Abtei lung IV D-6445/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), mit ihren Kindern B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Rahel Beyeler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6445/2007 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in E._______ (F._______), verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren drei Kindern eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2005 und reiste via ihr unbekannte Länder am 7. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2005 erhob das BFM dort ihre und ihrer Kinder Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen. Am 28. Februar 2005 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen. Zwei der Kinder, C._______ und D._______, seien von Geburt an behindert, und zwar sowohl geistig als auch körperlich. Sie sei nicht in der Lage, ihre Kinder selbst zu pflegen. Seitens der Familienangehörigen erhalte sie kaum Hilfe. Eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei respektive eine Spezialschule könne sie sich finanziell nicht leisten. Die Kinder seien in der Türkei untersucht worden, unter anderem in Krankenhäusern in F._______ und H._______. Die empfohlene Behandlung hätten sie jedoch nicht bezahlen können. Sie hätten keinen Krankenversicherungsausweis. Ihr Ehemann arbeite in I._______ als Gelegenheitsarbeiter und verdiene sehr wenig. Er sei ein paar Mal in Untersuchungshaft gewesen, weil er an politischen Aktionen teilgenommen habe. In E._______ hätten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt und seien teilweise vom Schwiegervater unterstützt worden. Dieser sei aber geizig. Wenn er wollte, könnte er durchaus die Behandlung der Kinder bezahlen. Es habe immer Auseinandersetzungen gegeben wegen des Geldes. Die Arztbesuche der Kinder habe ihr Vater bezahlt. Auch die Reise in die Schweiz sei grösstenteils von ihrem Vater finanziert worden. B. Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung D-6445/2007 der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 22. April 2005 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres früheren Rechtsvertreters, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen aus der Türkei hinsichtlich ihrer beiden körperlich wie geistig behinderten Kinder C._______ und D._______ zu den Akten. Im Weiteren reichte die Rechtsvertretung zwei Abklärungsberichte von Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Kinderneurologie, vom 10. August 2006, zwei Arztkontrollberichte von Dr. med K._______, Spezialärztin FMH für Pädiatrie, L._______, vom 6. November 2006, einen Arztbericht von Dr. med. M._______, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, vom 19. Dezember 2006, sowie zwei Berichte von konsiliarischen Beratungen des N._______ vom 23. Januar 2007 bezüglich der beiden vorerwähnten Kinder zu den Akten. E. Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies die ARK die Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 setzte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2007. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM eine Verlängerung der Ausreisefrist aus gesundheitlichen Gründen auf unbestimmte Zeit. Dem beigefügten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O._______, P._______ vom 13. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass sie seit dem 10. Juli 2007 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) bis auf Weiteres in den D-6445/2007 P._______ stationär behandelt wird und derzeit weder transport- noch reisefähig ist. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 lehnte das BFM das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ab, erklärte sich indessen bereit, den Vollzug der Wegweisung bis längstens zum 31. August 2007 zu sistieren. II. H. Am 15. August 2007 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren jetzigen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragten dabei unter anderem die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Beilage reichten sie unter anderem einen ärztlichen Bericht von Dr. med. O._______, P._______ vom 8. August 2007 und zwei Verfügungen der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ vom (...) beziehungsweise vom (...) ein. