Abtei lung IV D-6435/2006 D-7001/2006 D-7309/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, C._______, D._______, und E._______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügungen vom 12. Oktober 2000, vom 12. November 2002 und vom 11. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D- Sachverhalt: I. A. A._______ (Beschwerdeführer 1) – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz in G._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. November 1999 und gelangte am 16. Dezember 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 22. Dezember 1999 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Befragung vom 20. Januar 2000 durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei in seinem Heimatstaat Händler gewesen und habe in F._______ elektronische Geräte, Baumaterialien und Autos verkauft sowie einen eigenen Vergnügungspark betrieben. Da er als erfolgreicher Geschäftsmann – mit wirtschaftlichen Beziehungen auch im von der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) kontrollierten Gebiet – nicht der in F._______ herrschenden Patriotischen Union Kurdistans (PUK) habe beitreten wollen, habe er zunehmend Probleme mit dieser Partei – namentlich mit deren Vorsitzenden Jalal Talabani – erhalten. Am 7. Oktober 1995 sei er von PUK-Leuten entführt und an einen geheimen Ort verbracht worden, wo er seinen Besitz der PUK hätte abtreten sollen, was er indessen verweigert habe. Dank seinen Beziehungen zum einflussreichen Stammesführer H._______ sei er nach rund fünfzehn Tagen freigekommen, worauf er sich nach I._______ unter dessen Schutz begeben habe. Am 16. Juni 1996 sei H._______ jedoch von der KDP ermordet worden und im August 1996 sei die KDP mit den irakischen Truppen in F._______ einmarschiert, worauf er sich auch wieder dort niedergelassen habe. Die PUK habe allerdings im selben Jahr ihr Gebiet wieder zurückerobert, worauf er sich mit seiner Familie nach G._______ begeben habe; daraufhin habe die PUK sein ganzes Hab und Gut beschlagnahmt. In G._______ sei er sodann von Islamisten bedroht worden, nachdem er als Geschäftsmann rund 100'000 "Bibelbücher" an eine christliche Organisation geliefert habe. Zudem habe er von der KDP die Bewilligung erhalten, auf deren Gebiet Kabelfernsehen zu Dinstallieren und ein Mobilfunknetz aufzubauen. In diesem Zusammenhang habe er Kontakt zu einer australischen Firma gehabt, was bei den Behörden den Verdacht habe aufkommen lassen, er spioniere für die USA. Ferner sei am 21. Dezember 1997 ein Attentat auf ihn verübt worden, bei dem unbekannte Personen auf sein Auto geschossen hätten; seither habe er in der Angst gelebt, ermordet zu werden. Nachdem er im Jahre 1999 mehrfach telefonisch bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer 1 mehrere Beweismittel zu den Akten, so eine Bewilligung vom 1. Januar 1996 zum Betrieb von Gastgewerbebetrieben, diverse Geschäftskorrespondenz aus dem Jahre 1998 zwischen ihm und der australischen J._______ Ltd betreffend die Lizenz zum Aufbau eines Kabelfernsehnetzes, den Kauf von 340 Fernsehgeräten sowie Kaufverhandlungen bezüglich zweier Hubschrauber, ein Dankesschreiben des ALC (Abundant Life Center; eine christliche Vereinigung) G._______ vom 17. Mai 1999 für den Transport von Waren (namentlich von christlicher Literatur), sowie diverse Fotografien mit Ansichten eines Vergnügungsparks und einer Geschäftsliegenschaft mit der Aufschrift "K._______ Co.". C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 – eröffnet am 13. Oktober 2000 – wies das BFF das Asylgesuch vom 16. Dezember 1999 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz und deren Vollzug – mit Ausschluss hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen; den Vollzug der Wegweisung in den Irak erachtete es – mit der oben erwähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 13. November 2001 erhob der Beschwerdeführer 1 gegen die Verfügung des BFF vom 12. Oktober 2000 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission D- (ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2000 erhob die damals zuständige Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welchen der Beschwerdeführer 1 am 4. Dezember 2000 leistete. F. In zwei Vernehmlassungen vom 11. Januar 2001 und vom 19. April 2001 hielt das Bundesamt an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 21. Februar 2001 und vom 8. Mai 2001 machte der Beschwerdeführer 1 von der ihm dazu gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. Mit Eingaben seiner in der Zwischenzeit neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2002 und vom 15. Mai 2002 äusserte sich der Beschwerdeführer 1 ferner zur Entwicklung der Lage in seinem Heimatstaat und reichte weitere Beweismittel ein, so unter anderem Vorladungen der PUK vom 4. August 1996, ein Übereinkommen vom 4. Juli 1996 zwischen ihm und Vertretern der PUK betreffend seinen Vergnügungspark, mehrere Fotografien und Referenzschreiben, sowie auszugsweise Kopien aus einem Befragungsprotokoll und einem Urteil des Verwaltungsgerichts L._______ vom 26. Juli 1998 betreffend seinen Bruder M._______. