Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6428/2013
Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
D-6428/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______ in der Autonomen Region Tibet – reiste am 23. Juni 2005 illegal in die Schweiz ein und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. A.c Am 27. Juli 2007 ging der Beschwerdeführerin mit seiner Landsfrau C._______ die Ehe ein. Das Ehepaar hat zwei Kinder, D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…). A.d Mit Urteil D-4701/2008 vom 3. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 5. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 erhobene Beschwerde teilweise gut, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und wies das BFM an, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. A.e Am 10. August 2010 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Härtefallregelung die Aufenthaltsbewilligung B. B. B.a Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss einer Mitteilung der Flughafenpolizei Zürich sei er am 30. Juli 2013 nach einem Aufenthalt in der Volksrepublik China in Frankfurt gelandet und in die Schweiz zurückgekehrt. Unter diesen Umständen beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung unter den ursprünglichen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. September 2013. B.b Mit Eingabe vom 5. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt, ihm die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme um 30 Tage zu erstrecken. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm innert der
D-6428/2013 angesetzten Frist nicht möglich gewesen, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, nicht einmal als Vorauskopie. Es treffe zu, dass er für einen kurzfristigen Besuch seines Vaters in den Tibet gereist sei. Dieser liege mit Krebs im Spital, wobei sein Gesundheitszustand auch generell sehr schlecht sei. Sein Vater habe ihn eindringlich gebeten, ihn in seiner letzten Lebensphase noch einmal zu besuchen. Er selbst sei in echter Sorge um seinen Vater gewesen, den er seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er auch seine Mutter besuchen können, die ebenfalls hospitalisiert gewesen sei. Aus administrativen Gründen (Auflagen/Schikanen der Behörden) habe sich die Besuchsdauer in China verlängert. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am 19. Oktober 2013 – hob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 15. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, der Entscheid des BFM vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Im Weiteren liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er zwei fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein. Dabei handle es sich um Spitalzeugnisse, aus welchen hervorgehe, dass sein Vater unter Leberzirrhose leide und sich somit im Endstadium einer chronischen Lebererkrankung befinde. E. Am 22. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner finanziellen Situation geltend gemacht, er sei nicht vermögend, und er müsse zusammen mit seiner Ehefrau für die Lebenskosten der Familie (mit zwei Kindern) aufkommen, weshalb die Bezahlung eines Kostenvor-
D-6428/2013 schusses eine grosse finanzielle Belastung für ihn bedeuten würde. Zwar würden die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. Da seine Bedürftigkeit indessen nicht belegt sei, werde er aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2013 das von ihm und seiner Ehefrau ausgefüllte gerichtliche Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, um eine Überprüfung seiner finanziellen Situation zu ermöglichen. Zusätzlich forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 23. Dezember 2013 in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt einzureichen. G. Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau ausgefertigte deutschsprachige Übersetzungen der beiden Spitalzeugnisse vom 15. Mai 2013 sowie Lohnabrechnungen bezüglich seiner Ehefrau und seiner selbst aus dem Jahr 2013 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, den eingereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass die Eheleute im Jahr 2013 zusammen ein Nettoeinkommen von monatlich mindestens Fr. 7'500.– erzielt hätten, weshalb nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Deswegen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 17. Januar 2014 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. J. Am 30. Januar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2014 ein.