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch am (...) in die Klinik der P._______ eingewiesen wurde, wo sie bis am (...) stationär und bis am (...) teilstationär behandelt wurde. Ihre Einweisung erfolgte aufgrund einer schweren depressiven Episode, welche nach Aussagen der behandelnden Ärzte mutmasslich auf die beabsichtigte Wegweisung der Familie aus der Schweiz zurückzuführen ist. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung namentlich ihrer beiden behinderten Kinder permanent überfordert. Im Weiteren ist den beiden Verfügungen der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ vom (...) und vom (...) zu entnehmen, dass diese der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre drei Kinder entzogen und deren Platzierung im Sonderschulheim (...) in R._______ beziehungsweise bei einer Pflegefamilie angeordnet hat. I. Mit Verfügung vom 27. August 2007 - eröffnet am 28. August 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 15. August 2007 ab. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz in ihrem abweisenden Entscheid fest, dass die Verfügung vom 16. März 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung D-6445/2007 zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. (recte: 8.) August 2007 habe sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin rasch verbessert und sie habe sich von der Suizidalität klar distanziert. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Angesichts der bestehenden medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass auf eine befürchtete allfällige Suizidalität gleichfalls mit Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen eingewirkt werden könne. Die medikamentöse Dämpfung allfälliger suizidaler Tendenzen sowie eine psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin könne auch in ihrem Heimatland gewährleistet werden, weshalb ihre Weiterbehandlung in der Schweiz nicht notwendig erscheine. Die in erster Linie mit ihrer Angst vor einer drohenden Ausschaffung zusammenhängenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien zwar menschlich verständlich, könnten jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehen. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer es jederzeit in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. J. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. September 2007 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters, der Entscheid des BFM vom 27. August 2007 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2007 verfügte Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 27. August 2007 aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung, welche das BFM in seinem Entscheid vom 27. August 2007 einer allfälligen Beschwerde entzogen habe, wiederherzustellen. Weiter liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, die Vorinstanz habe in ihrem Wiedererwägungsentscheid, worin sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und derer drei Kinder in die Türkei angeordnet habe, unberücksichtigt gelassen, dass die elterliche Obhut über die drei Kinder heute nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der D-6445/2007 Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ liege, womit dieser bei einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden die Obhut faktisch entzogen werde. Gemäss Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mache sich jedoch strafbar, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entziehe. Darüber hinaus verstosse ein Wegweisungsvollzug auch gegen das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (SR 0.211.230.02), das in Art. 3 das Verbringen eines Kindes als widerrechtlich bezeichne, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt werde, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zustehe, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe und dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Ganz abgesehen davon habe die Vorinstanz durch die fehlende Thematisierung all dieser Probleme in ihrem Wiedererwägungsentscheid ohnehin das rechtliche Gehör verletzt, was aufgrund dessen formeller Natur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen müsse. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. September 2007 liess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den verfügten Vollzugsstopp und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Er hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren lud er die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. D-6445/2007 M. