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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2014 D-6438/2013

7 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,509 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6438/2013

Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).

D-6438/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 26. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ – am 25. Juni 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus der Nähe der Grenze zu Äthiopien gelegenen Ortschaft D._______ E._______, wo er als Landwirt gearbeitet habe, dass er im Jahr 1997 – mithin erst im Alter von 31 Jahren – in die eritreische Armee eingezogen worden sei, dass er bereits nach drei Tagen geflohen sei und sich in der Folge in der Ortschaft F._______ versteckt habe, dabei aber weiterhin das Land in seinem Heimatdorf D._______ bestellt habe, dass er mehrmals beziehungsweise dreimal von Behördenvertretern in seinem Haus in D._______ gesucht worden sei, und die beiden Männer – da sie ihn dort nicht angetroffen hätten – seine Eltern behelligt hätten, dass er sich daher schliesslich im Jahre 2007 zur Ausreise aus Eritrea entschlossen habe, dass er sich während insgesamt dreieinhalb Jahren im Sudan und in Libyen aufgehalten habe und dann am 13. April 2011 von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene ihm und seinen Familienangehörigen gehörende Taufscheine im Original und die Kopie einer Identitätskarte einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 – die Flüchtlingseigenschaft ge-

D-6438/2013 mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannte, das Asylgesuch vom 14. April 2011 jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. November 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung der Anträge eine am 5. November 2013 von der G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-stätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 13. Dezember 2013 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2013 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6438/2013 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,

D-6438/2013 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. November 2013 verwiesen werden kann, dass das BFM zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa bezüglich der Umstände der militärischen Einberufung und der nach seiner Desertion erfolgten behördlichen Suche) sowie weder der allgemeinen Erfahrung noch den Tatsachen entsprechend (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die Einberufung in den Militärdienst in aller Regel nicht erst im Alter von 30 Jahren erfolge, die eritreische Armee überdies gegen Deserteure sehr rigoros vorgehe, insbesondere wenn deren Aufenthaltsort bekannt sei, und deshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass eine wegen Desertion gesuchte Person bei einer Polizeikontrolle sofort wieder laufen gelassen worden wäre) ausgefallen, dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) dazu abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation keine Veranlassung besteht, die "materielle Bedeutung" des am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG unter Hinweis auf BVGE 2013/20 "vorfrageweise zu klären", dass das BFM demnach auch zutreffend feststellte, die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea (die eritreischen Behörden unterstellen illegal ausreisenden Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung) entstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6438/2013 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6438/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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