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2002 sistierte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1, nachdem dessen Ehefrau und Kinder ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz gestellt hatten und das Bundesamt noch nicht darüber befunden hatte (vgl. nachfolgende Ziffern II. und III.). Im Anschluss an die Verfügung des BFF vom 12. November 2002, mit welcher das Asylgesuch der Ehefrau und zweier zu jenem Zeitpunkt noch minderjähriger Söhne abgewiesen worden war, nahm die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 14. November 2002 auf und gab dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Verfahrens seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingabe vom 29. November D- 2002 von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte gleichzeitig weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich mehrere Fotografien sowie zwei ärztliche Berichte vom 10. Juli 2002 und vom 25. November 2002, in welchem ihm gesundheitliche Beschwerden attestiert wurden. H. Nachdem das Bundesamt in einer Vernehmlassung vom 7. April 2003 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob es im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 16. März 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an; der Beschwerdeführer 1 hielt an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest. I. Am 10. Februar 2006 ging bei der ARK ein vom 25. Januar 2006 datierendes Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge (Sektion Schweiz) ein, in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 bestätigt wurden und um Gewährung des Asyls für seine Familie ersucht wurde. J. In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfügung vom 16. März 2005 aufgehoben – fest. Mit Eingaben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2006 und seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. September 2006 nahm der Beschwerdeführer 1 zu dieser Vernehmlassung Stellung und reichte unter anderem ein Schreiben von N._______, vom 21. April 2006 ein, in welchem sich dieser zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und seinen in dieser Sache unternommenen Vermittlungsversuchen im Irak äusserte. Am 13. Februar 2007 gingen beim in der Zwischenzeit zuständigen Bundesverwaltungsgericht zwei die Familie des Beschwerdeführers 1 betreffende Unterstützungsschreiben von Schweizer Bürgern vom 31. Januar 2007 und vom 12. Februar 2007 ein. K. Der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführers 1 verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Kostennote und beantragte die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung – im Beschwerdeverfahren des Beschwedeführers 1 wie auch in den D- Verfahren der Familienangehörigen – von Amtes wegen; gleichzeitig reichte er als weiteres Beweismittel die Kopie eines Briefes ein, welchen der Beschwerdeführer 1 an den kurdischen Präsidenten Jalal Talabani geschrieben habe. Die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 machte von der ihr mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Oktober 2008 gewährten Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote keinen Gebrauch. II. L. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihren drei Söhnen C._______ (Beschwerdeführer 2), D._______ (Beschwerdeführer 3) und E._______ (Beschwerdeführer 4; vgl. dazu nachfolgende Ziff. III.) am 15. November 1999 und gelangte mit ihnen am 2. Oktober 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. M. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2000 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 9. November 2000 durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe im Nordirak Probleme gehabt, weshalb sie zunächst ihren Wohnsitz verlegen und schliesslich ihr Heimatland hätten verlassen müssen; darüber hinaus gehende eigene Probleme habe sie nicht gehabt. In der Türkei, wohin sie alle zusammen am 15. November 1999 ausgereist seien, seien sie durch den Schlepper getrennt worden, weshalb ihr Ehemann zunächst alleine in die Schweiz gelangt sei, bevor sie und ihre Kinder ihm einige Monate später hätten nachfolgen können. N. Mit Verfügung vom 12. November 2002 – eröffnet am 14. November 2002 – wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 und 3 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie – mit Ausschluss hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – den Vollzug Dder Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen; im Weiteren erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung – mit der oben erwähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und möglich. O. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 28. November 2002 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFF vom 12. November 2002 bei der ARK Beschwerde und beantragte die Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers 1 sowie die Gewährung von Asyl. P. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen des Beschwerdeführers 1 und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Q. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt die angefochtene Verfügung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 16. März 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 und 3 in der Schweiz an; die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest. R. In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfügung vom 16. März 2005 aufgehoben – fest. S. Am 25. Juli 2007 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer 3 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 28. September 2007 hielt der Beschwerdeführer 3 an der Beschwerde fest, soweit diese nicht durch teilweisen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden war. Am 7. April 2008 wurde sodann auch Ddem Beschwerdeführer 2 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. III. T. E.______ (Beschwerdeführer 4) verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit der Beschwerdeführerin und seinen beiden Brüdern am 15. November 1999 und gelangte am 2. Oktober 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. U. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2000 in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer 4 an, er selber habe keine Probleme gehabt, habe aber wegen den Schwierigkeiten seines Vaters mit diesem den Heimatstaat verlassen müssen. Anlässlich der Anhörung vom 6. November 2000 durch die zuständige kantonale Behörde brachte er in Ergänzung dazu vor, Leute der KDP, mit welchen sein Vater Probleme gehabt habe, hätten mit seiner (des Beschwerdeführers 4) Entführung gedroht und im August/September 1999 auch tatsächlich einen – vereitelten – Entführungsversuch unternommen. V. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 – eröffnet am 13. Dezember 2002 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers 4 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie – mit Ausschluss hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 4 vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen; im Weiteren erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung – mit der oben erwähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und möglich. W. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer 4 gegen die Verfügung des BFF vom 11. Dezember 2002 bei der ARK Beschwerde und beantragte die Auf- Dhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. X. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2003 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Y. Nachdem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 noch vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 2. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 4 in der Schweiz an; der Beschwerdeführer 4 hielt mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2006 an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest. Z. In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 – welche dem Beschwerdeführer 4 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfügung vom 2. Februar 2006 aufgehoben – fest. Ebenso hielt er mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 21. Januar 2008 an der Beschwerde fest, nachdem ihm die zuständige kantonale Behörde am 27. Dezember 2007 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist Ddaher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK hat mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführern 2 und 3 vereinigt. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs erscheint sodann im heutigen Zeitpunkt auch eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 4 als angezeigt. 2.2 Das Bundesamt hat mit Verfügungen vom 16. März 2005 und vom 2. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Im Weiteren erteilte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sowie – bezüglich des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin – die Anordnung der Wegweisung an sich. 2.3 Den Beschwerdeführern ist die Zusatzvernehmlassung des BFF vom 7. April 2003 betreffend den Beschwerdeführer 1 bislang noch Dnicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt – mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchdringen, erübrigt sich diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Den Beschwerdeführern ist allerdings zusammen mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt stellt sich in den angefochtenen Verfügungen sowie seinen Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 führt die Vorinstanz dabei zunächst aus, dessen Vorbringen seien ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit asylrechtlich nicht relevant, soweit sie sich auf Ereignisse bezögen, welche sich vor seiner im Oktober 1996 erfolgten Übersiedlung in das von der KDP kontrollierte Gebiet ereignet hätten, Dda es am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers 1 fehle (vgl. Verfügung des BFF vom 12. Oktober 2000, Ziff. I/1, S. 4). Die übrigen Vorbringen erachtet das Bundesamt für nicht glaubhaft. Es führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer 1 habe keine genaueren Angaben zum Vorfall vom 21. Dezember 1997, bei welchem auf ihn geschossen worden sei, zu machen vermocht. Ferner sei er trotz dieses angeblichen Übergriffs im Heimatstaat verblieben. Dass sich seine Sicherheitssituation dann im Herbst 1999 drastisch verschlechtert und ihn zur Ausreise bewegt habe, könne aufgrund objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden, da er sich beispielsweise widersprüchlich zu den Telefonaten seitens der Islamisten geäussert habe und zudem keine individuell-konkreten Probleme mit der KDP – welche an seinen geschäftlichen Tätigkeiten mutmasslich mitverdient habe – und der irakischen Regierung glaubhaft machen könne (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., Ziff. I/2, S. 4 f.). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer 2 und 3 anbelangend, führt das Bundesamt aus, diese Personen hätten keine selber erlittenen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Probleme ihres Ehemannes hätten sich bei der Beurteilung dessen Asylgesuches als unglaubhaft erwiesen (vgl. Verfügung des BFF vom 12. November 2002, Ziff. I, S. 2 f.). 4.3 Bezüglich des Beschwerdeführers 4 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der von jenem erst im Rahmen der kantonalen Befragung geltend gemachte Entführungsversuch sei nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dieses einschneidende Ereignis nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe. Ferner erscheine es nicht plausibel, dass er sich nach dem vereitelten Entführungsversuch noch während längerer Zeit zu Hause aufgehalten habe wolle, obwohl er sich als persönlich gefährdet erachtet habe (vgl. Verfügung des BFF vom 11. Dezember 2002, Ziff. I, S. 2 f.). 