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Am 12. Oktober 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. O. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass seine Mandantin seit September 2007 von der Psychiaterin Dr. S._______ betreut werde. Anlässlich der dritten therapeutischen Besprechung vom 27. September 2007 habe sie der behandelnden Ärztin gegenüber offenbart, dass sie sich am 2. Juli (recte: Juni) 2006 im Frauenspital T._______ einem Schwangerschaftsabbruch unterzogen habe. Diese Tatsache sei auch ihrer in der Türkei wohnhaften Familie bekannt geworden, weshalb sie als überführte Ehebrecherin bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Rachehandlungen ihrer Familie rechnen müsse. Es sei ihr auch nicht möglich, in einer anderen Stadt in der Türkei fernab ihrer Verwandten ein neues Leben zu beginnen, da sie nicht über genügend Beziehungen und Ressourcen verfüge, um einen Neuanfang zusammen mit einem elfjährigen gesunden Sohn und zwei jüngeren schwerbehinderten Kindern in ihrer psychisch instabilen Verfassung alleine zu meistern. Die Tatsache des Schwangerschaftsabbruchs sei zwar schon im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 17. (recte: 15.) Mai 2007 gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich indessen aus Scham bis anhin nicht überwinden können, dieses Geschehnis kundzutun, weshalb diese Tatsache im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht habe berücksichtigt werden können. Damit liege ein weiterer Grund für eine Wiedererwägung beziehungsweise eventuell gar ein Revisionsgrund vor. Der Einfachheit halber werde diese neue erhebliche Tatsache und deren gravierende Folgen jedoch in das bereits hängige Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid eingebracht und die Beschwerde in diesem Sinne ergänzt. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Rechtsvertreter einen Operationsbericht des N._______ vom 2. Juni 2006, einen Austrittsbericht des N._______ vom 8. August 2006, zwei Arztberichte von Dr. med. S._______ vom 27. September D-6445/2007 2007 beziehungsweise vom 24. Oktober 2007, sieben Internetauszüge, ein Schreiben der Grossfamilie U._______ vom 7. September 2007 und ein Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung in Zivil- und Strafprozesssachen des Gemeinderats Q._______ vom 1. Oktober 2007 ins Recht. P. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter auf, sich innert 14 Tagen bezüglich der jetzigen Platzierung der drei Kinder der Beschwerdeführerin zu äussern und einen kurzen medizinischen Bericht einzureichen, der den derzeitigen Gesundheitszustand der beiden geistig behinderten Kinder, die entsprechend durchgeführten beziehungsweise weiterhin notwendigen therapeutischen Massnahmen und das Verhältnis zwischen ihnen und ihrer Mutter beschreibe. Gleichzeitig ersuchte das Gericht um Zustellung einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten schriftlichen Erklärung, worin diese gegebenenfalls die ihre beiden vorerwähnten Kinder behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht entbinde. Q. Mit Eingabe vom 21. September 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2010, um die gerichtlich eingeforderten Beweismittel beibringen zu können. R. Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Fristerstreckungsgesuch gut und erstreckte die Frist antragsgemäss peremptorisch bis zum 22. Oktober 2010. Gleichzeitig wies er zusätzlich darauf hin, dass es der Rechtsvertretung unbenommen sei, auch hinsichtlich des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Unterlagen und Berichte (beispielsweise bezüglich des schulischen Werdegangs) einzureichen. S. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 teilte Rechtsanwältin Rahel Beyeler unter Beilegung einer entsprechenden Anwaltsvollmacht mit, dass sie zufolge Landesabwesenheit ihres Büropartners, Fürsprecher Dr. Michel Heinzmann, die Rechtsvertretung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig übernehme. Gleichzeitig reichte sie D-6445/2007 einen Beistandschaftsbericht von V._______ vom 13. Oktober 2010, einen Beistandschaftsbericht von W._______ für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010 vom 1. Juli 2010, einen Bericht von X._______, Y._______ vom 19. Oktober 2010, zwei Berichte der Grossfamilie U._______ über die Kinder D._______ und C._______ vom Oktober 2010, zwei Arztberichte von Prof. Dr. med. Z._______, AA._______ vom 26. August 2010 betreffend die beiden Kinder D._______ und C._______, einen Verlaufsuntersuchungsbericht von Dr. med. BB._______, CC._______, DD._______, betreffend die Kinder D._______ und C._______ vom 27. Mai 2010, eine am 15. Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Entbindungserklärung der ihre beiden Kinder D._______ und C._______ behandelnden Ärzteschaft von deren beruflicher Schweigepflicht, eine Anmeldung der Kantonalen Erziehungsberatung EE._______ bezüglich C._______ zwecks jugendpsychiatrischer Abklärung bei der FF._______ vom Sommer 2010, zwei Schulberichte von GG._______ beziehungsweise von HH._______/ II._______, JJ._______ bezüglich der beiden Kinder C._______ und D._______ vom Juli 2010, eine Verfügung des Gerichtskreises VIII T._______- Q._______ vom 7. Mai 2010, ein Schreiben der türkischen Sozialbehörden vom 29. Juli 2010, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. S._______, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2010 bezüglich der Beschwerdeführerin sowie drei Bestätigungsschreiben der KK._______ hinsichtlich von der Beschwerdeführerin besuchter Deutschkurse zwischen November 2007 und Dezember 2008 ein. Der Verfügung des Gerichtskreises VIII T._______-Q._______ vom 7. Mai 2010 zufolge hat die Beschwerdeführerin mit Klage vom (...) ein Scheidungsverfahren gegen ihren in der Türkei wohnhaften Ehemann eingeleitet. T. Mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2010 reichte die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Originalbericht des Y._______ vom 19. Oktober 2010 und ein Schreiben der Volkshochschule Bern vom 21. Oktober 2010 hinsichtlich der Deutsch- Einstufung der Beschwerdeführerin zu den Akten. D-6445/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. auch die diesbezüglich noch heute zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa.) 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom 25. September 2007 ist vorliegend zu beurteilen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 15. August 2007 betreffend Vollzug der Wegweisung zu Recht abgewiesen und D-6445/2007 die Verfügung vom 16. März 2005 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete oder ob allenfalls die vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei- D-6445/2007 terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, D-6445/2007 welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). 5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.). 6. 6.1 Wie bereits den verschiedenen, im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten (vgl. D-6445/2007 Sachverhalt Bst. D) zu entnehmen ist, leidet die Tochter D._______ der Beschwerdeführerin an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspastischer Cerebralparese, deren Ursache möglicherweise hereditär ist. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit sei D._______ kognitiv sehr limitiert und habe physisch begrenzte Ressourcen. Den behandelnden Ärzten zufolge braucht D._______ während ihrer gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, sowie heilpädagogische Schulung. Als sinnvoll erachteten die behandelnden Ärzte auch eine beidseitige Unterschenkelorthese. Der Einschätzung von Dr. med M._______ in dessen Bericht vom 19. Dezember 2006 zufolge werde D._______ auch als Erwachsene nie selbständig werden. Für sie sei daher längerfristig eine Platzierung in einer Wohn- und Beschäftigungsgruppe für schwerer Behinderte anzustreben. 6.2 In Bezug auf den Sohn C._______ wird in den aktenkundigen Arztberichten festgestellt, dass dieser ebenfalls an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspastischer Cerebralparese leide. Ausserdem sei bei ihm eine Mikrocephalie (abnorme Kleinheit des Schädels) zu erkennen. Die Bewegungsstörung sei entweder auf die Cerebralparese oder auf eine neurogenerative Störung zurückzuführen. Auch C._______ brauche während seiner gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Lopgopädie, sowie heilpädagogische Schulung. Eventuell wäre auch bei ihm eine beidseitige Unterschenkelorthese sinnvoll. C._______ werde voraussichtlich bis zum