wolle insbesondere auch die im Ausland aktiven Personen mundtot machen. Dabei würden Familienmitglieder von solchen Personen verhaftet. Der Beschwerdeführer müsste daher bei einer Einreise in die Türkei damit rechnen, verhaftet zu werden. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer habe ausweichende und widersprüchliche Angaben gemacht. Es habe jedoch nicht dargetan, inwiefern dies der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und aus diesem Grund weder die Probleme noch die konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer verstanden und geprüft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Bilde sei über den Stand des Strafverfahrens, dürfe nicht zum Schluss führen, dass die von ihm geäusserte, damit verbundene Verfolgungsfurcht rein spekulativ sei. Die eingereichten Beweismittel seien durchaus tauglich. Der Einsatz in Kobane und die politische Tätigkeit in der Türkei sowie im Ausland würden weitere Asylgründe darstellen. Zudem bestehe eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer leide ausserdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und stehe in ärztlicher Behandlung. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zu Unrecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht.

D-6445/2019 7. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Prüfungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 7.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei letztlich aus dem Heimatland ausgereist, weil er im Jahr 2010 in einem Strafverfahren gegen Drittpersonen namentlich genannt und mit der PKK in Verbindung gebracht worden

D-6445/2019 sei und daher mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er unvollständige gerichtliche Unterlagen (namentlich Auszüge aus Verhörprotokollen sowie eine Anklageschrift vom Februar 2010) und ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom Mai 2014 zu den Akten. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM diesbezüglich lediglich aus, die eingereichten Unterlagen würden auf eine legitime Strafverfolgung hindeuten, da der Beschwerdeführer unter anderem an Molotow-Cocktail-Aktionen teilgenommen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu einem allenfalls existierenden Strafverfahren machen können. Die von ihm diesbezüglich geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei hochgradig spekulativ und daher nicht asylbeachtlich. Das eingereichte anwaltliche Gefälligkeitsschreiben aus dem Jahr 2014 sei demnach unbehelflich. Diese Erwägungen des SEM lassen indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Insbesondere hat das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen mündlichen Ausführungen sowie den von ihm eingereichten gerichtlichen Unterlagen – deren Authentizität vom SEM nicht bezweifelt wurde – in einem Strafverfahren von Drittpersonen namentlich (inklusive Geburtsdatum und Namen der Eltern) genannt und mit dem Verein (…), der PKK sowie der kurdischen Jugendgruppe Yurtsever Demokratik Genlik Meclisi (YDG-M) in Verbindung gebracht wurde. Laut den eingereichten Auszügen aus Verhörprotokollen wurde offenbar über ihn gesagt, er habe Jugendliche zu PKK-Versammlungen im Verein (…) eingeladen, Molotow-Aktionen befehligt und Leute für die YDG-M rekrutiert. Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Mai 2014 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einer Anklageschrift beschuldigt und in der Folge gesucht worden sei, und in der vom türkischen Anwalt beilgelegten Anklageschrift steht unter anderem, der Beschwerdeführer sei ein Komitee-Mitglied der YDG-M. Das SEM hat diese Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt. Damit hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und überdies die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt. 7.3 Das SEM hat überdies die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen nicht ausreichend geprüft und gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene «einzelfallspezifische» Würdigung beschränkt sich nämlich im We-

D-6445/2019 sentlichen auf die Aussage, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verwandten keine Reflexverfolgung zu befürchten habe, da keine entsprechenden Hinweise aktenkundig seien und seine bisher in diesem Zusammenhang erlebten Behelligungen durch die Behörden mangels ausreichender Intensität nicht asylrelevant seien. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen zu entnehmen, dass insbesondere seine Eltern über ein ausgewiesenes politisches Profil verfügen, in der Türkei in der Vergangenheit strafrechtlich verfolgt wurden, heute als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich leben und exilpolitisch tätig sind. Diese Aussagen wurden vom SEM nicht als unglaubhaft bezeichnet. Diese Vorbringen müssen sodann im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 und der Ausrufung des Notstands gewürdigt werden: Seit diesem Zeitpunkt ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen ist es im Rahmen von „Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden gekommen, welche politisch tätig sind. Aber auch Medienschaffende, Mitglieder kurdischer Vereine und einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wurden wegen Verdachts auf Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK Opfer von Verhaftungen. Die Verhaftungen erfolgen oft willkürlich und stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018, E. 4.7.1, m.w.H.). Bei einer gesamtheitlichen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Eltern im dargelegten türkischen Kontext ist die Schlussfolgerung des SEM, wonach eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von Reflexverfolgung auszuschliessen sei, gestützt auf die vorstehend erwähnte pauschale und oberflächliche Begründung nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre das SEM im vorliegenden Fall gehalten gewesen, eingehender zu begründen, weshalb es auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in der Türkei und der geltend gemachten Risikofaktoren (politische Tätigkeit beider Eltern sowie das Engagement der Grossmutter bei den «Samstagsmüttern», vergangene Verfolgung in der Türkei, Flüchtlingsstatus in Frankreich) davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylbeachtliche Reflexverfolgung droht. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich wegen Verdachts auf Verbindungen zur PKK oder

D-6445/2019 anderen kurdischen Gruppierungen im Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden stand oder weiterhin steht, ungeklärt ist. Das SEM hat den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung keine Beachtung geschenkt und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, der Beschwerdeführer habe inzwischen einen türkischen Anwalt damit beauftragt, weitere Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei zu beschaffen; diese würden nachgereicht. Bei der aktuellen Aktenlage, namentlich angesichts der vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher PKK-Verbindung oder Verbindungen zu anderweitigen kurdischen Guppierungen im Visier der Strafverfolgungsbehörden steht und bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten hätte. Bei dieser Sachlage wäre das SEM bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu einer allenfalls bestehenden Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu treffen respektive den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln aufzufordern. Die Unterlassung von derartigen weiteren Abklärungen stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar. 7.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht verletzt hat. Ausserdem hat es sich in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt und seine Verfügung teilweise ungenügend begründet. Im Ergebnis ist demnach somit von einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auszugehen. 8. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass im Falle seiner Verletzung der betreffende Entscheid ungeachtet seiner allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-6445/2019 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Interesse einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismitteln aus dem Ausland einräumen (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) und danach allenfalls auch noch weitere Abklärungen im Herkunftsland tätigen müsste (beispielsweise mittels Botschaftsabklärung). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens behandelt hat und dem Gericht demnach zu Behandlung der Beschwerde grundsätzlich lediglich 20 Tage zur Verfügung stehen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), übersteigen diese voraussichtlich erforderlichen Sachverhaltsabklärungen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung (unter anderem unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Die Beschwerde ist somit im Sinne des gestellten Eventualantrags (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

D-6445/2019 10.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist damit ebenfalls gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6445/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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D-6445/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2019 D-6445/2019 — Swissrulings