5. 5.1 In ihren Beschwerdeeingaben vom 13. November 2000, vom 28. November 2002 und vom 13. Januar 2003 sowie den weiteren im Rahmen der Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben halten die Beschwerdeführer an der Richtigkeit ihrer Angaben fest und machen geltend, sie hätten als Angehörige der wirtschaftlichen Elite Schwierig- Dkeiten seitens der kurdischen Parteien erhalten, weil jene keine ökonomisch mächtigen Personen ausserhalb der bestehenden Machtstrukturen ertragen würden. Dass sie trotz des gegen sie gerichteten Drucks und zunehmender Gefährdung möglichst lange in ihrem Heimatland verblieben seien, sei angesichts ihrer aussergewöhnlich guten wirtschaftlichen Situation verständlich und dürfe nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden; insbesondere spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Was schliesslich den Beschwerdeführer 4 anbelange, so sei der von ihm geschilderte Entführungsversuch lediglich eines von vielen Gefährdungselementen gewesen, und damit nicht das einschneidendste Erlebnis, welches er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle keinesfalls hätte unerwähnt lassen dürfen. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 – soweit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Belang – glaubhaft erscheinen. 5.2.1 Dies gilt vorab für den Zeitraum vor dem Oktober 1996, als die Beschwerdeführer ihren ursprünglichen Heimatort F._______ verliessen und nach G._______ in das von der KDP kontrollierte Gebiet übersiedelten; diesbezüglich bringt weder das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Richtigkeit der Äusserungen des Beschwerdeführers an, noch ergeben sich solche aus den Akten. Namentlich hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Befragungen in übereinstimmender Weise substanziierte Angaben zu seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation gemacht, welche die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit der PUK nachvollziehbar erscheinen lassen; hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht haben, welche diese Angaben stützen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als in mehreren Bereichen erfolgreicher Geschäftsmann – das heisst als Händler für elektronische Geräte, Baumaterialien und Automobile, sowie als Betreiber eines eigenen Vergnügungsparks – von der PUK zum Parteibeitritt gedrängt und, nachdem er dies abgelehnt hatte, zunehmend unter Druck gesetzt wurde. Nach einem erfolglosen Versuch im Oktober 1995, ihn während einer rund 15-tägigen Entführung zur Abtretung seiner Besitztümer zu zwingen, hat die PUK das Hab und Gut der Familie im Herbst 1996 beschlagnahmt, nachdem sich diese nach G._______ begeben hatte. D- 5.2.2 Soweit die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Ereignisse von Oktober 1996 bis zu ihrer Ausreise im November 1999 betreffend, vermögen sodann die vom Bundesamt geäusserten Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage zumindest nicht restlos zu überzeugen. Angesichts der weitgehend widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers sowie der von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel erscheint es jedenfalls durchaus plausibel, dass er wegen seiner regen Geschäftstätigkeit mit ausländischen Partnern sowie der Kontakte zu christlichen Organisationen Schwierigkeiten mit den auch im damaligen KDP-Gebiet aktiven Islamisten erhalten hat. Ob die Beschwerdeführer darüber hinaus in dem von ihnen geltend gemachten Ausmasse Probleme mit der KDP hatten, kann ferner letztlich offen bleiben, da durch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten Veränderungen in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit der PUK wieder an Bedeutung gewonnen haben (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3). 6. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten Ereignisse im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) haben, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würden, in welcher ihnen von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihnen von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. 6.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicher- Dheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 6.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 52 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.). 6.3 6.3.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatstaat der wirtschaftlichen Elite angehörten und durch die Weigerung des Beschwerdeführers 1, der PUK beizutreten, in Konflikt mit dieser Partei gerieten, welcher sich schliesslich in massivem Druck und – nachdem die Beschwerdeführer das von der PUK kontrollierte Gebiet verlassen hatten – in der Konfiskation ihrer gesamten Besitztümer äusserte. Dieses Vorgehen der PUK lässt darauf schliessen, dass sie den Beschwerdeführer 1 als persona non grata ansah, dessen Rückkehr nicht mehr erwünscht war. Im damals unter der alleinigen Kontrolle der KDP stehenden G._______ konnten sich die Beschwerdeführer zwar von Oktober 1996 bis zu ihrer Ausreise im November 1999 dem unmittelbaren Zugriff der PUK entziehen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Zuge des Einmarsches der US- Armee und ihrer Verbündeten im Jahre 2003 veränderte sich die Situation indessen insoweit, als die bereits vormals autonomen Gebiete im D- Nordirak – deren Status als föderale Region des Iraks in der Verfassung von 2005 ausdrücklich anerkannt wurde – ein