Erwachsenenalter selbständiger werden, jedoch sicher nie völlig selbständig. Für ihn biete sich in Zukunft eine Platzierung in einer geschützten Werkstätte an. 6.3 Die Ausführungen unter Ziffer 6.1 und 6.2 machen deutlich, dass die sowohl geistige als auch körperliche Behinderung der beiden Kinder D._______ und C._______ nicht heilbar ist, deren Zustand durch geeignete Förderungsmassnahmen indessen bis zu einem gewissen Ausmass verbessert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die beiden Kinder seit dem 20. Juli 2007 bei der Grossfamilie U._______, LL._______ und MM._______, in NN._______ untergebracht sind, wo sie laut den Beistandschaftsberichten von W._______ und V._______ vom 1. Juli beziehungsweise 13. Oktober 2010 sehr gut aufgehoben sind. Den D-6445/2007 besagten Berichten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Start in der Grossfamilie U._______ mit C._______ sehr turbulent verlaufen sei, indem sich dieser nervös und zappelig verhalten habe und tagsüber wie nachts sehr aktiv gewesen sei, wobei sich die Situation nach einigen Wochen beruhigt habe. Aus dem Bericht der Grossfamilie U._______ über C._______ vom Oktober 2010 geht hervor, dass dieser sich schnell ins Familienleben und die Tagestruktur eingelebt hat, Nähe und Zuwendung sucht und durch seine Herzlichkeit auch schnell den Zugang zu den übrigen Kindern der Grossfamilie gefunden hat. Im Übrigen verstehe er T._______deutsch und habe damit begonnen, auch einige elementare deutsche Wörter zu formulieren, wiewohl er mit seiner Umgebung besser via Handzeichen und Gesten zu kommunizieren vermöge. Während C._______ zu Beginn seines Aufenthalts in der Grossfamilie U._______ seine Schwester D._______ oft heftig gebissen, gekratzt und geschlagen habe, sei dieses Verhalten in der Folge einer fürsorglichen Haltung gegenüber seiner Schwester gewichen, die er nachts auch nie wecke, wenn er selber nicht schlafen könne. In Bezug auf D._______ hält der Bericht der Grossfamilie U._______ vom Oktober 2010 im Wesentlichen fest, sie sei meistens fröhlich und gut gelaunt, schlafe viel, könne indessen nicht sprechen, sei in allen Belangen auf Hilfe angewiesen und mache insgesamt sehr wenig Fortschritte. Dem im Juli 2010 verfassten Bericht der JJ._______ ist zu entnehmen, dass C._______ das dritte Jahr die Mittelstufe besucht und in dieser Zeit grosse Fortschritte gemacht habe. So habe er sich die Schulabläufe längst eingeprägt und bewege sich vollkommen selbständig im und rund um das Schulhaus. Überdies nehme er gerne Aufträge entgegen, koche beispielsweise im Winter Tee für seine Klasse, decke den Tisch selbständig und entsorge Pet-Flaschen oder Aluminiumdosen an der entsprechenden Sammelstelle. Im Umgang mit anderen Kindern blühe C._______ auf und sei in der Schule sehr geschätzt und beliebt. Er spiele gerne in Gruppen mit anderen Kindern, könne sich aber auch gut alleine beschäftigen. Bei jeglichen Ballspielen zeige er grosses Geschick. In Bezug auf D._______ hält der Bericht der JJ._______ vom Juli 2010 zusammenfassend fest, dass sie selten Eigeninitiative zeige und kognitiv stark limitiert sei. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von den beiden körperlich wie geistig behinderten Kindern der Beschwerdeführerin insbesondere C._______ erhebliche Fortschritte gemacht hat und sich im Schosse D-6445/2007 der ihn betreuenden Familie (...) ausnehmend wohl fühlt. Darüber hinaus hat er gelernt, sich mit einigen Wörtern Deutsch und unter Zuhilfenahme der Gebärdensprache mit seinem sozialen Umfeld auszutauschen. Es bleibt anzunehmen, dass die erzielten Fortschritte in der Wesensbildung der beiden Kinder unwiderruflich zunichte gemacht würden, falls sie im jetzigen Zeitpunkt aus ihrem hiesigen, sie intensiv fördernden sozialen Umfeld herausgerissen würden und wieder in die Türkei zurückkehren müssten. An dieser Einschätzung vermag angesichts ihrer gewachsenen Anbindung an die Betreuungsstrukturen in der Schweiz auch die grundsätzlich richtige Feststellung nichts zu ändern, wonach auch in der Türkei - namentlich in den grösseren städtischen Zentren - staatliche Behindertenheime beziehungsweise Tagesstätten für geistig und körperlich Behinderte existierten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2007 S. 9 E. 6.2.2.3), zumal in den Akten nichts darauf hindeutet, dass die beiden Kinder in der Türkei jemals schulische beziehungsweise therapeutische Fördermassnahmen erfahren hätten. 