D-6428/2013 K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 sandte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 3. Februar 2014 zur allfälligen Einreichung einer Replik bis zum 24. Februar 2014 zu. M. Am 18. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. Er fügte dieser eine ebenfalls vom 18. Februar 2014 datierende Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-6428/2013 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder widerruft das Asyl, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich an die chinesischen Behörden gewandt, um ein Reisedokument der Volksrepublik China zu erhalten. Mit der anschliessenden Einreise in die Volksrepublik China habe er sich freiwillig und mit voller Absicht unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, der diesen auch gewährt habe. Er habe zwar vorgebracht, er habe seine kranken Eltern in China noch einmal besuchen wollen. Die von ihm in Aussicht gestellten diesbezüglichen Beweismittel seien indessen bis zum Entscheiddatum nicht beim BFM eingetroffen. Auch auf die vorgebrachten Auflagen und Schikanen durch die Behörden sei er nicht näher eingegangen. Ausserdem sei er nicht nur in die Volksrepublik China eingereist, sondern habe von dieser am 29. Mai 2013 auch ein entsprechendes Reisedokument erhalten. Damit habe er sich auch unter Berücksichtigung der Erkrankung seiner Eltern mit Absicht und freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und habe diesen auch tatsächlich erhalten. Damit seien die drei Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK (vgl. auch E. 5.1 bis 5.4 nachstehend) erfüllt, weshalb ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden müsse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, gemäss gefestigter Rechtsprechung sei eine aus moralischen Ver-
D-6428/2013 pflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da sich daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lasse. Weil seine Reise in die Heimat aufgrund eines moralischen Drucks erfolgt sei, sei zudem praxisgemäss auch das Erfordernis der Freiwilligkeit nicht erfüllt. So sei er – wie bereits seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 entnommen werden könne – nur deshalb in den Tibet gereist, um seinen kranken Vater ein letztes Mal zu sehen. Als Beleg für den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters habe er nunmehr eine Kopie eines Spitalzeugnisses eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sein Vater unter Leberzirrhose leide und sich somit im Endstadium einer chronischen Leberkrankheit befinde. Am Gesundheitszustand seines Vaters dürften aufgrund dieses Beweismittels somit keine Zweifel mehr bestehen. Das BFM habe sich in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2013 nicht mit seinen diesbezüglichen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 auseinandergesetzt, weil er zu diesem Zeitpunkt die in Aussicht gestellten Spitalbestätigungen noch nicht eingereicht habe. Das BFM sei somit im Zeitpunkt seines Entscheides davon ausgegangen, dass seine Angaben betreffend den Gesundheitszustand seines Vaters unzutreffend seien. Aufgrund des Gesagten habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Alleine mit dem Argument, er sei in den Tibet zurückgekehrt, lasse sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. 4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte sie aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Spitalunterlagen des Vaters des Beschwerdeführers lägen lediglich als Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Insbesondere sei auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in sein Heimatland gereist sei, sondern sich von diesem am 29. Mai 2013 auch einen Reisepass habe ausstellen lassen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich auch unter Berücksichtigung der Erkrankung seines Vaters durchaus freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt und diesen auch erhalten habe. 4.4 In der Replik macht der Rechtsvertreter geltend, die Reise seines Mandanten in den Tibet sei unter grossem moralischem und seelischem Druck erfolgt, da er angegeben habe, in sein Heimatland zurückgereist zu sein, um seinen schwer erkrankten Vater ein letztes Mal zu sehen. Ge-
D-6428/2013 mäss der Rechtsprechung sei eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da sich daraus keine Absicht auf Unterschutzstellung ableiten lasse (vgl. D-670/2008 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12, EMARK 1996 Nr. 11 und EMARK 1996 Nr. 7). Die Praxis unterscheide somit bei der Beurteilung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Rückkehr ins Heimatland, ob die Reise den letzten Abschied von einer nahestehenden Person bezweckt oder nur einen normalen Verwandtenbesuch oder bloss eine Ferienreise darstellt. Das BFM habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es in seiner Entscheidfindung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 die Spitalzeugnisse im Original nachgereicht habe. Eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz dränge sich dennoch nicht auf, da das BFM trotz seiner Einschätzung, der Beweiswert der (lediglich als Kopie vorliegenden) Spitalzeugnisse sei äusserst gering, sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in seiner Vernehmlassung davon ausgehe, dass der Vater des Beschwerdeführers krank sei. So betrachtet ergebe die vorinstanzliche Einschätzung des Beweiswertes der eingereichten Arztzeugniskopien als gering letztlich keinen Sinn. 5. 5.1 5.1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem zwischen dem 26. Juni 2013 und dem 28. Juli 2013 währenden Aufenthalt im Tibet freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK), wofür kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1, S. 202 f.). 5.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