gemeinsames Parlament und eine kurdische Regionalregierung erhielten. In diesen Organen sind die beiden grossen kurdischen Partien KDP und PUK, welche ihre langjährige Rivalität im Rahmen einer Abmachung vom Mai 2006 zumindest offiziell beigelegt haben, in massgeblicher Weise vertreten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die KDP-Behörden, wie dies im Übrigen auch N._______ in seinem Schreiben vom 21. August 2006 betont, es mit hoher Wahrscheinlichkeit aus politischer Rücksicht gegenüber der PUK – mithin ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus asylrechtlich relevante Verfolgung seitens der KDP selber zu befürchten hätte – ablehnen würden, dem Beschwerdeführer 1 weiterhin Schutz zu bieten (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.). Dies bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vor Oktober 1996 erlittenen Nachteile zumindest im heutigen Zeitpunkt aktuell sind. Dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in den Nordirak erneut in den Fokus der PUK geraten würde, erscheint sodann angesichts der Ausführungen von N._______ vom 21. August 2006 als wahrscheinlich. N._______, an dessen Angaben sowie der Objektivität und Neutralität in Bezug auf die Situation und die Person des Beschwerdeführers 1 angesichts seiner Stellung als [...] und seiner regelmässigen Vermittlertätigkeit in innerkurdischen Auseinandersetzungen keine Zweifel bestehen, hat sich in den Jahren 2004 bis 2006 zu verschiedenen Malen mit dem Fall des Beschwerdeführers 1 befasst. Bei seinen Vermittlungsversuchen mit hochrangigen kurdischen Vertretern – namentlich [...] O._______, einem nahen Verwandten des PUK-Vorsitzenden und kurdischen Präsidenten Jalal Talabani, sowie einem hochrangigen Vertreter aus dem kurdischen Kulturministerium – stiess er einerseits auf eine "Mauer des Schweigens" und andererseits wurde ihm bedeutet, dass es sich beim "Fall K._______" um eine brisante Angelegenheit handle; daraus ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einigung zwischen der PUK und dem Beschwerdeführer 1 nach wie vor sehr gering und vielmehr davon auszugehen ist, dass letzterer bei einer allfälligen Rückkehr erneut Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, welche in ihrer Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erreichen dürften. 6.3.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen D- Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der PUK hat; ob dies auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Furcht vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen geltend würde, kann somit offen bleiben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist sodann aufgrund oben stehender Erwägungen zu verneinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer 1 Asyl zu gewähren. 6.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt sodann zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen. Gleiches gilt auch für die Beschwerdeführer 2 und 3, welche im hinsichtlich des Einbezuges massgeblichen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) noch minderjährig waren. 6.3.4 Soweit den Beschwerdeführer 4 betreffend, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Ungeachtet der Frage, ob er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort gezielter und intensiver Verfolgung ausgesetzt war, ist jedenfalls im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak als ältester Sohn des Beschwerdeführers 1 in einer sehr exponierten Situation befände und namentlich an seines Vaters statt mit erheblichen Nachteilen seitens der PUK rechnen müsste. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände von Art. 1 F Bst. a FK und von Art. 53 AsylG, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist auch dem Beschwerdeführer 4 Asyl zu gewähren. D- 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 12. Oktober 2000, vom 12. November 2000 und vom 11. Dezember 2000 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der am 4. Dezember 2000 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist angesichts des Verzichts ihrer früheren und aktuellen Rechtsvertretung auf die Einreichung von Kostennoten von Amtes wegen zu bestimmen und aufgrund des geschätzten Zeitaufwandes der Rechtsvertretungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren für die frühere Rechtsvertreterin auf Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und für den aktuellen Rechtsvertreter auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE). Hinzu kommt eine Entschädigung für die dem Beschwerdeführer 1 aus der Mandatierung von P._______ – welcher die Beschwerdeschrift vom 13. November 2000 verfasste und weitere Korrespondenz mit der ARK führte – erwachsenen Kosten, welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes auf Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind. Insgesamt ist das BFM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des BFF vom 12. Oktober 2000, vom 12. November 2002 und vom 11. Dezember 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der am 4. Dezember 2000 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht zurück erstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Formular "Zahladresse", Videokassette, 9 Fotografien, 2 Bestätigungsschreiben; Kopie der Vernehmlassung vom 7. April 2003; über die Herausgabe der beim BFF eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten [...] (per Kurier; in Kopie, mit dem Hinweis auf E. 6.3.2-6.3.4 bezüglich der Frage der originären bzw. derivativen Asylerteilung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 19