6.4 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei fällt aber auch die Situation des gesunden, mittlerweile 14 ½-jährigen Sohnes B._______ der Beschwerdeführerin ins Gewicht: Zufolge eines Selbstmordversuchs der Beschwerdeführerin am (...) entzog die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ ihr wenig später die elterliche Obhut über ihre drei Kinder, bestellte diesen einen Beistand und platzierte B._______ in der Folge vom 1. August 2007 an bei der Familie OO._______ und PP._______ in Q._______, wo er bis am 9. September 2009 wohnte. Zufolge zunehmender Differenzen zwischen den Pflegeeltern und der Beschwerdeführerin bezüglich dessen Erziehung kündigten diese in der Folge den Pflegevertrag, woraufhin Musa am 10. September 2009 in der Wohngruppe "QQ._______" des Y._______ in T._______ aufgenommen wurde, wo er sich rasch gut einlebte. Als B._______ noch zusammen mit seinen beiden Geschwistern C._______ und D._______ bei seiner Mutter lebte, musste er ihr bei der beschwerlichen Betreuung seiner beiden Geschwister zur Hand gehen und grosse Verantwortung tragen. Dabei drängte ihn seine Mutter zufolge ihrer fragilen psychischen Verfassung in eine Art Beschützerrolle, was ihn selbst seelisch schwer belastete. Als Folge hiervon registrierte die Pflegefamilie (...) bei B._______ zu Beginn eine schwermütige, introvertierte Grundstimmung, die er während seines dortigen Aufenthalts nie vollkommen abzulegen vermochte. Nichtsdestotrotz fasste er D-6445/2007 allmählich Vertrauen zu seinen Pflegeeltern, fühlte sich in Sicherheit und entwickelte sich zu einem fröhlichen und aufgestellten Jungen. In der Schule machte er grosse Fortschritte, nicht zuletzt dadurch, dass er von seinen Pflegeeltern die nötige Unterstützung bei den Hausaufgaben erhielt. Die Pflegeeltern achteten auch darauf, dass B._______ seine Kindheit unbeschwert ausleben konnte. Auch unterstützten sie den regelmässigen Kontakt zwischen B._______ und dessen Mutter, der - trotz der angesprochenen Differenzen bei der Erziehung mit der Beschwerdeführerin - nunmehr drei von vier Wochenenden bei ihr zubringt. Die grundsätzlich positive Entwicklung von B._______ hielt auch nach seiner Umplatzierung ins Y._______ an, wo er mittlerweile als fröhlicher und angenehmer Junge beschrieben wird. In der Schule zeigt er eine hohe Arbeitsmotivation. Auch vermochte er am neuen Ort gute Kontakte zu anderen Kindern zu knüpfen (vgl. zum Ganzen Beistandschaftsbericht von W._______ vom 1. Juli 2010). Zusätzlich hält die Leiterin des Y._______ - X._______ - in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2010 fest, die schulischen Leistungen B._______ hätten sich seit seinem Eintritt in das (...) nochmal klar verbessert, wobei er eine rechte Ausdauer bei Arbeiten wie Hausaufgaben, "Ämtli" und Kochen entwickelt habe, bei der Reflexion seines Verhaltens Fortschritte gemacht habe und in einigen Alltagsfertigkeiten (z.B. Mittagstischbetreuung von vier- bis sechsjährigen Kindern) selbständiger und auch zuverlässiger geworden sei. Im Weiteren herrsche mittlerweile zwischen B._______ und dessen Mutter trotz gewisser (soziokultureller) Schwierigkeiten eine sehr herzliche, warme und gute Beziehung zueinander. All diese Feststellungen und Beobachtungen in der schulischen und menschlichen Entwicklung B._______ machen deutlich, dass die enge schulische und soziale Begleitung seiner Person bei ihm dazu geführt hat, dass er mehr Selbstsicherheit und wohl auch Selbstwertgefühl entwickelt hat und dadurch mehr und mehr in die Lage gesetzt wird, die bei sich selbst gefundene Sicherheit an andere weiterzugeben. Auch dieser Entwicklungsprozess würde wohl zumindest erheblich gestört, falls B._______ in die Türkei zurückkehren müsste, wo er mutmasslich auch wieder seine frühere Ersatzvaterrolle für seine beiden jüngeren behinderten Geschwister übernehmen müsste. Im Weiteren erscheint fraglich, ob sich seine in der Schweiz begonnene (Schul-) Ausbildung in angemessener Weise in seinem Heimatland fortsetzen respektive aufnehmen liesse, zumal er nicht über jene schriftlichen Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache verfügen D-6445/2007 dürfte, die für den Unterricht in seinem Heimatland notwendig