D-6428/2013 Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung 5.1.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2, S. 203). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer begründete seine einmonatige Reise in den Tibet im Wesentlichen damit, er habe dort seinen schwer kranken Vater ein letztes Mal besuchen wollen. 5.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers leidet laut den Angaben in den beiden bei den Akten befindlichen Spitalbestätigungen vom 15. Mai 2013 an einer Leberzirrhose und an einer chronischen Hepatitis B und befand sich deswegen im damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung. Es handelt sich hierbei indessen um zwei Krankheiten, welche bei adäquater medizinischer Behandlung sowie einer disziplinierten Lebensführung (Alkoholabstinenz, Diät) nicht unmittelbar lebensbedrohender Natur sind und noch ein jahrelanges beschwerdefreies Leben ohne grössere Einschränkungen erlauben. Angesichts dessen erweist sich die Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers – gerade auch angesichts der in Ziff. 5.3 und 5.4 nachfolgenden Erwägungen – als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Diese Einschätzung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als bis heute beim Bundesverwaltungsgericht keine Todesmeldung hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers eingegangen ist, welche auf eine grosse Todesnähe des Vaters im Zeitpunkt des Besuchs seines Sohnes im Juni/Juli 2013 schliessen liesse. 5.2.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe durch den Besuch seines Vaters im Tibet gehofft, dadurch das schlechte Gewissen, welches sich in all den Jahren seiner Abwesenheit angestaut habe, etwas zu beruhigen. Es sei ihm nunmehr aber gelungen, Abschied von seinem Vater zu nehmen, auch wenn ihn der Gedanke daran quäle, dass dies sicher der letzte Besuch im Tibet gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3). Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne vom rechtli-
D-6428/2013 chen Status als Flüchtling her die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Nichtsdestotrotz verpflichtet der Status als Flüchtling die Betroffenen (vorbehältlich der in E. 5.1.1 vorstehend erwähnten Voraussetzungen), von Besuchen ihrer Angehörigen in ihrem Heimatland Abstand zu nehmen, da sie andernfalls zum Ausdruck bringen würden, aktuell keiner asylrelevanten Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt zu sein und damit ihres Flüchtlingsstatus`verlustig zu gehen. Immerhin sei an dieser Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich Familienangehörige unter solchen Umständen grundsätzlich auch in einem Drittland treffen könnten. 5.2.4 Der Rechtsvertreter macht im Weiteren geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör seines Mandanten verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass dieser auf Beschwerdeebene die Originale der beiden Spitalbestätigungen eingereicht habe (vgl. Replik S. 2 Abs. 1 und 2). Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung ist vorliegend das rechtliche Gehör durch die Vorinstanz nicht verletzt worden. Eine Durchsicht der im Beschwerdedossier abgelegten und dem BFM mit dem Rekursdossier zur Vernehmlassung zugesandten Beweismittel zeigt nämlich auf, dass es sich bei den am 13. Dezember 2013 – nunmehr aber in Originalgrösse und ohne Kopierspuren auf einem A4-Blatt – eingereichten Dokumenten durchaus auch um Farbkopien handeln könnte. Diese Frage kann jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. 5.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am 29. Mai 2013 vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess. Dieser Umstand ist deswegen von grossem Gewicht, als er die chinesischen Behör-
D-6428/2013 den in die Lage versetzte, die Person des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung zu unterziehen, was mutmasslich bei seiner Einreise in die Volksrepublik China am 26. Juni 2013 zu seiner unverzüglichen Festnahme geführt hätte, falls die chinesischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wären. Ausserdem ist aufgrund der entsprechenden Stempelungsvermerke in seinem chinesischen Reisepass erwiesen, dass er am 26. Juni 2013 kontrolliert per Flugzeug in die Volksrepublik China einreiste und diese am 28. Juli 2013 auf dem Luftweg wieder kontrolliert verliess (vgl. hierzu act. C1/13). Diese Fakten lassen im Ergebnis nur darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich vorsätzlich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. 5.4 5.4.1 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. 5.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos in die Volksrepublik China einreisen, sich dort für ungefähr vier Wochen (mutmasslich in Lhasa) aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der Volksrepublik China damals nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändert auch die nicht näher spezifizierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgängig des Erlasses der angefochtenen Verfügung des BFM nichts, seine Besuchsdauer im Tibet habe sich aus administrativen Gründen (Auflagen/Schikanen der Behörden) verlängert, hinderten ihn die chinesischen Behörden doch offensichtlich nicht an der Ausreise aus ihrem Land. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beeinträchtigt ist, verfügt er doch seit dem 10. August 2010 über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B (vgl.
D-6428/2013 Sachverhalt Bst. A.e) und bleiben seine Ehefrau inklusive die beiden gemeinsamen Kinder in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6428/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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