wären. Gleichzeitig ist aufgrund der hier von ihm absolvierten Schuljahre sowie seiner ausserschulischen Kontakte davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Da er einen erheblichen Teil seiner Kindheit beziehungsweise seiner Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er noch über - enge - Beziehungen zu seinem Heimatstaat verfügt. Im Falle einer Rückschaffung in seine Heimat bestünde daher für den minderjährigen Jungen im heutigen Zeitpunkt zusätzlich die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihm fremde respektive fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte indessen - wie bereits an früherer Stelle angetönt - zu Belastungen in seiner Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. 6.5 Wie den in Bst. F und H des Sachverhalts angeführten ärztlichen Berichten und den beiden Verfügungen der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ vom (...) und vom (...) zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin nach einem Selbstmordversuch am (...) in die Klinik der P._______ eingewiesen, wo sie bis am (...) stationär und bis am (...) teilstationär behandelt wurde. Ihr Selbstmordversuch beruhte nach Angaben der sie behandelnden Ärzteschaft zum einen auf der drohenden Ausschaffung in ihre Heimat, zum anderen auf einer permanenten Überforderungssituation, welche die ständige Betreuung zweier geistig und körperlich behinderter Kinder mit sich brachte. Als Folge des Selbstmordversuchs entzog die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre drei Kinder und ordnete unter Errichtung einer Beistandschaft unverzüglich deren Unterbringung in einem Sonderschulheim (C._______ und D._______) beziehungsweise bei einer Pflegefamilie (B._______) an. Die Fremdplatzierung der drei Kinder der Beschwerdeführerin dauert bis heute an (vgl. u.a. Beistandschaftsbericht von V._______ vom 13.10. 2010 und Beistandschaftsbericht von W._______ vom 1.7. 2010). Aus dem aktuellen ärztlichen Zwischenbericht von Dr. S._______/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Oktober 2010 geht zwar hervor, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im D-6445/2007 Vergleich zum Vorbericht (vom 27.9. 2007) stabilisiert habe, diese aber noch immer unter beträchtlichen Stimmungsschwankungen leide beziehungsweise zu heftigen Gefühlsausbrüchen neige, wenn sie sich überfordert fühle. Die Patientin befinde sich seit September 2007 bei der behandelnden Ärztin in psychotherapeutischer Behandlung, wobei bis heute 44 einstündige Gespräche zwischen ihnen stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei bis heute auf antidepressive und schlaffördernde Medikamente angewiesen und bedürfe als Mutter zweier schwerbehinderter Kinder zumindest bis auf Weiteres einer psychotherapeutischen Begleitung. Das aus den skizzierten Aussagen der behandelnden Psychiaterin erwachsende Bild einer Patientin in nach wie vor fragiler seelischer Verfassung findet letztlich auch seine Entsprechung durch die in beiden Beistandschaftsberichten enthaltene Feststellung, deren psychische Gesundheit sei als "angegriffen" beziehungsweise "angeschlagen" einzustufen, weshalb die Beistandschaft in Verbindung mit einem ordentlichen Obhutsentzug weitergeführt werden müsse. Nach dem Gesagten lässt auch ein Blick auf die psychische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin deren Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht als angeraten erscheinen. 7. 7.1 In Würdigung all dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage im Sinne der unter E. 4 aufgeführten Kriterien auszugehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AuG) ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2007 ist nach dem Gesagten aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. März 2005 die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). D-6445/2007 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Den Beschwerdeführerenden ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art- 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE) (Dispositiv nächste Seite) D-6445/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2007 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. März 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und deren drei Kinder vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 21